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Fehlerhafte Zahnarztbehandlung – Patient muss Zahnarzt Nacherfüllung einräumen

LG Köln, Az.: 3 O 310/13, Urteil vom 20.10.2015

In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2015 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 11.017,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand :

Fehlerhafte Zahnarztbehandlung – Patient muss Zahnarzt Nacherfüllung einräumen
Symbolfoto: astropix/Bigstock

Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte zahnärztliche Honoraransprüche geltend. Die Klägerinnen betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis

Im Jahr 2012 begab sich die Beklagte in Behandlung bei der Klägerin zu 1). Anfang 2012 trat sie mit dem Wunsch einer Neuversorgung aller vier Quadranten an die Klägerin zu 1) heran. Nach einer mehrmonatigen Planung wurde die eigentliche Behandlung im Oktober 2012 in Angriff genommen. Welche Leistungen hierbei genau durch die Klägerin zu 1) erbracht wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen dieser Behandlung fanden jedenfalls drei Sitzungen statt. Die erste am 19.10.2012, die zweite am 09.11.2012 und die dritte am 23.11.2012. Bei der ersten Sitzung wurden die alten Restaurationen entfernt, die Zähne nachpräpariert und mit Provisorien versorgt. In der zweiten Sitzung wurde der Oberkiefer mit Keramikkronen und Teilkronen versorgt. Die Zähne 13 und 23 wurden zunächst nur provisorisch versorgt. Der Unterkiefer wurde dann in der dritten Sitzung mit einem Langzeitprovisorium versehen. Im Anschluss an diese Sitzung wurde ein Physiotherapeut hinzugezogen. Mit E-Mail vom 20.12.2012 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1} via E-Mail mit, sie habe kein Vertrauen mehr, dass diese die Behandlung zu einem guten Ergebnis bringen könne. Mit E-Mail vom 28.12.2012 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1) mit, es gäbe zwei Wege, jetzt auseinander zu kommen. Der leichtere hiervon wäre, dass man sich einfach trenne. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser beiden E-Mails wird auf Bl. 114 ff. der Gerichtsakten verwiesen. Am 16.01.2013 stellten die Klägerinnen der Beklagten für die Behandlung 11.399,34 EUR in Rechnung (Bl. 31 ff. der Akte). Mit E-Mail der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 01.02.2013 wurde die Beklagte zur Zahlung bis zum 14.02.2013 aufgefordert (Bl. 42 der Akte). Eine Zahlung ist bislang nicht erfolgt.

Die Klägerinnen behaupten, die Leistungen aus der Rechnung vom 16.01.2013 seien korrekt abgerechnet und fehlerfrei durchgeführt worden. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten sei die Behandlung in möglichst zusammengefasster Form und an wenigen Freitagsterminen durchgeführt worden. Nach der dritten Sitzung am 23.11.2012 habe die Klägerin zu 1) trotz wiederholter Bereitschaft zu weiteren Untersuchungen und Korrekturen die Beklagte nicht mehr gesehen Ein Termin für den 21.12.2012 sei von der Beklagten abgesagt worden. !m Nachgang an die Behandlung durch die Klägerin zu 1) seien Veränderungen an der Okklusion vorgenommen worden, dies sowohl durch einen Mitarbeiter der Beklagten selbst, als auch in der

Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubigerinnen 11.399,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet zunächst, die Behandlung bei der Klägerin zu 1) sei für sie insgesamt nutzlos und fehlerhaft. Zum einen sei die Behandlungsplanung, insbesondere ein Beschleifen aller Zähne in nur einem einzigen — langen – Termin, fehlerhaft gewesen, zumal es ihr gerade um den Erhalt ihrer Bisslage gegangen sei Weiterhin hätte die Oberkieferversorgung nicht definitiv eingesetzt werden dürfen. Schon dieser

Umstand lasse jeglichen Vergütungsanspruch der Klägerinnen erlöschen. Zusätzlich seien aber auch einzelne Rechnungspositionen – sich belaufend auf einen Gesamtbetrag von 878,60 EUR – nicht erbracht. Besonders schwerwiegend sei, dass die Behandlung in der klägerischen Praxis bei der Beklagten eine CMD ausgelöst habe. Dies stelle eine Fehlbehandlung dar, für die die Beklagte die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das sie mit 8.000 EUR angemessen bewertet ansieht, schulde; an Nachbehandlungskosten seien ihr – von der Klägerin zu 1} zu vertreten – zudem 4.500,- EUR entstanden. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit diesen Ansprüchen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.8.2015 Bezug genommen. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet, weil der Honoraranspruch der Klägerinnen nicht erloschen ist, die abgerechneten Leistungen größtenteils erbracht sind und auf rechenbare Gegenansprüche nicht bestehen.

Die Beklagte schuldet den Klägerinnen gemäß § 611 BGB die Bezahlung der Rechnung vom 16.01.2013 im zuerkannten Umfang.

Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die zu einem Verlust des Vergütungsanspruchs der Klägerinnen geführt haben könnten. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass ein vertragswidriges Verhalten des behandelnden Zahnarztes dessen Vergütungsanspruch entfallen lassen kann, wenn durch die ungenügende ärztliche Behandlung das Interesse des Patienten an der Leistung des Zahnarztes weggefallen ist und sich dessen Leistung als für den Patienten vollständig unbrauchbar darstellt {BGH, VersR 2011, 883 f.). Zu einer anderen Beurteilung führt das im hierzu entscheidenden Fall nicht, denn die Voraussetzungen, unter denen im Einzeifall der Vergütungsanspruch entfallen kann, sind vorliegend nicht erfüllt.

Etwaige von der Beklagten vorgetragene Behandlungsfehler – die allerdings nicht einmal vorliegen, dazu sogleich – sind schon deshalb nicht geeignet, den Vergütungsanspruch entfallen zu lassen, weil die Beklagte der Klägerin zu 1) keine zureichende Nachbesserungsmöglichkeit gewährt hat Vielmehr hat die Beklagte mit ihrer E-Mail vom den Behandlungsvertrag: gekündet und damit die noch nicht beendete Behandlung einseitig abgebrochen. Denn in dieser Mail heißt es:

Zusätzlich führte die Beklagte mit weiterer an die Klägerin zu 1) gerichteter Mail vom ihren Wunsch, den Behandlungsvertrag – einseitig – zu beenden, hat die Beklagte hierdurch eindeutig zum Ausdruck gebracht. Allerdings hatten zu diesem Zeitpunkt überhaupt erst drei Behandlungstermine – der letzte am 23.11.2012 – stattgefunden. Es war noch nicht einmal eine definitive Eingliederung des Langzeitprovisoriums im Unterkiefer erfolgt.

Der einseitige Behandlungsabbruch führt dazu, dass selbst der Umstand, dass – möglicherweise – noch kein ordnungsgemäßer Sitz der Prothetik erreicht worden war, den Vergütungsanspruch der Klägerinnen nicht entfallen lassen kann. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anpassung eines Zahnersatzes, bei der sich Mängel im Sitz heraussteilen, noch keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten bedeutet, sondern lediglich belegt, dass das geschuldete prothetische Werkstück mit seiner Eingliederung noch nicht frei von Mängeln ist. Nachbesserungsmaßnahmen sind daher von einem Patienten hinzunehmen, da ein Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht „auf Anhieb“ beschwerdefrei sitzt. Beendet der Patient jedoch die Behandlung durch Kündigung vorzeitig, wozu er berechtigt ist, so hat er – außer in den Fällen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Behandlung – das Nichterreichen einer befriedigenden Eingliederung von Zahnersatz selbst zu vertreten. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht ihm mit Blick auf das Honorar nicht zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2008, Az.: 5 U 137/08; OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2007, Az,: 1 U 10/0; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht 4, Auflage Rn. R 18). Das gilt erst Recht, weil den Ausführungen des Sachverständigen zufolge die prothetische Arbeit der Beklagten ohne weiteres nachbesserbar gewesen wäre; es sei nämlich bewusst jeweils erst eine nur provisorische Eingliederung gewählt worden, um die – etwa nicht passende – okklusale Einstellung noch korrigieren zu können; eine solche Korrektur wäre – so der Sachverständige – auch ohne weiteres möglich gewesen.

Von dem Grundsatz, dass dem behandelnden Zahnarzt Gelegenheit gegeben werden muss, seine Arbeit fertigzustellen, will sich der Patient auf Mängel dieser berufen, ist auch nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil der Beklagten – wie sie meint – eine Nachbesserung durch die Klägerin zu 1) unzumutbar gewesen wäre. Denn nur ein Verhalten des Zahnarztes, das aus Sicht eines durchschnittlich robusten oder empfindsamen Patienten, der Einsicht in die Problematik der Behandlung zeigt, als nicht mehr hinnehmbar erscheint, kann das Nachbesserungsrecht entfallen lassen (OLG Köln, Urt. vom 17.12.2012, Az.: 5 U 126/12 {Rn. 3], zitiert nach JURIS).

Solche Umstände liegen hier indes nicht vor.

Die Beklagte hat – dazu sogleich — keinen medizinisch verfehlten Weg beschriften. Das der Klägerin zu 1) zustehende Nachbesserungsrecht ist auch nicht aufgrund einer nicht mehr hinnehmbaren Anzahl durchgeführter Nachbesserungsversuche entfallen, im Gegenteil ist- über die reguläre Behandlung hinaus – nicht ein einziger Nachbesserungsversuch zu verzeichnen. Schließlich sind im persönlichen Verhalten der Klägerin zu 1} keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer es der Beklagten unzumutbar gewesen wäre, sich weiterhin in deren Praxis behandeln zu lassen. Insbesondere kann der Beklagten nicht in der Erwägung gefolgt werden, die von der Klägerin zu 1) angefertigte Dokumentation enthalte beleidigende Äußerungen, aufgrund derer sie kein Vertrauen mehr in die Arbeit jener habe setzen müssen. Dies schon, weil die die Beklagte zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs überhaupt keine Kenntnis von diesen Äußerungen hatte und sie – folgerichtig – ihre Kündigung auf solche auch nicht stützt. Denn sowohl mit Email vom als auch erneut mit Email vom bittet die Beklagte die Klägerin erst um Übersendung der vollständigen Dokumentation. Dieser Umstand schließt aber die Annahme, die Beklagte habe aufgrund bestimmter – von ihr als ehrverletzend empfundener Passagen In der Dokumentation das Vertrauen in die Klägerin zu 1) verloren, denknotwendig aus.

Von dem – wie ausgeführt — somit grundsätzlich fortbestehenden Vergütungsanspruch der Klägerinnen ist allerdings ein Betrag in Höhe von 361,73 EUR abzuziehen. Denn der Sachverständige hat zu den von der Beklagten gerügten Leistungspositionen in seinen schriftlich und mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, die Fertigung von tagesaktuellen Situationsmodellen sei medizinisch notwendig gewesen und auch erbracht. Die Leistung nach GOZ 4020 sei demgegenüber zweimal berechnet worden, obwohl sich der abermalige Ansatz dieser Position aus der Dokumentation nicht erschließe. Die Leistung nach GOZ 4050 sei demgegenüber wiederum erbracht worden. Mit Blick auf die Abformung mit einem individuell gefertigten Löffel gelte, dass diese für eine qualitätsorientierte Zahnheilkunde zwar erforderlich sei; nachprüfbar sei die Erbringung dieser Leistung anhand der Dokumentation jedoch nicht. Mit Blick auf Zahn 36 gelte, dass als Grund eine gesonderte Abformung zur Herstellung eines individuellen Abutments dokumentiert sei. Auch die abgerechneten Osteoplastiken seien medizinisch notwendig gewesen. Nicht objektivierbar sei hingegen anhand der Unterlagen, ob eine Behandlung überempfindlicher Zahnflächen stattgefunden habe; ebenso wenig ergebe die Dokumentation einen Anhaltspunkt für die Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung am Die als fehlend gerügten Retraktionsfäden stellten eine zwingende Leistung dar. Nicht hingegen lasse sich die Oberflächenanästhesie am hinreichend sicher objektivieren, ebensowenig wie abgerechnete besondere Maßnahmen nach GOZ 2030. Die Versorgung der Zähne 13 und 23 mit 360 Grad-Veneers bzw. Kronen sei demgegenüber erfolgt und erforderlich gewesen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Rechnung der Klägerinnen vom 16.01,2013 um folgende Positionen zu kürzen:

1 X Position 4020: 5,82 EUR

Behandlung, überempfindlicher Zahnflächen: 12,94 EUR

6,47 EUR

6.47 EUR

6.47 EUR

Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung am 09.11.12: 5,82 EUR

5.82 EUR

5.82 EUR

Abformung mit individualisiertem Löffel: 49,21 EUR

98,42 EUR

32,34 EUR

Individualisieren eines konfektionierten Löffels: 37,45 EUR

Intraorale Oberflächenanästhesie am 23.11.2012: 7,76 EUR

Besondere Maßnahmen nach GOZ 2030: 33,64 EUR

16.82 EUR

16.82 EUR

16.82 EUR

16.82 EUR

Insgesamt: 381,73 EUR

Hiernach ergibt sich der den Klägerinnen zugesprochene Betrag von 11.017,61 EUR (11.399,34./. 381,73 EUR).

Zinsen auf diesen Betrag schuldet die Beklagte gemäß aus §§ 286, 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Der sonach in dieser Höhe fortbestehende Vergütungsanspruch der Klägerinnen ist auch nicht durch die erklärte Aufrechnung mit – behaupteten – Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüchen erloschen. Denn der Beklagten stehen solche Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.

Dies gilt zunächst, weil die – hier wie ausgeführt zu verzeichnende – Nichtgewährung einer zumutbaren Nachbesserungsmöglichkeit auch Schmerzensgeld- und sonstige Schadensersatzansprüche ausschließt. Anerkannt ist, dass selbst im – unterstellten – Fall des Vorliegens eines Behandlungsfehlers das Nichteinräumen einer Nachbesserungsmöglichkeit den Zurechnungszusammenhang zwischen dem – möglichen – Behandlungsfehler und dem – etwa entstandenen – Schaden entfallen lässt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2008, Az.: 4 W 28/08 [Rn. 4] zitiert nach JURIS).

Zusätzlich weist die Kammer darauf hin, dass jegliche – möglicherweise – bei der Beklagten im Verlauf der Behandlung aufgetretene Schmerzsymptomatik und jeglicher der Beklagten – etwa – an Nachbehandlerkosten angefallene Schaden schon deshalb nicht der Klägerin zu 1 zugerechnet werden kann, weil – unbestritten und in der Email vom auch eingeräumt.

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Es erscheint vor diesem Hintergrund ebenso wahrscheinlich, dass etwaige Okklusionsmängel ihre Ursache in dem eigenmächtigen Tätigwerden der Beklagten haben und nicht in der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin zu 1).

Obwohl es hierauf nach dem Vorstehenden nicht einmal ankommt, ist jedoch – zusätzlich – auch darauf hinzuweisen, dass nach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen ein Behandlungsfehler nicht einmal vorliegt und eine – etwa – bei der Beklagten aufgetretene CMD sich als grunderkrankungsbedingt erweist. Denn der Sachverständige hat der Beklagten im Gegenteil eine besonders umsichtige Vorgehensweise attestiert. Der Sachverständige hat in seinen Gutachten ausgeführt, dass durch die Klägerin zu 1) zwar im Oberkiefer eine definitive Restauration angebracht worden sei, im Unterkiefer indes ein Interimsersatz. Entsprechend gehe man als Zahnarzt vor, wenn – wie hier – die Bisslage (noch) nicht sicher eingestellt werden könne, eben weil dann noch korrigiert werden könne. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang gewünschte Wiederherstellung der früheren Bisslage erweise sich hierbei als nicht zu erreichende Wunschvorstellung, da die Kiefergelenke eben kein starres System darstellten. Selbst wenn es gelänge, die grundsätzlich gleiche Position wieder zu errichten, sei eine Differenz von 0,2 bis 0,3 Zehntel Millimeter unvermeidlich. Vorliegend habe die Klägerin zu 1) zudem quadrantenweise präpariert, was dafür spreche, dass mit einem Sicherheitssystem gearbeitet worden sei, bei dem die bestehende Bisslage möglichst wenig verändert werden sollte. Ohnehin sei mit Blick auf die beklagtenseits geklagten CMD- Beschwerden indes davon auszugehen, dass diese nicht durch die streitgegenständliche Behandlung ausgelöst worden seien. Denn eine entsprechende Problematik habe ausweislich der Behandlungsdokumentation schon bestanden, bevor sich die Beklagte überhaupt in die Behandlung der Klägerin zu 1) begeben habe. Zudem ließen auch die in der Akte befindlichen Fotos der Situationsmodelle den Schluss auf eine bereits vor Beginn der Behandlung vorhandene Gruppenführung zu. Eine solche sei indes typischerweise im Zusammenhang mit einer CMD-Problematik zu finden. Soweit – möglicherweise ~ durch die in Rede stehende Behandlung die zuvor bestehende CMD-Problematik neu aktiviert worden sei, stelle auch die Dauer der Behandlung einen Fehler nicht dar.

Die Kammer hat keine Bedenken, die Ausführungen des Sachverständigen zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Hierbei hat sie zunächst berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Der Sachverständige bezieht seine Fachkunde nicht nur aus seiner langjährigen zahnärztlichen Tätigkeit,, sondern ist überdies ein umfassend erfahrener Gerichtsgutachter, den die Kammer ständig beauftragt. Der Sachverständige hat seine Feststellungen überdies nach dem Dafürhalten des Gerichts nachvollziehbar und überzeugend begründet. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die von ihm eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen, die Lichtbilder und die Ergebnisse bildgebender Verfahren hat er durchgängig kenntlich gemacht und im einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang anschließt.

Mängel der Begutachtung erschließen sich insbesondere nicht, weil der Sachverständige sein Gutachten auch auf die ärztliche Dokumentation gestützt hat, die Beklagte der Klägerin zu 1) indes das Anfertigen einer „frisierten“ Dokumentation vorwirft. Soweit die Klägerin zu 1) zur Veranschaulichung der stattgehabten Behandlung mit ihrer Dokumentation Lichtbilder, die das Ergebnis der nämlichen Behandlung bei einem anderen Patienten darstellen, überreicht hat, hat sie diesen Umstand freimütig eingeräumt und plausibel mit dem Aspekt der Veranschaulichung begründet. Zweifel an der Originaldokumentation der Klägerin zu 1) folgen hieraus nicht, zumal anerkannt ist, dass der ärztlichen Dokumentation bis zum Beweis des Gegenteils Glauben zu schenken ist. Die Kammer ist im Gegenteil der Auffassung, dass der Umstand, dass die von der Klägerin gefertigte Karteikarte an einigen Stellen

Bemerkungen über die Beklagte enthält, für die Authentizität der Behandlungsdokumentation spricht. Denn hätte die Klägerin zu 1) wirklich die

Behandlungsunterlagen verändert, so hätte nichts näher gelegen, als auch diese – – Bemerkungen zu entfernen.

Das ist indes nicht geschehen.

Schlussendlich werden die Feststellungen des Sachverständigen nicht – wie die Beklagte meint – durch den Umstand entwertet, dass jenem nicht die in der klägerischen Praxis gefertigten Originalmodelle Vorgelegen haben. Denn der Sachverständige hat zu diesem Gesichtspunkt ausgeführt, die für seine Beurteilung maßgebliche Zahnstellung, nämlich die Gruppenführung, bereits auf den Lichtbildern wahrnehmen zu können, so dass von der – beklagtenseits beantragten – Beiziehung der Originalmodelle keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 ZPO, da die eingeklagte Zuvielförderung verhältnismäßig gering war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 22.798,68 EUR festgesetzt (11.399,34 EUR für die Klage; in gleicher Höhe ist über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen entschieden worden, was den Streitwert erhöht).

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