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Abschneiden von herüberhängenden Zweigen des Nachbarn erst nach Fristsetzung zulässig

OLG Frankfurt – Az.: 4 U 240/09 – Urteil vom 15.06.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.09.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 5. Zivilkammer – (Az.: 5 O 325/07) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zum Grundstück des Klägers gehörende Bäume und Sträucher zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für solche Zweige, die auf das dem Beklagten gehörende Grundstück herüberragen, wenn eine von dem Beklagten gegenüber dem Kläger gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung der Zweige erfolglos abgelaufen ist; es sei denn, die herüberragenden Zweige beeinträchtigen die Benutzung des Grundstücks des Beklagten nicht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und der Beklagte 15% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Grundstücksnachbarn, auf Schadensersatz wegen der Beschädigung bzw. Zerstörung von Bäumen in Anspruch, die auf dem Grundstück des Klägers in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen. Daneben macht der Kläger Ansprüche auf Unterlassung eines Zurückschneidens und eines Vergiftens von Bäumen bzw. Sträuchern gegen den Beklagten geltend und beansprucht die Beseitigung einer von dem Beklagten errichteten Stützmauer sowie hilfsweise eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung des Zugangs zu der an die Stützmauer grenzenden Rückwand eines Geräteschuppens. Als Nebenforderung beansprucht der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Anstelle einer Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 07.09.2009 (Bl. 162 ff. d. A.) Bezug genommen.

Abschneiden von herüberhängenden Zweigen des Nachbarn erst nach Fristsetzung zulässig
Symbolfoto: Von Christine Bird/Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 823 BGB zu. Der Kläger als darlegungs- und beweisbelastete Partei, habe weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Bäume auf seinem Grundstück durch ein von dem Beklagten vorgenommenes Beschneiden oder einer Anwendung von Chemikalien durch den Beklagten abgestorben seien. Die Behauptung einer Vergiftung der Bäume mit Chemikalien im Sommer 2007 sei durch den angebotenen Zeugenbeweis nicht unter Beweis gestellt worden, da die benannte Zeugin nicht dafür habe benannt werden können, dass der Beklagte die Bäume mit Chemikalien vergiftet habe.

Dem Kläger stehe gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Unterlassung des Beschneidens der Bäume gemäß den §§ 1004, 823 BGB zu. Die Parteien hätten sich ausweislich des vorgelegten Protokolls des durchgeführten Schiedsverfahrens vom 21.02.2006 darauf geeinigt, dass die Bäume die Stützmauer lediglich um 2 m überragen dürften. Da der Kläger seiner Verpflichtung aus dieser Vereinbarung nicht nachgekommen, sei der Beklagte berechtigt gewesen, etwaige Be-schneidearbeiten an den Bäumen durchzuführen, ohne dass es dazu einer Fristsetzung unter Androhung der Selbstvornahme bedurft habe. Die Vereinbarung ergäbe nicht, dass die Beschneidung der Bäume lediglich durch den Kläger selbst erfolgen dürfe. Es fehle im Übrigen für einen Anspruch aus dem §§ 1004, 823 BGB an einer Wiederholungsgefahr, da der Kläger selbst vorgetragen habe, dass seit Mai 2007 keine weiteren Beschneidungen der Bäume durch den Beklagten stattgefunden hätten. Es sei ein damit fast 2 Jahre andauerndes „Wohlverhalten“ des Beklagten dargelegt.

Der Kläger habe gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Gewährung des Zugang zur Rückseite seines Geräteschuppens gemäß den §§ 1004, 861 BGB. Einem solchen Anspruch stehe die zwischen den Parteien am 21.02.2006 im Schlichtungsverfahren getroffenen Vereinbarung entgegen, mit der die Parteien sich darauf geeinigt hätten, dass der Kläger einen Bauingenieur beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung festzulegen, und dann die weiteren Maßnahmen zwischen den Parteien abgestimmt würden. Dieser Vergleich binde beide Parteien.

Mit seiner gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Berufung macht der Kläger geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts räume die Vereinbarung vom 21.02.2006 dem Beklagten kein Selbsthilferecht zur mutwilligen und unsachgerechten Beschneidung des im Eigentum des Klägers stehenden Baum- und Strauchwerks ein. Es fehle auch nicht an der für einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004, 823 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr.

Der Kläger vertieft und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet, der Beklagte habe einen erheblichen Teil der Pflanzen des Klägers durch die Beibringung von Chemikalien vergiftet. Die Spuren der Chemikalien seien an der Stützmauer noch zu sehen und hätten auch zum Absterben von Efeuranken geführt, die die Baumstämme teilweise überwachsen hätten. Zum Beweis für seine diesbezüglichen Behauptungen bezieht sich der Kläger auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Eine Reihe von Pflanzen seien auf Grund der Beibringung toxischer Substanzen gestorben. Andere seien auf Grund des brutalen Baumschnitts des Beklagten verkümmert, aber noch am Leben. Der Kläger stellt klar, dass in der Nähe der Grenze zum Grundstück des Beklagten nicht nur Thuja-bäume, sondern auch andere Bäume und Sträucher stehen.

Die im Bereich des Geräteschuppens des Klägers errichtete Stützmauer sei von dem Beklagten vorsätzlich über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück des Klägers hinaus gebaut worden. Die Rückwand des Schuppens und auch Teile der Seitenwand, die an der vom Beklagten errichteten Stützmauer bzw. an den von ihm im Bereich der Stützmauer vorgenommenen Aufschüttungen gelegen seien, seien großflächig verschimmelt und feucht. Dem Beklagten sei es nicht ohne Weiteres möglich, dem Kläger Zugang zur Rückseite des Geräteschuppens zu gewähren, ohne die Stützmauer zumindest teilweise zurückzubauen.

Unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vortrages modifiziert der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag zu 2. dahingehend, dass dieser eine Unterlassung eines Rückschnitts von Bäumen bzw. Sträuchern und ergänzend auch die Unterlassung des Vergiftens von Bäumen und Sträuchern umfasst. Den erstinstanzlichen Klageantrag zu 3. stellt der der Kläger als Hilfsantrag und beansprucht in erster Linie eine Beseitigung des von ihm vorgetragenen Überbaus im Bereich des Geräteschuppens.

Der Kläger beantragt, das am 07.09.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – Az.: 5 O 325/07 – abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, 2.500,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Bäume bzw. Sträucher auf dem Grundstück des Klägers zurückzuschneiden oder zu vergiften;

3. den Beklagten zu verurteilen, die im Wege des vorsätzlichen Überbaus errichtet Stützmauer an der Rückwand des Geräteschuppens des Klägers zu entfernen,

hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Zugang zu seinem Geräteschuppen zum Zwecke der Sanierung zu gewähren;

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 603,93 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 07.09.2009, Az.: 5 O 235/07, zurückzuweisen.

Der Beklagte widerspricht einer mit der Neufassung der Klageanträge zu 2. und 3. etwa verbundenen Klageänderung.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beruft sich insbesondere darauf, dass die Parteien in der Vereinbarung vor dem Schiedsmann vom 21.02.2006 eine Selbstvornahme des Beschneidens durch ihn nicht ausgeschlossen hätten. Der Beklagte sei nach der Vereinbarung auch berechtigt gewesen, eine Kürzung der die Stützmauer um mehr als 2 m überragenden Bäume ohne eine entsprechende Fristsetzung gegenüber dem Kläger vorzunehmen. Es besteht im Übrigen schon auf Grund des Zeitablaufs nach dem Vortrag des Klägers keine Wiederholungsgefahr.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegenüber allen in erster und zweiter Instanz von dem Kläger geltend gemachten Ansprüchen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch frist- und formgerecht begründete Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgericht Wiesbaden vom 07.09.2009 hat in der Sache nur hinsichtlich des Klageantrags zu 2. teilweise Erfolg. Die Klage ist nur hinsichtlich der beanspruchten Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung eines Rückschneidens von Bäumen des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.

Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Beschädigung der in seinem Eigentum stehenden Bäume durch Rückschneidemaßnahmen des Beklagten oder ein Vergiften der Bäume gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht zu. Hinsichtlich der nach dem Vortrag des Klägers für das Absterben von Bäumen ursächlichen Vergiftung mit Chemikalien hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der für das behauptete eigentumsverletzende Verhalten des Beklagten beweisbelastete Kläger den angebotenen Zeugenbeweis nicht darauf bezogen hat, dass die behauptete Vergiftung der Bäume mit Chemikalien von dem Beklagten vorgenommen worden ist. Die von dem Kläger als Zeugin benannte Lebensgefährtin des Klägers hat nach dem Vortrag des Klägers, nachdem sie mit dem Kläger im Sommer 2007 aus den Urlaub zurückkehrte, allenfalls Wahrnehmungen zu einer Braunfärbung der Bäume gemacht, die der Kläger mit der behaupteten Vergiftung in Zusammenhang bringt. Der Kläger hat das Urteil des Landgerichts insoweit in seiner Berufungsbegründung auch nicht angegriffen. Der Kläger kann den Beweis für seine Behauptung, dass der Beklagte die Bäume mit Chemikalien vergiftet habe, auch nicht durch das von ihm als Beweis angebotene Sachverständigengutachten erbringen, da ein Sachverständiger zwar möglicherweise noch eine Vergiftung der Bäume feststellen kann, aber keine Möglichkeit hat, aufzuklären, welche Person die Vergiftung vorgenommen hat. Soweit der Kläger die Beschädigung bzw. das Absterben einzelner Bäume auf ein Beschneiden der Bäume durch den Beklagten zurückführt, vermag sein Vortrag, nach dem der Beklagte einen Rückschnitt mit Hilfe eines Dritten im Jahre 2000 vorgenommen habe, der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil Ansprüche aus einer Beschädigung von Bäumen im Jahre 2000 gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 EGBGB mit Ablauf des Jahres 2003 verjährt waren. Die von dem Beklagten eingeräumten weiteren Rückschnittmaßnahmen, bei denen er nach seinem Vortrag auf sein Grundstück ragende Zweige abgeschnitten hat, begründen keinen Schadensersatzanspruch des Klägers. Auch wenn das Handeln des Beklagten insoweit rechtswidrig war, weil der Beklagte dem Kläger zuvor entgegen Regelung des § 910 Abs. 1 BGB keine angemessene Frist zur Beseitigung der Zweige gesetzt hatte, wäre ein mit dem Beschneiden notwendig verbundener Schaden an den Bäumen in gleicher Weise auch eingetreten, wenn das Beschneiden entweder nach einer entsprechenden Fristsetzung vom Kläger selbst oder nach fruchtlosem Ablauf einer von dem Beklagten gesetzten Frist von diesem im Wege der Selbsthilfe gemäß § 910 Abs. 1 BGB rechtmäßig vorgenommen worden wäre. Der Kläger hat ferner Rückschnittmaßnahmen des Beklagten, die über das von dem Beklagten eingeräumte Abschneiden von auf sein Grundstück hinüberragenden Zweigen oder Ästen hinausgehen, auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt. Der Vortrag, der Beklagte habe „nahezu sämtliche Bäume des Klägers völlig unsachgemäß und mit großer Brutalität wiederholt beschnitten“, geht nicht über den vom Landgericht bereits zutreffend als unsubstantiiert gewürdigten erstinstanzlichen Vortrag des Klägers hinaus.

Soweit der Klageantrag zu 2. im Berufungsverfahren über eine klarstellende Bezeichnung des Gegenstandes hinaus auch auf eine Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung eines Vergiftens von Bäumen und Sträuchern erstreckt worden ist, handelt es sich um eine gemäß § 533 ZPO zulässige Klageänderung. Die Klageänderung ist wegen gegebener Entscheidungsreife sachdienlich und kann sich bezüglich der von dem Kläger behaupteten Vergiftung auf gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legende Feststellungen stützen.

In der Sache ist der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Unterlassung des Beschneidens von im Eigentum des Klägers stehenden Bäumen und Sträuchern in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, d.h. soweit die Voraussetzungen für ein Selbsthilferecht des Beklagten gemäß § 910 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht vorliegen, gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertig. Der Beklagte hat – wie ausgeführt – zugestanden, in sein Grundstück hineinragende Zweige oder Äste der Bäume des Klägers abgeschnitten zu haben. Der Beklagte hat damit die zum Grundeigentum des Klägers gehörenden Bäume rechtswidrig geschädigt, da er selbst nicht vorträgt, dass die Voraussetzungen für ein Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 BGB vorlagen. Ein entsprechendes Selbsthilferecht hätte dem Beklagten nur zugestanden, wenn der Beklagte dem Kläger zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung der herüberragenden Äste und Zweige gesetzt hätte und die Beseitigung dann nicht innerhalb der Frist erfolgt wäre. Ein über § 910 BGB hinausgehendes, nicht von einer vorangegangenen erfolglos gebliebenen Fristsetzung abhängiges Selbsthilferecht kann nicht aus der zwischen den Parteien im Schlichtungsverfahren am 21.02.2006 getroffenen Vereinbarung hergeleitet werden. Die schriftliche getroffene Regelung, nach der die Bäume auf dem Grundstück des Klägers zweimal im Jahr auf das zulässige Maß zu kürzen sind, betrifft zunächst schon nicht die in der Vertikale auf das Grundstück des Beklagten herüberragenden Zweige, sondern beschränkt sich auf eine Festlegung der zulässigen Höhe des Baumwuchses auf dem Grundstück des Klägers. Die Vereinbarung begründet nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß den §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien auch ausschließlich eine Verpflichtung des Klägers, aber keine über die gesetzlichen Rechte hinausgehende Befugnis des Beklagten, selbst in das Eigentum des Klägers einzugreifen. Dem Wortlaut nach kann ein Recht des Beklagten, die im Eigentum des Klägers stehenden Bäume auf das zulässige Maß zu kürzen, der Vereinbarung schon deshalb nicht entnommen werden, weil ausdrücklich lediglich eine Verpflichtung zur Vornahme von Kürzungsmaßnahmen geregelt ist, die als solche in den Pflichtenkreis des Klägers als Eigentümer fällt. Die Verpflichtung zur Vornahme von Kürzungsmaßnahmen steht darüber hinaus im Zusammenhang mit der im vorangegangenen Satz der Vereinbarung zur Anpflanzung und zum Halten der Bäume getroffenen Regelung, die sich ebenfalls nur auf die dem Kläger beim Pflanzen und Halten von Bäumen obliegenden Verpflichtungen beziehen kann. Schließlich würde eine Auslegung der Vereinbarung im Sinne eines von den Voraussetzungen des § 910 BGB unabhängigen Selbsthilferechts des Beklagten auch der für den Beklagten erkennbaren Interessenlage des Klägers widersprechen, die Anlass für den Abschluss der Vereinbarung war. So bezeichnet das Protokoll der Schlichtungsvereinbarung das Begehren des Klägers, das Anlass für die getroffene Vereinbarung war, als Forderung des Klägers danach, dass der Beklagte künftig keine auf seinem – des Klägers – Grundstück wachsende Büsche und Bäume mehr schneiden solle. Einem Vergleich des Wortlauts der Vereinbarung vom 21.02.2006 mit der von den Parteien bereits im Jahre 2003 getroffenen Vereinbarung kommt demgegenüber für die Auslegung keine maßgebende Bedeutung zu. Die in der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 17.04.2003 enthaltene Regelung, nach der der Kläger einen Baumschnitt vornehmen sollte, lässt insbesondere nicht im Rückschluss zu, dass die in die Vereinbarung vom 21.02.2006 aufgenommene entsprechende Verpflichtung mangels ausdrücklicher Benennung der Person des Verpflichteten zugleich ein über die Regelung des § 910 BGB hinausgehendes Selbsthilferecht des Beklagten begründen sollte.

Die für den Unterlassungsanspruch des Klägers erforderliche Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen, d. h. eine Wiederholungsgefahr, ist den Umständen nach gegeben. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch begründet, dass der Beklagte auch nach seinem eigenen Vortrag einen Rückschnitt von auf sein Grundstück hinüberragenden Zweigen und Ästen von Bäumen des Klägers vorgenommen hat, ohne dass die Voraussetzungen eines Selbsthilferechts gemäß § 910 Abs. 1 BGB vorlagen. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1999, S. 356). Der Umstand, dass der Beklagte auch nach dem Vortrag des Klägers seit dem Jahr 2007 keine weiteren Rückschnittmaßnahmen durchgeführt hat, vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte von weiteren Rückschnittmaßnahmen nicht lediglich deshalb abgesehen hat, weil er seit der Klagezustellung im Januar 2008 unter dem Druck des vorliegenden Rechtsstreits stand. Der Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit auch keine Erklärungen abgegeben, die eine Wiederholungsgefahr möglicherweise beseitigen könnten. Der Beklagte hat vielmehr noch mit Schriftsatz vom 15.08.2008 ausdrücklich darauf bestanden, dass es „sein gutes Recht“ sei, die auf sein Grundstück hinüberragenden Zweige der Bäume des Klägers abzuschneiden. Der Beklagte hat sich zudem in seiner Berufungserwiderung vom 20.01.2010 sinngemäß der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung angeschlossen, dass ihm wegen der vor dem Schiedsmann getroffenen Vereinbarung vom 21.02.2006 ein über die Regelung des § 910 BGB hinausgehendes Selbsthilferecht zustehe.

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Eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs kommt nicht in Betracht. Die dreijährige Regelverjährungsfrist des §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist bis zur Erhebung der Klage durch Klagezustellung im Januar 2008 nicht abgelaufen. Denn der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, nach dem er – der Beklagte – zuletzt noch im Jahr 2007 Rückschnittmaßnahmen an den Bäumen des Klägers durchgeführt hat, nicht substantiiert entgegengetreten.

Ein Anspruch auf Unterlassung einer Vergiftung von Bäumen steht dem Kläger gegen den Beklagten weder gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 303 Abs. 1 StGB zu. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Besorgnis einer Beeinträchtigung seines Eigentums durch eine von dem Beklagten vorgenommene Vergiftung von Bäumen nicht unter Beweis gestellt. Es fehlt – wie dargelegt – an einem Beweisangebot für die Behauptung des Klägers, dass der Beklagte eine Vergiftung von Bäumen mit Chemikalien vorgenommen habe.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. ist die mit dem neuen Hauptantrag verbundene Klageänderung gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Klageänderung ist wegen Entscheidungsreife des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs sachdienlich und stützt sich auf Tatsachen, die der Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen sind.

Der Klageantrag zu 3. ist hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrags unbegründet.

Einem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Entfernung der nach dem Vortrag des Klägers vom Beklagten durch Überbau auf dem Grundstück des Klägers im Bereich der Rückwand des Geräteschuppens errichteten Stützmauer bzw. auf einen Rückbau dieser Mauer bis zur Grundstücksgrenze gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB oder gemäß § 823 Abs. 1 BGB steht zunächst schon die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährung beginnt bei der Bebauung eines fremden Grundstücks mit der Anspruchsentstehung und dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Verjährung, auch wenn die Beeinträchtigung in der Folgezeit fortdauert (vgl. BGH NJW 1994, S. 999). Eine Verjährung der Ansprüche des Klägers auf Beseitigung der Stützmauer ist gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 und damit noch vor dem im Jahr 2007 erfolgten Eingang der Klage im vorliegenden Rechtsstreit eingetreten. Der Kläger kannte ausweislich des Protokolls des am 17.04.2003 durchgeführten Schlichtungsverfahrens den anspruchsbegründenden Umstand, dass die Stützmauer die Grenze zu seinem Grundstück überschritt, spätestens seit dem Jahr 2003. Die mit Schluss des Jahres 2003 beginnende dreijährige Verjährungsfrist ist danach mit Schluss des Jahres 2006 abgelaufen.

Gesetzliche Ansprüche des Klägers auf Beseitigung der Stützmauer sind zudem durch die zwischen den Parteien im Schlichtungsverfahren am 21.02.2006 getroffene Vereinbarung ausgeschlossen. Die Parteien haben in der Vereinbarung geregelt, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung des Geräteschuppens zwischen ihnen nach deren Festlegung durch einen von dem Kläger zu beauftragenden Bauingenieur abgestimmt werden. Die Regelung bezieht sich wegen ihres erkennbaren Zusammenhangs mit den im Schlichtungsprotokoll bezüglich des Geräteschuppens wiedergegebenen Forderungen des Klägers auch auf die Einhaltung der katasteramtlich festgelegten Grenze bei einer etwaigen Wiedererrichtung der Stützmauer und damit auch auf etwaige Ansprüche des Klägers wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung durch die Stützmauer. Der Beklagte kann deshalb diesbezügliche Rechte gegenüber dem Kläger – wie im Folgenden ausgeführt – nur noch nach Maßgabe dieser Vereinbarung geltend machen.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus der im Schlichtungsverfahren am 21.02.2006 getroffenen Vereinbarung derzeit weder der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung der Stützmauer im Bereich des Geräteschuppens, noch der dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Gewährung von Zugang zur Rückwand des Geräteschuppens zum Zwecke der Sanierung zu. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass der Kläger nicht abweichend von der getroffenen Vereinbarung Zugang zur Rückseite seines Geräteschuppens möglicherweise durch Rückbau der Stützmauer verlangen kann. Denn die Verpflichtung der Parteien zur Abstimmung der weiteren Maßnahmen besteht nach der getroffenen Regelung erst dann, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung des Geräteschuppens durch einen von dem Kläger beauftragen Bauingenieur festgelegt worden sind. Die Vereinbarung begründet zugleich für die zwischen den Parteien abzustimmenden Maßnahmen eine inhaltliche Bindung an die von dem Bauingenieur als fachkundigem Dritten entsprechend § 317 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffende Festlegung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Es obliegt daher nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung dem Kläger, die zur Sanierung des Geräteschuppens erforderlichen Maßnahmen zunächst durch einen Bauingenieur festlegen zu lassen, bevor er im Rahmen der von den Parteien vereinbarungsgemäß vorzunehmenden Abstimmung in Abhängigkeit von den getroffenen Festlegungen des Bauingenieurs auch eine Mitwirkung des Beklagten an den zu treffenden Maßnahmen verlangen kann.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ferner kein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten gemäß der Kostenrechnung des Klägervertreters vom 13.08.2007 zu. Es fehlt an einem Vortrag des Klägers dazu, welche außergerichtlichen Bemühungen sein Bevollmächtigter vor der Erteilung des Mandats zur Erhebung der vorliegenden Klage entfaltet haben soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung berücksichtigt, dass der Beklagte bei einem Gesamtstreitwert von 6.500,– € hinsichtlich des auf Verurteilung zur Unterlassung eines Rückschnitts und einer Vergiftung von Bäumen und Sträuchern gerichteten und insgesamt mit einem Wert von 2.000,– € zu bemessenden Klageantrags zu 2. in etwa hälftig unterlegen ist.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis im Sinne des § 711 ZPO ist gemäß § 713 ZPO nicht anzuordnen, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

 

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