(Stand: 01.07.1998)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Stuttgart handelt!
I. Kindesunterhalt
1. Die Familiensenate des OLG Stuttgart gehen – vorbehaltlich einer besonderen individuellen Beurteilung – von den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle einschließlich der Bedarfskontrollbeträge sowie den in den Anmerkungen enthaltenen Grundsätzen aus.
2. Jedoch besteht in folgenden Punkten eine abweichende oder weiterführende Praxis.
Zu Anm. 3:
Für die Eingruppierung betragen die pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen – ohne Begrenzung – minus 5 %
Zu Anm. 7:
a) Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, gilt die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt bemißt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
Der Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt beträgt in der Regel 1100 DM.
b) Die Haftungsquote von Eltern, die beide einem volljährigen, gem. § 1603 Abs.2 S.2 BGB einem minderjährigen Kind gleichgestellten Kind unterhaltspflichtig sind, bemißt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres notwendigen Eigenbedarfs (in der Regel bei Erwerbstätigen 1500 DM, hei nicht Erwerbstätigen 1300 DM). Die Haftungsquote von Eltern, die beide einem gegenüber einem minderjährigen Kind nachrangigen volljährigen Kind unterhaltspflichtig sind, bemißt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs (in der Regel mindestens 1800 DM nach Abzug von 5% pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen) und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte. Zu den vorrangig Berechtigten gehört auch ein neuer Ehegatte eines Elternteils; dessen Bedarf beträgt bei Zusammenleben mit dem Elternteil in der Regel mindestens 1400 DM.
Zu Anm. 8:
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf, um den die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden minderjährigen oder volljährigen Kindes zu kürzen ist, beträgt in der Regel 150 DM.
1. Abweichend von den Quoten der Düsseldorfer Tabelle hat nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart der unterhaltsberechtigte getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte nach §§ 1361, 1569 ff., 1578 BGB oder § 58 EheG einen Bedarf in Höhe der Hälfte der berücksichtigungsfähigen Einkünfte nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Demnach hat bei einer Doppelverdienerehe der weniger verdienende Ehegatte einen Bedarf in Höhe, der Hälfte der Summe der beiden anrechenbaren Einkünfte; bei einer Alleinverdienerehe besteht ein Bedarf in Höhe der Hälfte der anrechenbaren Einkünfte des Verpflichteten.
Zuvor ist vom Nettoeinkommen eine Erwerbspauschale (insbesondere für berufsbedingte Aufwendungen und als Arbeitsanreiz) ahzuziehen, die in der Regel 15% des Nettoarbeitsverdienstes betragt. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind die berufsbedingten Aufwendungen im allgemeinen bereits als Betriebsausgaben hei der Einkommensermittlung berücksichtigt; deshalb beträgt die Erwerbspauschale hier in der Regel höchstens 5%.
Außerdem sind vom Nettoeinkommen vorab der Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Abzug von Kindergeld) sowie grundsätzlich solche Verbindlichkeiten abzuziehen, die schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Dies gilt bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit auch für den Unterhalt volljähriger Kinder.
2. Bei der Bemessung der Selbstbehalts- und Mindestbedarfssätze werden als Pauschalbeträge die in Abschn. B IV-VI der Düsseldorfer Tabelle genannten Sätze zugrunde gelegt.
III. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihres jeweiligen ungedeckten Bedarfs gleichmäßig zu verteilen. Eine Erwerbspauschale wird nicht abgezogen, solange nicht der notwendige Bedarf des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Berechtigten gedeckt ist; vielmehr ist der Unterhaltspflichtige dann auf den Pauschalbetrag von 200 DM verwiesen, der in dem Selbstbehalt von 1500 DM enthalten ist.
Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten (§ 1612b Abs.5 BGB).