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Insolvenzanfechtung bei einer KFZ-Reparatur

AG Pinneberg, Az.: 67 C 188/15, Urteil vom 22.12.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Rückzahlungen wegen einer Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte betreibt eine Kfz-Werkstatt.

Die Insolvenzschuldnerin gab ihren PKW bei der Beklagten zur Reparatur. Die Beklagte rechnete ihre Reparaturleistungen in Höhe von 543,63 € ab.

Insolvenzanfechtung bei einer KFZ-Reparatur
Symbolfoto: diego cervo/Bigstock

Die Insolvenzschuldnerin zahlte die Reparaturleistungen auch nach Zahlungsaufforderung vom 18.9.2014 nicht. In dem Schreiben vom 18.9.2014 verwies die Beklagte darauf, dass bei weiterer Nichtzahlung durch die Insolvenzschuldnerin das Mahn- und Klageverfahren eingeleitet würde. Bei eventuell vorliegenden Zahlungsschwierigkeiten bot sie der Insolvenzschuldnerin die Möglichkeit einer Ratenzahlung an.

Die Insolvenzschuldnerin zahlte weiterhin nicht. Die Beklagte beantragte einen Mahnbescheid. Dieser wurde im 27. Oktober 2014 erlassen.

Da kein Widerspruch eingelegt wurde, erging mit Datum vom 19.11.2014 ein Vollstreckungsbescheid gegen die Insolvenzschuldnerin. Dieser wurde der Insolvenzschuldnerin 20.11.2014 zugestellt. Am 9.3.2015 erteilte die Beklagte den Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Am 10.3.2015 erhielt die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin durch Überweisung ein Betrag i. H. v. 838,84 €.

(Reparaturkosten und Kosten des Mahnverfahrens).

Die Insolvenzschuldnerin stellte am 31.3.2015 einen Insolvenzantrag. Am 9.4.2015 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger hat die Zahlung an die Beklagte mit Schreiben vom 16.7.2015 angefochten.

Der Klägervertreter hat im Termin zur mündigen Verhandlung am 19.10.2016 mit Zustimmung des Beklagtenvertreters die Klage i. H. v. 100 € zurückgenommen.

Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe sich bereits bei Erhalt der Rechnung der Beklagten in Zahlungsschwierigkeiten befunden. Dies sei für die Beklagte aufgrund der ansonsten stets pünktlich erfolgten Rechnungszahlungen der Insolvenzschuldnerin auch erkennbar gewesen. Dies lasse sich auch dem Umstand entnehmen, dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin in Ihrem Schreiben vom 18.9.2014 Ratenzahlungen bei eventuellen Zahlungsschwierigkeiten angeboten habe. Aufgrund der angebotenen Ratenzahlung ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte sei bösgläubig im Sinne des §§ 133 InsO hinsichtlich der Zahlungsschwierigkeiten der inneren Schuldnerin gewesen.

Der Kläger behauptet weiter, dass die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei, da zur Jahreswende 2014/2015 bereits 75 % der nunmehr bestehenden Insolvenzforderung fällig und tituliert gewesen seien. Die Zahlung der Insolvenzschuldnerin vom 10.3.2015 sei ausschließlich aufgrund angedrohter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Beklagte sowie aufgrund des erlassenen Vollstreckungsbescheides erfolgt. Dies beweise der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags durch die Beklagte am 9.3.2015 und dem Eingang der Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten am 10.3.2015.

Nach der teilweisen Klagrücknahme beantragt der Kläger nunmehr,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 838,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Vergütungsschaden in Höhe von 124,00 € zu Händen des Prozessbevollmächtigten Dr. Schreier nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe nichts von den Zahlungsschwierigkeiten bzw. der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gewusst. Ihrer Ansicht nach sei die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zahlung am 10.3.2015 nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Beklagte behauptet, dass sie bei der nicht erfolgten Zahlung vielmehr von einer Unaufmerksamkeit bzw. von Kommunikationsproblemen im Betrieb der Dolmetscherin ausgegangen sei. Die Insolvenzschuldnerin könne nicht aufgrund der Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrages vom 9.3.2015 geleistet haben, da sie von diesem keine Kenntnis gehabt habe und ihre Zahlung bereits am 10.3.2015 bei der Beklagten einging. Mithin sei die Zahlung bereits vor dem 9.3.2015 angewiesen worden.

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Klägervertreters auf Schriftsatznachlass aus der mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesen, da der Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom18.10.2016 keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen enthielt.

Auch zur Stellungnahme der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts bedurfte es einer Stellungnahmefrist nicht. Diese bezog sich ausschließlich auf die zwischen den Parteien schriftsätzlich vorgetragenen Paragraphen und Argumente.

Der nicht nachgelassene Vortrag des Klägers und der Beklagten sind zum Teil unerheblich für die Entscheidung (z.B. hinsichtlich der Zahlung von Rechtsanwaltskosten) und zum Teil verspätet.

Soweit neuer Tatsachenvortrag und Beweisanträge erfolgten, sind diese als verspätet zurückzuweisen, da sie nach Ende der mündlichen Verhandlung erfolgten.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung i. H. v. 838,84 € aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO.

Weder kannte die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) noch kannte sie Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO).

Der Beklagten war lediglich bekannt, dass die eigene Rechnung nicht bezahlt wurde.

Kenntnis heißt positives Wissen. Sie kann sich nur auf tatsächlich bereits vorliegende Umstände beziehen. Der Gläubiger muss selbst zumindest in laienhafter Weise zu dem Schluss kommen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, also sicher von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wissen. Entscheidend ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen tatsächlich den Schluss zieht, dass der Schuldner mehr als nur geringfügige Teile seiner fälligen und einredefreien Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen aufgrund eines Mangels an Zahlungsmitteln nicht wird tilgen können

(Schoppmeyer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 69. Lieferung 11.2016, § 130 InsO, Rn. 110).

Ein Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners auch, wenn er die zu Grunde liegenden Tatsachen kennt, an die jedermann mit seiner Verkehrserfahrung verständigerweise die Erwartung knüpft, dass der Schuldner wesentliche Zahlungen so gut wie sicher nicht wird erbringen können (vergleiche Schoppmeyer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 69. Lieferung 11.2016, § 130 InsO m.w.N.).

Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung über ca. 543 € lässt nach der Verkehrserfahrung nicht auf die komplette Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen.

Insbesondere bei Kfz- Reparaturen sind die Gründe für Nichtzahlungen vielfältig.

Auch eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, liegt nicht vor.

Die Tatsachen, die der Gläubiger kennen muss, sind diejenigen, die den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit ausmachen.

Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung ist dafür nicht ausreichend, insbesondere wenn es sich um eine Rechnung von unter 50 € handelt und keine weiteren Umstände hinzutreten.

Die Beklagte hat als Kleingläubigerin keinen besonderen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin. Insoweit lassen sich aus der Nichtzahlung keine zwingenden Rückschlüsse für die Beklagte ziehen.

Der Hinweis auf eine mögliche Ratenzahlung in einem Mahnschreiben ist ein weit verbreiteter Standard, der nicht den Rückschluss auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zulässt.

Dem Kläger steht des Weiteren kein Anspruch auf Zahlung aus einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu.

Die Zahlung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte stellt keine Rechtshandlung dar, welche die Beklagte nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die für einen Anspruch im Sinne des §§ 131 InsO erforderliche Inkongruenz liegt nicht vor.

Sofern ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarer Titel existiert, muss der Gläubiger erst einen weiteren Schritt unternehmen, bevor eine Zwangsvollstreckung i. S. d. § 131 InsO unmittelbar bevorsteht. Wird dem Schuldner ein Titel (insbesondere Vollstreckungsbescheid oder Versäumnisurteil) von Amts wegen zugestellt und begleicht er die titulierte Forderung, folgt hieraus allein nicht, dass der Schuldner unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat. (Schoppmeyer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 69. Lieferung 11.2016, § 131 InsO, Rn. 129).

Ein solcher weiterer Schritt fehlt im vorliegenden Fall. Die Insolvent-schuldnerin zahlte ohne weiteren Vollstreckungsdruck. Der Vollstreckungsauftrag war der Insolvenzschuldnerin nicht bekannt, als sie die Zahlung veranlasste. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme der Insolvenzschuldnerin nicht mitgeteilt wurde. Seit dem 20.11.2014 (Erlass des Vollstreckungsbescheides) hat die Beklagte gerade keine Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Insolvenzschuldnerin durchgeführt. Auch Zwangsvollstreckungsandrohungen erfolgten nicht.

Die Mittteilung ein Mahn- und Klagverfahren einzuleiten, stellt noch keine Androhung der Zwangsvollstreckung dar. Insbesondere nicht wenn sie etwa ein halbes Jahr vor der Zahlung erfolgte.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Insolvenzordnung bestehen ebenfalls nicht, da die Kenntnis der Beklagten über die Zahlungsunfähigkeit nicht vorlag (siehe oben).

Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung aus einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Zum Benachteiligungsvorsatz trägt der Kläger nichts vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die anderen Insolvenzgläubiger benachteiligen wollte.

Da die Hauptforderung des Klägers unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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