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Vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalls – Indizien

LG Essen, Az.: 15 S 130/16, Beschluss vom 24.01.2017

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von einer Woche ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Die Parteien verbindet eine Vollkasko-Kraftfahrzeugversicherung für einen Pkw Hyundai Santa Fe mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Erstzulassung des Hyundai erfolgte 2006. Zudem weist das Fahrzeug einen Kilometerstand von über 175.000 km auf. Der Versicherungsvertrag sieht eine Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 500,00 Euro vor. Streitgegenstand ist ein vom Kläger behaupteter Verkehrsunfall, der sich am 12.01.2015 bei einem Parkvorgang des Klägers ereignet und gleichermaßen das Fahrzeug des Klägers und einen Audi A6 (amtliches Kennzeichen: …) des Zeugen … – einem Nachbarn des Bruders des Klägers – beschädigt haben soll. Unabhängige Zeugen beobachteten den Unfall nicht. Auch wurde der Unfall nicht polizeilich aufgenommen. Stattdessen stellte der Kläger am Abend des 12.01.2015 dem Zeugen … die folgende handschriftliche Erklärung aus: „Hiermit bestätige ich Herr … das ich mit meinem PKW-… Herrn … sei PKW … beim rückwärts Einparken beschädigt habe. Seine Fahrerseite ist beschädigt. Dies geschah am 12.01.2015 ca. 20.00 Uhr in der … str.“

Vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalls - Indizien
Symbolfoto: TACrafts/Bigstock

Im Nachgang zum behaupteten Verkehrsunfallgeschehen holten sowohl der Kläger als auch der Zeuge … Sachverständigengutachten ein. Das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten ermittelte für den Hyundai Santa Fe Nettoreparaturkosten in Höhe von rund 3.000,00 Euro. Das von Zeugen … beauftragte Gutachten kam für den Audi A6 auf Nettoreparaturkosten in Höhe von knapp 3.000,00 Euro, welche er im Parallelverfahren „202 C 293/15“ von den Parteien des hiesigen Rechtsstreits ersetzt verlangte. Eine Reparatur in einer Fachwerkstatt haben weder der Kläger noch der Zeuge … durchführen lassen. Das klägerische Fahrzeug befindet sich noch in unrepariertem Zustand. Der Zeuge … behauptet, das Fahrzeug „in Eigenregie ohne Rechnungserstellung“ Instand gesetzt zu haben. Die Erstzulassung des Audi A6 datiert auf Januar 2008, das Fahrzeug weist einen Kilometerstand von über 200.000 km auf.

Der Kläger behauptet, dass er mit dem Hyundai Santa Fe am 12.01.2015 gegen 20:00 Uhr seinen in Gelsenkirchen in der … straße … wohnenden Bruder besucht habe. Der Kläger habe beabsichtigt, auf eine der gegenüber der Wohnung des Bruders liegende Parkbox einzuparken. Dazu sei er zunächst an der anvisierten Parkbox vorbeigefahren, um sodann rückwärts in diese zu manövrieren. Dabei sei es zu einer Berührung des Hyundai mit einem in der benachbarten Parkbox stehenden Audi A6 des Zeugen … gekommen. Infolgedessen habe der Hyundai Beschädigungen auf der hinteren linken Seite erlitten. Er habe den Unfall insbesondere nicht vorsätzlich herbeigeführt. Dieser sei aus Unachtsamkeit entstanden. Der Kläger ist der Auffassung, das Unfallereignis stelle einen Schadensfall im Sinne des Versicherungsvertrages bzw. der Versicherungsbedingungen dar.

Die Beklagte behauptet, es lägen gewichtige Indizien vor, die für ein sogenanntes manipuliertes Unfallereignis mit einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls sprechen würden. Zudem stelle das streitgegenständliche Unfallereignis einen sogenannten „So-Nicht-Unfall“ dar. Der Unfallverlauf, den der Kläger vorprozessual geschildert und mit Spielzeugautos vor einer Videokamera nachgestellt habe, sei nicht mit der Unfallversion in Einklang zu bringen, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren geschildert habe.

II.

Das Amtsgericht hat die Akte zum Parallelverfahren „202 C 293/15“ beigezogen und unter Zugrundelegung eines im Parallelverfahren erstellten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. … die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein sogenannter „So-Nicht-Unfall“ vorliege. Zudem sei die Beklagte gemäß § 81 Abs. 1 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, da sie eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Beklagten nachgewiesen habe. Zur Überzeugung des Amtsgerichts stünde fest, dass ein manipulierter Verkehrsunfall vorliege.

III.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die erstinstanzlichen Anträge weiter.

Zur Begründung führt er aus, dass das Gericht fälschlicherweise einen „So-Nicht-Unfall“ angenommen habe. Die Unfallschilderung des Klägers sei insgesamt plausibel. Die streitgegenständlichen Schäden würden zum Geschehensablauf passen. Das Gutachten des Sachverständige Dipl.-Ing. … sei in Bezug auf die Plausibilität der Unfallschilderung widersprüchlich und unlogisch. Abweichungen zum Vortrag des Klägers lägen nur in Details vor. Die Plausibilität einer Schadensschilderung könne nicht an jeder einzelnen Lenkbewegung gemessen werden. Auch lasse sich den Umständen des Verkehrsunfallgeschehens eine vorsätzliche Unfallherbeiführung nicht entnehmen.

IV.

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend ein sogenannter „So-Nicht-Unfall“ (vgl. dazu: OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2013, 9 U 53/13; OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2014, 19 U 79/14) vorliegt.

Denn das Amtsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Versicherer gemäß § 81 Abs. 1 VVG zur Leistung nicht verpflichtet ist, wenn er den Vollbeweis für das vorsätzliche Herbeiführen eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer führt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.04.2005, IV ZR 62/04; Urteil vom 14.04.1999, IV ZR 181/98). Hierbei bedarf es in Anwendung des § 286 Abs. 1 ZPO für den erforderlichen Vollbeweis keiner von allen Zweifeln freien Überzeugung des Gerichts. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Dass das Amtsgericht diesen Beweis im Streitfall als geführt angesehen hat, ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Soweit die Berufung die Beweiswürdigung des Amtsgerichts in Frage stellt, kann eine Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung durch die Kammer lediglich daraufhin erfolgen, ob die Beweisaufnahme an einem Rechtsfehler leidet, also in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen zuwiderläuft oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt oder ob konkrete Gesichtspunkte vorhanden sind, die einen solchen Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung möglich sein lassen und deshalb Zweifel am erstinstanzlich gefundenen Ergebnis begründen. Gemessen hieran ist die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weder zu beanstanden noch im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil nachvollziehbare Gründe dafür angegeben, warum es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der vom Kläger behauptete Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Konkrete Anhaltspunkte, die einen Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Amtsgericht als möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil: Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zahlreiche anerkannte Indizien herausgearbeitet, die in ihrer Gesamtheit die Annahme eines manipulierten Schadens rechtfertigen. Im Einzelnen:

1. Zunächst ist das Amtsgericht zutreffend der Frage nachgegangen, ob dem streitgegenständlichen Unfall eine Unfallkonstellation zugrunde liegt, die typisch für eine Unfallmanipulation ist. Einem manipulierten Verkehrsunfall ist immanent, dass dem Versicherer eine eindeutige Haftungslage und eine unzweifelhafte Verursachung des Unfalls präsentiert wird. Insbesondere soll verhindert werden, dass sich Anhaltspunkte für eine quotale Haftungsverteilung finden lassen. Die Kollision mit einem (ordnungsgemäß) geparktem Pkw stellt eine solche – typische – Unfallkonstellation mit eindeutiger Haftungslage dar. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2012, 1 U 141/11)

2. Weiter hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei dem auf Seiten des Zeugen … beschädigten Audi A6, dessen Erstzulassung im Januar 2008 erfolgte und der einen Kilometerstand von über 200.000 km aufweist, um ein manipulationstypisches Fahrzeug auf Seiten des Geschädigten handelt. Denn zum Zwecke der Unfallmanipulation werden gezielt ältere, jedoch hochwertige Fahrzeuge eingesetzt. (OLG Köln, Urteil vom 19.10.2011, 32 O 271/10) Solche Fahrzeuge weisen in der Regel einen hohen Wiederbeschaffungswert auf, sodass gewährleistet ist, dass die Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten und sich der Anspruchsteller nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen lassen muss. Auch das vom Kläger genutzte Fahrzeug ist durch den Vollkaskoschutz für Unfallmanipulationen geeignet. Denn auf Schädigerseite wird bei einem manipulierten Verkehrsunfall kein nennenswertes eigenes Vermögen eingesetzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2014, 1 U 122/13). Dies ist auf Seiten des Klägers durch den Vollkaskoschutz gewährleistet. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der fehlende finanzielle Nachteil bei einer Vollkaskoversicherung durch eine Herabstufung in der Schadensfreiheitsklasse relativieren kann. Vorliegend ist eine Herabstufung des Klägers – insbesondere in deutlich spürbaren Umfang – weder vorgetragen noch ersichtlich. Ganz im Gegenteil: Der Kläger trägt vor, dass er ausweislich seiner Beitragsrechnung aus November 2015 in der Haftpflichtversicherung in die Schadensfreiheitsklasse 20 bei 35 % und in der Vollkaskoversicherung in die Schadensfreiheitsklasse 14 bei 40 % eingestuft sei. Dies sind, was gerichtsbekannt ist, günstige Werte.

3. Zutreffend hat das Amtsgericht auch das konkrete Schadensbild an den Fahrzeugen und die fiktive Abrechnung der Unfallbeteiligten auf Gutachtenbasis als Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall herausgearbeitet. Das Ziel eines manipulierten Verkehrsunfalls – die Gewinnerzielung – lässt sich nur bei einer fiktiven Abrechnung verwirklichen. Zwar ist es für sich genommen nicht zu beanstanden, dass fiktiv abgerechnet wird, doch kann dieser Umstand im Zusammenspiel mit weiteren Indizien ein Argument sein, welches für einen fingierten Verkehrsunfall spricht.

Weiter stellen auch die Streifschäden an der Fahrerseite des Klägerfahrzeugs und der Beifahrerseite des Beklagtenfahrzeugs ein Schadensbild dar, welches bei manipulierten Verkehrsunfällen typischerweise anzutreffen ist. Bei den Schadensbildern von fingierten Verkehrsunfällen kommen in der Regel zwei Besonderheiten zusammen. Einerseits verursacht eine fachgerechte Reparatur vergleichsweise hohe Kosten, andererseits ist es jedoch möglich, die Reparaturarbeiten in Eigenregie durchzuführen (dies hat der Zeuge … getan) oder (zumindest vorläufig) auf eine Reparatur zu verzichten (dies hat der Kläger getan). Diese Besonderheiten sind bei Streifschäden an den Fahrzeugseiten gegeben, weshalb sie als typisch für fingierte Verkehrsunfälle anerkannt sind. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2014, 1 U 122/13; LG Essen, Urteil vom 16.12.2010, 3 O 190/10)

4. Eine weitere Besonderheit ist vorliegend darin zu sehen, dass die vom Zeugen … im Zuge des streitgegenständlichen Schadensereignisses geltend gemachten Schäden ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … im Parallelverfahren „202 C 293/15“ zum Teil nicht auf den Anstoß des Klägerfahrzeugs zurückgeführt werden können. Die fehlende Schadenskompatibilität ist ebenfalls ein anerkanntes Indiz für einen manipulierten Verkehrsunfall. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013, 4 U 406/11)

5. Ebenfalls sprechen die konkreten Umstände des von der Klägerseite behaupteten Unfalls und das Verhalten des Klägers sowie des Zeugen … für eine Unfallmanipulation. Der Unfall ereignete sich an einem verkehrsarmen Unfallort, wozu auch ein Wohngebiet bei Dunkelheit zählt (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, 12 U 152/08). Weiter waren bei dem Unfall keine Zeugen zugegen. (Vgl. zu diesem Indiz: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2013, 1 U 132/12) Hinzu kommt, dass die Unfallgegner zumindest untereinander bekannt waren (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2014, 20 U 66/14; OLG Rostock, Urteil vom 05.02.2010, 5 U 83/09), auf eine Hinzuziehung der Polizei verzichtet wurde (hierzu: LG Essen, Urteil vom 22.06.2015, 17 O 182/12) und ein unmittelbares und sogar schriftliches Eingeständnis des Verkehrsverstoßes durch den Kläger erfolgte (hierzu: OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, 12 U 152/08).

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6. Letztlich teilt die Kammer auch die Bedenken des Amtsgerichts gegen die Plausibilität des geschilderten Unfallgeschehens. An der Plausibilität fehlt es immer dann, wenn ein unwahrscheinliches Fahrmanöver festgestellt werden kann, welches in dieser Form nicht durchgeführt wird. (OLG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2011, Rn. 16) Vorliegend hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die längsachsenparallele Rückwärtsfahrt des klägerischen Fahrzeugs entlang der gesamten hinteren Fahrzeughälfte des Audi A6 bis zu dessen Fahrzeugtür ungewöhnlich ist. Der Kammer erscheint es fernliegend, dass dieses Fahrmanöver lediglich den Reaktions- und Bremsweg darstelle. Selbst wenn man dies anders sehen wollte und weiter zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, dass dieser den Schaden bei dem Verlassen der Parklücke nicht weiter intensivieren wollte, ändert dies nichts daran, dass die aufgezeigten Auffälligkeiten des behaupteten Schadensereignisses deutlich überwiegen. An dem Ergebnis der Gesamtschau der zahlreichen verbleibenden für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien vermag die Antwort auf die Fragen, ob der Kläger eher hätte bremsen oder die Parklücke anders hätte verlassen können, nichts zu ändern.

Ebenso wenig steht der Feststellung eines gestellten Unfalls entgegen, dass der Kläger bzw. der Zeuge … vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis – soweit ersichtlich – weder in manipulierte Verkehrsunfälle verwickelt waren noch in anderer Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Dass eine auffällige Häufung von Schadensfällen im Einzelfall ein wichtiges Indiz für eine Unfallmanipulation darstellen kann, erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass das Fehlen einer entsprechenden Unfallhistorie eine dahingehende Feststellung ausschließt. Anderenfalls wäre der Nachweis einer Unfallmanipulation bei erstmaliger Begehung niemals zu führen. Dass die vorgenannten Umstände bei isolierter Betrachtung auch durch Zufall erklärt werden können, schließt nicht aus, sie im Rahmen der gebotenen Gesamtschau als Indizien für eine Unfallmanipulation zu verwerten.

V.

Nach dem Vorgesagten hat das Amtsgericht die Klage – auch in Bezug auf den Feststellungsantrag und die geltend gemachten Nebenforderungen – zu Recht abgewiesen.

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