LG Dessau-Roßlau – Az.: 4 O 385/10 – Urteil vom 04.02.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen: Der Streitwert wird auf 12.248,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist die ehemalige Schwiegermutter der Beklagten. Die Beklagte war bis 25.02.2009 mit dem Sohn der Klägerin verheiratet.
Während der bestehenden Ehe hatten die Beklagte und der Sohn der Klägerin gemeinsam ein Haus in V. erworben und dort notwendige Renovierungsarbeiten durchgeführt. Die Beklagte hat im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung mit notarieller Vereinbarung vom 29.12.2009 ihren ½-Miteigentumsanteil an ihren vormaligen Ehemann übertragen, der die bestehenden Belastungen übernommen und an die Beklagte als Gegenleistung 5000,00 € gezahlt hat.
Während des Bestehens der Ehe hat die Klägerin Gelder, die sie aus einer Erbschaft erlangt hatte, an ihre Kinder zugewendet. Dabei wurden am 14.09.2000 30.000,00 DM und am 04.10.2000 10.000,00 DM als „Überweisung C.H.“ vom Konto der Klägerin abgebucht. Am 08.08.2001 und 11.05.2004 wurden nochmals 4000,00 DM und 2000,00 € als „Überweisung M.H.“ vom Konto der Klägerin abgebucht.
Nach der Scheidung der Ehe wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2010 an die Beklagte und schrieb „seinerzeit erhebliche Geldmittel an sie und ihren damaligen Ehemann zweckgebunden für den Ausbau ihres Hauses überwiesen….. Die Geschäftsgrundlage dieser Schenkung war, dass die eheliche Lebensgemeinschaft….fortbesteht und somit auch der Sohn meiner Mandantin in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt…“. Sie forderte den hälftigen Betrag in Höhe von 11.759,71 € bis 24.03.2010.
Im Schreiben vom 29.03.2010 wurde die Höhe auf 12.248,42 € korrigiert. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 12.05.2010 endgültig ab.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Rückzahlung des vorgenannten Betrages.
Sie behauptet, die Gelder habe die Klägerin der Beklagten und ihrem Sohn zweckbestimmt für den Ausbau des Hauses zugewendet. Die Schenkung sei an beide damalige Eheleute erfolgt und sollte der Rekonstruktion des Hauses dienen. Dafür sei das Geld auch verwendet worden. Nachdem nun die Ehe geschieden worden sei, sei die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen und die Beklagte, auch in Übereinstimmung mit neuerer Rechtsprechung, zur Rückzahlung des hälftigen Betrages verpflichtet.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.248,42 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.
Sie behauptet, die Zuwendungen seien nicht zweckbestimmt für das Haus gewesen. Es habe sich um Zuwendungen an den Sohn der Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehandelt. Die Überweisungen seien lediglich auf das gemeinsame Konto der damaligen Eheleute erfolgt. Der Sohn der Klägerin habe diese Zuwendungen selbst so verstanden und das Geld auch überwiegend für sich verwendet. Ein Teil davon sei auch in das Haus geflossen. Davon jedoch profitiere der Sohn der Klägerin allein, weil ihm die Beklagte ihren Anteil am Haus übertragen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S.H., M.H. und F. P.. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der an die Beklagte erbrachten Zahlungen besteht nicht, § 518 BGB i. V. m. §§ 812 Abs. 1, 313 Abs. 1 BGB.
Zuwendungen an Schwiegerkinder stellen – nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06; BGH Urteil vom 21.07.2010, NJW 2010, 2884) – Schenkungen dar und können nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach dem Ende der Ehe unter Umständen vom Schenker zurückgefordert werden.
Voraussetzung ist, dass eine Zuwendung an das Schwiegerkind erfolgte, im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe und damit verbundenem Vertrauen darauf, dies werde auch dem eigenen Kind zu Gute kommen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Es lässt sich nicht feststellen, dass eine Zuwendung der Geldbeträge als Schenkung an die Beklagte erfolgte. Die Beklagte wird ausweislich der Angaben im Kontoauszug der Klägerin als Empfängerin für die Zahlungen der 30.000,00 DM und der 10.000,00 DM benannt. Allein daraus ergibt sich aber nicht, dass ihr tatsächlich das Geld auch zugewendet werden sollte, denn es ist unbestritten geblieben – und vom Zeugen M.H. auch so bestätigt worden -, dass es sich um ein gemeinsames Konto der damaligen Eheleute handelte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts vielmehr fest, dass die Zuwendungen nicht der Beklagten, sondern dem Sohn galten und auch nicht zweckbestimmt für den Ausbau des gemeinsamen Hauses verwendet werden sollten. Der Zeuge S.H. bekundete, derartige Geldbeträge seien damals allen ihren drei Kindern überwiesen worden, damit diese sich für die Zukunft was aufbauen sollten. Es habe keine Einschränkungen gegeben, ob die Gelder nur für den Sohn, oder auch für die Familie verwendet werden sollten, und es habe keine Vorgaben für die konkrete Verwendung der Gelder gegeben. Ihrer Lebensphilosophie entsprechend sei zu erwarten gewesen, dass die Gelder in das renovierungsbedürftige Haus gesteckt werden würden.
Der Zeuge M.H. bekundete, es habe, nachdem sie die Überweisung festgestellt hatten, geheißen, das Geld, sei zur freien Verfügung, ohne dass durch die Eltern gesagt worden sei, wofür sie es verwenden sollten. Angedacht sei sicherlich gewesen, das ins Haus zu stecken. Das sei zum überwiegenden Teil auch erfolgt. Richtig sei jedoch auch, dass Gelder angelegt worden seien, ein Auto habe er davon nicht finanziert. Der Zeuge bekundete, dass man damals davon ausgegangen sei, dass es ihnen beiden gehöre, es habe sich um ein gemeinsames Konto gehandelt, die Gelder seien auch gemeinsam angelegt und verwaltet worden.
Der Zeuge F.P. erklärte, dass ihm die Klägerin bei Gelegenheit eines Gesprächs gesagt habe, dass sie größere Geldbeträge an alle ihre Kinder ausgezahlt habe. Er führte weiter aus, dass ihm der Zeuge M.H. erklärt habe, dass er davon ein Fahrzeug finanziert habe, aber auch Gelder in das Haus gesteckt worden seien. Er erklärte auf nochmalige Nachfrage, dass der Zeuge M.H. ihm gegenüber erklärt habe, dass er es wie eine vorzeitige Erbausschüttung verstanden habe. Nach der Scheidung sei er davon ausgegangen, dass ihm das Geld allein zustehe, dass er es für sich beanspruche. Als er mit der Klägerin darüber geredet habe, sei die Rede nur von deren Kindern gewesen, der Name der Beklagten sei dabei nicht gefallen.
Aus diesen Aussagen ergibt sich für das erkennende Gericht nicht, dass Zuwendungen nur an die Beklagte erfolgten. Vielmehr hat der Zeuge S.H. erklärt, die Zahlungen seien an die Kinder, also den Sohn der Klägerin und Ehemann der Beklagten, ebenso wie an die weiteren zwei Kinder der Klägerin erfolgt. Auch M.H. hat erklärt, man sei davon ausgegangen, die Gelder seien für sie beide. Allerdings hat auch er, wie der Zeuge S.H. und der Zeuge F.P., bestätigt, dass Geldbeträge in gleicher Höhe an alle drei Kinder der Klägerin gezahlt worden sind.
Keinesfalls bewiesen ist aus diesen Aussagen die zweckgerichtete Zuwendung dieser Gelder für die Verwendung in das von der Beklagten und dem Sohn der Klägerin erworbene Haus. Denn sowohl S.H. als auch M.H. haben erklärt, dass es keine Vorgaben für die Verwendung des Geldes oder Einschränkungen, wie es verwendet werden solle, gegeben habe. Dass angesichts des erworbenen Hauses und des bestehenden Renovierungsbedarfes es nahegelegen hätte, diese Gelder dafür zu verwenden, bedeutet nicht, dass bei der Zuwendung eine entsprechende Zweckbestimmung vorgenommen worden ist. Aus der Aussage des Zeuge S.H. ergibt sich, dass sie ihrer eigenen Lebensphilosophie folgend, davon ausgegangen sind, dass es naheliegend ist, das Geld in die Renovierung des Hauses zu verwenden. Diese Vorstellung der Klägerin und ihres Ehemannes über die Verwendung des Geldes reicht jedoch nicht, um eine konkrete und zweckgerichtete Verwendung dieser Gelder nur für die Investitionen in das Haus zu beweisen.
Nach dem Inhalt der Aussagen der Zeugen ist nach Auffassung des Gerichts von einer Zuwendung nur an den Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auszugehen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen F.P., der erklärte, dass die Klägerin ihm gegenüber nur darüber gesprochen habe, ihren Kindern, ohne die Beklagte ausdrücklich zu erwähnen, größere Geldbeträge zugewendet zu haben. Und das ergibt sich auch daraus, dass offenbar der Sohn der Kläger selbst davon ausgegangen ist, dass es sich um Zuwendungen an ihn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelte.
Die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze zur Rückforderungsmöglichkeit von Schenkungen an Schwiegerkindern sind daher nach Auffassung des Gerichts auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Dem Urteil des BGH vom 03.02.2010 (BGH, 12. Senat, Urteil vom 03.02.2010, VII ZR 189/06, zitiert nach Juris) lag eine Zuwendung an ein Schwiegerkind bereits vor der Eheschließung mit dem eigenen Kind zugrunde. Diese Situation ist auf den hier vorliegenden Fall bereits nach den tatsächlichen Feststellungen nicht übertragbar. Aber auch nach den Überlegungen des am 21.07.2010 verkündeten Urteils greifen diese Grundsätze hier nicht durch. Es ist gerade für die Beklagte bei Gelegenheit der Überweisungen nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Zuwendungen handelte, die von der Klägerin in der erkennbaren Erwartung erfolgten, die Ehe der Beklagten mit dem Sohn der Klägerin werde Bestand haben und das Geld werde zur Schaffung der Familienwohnung beitragen, die dann insoweit auch dem Sohn zu Gute kommen werde. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Erwartung oder Überlegung jemals gegenüber der Beklagten geäußert wurde. Für die Beklagte war dies auch nach den Umständen nicht anzunehmen oder sonst zu erwarten, denn angesichts der gleichmäßigen Überweisung größerer Beträge an alle Kinder stellt sich dies auch für die Beklagte als vorweggenommene Erbfolge dar und nicht als Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe.
Die weiteren Zahlungen, die die Klägerin dann noch vorgenommen hat, sind auch ausschließlich nur an Herrn M.H. erfolgt und stützen das Verständnis, dass es sich um Zahlungen allein zu Gunsten des Sohnes als vorweggenommenes Erbe handelte.
Eine Rückforderung der erfolgten Zuwendungen von der Beklagten kommt unter diesen Gesichtspunkten nicht in Betracht.
Die Klage ist abzuweisen.
Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus der mit der Klage geltend gemachten Forderung.