Skip to content

Verkehrsunfall – Knieverletzungen durch Sturz eines Fahrradfahrers über eine geöffnete Kfz-Tür

AG Bottrop – Az.: 8 C 457/09 – Urteil vom 24.02.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2009

2. weitere 36,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2009

3. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2010

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 3.066,07 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Knieverletzungen durch Sturz eines Fahrradfahrers über eine geöffnete Kfz-Tür
(Symbolfoto: Von Dan Race/Shutterstock.com)

Der Kläger verlangt von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von noch 2.300,– EUR, die Bezahlung von Attestkosten in Höhe von 36,52 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 06.02.2009 fuhr der Kläger mit seinem Fahrrad auf einem Radweg. Die Tür des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges wurde geöffnet, so dass der Kläger angestoßen wurde und stürzte.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Sie hat den Sachschaden erstattet. Außerdem hat sie 700,– EUR Schmerzensgeld gezahlt.

Der Kläger hat Verletzungen erlitten. Insoweit ist unstreitig, dass er eine Prellung des rechten Kniegelenkes erlitten hat, ebenso wie eine Thoraxprellung, und dass er vom 09.02.09 bis zum 11.02. 09 einschließlich arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Die Beklagte hat unter diesen Umständen 700,– EUR als Schmerzensgeld gezahlt.

Der Kläger behauptet, bei dem Unfall seien weitere Schäden entstanden. Er sei ständig in Behandlung gewesen. Er habe insbesondere über längere Zeit Schmerzen erlitten. Wirklich ausgeheilt sei die Verletzung erst am 24.06.2009 gewesen. Bis Ende Mai habe er seinen üblichen sportlichen Tätigkeiten nicht nachgehen können. Er habe insbesondere nicht – wie üblich – 3 Mal unter der Woche 15 km Fahrrad fahren können und am Wochenende jeweils 40 – 50 km. Er habe außerdem keine längeren Spaziergänge machen können und deswegen mit seinem Hund nicht hinaus gehen können. Er habe vielmehr nur kurze Strecken schmerzfrei bewältigen können. Er sei nur deshalb schon zum 12.02.2009 gesundgeschrieben worden – nur für eine sitzende Tätigkeit -, weil er es sich bei seiner Arbeitsstelle nicht leisten konnte, länger zu fehlen. Auf Veranlassung des ihn behandelnden Hausarztes sei er am 17.04.2009 einer MRT-Untersuchung unterzogen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass aufgrund des Unfalles das Knie einen fissuralen, retropatellaren Knorpeldefekt am Übergang von der medialen zur lateralen Facette mit kleinem Bone bruise in der unmittelbar benachbarten Patella erlitten hatte, darüber hinaus eine beginnende Chondropathie insbesondere der lateralen retropatellaren Facette, eine höhergradige Degeneration des medialen Meniskus mit minimalem Einriss in Höhe des Korpus bzw. des Hinterhornes, Verdacht auf Distorsion des medialen Retinakolum patellae, jedoch kein Nachweis einer kompletten Ruptur. Nebenbefundlich seien ein kleinerer Gelenkerguss sowie ein erstrangig verbliebenes postraumatisches subkutanes Ödem präpatellar medialseitig betont, diagnostiziert worden. Sämtliche Verletzungen rührten von dem Unfall, so dass auch die langwierige Heilung erklärlich sei. Unter dem Gesichtspunkt auf die erlittenen Schmerzen insbesondere bei gekrümmter Ruhestellung des Beines, so dass er immer wieder aufstehen musste, und der Tatsache, dass er seinen Freizeitbeschäftigungen nicht nachgehen konnte, hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,– EUR für angemessen. Da die Beklagte bereits 700,– EUR gezahlt hat, verlangt er eine weitere Zahlung von 2.300,– EUR.

Außerdem macht er Attestgebühren des Arztes H gemäß Rechnung vom 24.08.2009 geltend in Höhe von 26,52 EUR und für den Notfallbericht des N vom 25.08.2009 einen Betrag von 10,– EUR.

Darüber hinaus verlangt er die Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten in Höhe von 402,81 EUR. Diese berechnet er aufgrund eines Streitwertes von 3.852,– EUR, wobei er zu dem hier geltend gemachten Anspruch von 2.336,52 EUR den bereits mit der außergerichtlichen Regulierung einschließlich der Sachschäden von der Beklagten gezahlten Betrag von 1.516,90 EUR addiert hat.

Der Kläger behauptet außerdem, dass die Gefahr bestehe, dass aufgrund der Verletzung später eine Arthrose eintreten werde. Deshalb möchte er festgestellt wissen, dass auch für diesen Fall die Beklagte zur Zahlung der Schäden verpflichtet ist.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1.  an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, zumindest aber weitere 2.300,– EUR betragen sollte, zuzüglich Zinsen zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2009;

2.  an den Kläger weitere 36,52 EUR sowie Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Vertretung in Höhe von 402,81 EUR zu zahlen, beides zuzüglich Zinsen zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit;

3.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 06.02.2009 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass die Verletzungen des Klägers nicht sämtlich durch den Unfall verursacht worden seien. Er habe sich insbesondere längere Zeit nicht zum Arzt begeben, so dass er offenbar zwischenzeitlich schmerzfrei gewesen sei. Die bereits im Krankenhaus festgestellten Verletzungen seien mit der Thoraxprellung und der Knieprellung abschließend. Den sich daraus ergebenden angemessenen Betrag habe sie als Schmerzensgeld bereits gezahlt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F und Einholung eines Gutachtens. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung vom 11.03.2010 und das schriftlich vorliegende Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M vom 06.10.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg.

I.

Dem Kläger steht ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.600,– EUR zu, so dass er insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.300,– EUR für die erlittenen Verletzungen erhält.

Insoweit steht für das Gericht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger tatsächlich die von ihm angegebenen Verletzungen sämtlich durch den Unfall am 06.02.2009 erlitten hat; nach Angaben des Sachverständigen möglicherweise mit Ausnahme des Einrisses des medialen Meniskus. Dieser Meniskuseinriss hat aber offensichtlich im Heilungsprozess keine größere Rolle gespielt, da er schon ältere degenerative Erscheinungen aufwies. Die Verletzung kann hier bei der Bewertung des Schmerzensgeldes außer Acht gelassen werden. Im Übrigen hat der Kläger erhebliche Verletzungen erlitten, die er zu Recht geltend macht. Es ergeben sich insoweit aus der MRT-Untersuchung vom17.04.2009 der Einriss des Knorpels hinter der Kniescheibe, eine Knochenverletzung (Bone bruise) an der unmittelbar benachbarten Kniescheibe, ein kleinerer Gelenkerguss und ein postraumatisch verbliebenes Ödem im Bereich der Kniescheibe, so dass der langwierigere Heilungsprozess erklärlich ist.

Das Gericht glaubt der Zeugin F, dass der Kläger tatsächlich vor dem Unfall regelmäßig Fahrradsport getrieben hat und auch mit dem familieneigenen Hund längere Spaziergänge unternommen hat. Es glaubt auch, dass er dies in der Zeit nach dem Unfall bis etwa Ende Mai 2009 nicht konnte und dadurch in seiner Freizeitbeschäftigung erheblich eingeschränkt war. Es hat sich insoweit kein Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin oder an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ergeben.

Der Sachverständige hat auf dieser Grundlage, insbesondere der Angabe, dass der Kläger in der fraglichen Zeit nach dem Unfall keinen Sport mehr betrieben hat, die Verletzungen sämtlich dem Unfall zugeschrieben. Er hat sich insoweit insbesondere auf die Krankengeschichte berufen, die ergibt, dass der Kläger keineswegs nur 3 Tage lang bei seinem Hausarzt in Behandlung war, sondern sich am 09.02., 11.02., 12.02., 13.02.2009 sowie am 14.04., 14.05., 19.06. und 24.06.2009 in dessen Behandlung begeben hat. Es ist zwar zutreffend, dass hier eine Pause von 2 Monaten zwischen dem letzten Arztbesuch am 13.02. und dem darauffolgenden vom14.04.2009 liegt. Dies ist für das Gericht aber nicht als Indiz dafür zu werten, dass der Kläger in dieser Zeit schmerzfrei war. Es erscheint vielmehr naheliegend und glaubhaft und entspricht auch den Feststellungen des Sachverständigen, dass der Kläger in dieser Zeit zwar Schmerzen erlitten hat, aber auf eine Besserung gehofft hat und erst, als sich diese nicht einstellte, nach einiger Zeit wieder zum Arzt gegangen ist. Dies heißt allerdings auch, dass die Schmerzen, die der Kläger erlitten hat, nicht unerträglich waren, da sie ihn sonst eher zum Aufsuchen des Arztes veranlasst hätten. Die von ihm vorgetragenen Einschränkungen sind aber nachvollziehbar und glaubhaft. Sie haben auch für ca. 4 Monate zu einem erheblichen Verlust an Lebensqualität insbesondere in Bezug auf die Freizeitgestaltung des Klägers geführt.

Unter den gegebenen Umständen hält das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.300,– EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Im Vergleich mit leichteren Verletzungen, die die Beklagte zitiert, aber auch mit Verletzungen, die ein höheres Schmerzensgeld zur Folge hatten, erscheint hier dieses Ergebnis nahezuliegen. Insbesondere bei höheren Schmerzensgeldbeträgen ist in der Regel eine in irgendeiner Art dauerhafte Schädigung des Kniegelenkes vorhanden. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. Auch der Sachverständige geht ausdrücklich davon aus, dass der Heilungsprozess mittlerweile abgeschlossen ist. Von einer dauerhaften Schädigung oder Schmerzbelastung kann keine Rede sein, so dass auch ein entsprechender Aufschlag auf das Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt wäre.

Da die Beklagte bereits 700,– EUR gezahlt hat, verbleibt ein Betrag von 1.600,– EUR, den der Kläger als weiteres Schmerzensgeld zutreffend geltend machen kann. Im Übrigen ist sein Schmerzensgeldantrag abzuweisen.

II.

Soweit der Kläger 36,52 EUR als Sachkosten geltend macht, ist die Beklagte verpflichtet, diese zu erstatten.

Die Beklagte hat sich zwar darauf berufen, dass er Belege hierfür nicht vorgelegt habe. Er hat aber bereits mit der Klageschrift die Rechnung des Dr. H in Höhe von 26,52 EUR vorgelegt. Weitere 10,– EUR als Kosten für die medizinische Stellungnahme aus dem N in C vom 25.08.2009 hält das Gericht angesichts der vorgelegten medizinischen Stellungnahme für plausibel und nachgewiesen. Derartige Stellungnahmen werden auch von Krankenhäusern nicht kostenlos erstellt, so dass angesichts der üblichen Attestgebühren ein Betrag von 10,– EUR auf keinen Fall zu hoch bemessen worden ist. Das Gericht geht daher auch davon aus, dass der Gesamtbetrag an Sachkosten, die jetzt noch geltend gemacht werden, nämlich 36,52 EUR, auch geschuldet ist.

III.

Von den vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten kann er lediglich einen Teilbetrag verlangen, und zwar 359,50 EUR. Dieser Betrag ergibt sich als der Betrag, der angefallen wäre, wenn der Kläger von vornherein lediglich ein Schmerzensgeld von 2.300,– EUR insgesamt verlangt hätte. Dann hätte neben dem schon vorgerichtlich beglichenen Betrag 1.516,90 EUR ein weiterer Betrag von 1.636,52 EUR in Rede gestanden. Es hätte sich also vorgerichtlich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 3.253,42 EUR ergeben. Bei diesem Streitwert fallen vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 359,50 EUR inklusive Mehrwertsteuer an. Einen weitergehenden Anspruch kann der Kläger nicht geltend machen, da er die weitergehende Forderung nicht zu Recht geltend gemacht hat.

Da die Beklagte hierzu keinerlei Äußerung von sich gegeben hat, geht das Gericht auch davon aus, dass sie bisher keinerlei Anwaltskosten erstattet hat, so dass der Gesamtbetrag dem Kläger noch zusteht.

IV.

Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftig auftretende Schäden bezahlen soll, ist die Klage abzuweisen.

Insoweit ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen M eindeutig, dass dieser davon ausgeht, dass Folgeschäden nicht zu erwarten sind. Das bedeutet aber auch, dass es letztlich kein Feststellungsinteresse des Klägers dafür gibt, die Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen solcher Zukunftsschäden festgestellt zu wissen. Die Klage ist wegen dieses Begehrens abzuweisen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Bei der Festlegung der Quote hat das Gericht den unter VI. erläuterten Streitwert berücksichtigt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VI.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich wie folgt:

Der Kläger hat die Zahlung von 2.336,52 EUR geltend gemacht. Hinsichtlich des Feststellungsantrages geht das Gericht von einem Wert von 500,– EUR aus. Außerdem handelt es sich bei einem Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten um eine Hauptforderung. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 1.516,90 EUR gezahlt hatte, ist der Anteil an Anwaltskosten, der sich aus dieser Zahlung ergibt, als Hauptforderung anzusehen, da der gezahlte Anteil nicht mehr mit der Klage (als Hauptforderung) geltend gemacht wird und es sich bei den anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten daher selbst um eine Hauptforderung und nicht um eine bloße Nebenforderung handelt. Es handelt sich hier um einen Anwaltskostenbetrag in Höhe von 229,55 EUR, die nach einem Streitwert von bis zu 2.000,– EUR schon angefallen waren lediglich im Hinblick auf die vorgerichtlich geleistete Zahlung der Beklagten. Bei Addition dieser Positionen ergibt sich der Gesamtstreitwert von 3.066,07 EUR.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos