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Abänderungsklage Unterhalt und PKH – sofortiges Anerkenntnis

Oberlandesgericht Köln

Az: 14 WF 16/97

Beschluss vom 06.03.1997


G r ü n d e

I. Mit einem als „Klage“ überschriebenen Schriftsatz vom 22.4.1996 beantragte der Kläger Abänderung eines Versäumnisurteils, nach dem er an den Beklagten einen Kindesunterhalt von monatlich 479,- DM zu zahlen hatte unter Hinweis auf verminderte Leistungsfähigkeit. Er beantragte gleichzeitig, ihm Prozeßkostenhilfe für die Abänderungsklage zu gewähren. Der Klageschrift war ein vorprozessuales Aufforderungsschreiben vom 26.3.1996 beigefügt, in dem ausgeführt wurde, wie sich aus „der auch Ihnen vorliegenden Gehaltsbescheinigung“ für 1995 ergebe, sei das Monatseinkommen auf 2490,- DM gesunken, wovon Spesen in Höhe von netto 200,- DM und berufsbedingte Aufwendungen von 5 % = 115,- DM abzuziehen seien. Weiter wird ausgeführt angesichts der Unterhaltsansprüche des weiteren minderjährigen Kindes M. sei im Wege der Mangelrechung nur noch ein Unterhalt von 372, – DM geschuldet. Das vorprozessuale Schreiben schließt mit dem Satz: „Ab sofort wird mein Auftraggeber für B. (den Beklagten) nur noch 372, – DM überweisen“.

Das Amtsgericht hat die Klageschrift dem Beklagten zur Stellungnahme im Prozeßkostenhilfeverfahren übersandt. In der unter dem 20.5.1996 erfolgten Stellungnahme hat der Beklagte Klageabweisung beantragt. Er hat insbesondere gerügt, daß aus der Jahresgehaltsbescheinigung der Spesencharakter eines Teils des Verdienstes nicht ersichtlich sei und nicht daneben noch 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgesetzt werden könnten. Unter dem 5.7.1996 hat das Amtsgericht vom Kläger ein Jahresgehaltsbescheinigung für 1995 angefordert, die mit Schriftsatz vom 9.9.1996 übersandt worden ist. Durch Beschluß vom 25.9.1996 hat es dem Kläger hinsichtlich einer Abänderung auf 402,- DM Prozeßkostenhilfe bewilligt. In der Begründung zur PKH-Entscheidung heißt es, daß weder Spesen noch berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden könnten, so daß bei einem Nettoeinkommen von 2490,- DM ein Unterhalt von 502,- DM – 100,- DM Kindergeldanteil = 402,- DM geschuldet sei. Auch unter Berücksichtigung des Unterhalts für Marcel von 424,- DM liege der Kläger nicht unter dem notwendigen Selbstbehalt. Das Amtsgericht hat am gleichen Tage das schriftliche Vorverfahren angeordnet und dem Beklagten eine Erwiderungsfrist von 2 Wochen eingeräumt. Der Kläger hat Erlaß eines Anerkenntnisurteils im Rahmen der gewährten Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 1.10. 1996 – eingegangen am 7.10.1996 – hat der Beklagte eine Abänderung auf 402, -DM anerkannt. Durch Anerkenntnisurteil vom 4.12.1996 hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil vom 6.7.1994 ab 1.10.1996 auf 402,- DM herabgesetzt und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 93 ZPO sei nicht anzuwenden, da der Beklagte noch im Prozeßkostenhilfeverfahren eine Herabsetzung abgelehnt habe.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 II ZPO zulässig und in der Sache auch begründet. Das Amtsgericht hat nach Auffassung des Senats zu Unrecht ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO verneint. Da der Beklagte auch keine Klageveranlassung gegeben hat, waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

1) Der Beklagte hat keine Klageveranlassung dadurch gegeben, daß er nicht auf das vorprozessuale Schreiben vom 26.3.1996 hin auf die Rechte aus dem Versäumnisurteil, soweit es einen Monatsbetrag von 402,- DM übersteigt, verzichtet hat. Allerdings kann der Abänderungsbeklagte ungeachtet der Tatsache, daß die Abänderung eines Urteils gem. § 323 III ZPO erst ab Klagezustellung erfolgen kann, Klageveranlassung mit Kostenfolgen dadurch geben, daß er auf ein begründetes Abänderungsverlangen nicht ganz oder teilweise auf die Rechte aus dem Titel verzichtet (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1988, 1077). Eine solche Klageveranlassung gibt er aber nur dann, wenn ihm die Abänderungsvoraussetzungen vollständig und nachvollziehbar vorgetragen und belegt werden und die begehrte Abänderung auch mit der sich daraus ergebenden objektiven Rechtslage übereinstimmt. Im Streitfall ist diese Voraussetzung schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger im vorprozessualen Aufforderungsschreiben die Zusammensetzung der Spesen und berufsbedingten Aufwendungen nicht nachvollziehbar erläutert hatte. Der Titelinhaber muß nicht von sich aus Ermittlungen anstellen oder auf Verdacht auf Teile des Titels verzichten. Bedenken gegen die Annahme einer Klageveranlassung bestehen weiter deshalb, weil das Herabsetzungsverlangen überhöht war und in dem vorprozessualen Aufforderungsschreiben nur davon die Rede war, der Kläger werde seine Zahlungen „ab sofort“ reduzieren. Dem Beklagten mußte vor Erhebung der Abänderungsklage eine Frist zur Prüfung des Begehrens gewährt werden und er mußte aufgefordert werden, innerhalb einer angemessenen Frist den teilweisen Verzicht auf die Rechte aus dem Titel zu erklären. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger Abänderung wegen Veränderungen in seiner Sphäre verlangt (anders OLG Braunschweig KostRspr. § 93 ZPO Nr. 147 bei Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit). Das alles ist nicht ordnungsgemäß geschehen. Auch durch den Abweisungsantrag im Prozeßkostenhilfeverfahren hat der Beklagte keine Klageveranlassung gegeben. Für die Klageveranlassung kommt es auf das Verhalten vor der Anrufung des Gerichts an, also auf die Klageeinreichung, mag auch der Klagezustellung ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren vorausgehen (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1884). Eine Rechtsverteidigung im Prozeßkostenhilfeverfahren kann lediglich ein Indiz für eine vorprozessuale Klageveranlassung sein (Zöller/Herget, 20. Aufl., § 93 ZPO, Rn.3). War – wie hier – eine solche Klageveranlassung nicht gegeben worden, darf der Beklagte sich im Rahmen des Aufklärungsverfahrens nach § 118 ZPO verteidigen und abwarten, in welchem Umfang das Gericht Prozeßkostenhilfe bewilligt.

2) Der Beklagte hat auch „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. Der Beklagte hat den Anspruch in dem Umfang, in dem er nach der Prozeßkostenhilfebewilligung noch weiterverfolgt wurde, innerhalb der nach § 276 I ZPO im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist von zwei Wochen erklärt. Eine solche Erklärung ist ebenso „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO wie es bei Wahl der Verfahrensart des frühen ersten Termins ein Anerkenntnis im Termin vor Stellung der Sachanträge ist (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 126; OLG Bamberg FamRZ 1995, 1075; Meiski NJW 1993, 1904 – die beiden letzteren weitergehend für sofortiges Anerkenntnis auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist gem. § 276 I ZPO). Dem sofortigen Anerkenntnis steht nicht entgegen, daß der Beklagte im vorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren noch Klageabweisung beantragt hatte, denn das Gesetz stellt in § 93 ZPO auf das Streitverfahren ab, so daß ein im Prozeßkostenhilfeverfahren noch angekündigter Abweisungsantrag der Möglichkeit, den Anspruch nach Prozeßkostenhilfebewilligung und Klagezustellung noch „sofort“ anzuerkennen, nicht entgegensteht (a.A. OLG Hamm – 5 UF 650/78 – KostRspr. Nr. 143 zu § 93 ZPO – Ls.). Die Verteidigung im Prozeßkostenhilfeverfahren kann zwar ein Indiz dafür sein, daß der Beklagte Klageveranlassung gegeben hat (s.o.), sie steht aber nicht der „Sofortigkeit“ des nach Klagezustellung rechtzeitig abgegebenen Anerkenntnisses entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: bis 400,- DM.

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