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Tierquälerei: Belassen mehrerer Hunde im überhitzten Kfz-Innenraum

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 3 ObOWi 118/95, Beschluss vom 12.12.1995

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 17. August 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen Tierquälerei eine Geldbuße von DM 600,– festgesetzt und die Liste der angewandten Vorschriften wie folgt neu gefaßt wird: § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 TierSchG.

II. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Hunde im überhitzten Kfz-Innenraum - Tierquälerei
Symbolfoto: Stormus7 / Bigstock

Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG), jedoch – mit der sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden Maßgabe – offensichtlich unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen dreier rechtlich zusammentreffender fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten der Tierquälerei zu einer Geldbuße von DM 600,– verurteilt, weil er am 23.7.1994 drei Hunde für die Dauer von ca. 7 Stunden bei einer Außentemperatur von mindestens 30 Grad C. in seinem geparkten Pkw beließ, dessen Innentemperatur mindestens 70 Grad C. erreichte, wodurch den Tieren erhebliche Leiden zugefügt wurden.

Die rechtliche Wertung des Tatrichters, der Betroffene habe sich der fahrlässigen Tierquälerei schuldig gemacht, trifft zu. Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht, der Betroffene habe deshalb, weil er durch Fahrlässigkeit drei Tieren erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt habe, drei rechtliche zusammentreffende Verstöße begangen, nicht zu folgen.

Daß das Belassen im geparkten Pkw eine Handlungseinheit darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine einfache und nicht etwa mehrfache Tatbestandsverwirklichung (im Sinne gleichartiger Idealkonkurrenz) durch eine Handlung ist dann gegeben, wenn der Tatbestand nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung in Verbindung mit dem Gesetzeswortlaut auf die Verletzung von Gesamtheiten und nicht etwa auf die Selbständigkeit mehrerer, wenn auch gleichartiger Tatobjekte (z.B. mehrere entwendete Sachen) abstellt, also die quantitative Steigerung des Angriffsobjektes schon einschließt (vgl. Schönke/Schröder/Stree StGB 24. Aufl. § 22 Rn. 23 bis 26).

Tiere sind zwar keine Sachen im Rechtssinne mehr; sie sind aber selbstverständlich auch nicht zur Rechtspersönlichkeit erhoben (Lorz in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze TierSchG – Stand 1.8.1993 – Vorbem. Rn. 13, 14), so daß der Grundsatz, daß bei Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gleichartige Idealkonkurrenz in Betracht kommt, im Bereich des Tierschutzgesetzes nicht gilt. Vielmehr bleibt geschütztes Rechtsgut des Tierschutzgesetzes die sittliche Ordnung in den Beziehungen zwischen Mensch und Tier als soziales Anliegen (vgl. Lorz in Erbs/Kohlhaas Vorbem. Rn. 16). Daraus folgt, daß es sich bei mehreren Tieren nicht um Rechtsgüter mit individuellem Eigenwert, sondern vielmehr insoweit um eine Gesamtheit im oben angeführten Sinne handelt. Die Bedeutung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG liegt ersichtlich in dem Wort „Wirbeltier“ und nicht etwa in der Bezeichnung „einem“. Es liegt ein einziger Gesetzesverstoß vor, da durch ein subjektives Element, hier die mangelnde Sorgfalt, drei Tieren zur selben Zeit und am selben Ort Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Lorz TierSchG 4. Aufl. § 17 Rn. 45: Leiden des Muttertieres und der Jungen, wenn eine säugende Marderfähe in der Falle gefangen wird).

Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen; bereits der Bußgeldbescheid des Landratsamts Mühldorf a. Inn vom 16.1.1995 (Bl. 4 d.A.) ging zutreffend von einer Ordnungswidrigkeit aus. Die Änderung des Schuldspruches macht keine Neufestsetzung der Geldbuße durch den Senat erforderlich; denn die veränderte rechtliche Beurteilung der Tat berührt ihren Unrechtsgehalt nicht. Allerdings ist aus der Liste der angewandten Vorschriften § 19 OWiG zu streichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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