Wofür gibt es Punkte?
Nicht jeder Verstoß führt direkt zu einer Eintragung in die Flensburger Verkehrssünderdatei.
Es bleiben zum Beispiel Verwarnungen bis DM 75,– (zzgl. Verfahrenskosten) unberücksichtigt. Dasselbe gilt für Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten, sowie für Verkehrsdelikte, die im Ausland begangen wurden und dort auch verfolgt wurden. Auch eingestellte Strafverfahren ( weil die Schuld des Betroffenen gering ist und er eine bestimmte Leistung etwa Zahlung einer Geldbuße erbracht hat gem. § 153a StPO) werden nicht eingetragen.
Punkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei gibt es für rechtskräftige Bußgeldbescheide und gerichtliche Entscheidungen, in denen aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von mindestens DM 80,– ausgesprochen wurde.
Auch Straftaten, die im Rahmen des Straßenverkehrs begangen wurden, werden in Flensburg registriert.
Je nach Gefährlichkeit und Folgen des Verstoßes wird dieser mit 1 bis zu 7 Punkten sanktioniert (vgl. Bußgeldkatalog).
Werden durch die Tat mehrere Verstöße begangen (bspw. überhöhte Geschwindigkeit und Mißachtung eines Überholverbots), so wird nur das schwerste Delikt geahndet und bepunktet. Diese Verstöße wurden in „Tateinheit“ begangen.
Wurden dagegen die Verstöße durch mehrere Einzeltaten begangen (bspw. zwei Geschwindigkeitsübertretungen an einem Tag), die nicht in einem inneren Zusammenhang stehen, so werden beide Delikte geahndet und bepunktet. Diese Verstöße wurden in „Tatmehrheit“ begangen.
Eintragung und Löschung:
Wann erfolgt die Eintragung?
Die Eintragung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten erfolgt mit der Rechtkraft (= es sind keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich) des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts. Das Datum der Tat ist hier also unerheblich!
Rechtskräftig wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Hierdurch kann die Eintragung in die Flensburger Verkehrssünderdatei hinausgezögert werden. Dies kann aus taktischen Gründen manchmal sinnvoll sein (vgl. Löschung der Punkte).
Löschung der Punkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei:
Ordnungswidrigkeiten werden nach 2 Jahren, Verkehrsstraftaten nach 5 Jahren (sofern es sich hierbei nicht um alkohol- oder drogenbedingte Straftaten mit Führerscheinentzug handelte), alle übrigen Eintragungen (bspw. Trunkenheitsfahrten mit Entzug der Fahrerlaubnis) werden nach 10 Jahren gelöscht.
Nach jeder Einziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperrfrist werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Das Punktekonto wird auf Null gesetzt. Die Eintragungen bleiben bis zur normalen Tilgung. Dies gilt nicht, wenn die Einziehung darauf beruht, daß an einem angeordneten Aufbauseminar nicht teilgenommen wurde.
Beginn der Löschungsfrist:
• Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder – nach Einspruch – mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts.
• Bei Verkehrsstrafsachen beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, eventuell also schon vor Rechtskraft der Entscheidung.• Bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft.
• Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
• Getilgte oder tilgungsreife Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen nicht mehr vorgehalten oder zum Nachteil verwertet werden. Sie werden nach einer Überliegefrist von 3 Monaten gelöscht.
Wann wird die Eintragung nicht gelöscht?
Eine Ordnungswidrigkeit wird nur dann nach 2 Jahren gelöscht, wenn innerhalb dieser Zeit kein neuer Eintrag die Verkehrssünderdatei erfolgt. Wird innerhalb der 2 Jahre eine weitere Ordnungswidrigkeit in die Verkehrssünderdatei eingetragen, so beginnt für alle Eintragungen eine erneute 2 Jahresfrist.
Ist neben der Ordnungswidrigkeit eine Straftat eingetragen, so ist die Löschung der Ordnungswidrigkeit solange gehemmt, wie die Straftat eingetragen ist.
Die Ordnungswidrigkeit wird aber spätestens nach 5 Jahren gelöscht, sofern es sich nicht um einen Alkohol [0,5 Promille- und 0,8 Promille-Grenze]- oder Drogenverstoß handelt.
Die Löschung einer Straftat wird nur durch die Eintragung weiterer Straftaten gehemmt. Eine eingetragene Ordnungswidrigkeit ist hiefür unerheblich!
Solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (nach deren Entziehung) untersagt ist, beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens nach 5 Jahren.
Getilgte oder tilgungsreife Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen nicht mehr verwertet werden.
Wieviele Punkte habe ich eigentlich?
Diese Frage stellt sich vielleicht so mancher über die Jahre. Man kann seinen „Punktestand“ nun kostenlos in Flensburg erfragen (vgl. Punkte).
Übergangsregeln:
Zum 01.01.1999 traten diverse Änderungen in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Verkehrsverstöße, die ab dem 01.01.1999 begangen wurden.
Auf frühere Verstöße, die erst nach diesem Datum rechtskräftig wurden bzw. werden, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden (in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 eingetragen sind, werden bis zum 01.01.2004 nach altem Recht (§13a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung alt) getilgt.
Dies gilt auch für den Führerschein auf Probe! Es kommt hier allein auf das Datum der Tatbegehung an. Wurde ein Verstoß (innerhalb der Probezeit) vor dem 01.01.1999 begangen, so gelten die alten Regelungen (bzgl. der neuen Regelungen).
Alle eingetragenen Entscheidungen dürfen, soweit sie im Verkehrszentralregister zu tilgen sind, von diesem nicht mehr weitergegeben werden.