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Abfindungsvergleich – Zustandekommen durch Scheckeinreichung und Einlösung

LG Hof – Az.: 22 S 67/10 – Urteil vom 25.02.2011

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Hof vom 05.11.2010 (12 C 918/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 683,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2010 zu bezahlen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellung wird Bezug genommen auf das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts Hof vom 05.11.2010 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klagepartei mit ihrer eingelegten Berufung und beantragt:

1. Das Endurteil des Amtsgerichts Hof vom 05.11.2010, Aktenzeichen 12 C 918/10, wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 683,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 25.02.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Abfindungsvergleich - Zustandekommen durch Scheckeinreichung und Einlösung
(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Die zulässige Berufung der Klagepartei ist begründet. Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils des Amtsgerichts Hof war der Klage vollumfänglich stattzugeben, da der Klagepartei gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 683,06 EUR nebst Zinsen für die streitgegenständlichen Anzeigen zusteht. Aus den zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Anzeigenverträgen besteht seitens der Klagepartei gegenüber dem Beklagten, ausgehend von einem Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 2.476,87 EUR und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 1.793,81 EUR ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 683,06 EUR nebst Zinsen.

1. Der Beklagte kann dem restlichen Zahlungsanspruch keinen Minderungsanspruch auf Grund von Mängeln  entgegenhalten, da Mängel bei den Anzeigen nicht ersichtlich sind.

Soweit der Beklagte einen roten Punkt in der Anzeige rügt, handelt es sich insoweit um einen Druckfehler, der völlig belanglos ist und die Werbewirksamkeit der Anzeige und auch das Erscheinungsbild der Anzeige überhaupt nicht beeinträchtigt. Es ist von vornherein für jeden ersichtlich, dass es sich insoweit nur um einen völlig unbeachtlichen Druckfehler handelt, der im Übrigen, worauf die Kammer in der öffentlichen Sitzung vom 25.02.2011 hingewiesen hat, nicht in jedem Exemplar gegeben ist.

Ein Mangel der streitgegenständlichen Anzeige kann auch nicht darin gesehen werden, dass neben der streitgegenständlichen Werbeanzeige für den Beklagten eine Eigenwerbung auf der danebenliegenden Seite gegeben ist. Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei ist insoweit eine Beeinträchtigung der Anzeige des Beklagten durch diese Eigenanzeige nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Auf keinen Fall kann die Rede davon sein, dass die Anzeige des Beklagten dadurch untergeht, zumal insoweit auf Grund der farblichen Kontraste eher die Eigenanzeige der Klagepartei die blaue Anzeige des Beklagten sogar  hervorhebt.

Eine Mangelhaftigkeit der Anzeigen ist daher nicht gegeben.

2. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des restlichen Betrages nicht durch einen Abfindungsvergleich ausgeschlossen, da ein solcher zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

Die Klägerin hat das entsprechende Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Abgeltungsvergleiches auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 151 BGB durch die Einreichung des streitgegenständlichen Schecks nicht angenommen.

Nachdem der Beklagte auf einen Zugang der Annahme verzichtet hatte, richtet sich das Zustandekommen eines Abgeltungsvergleiches vorliegend nach § 151 BGB.

Nach der zu folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Annahme danach erforderlich, dass ein als Willensbetätigung zu wertendes nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt, gegeben ist (vgl. BGHZ 111, 97-103; BGH NJW 2001, 2324-2325 jew. m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung kann nur bei Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden, in welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu sehen ist. Dabei ist mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont abzustellen, vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten das Verhalten des Angebotsadressaten auf Grund aller äußeren Indizien auf einen „wirklichen Annahmewillen“ (§ 133 BGB) schließen lässt (vgl. BGHZ 111, 97-103).

Zwar kann grundsätzlich in der widerspruchslos erfolgten Einreichung eines Schecks nach Angebot auf Abschluss eines Abfindungsvertrages eine Vertragsannahme auch gesehen werden; nach der entscheidenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind aber auch bei einer Scheckeinreichung für die aus der maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten vorzunehmende Wertung indes sämtliche äußere Indizien und sonstigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärung aus der Sicht des Erklärungsgegners zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2001, 2324-2325). Es kann daher vorliegend nicht allein auf die Scheckeinreichung an sich abgestellt werden, vielmehr sind sämtliche äußere Indizien zu bewerten, was vorliegend eindeutig zu dem Ergebnis führt, dass die Scheckeinreichung durch die Klagepartei nicht als Annahme des  Angebotes auf Abschluss eines Abgeltungsvergleiches verstanden werden kann.

Zwar liegt bezüglich der Höhe des Abfindungsbetrages von 70 % kein krasses Missverhältnis vor, dies ist aber nicht Grundvoraussetzung für die Annahme eines fehlenden Annahmewillens.

Im vorliegenden Fall war das Angebot des Beklagten aus der maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten objektiven Dritten ersichtlich indiskutabel. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die vom Beklagten vorgebrachten Mängel offensichtlich nicht gegeben waren. Ein Minderungsanspruch schied von vornherein aus. Für einen unbeteiligten objektiven Dritten war von vornherein erkennbar, dass auf Grund der beklagtenseits vorgebrachten Mängel sich die Klagepartei nicht auf einen Abfindungsvergleich mit einer Minderungsquote von 30 % einlassen wird. Weiterhin fanden vor Angebot zum  Abschlusses eines Abgeltungsvergleiches mit Übersendung des Schecks keinerlei Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien statt, was ebenfalls bei der Wertung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH-NJW 2001, 2324-2325). Des Weiteren hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2010 gegen die geltend gemachten Minderungsansprüche gewandt und die vollständige Bezahlung vom Beklagten verlangt. Auch wenn dieses Schreiben letztlich zeitgleich mit der Scheckeinreichung verfasst und erst nach Scheckeinreichung beim Beklagten eingegangen ist, ist auch dieser Umstand bei der Wertung zu berücksichtigen (offengelassen von BGHZ 111, 97-103), da dieses den Minderungsanspruch zurückweisende Schreiben im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Einreichung des Schecks erfolgte.

Unter Berücksichtigung aller Umstände hätte ein objektiver Dritter die Annahme des angebotenen Abgeltungsvergleichs durch die Klagepartei nicht nachvollziehen können, dieses wäre wirtschaftlich völlig  unvernünftig gewesen. Vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten kann daher die Einreichung des Schecks gerade nicht als Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Abgeltungsvergleichs gedeutet werden, vielmehr ist darin lediglich die Annahme einer Teilzahlung zu sehen

Der klägerseits geltend gemachte Zahlungsanspruch ist daher nicht durch einen Abgeltungsvergleich erloschen.

Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Kammer folgt vorliegend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

 

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