Skip to content

Amtshaftung einer Gemeinde bei Glatteisunfall eines Fußgängers

OLG Koblenz – Az.: 1 U 1181/11 – Beschluss vom 17.01.2012

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben.

Amtshaftung einer Gemeinde bei Glatteisunfall eines Fußgängers
Symbolfoto: Von Astrid Gast/Shutterstock.com

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu; ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung der Streupflicht verneint.

Der Senat beabsichtigt, sich dem anzuschließen.

Inhalt und Umfang der winterlichen Streu- und Räumpflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Bedeutung des Verkehrswegs ist dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit, die Stärke des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und die Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen; die Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt, sondern unter dem Vorbehalt des Zumutbaren (BGH NJW 1993, 2802). Den Geschädigten trifft die Beweislast für einen Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen (Streupflicht auslösende Glätte) und dass er innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist (vgl. aus der aktuellen Rspr.: OLG München, Urteil vom 28.07.2011, 1 U 3579/10 m.w.N., zitiert nach juris).

1. Als Anknüpfungspunkt für die Verletzung der Streupflicht scheidet § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 LStrG aus, da diese Bestimmung im rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetz sich nur auf die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen bezieht. Der Fußweg, auf dem der Kläger zu Fall gekommen ist, liegt jedoch außerhalb der geschlossenen Ortslage, was auch die Berufungsbegründung nicht mehr infrage stellt.

2. Für den außerhalb der geschlossenen Ortslage befindlichen Fußweg bestand generell keine Streupflicht. Besondere Sicherungsmaßnahmen für den Fußgängerverkehr außerhalb geschlossener Ortschaften sind grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, NZV 1995, 144).

3. Allerdings kann bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung eine Veranstaltung im Dorfgemeinschaftshaus durchaus eine anlassbezogene Streupflicht auslösen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Streupflicht auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften ganz ausnahmsweise bestehen kann, wobei insoweit der Geschädigte beweispflichtig ist (BGH a.a.O.). Bedeutung kommt dabei dem zu erwartenden Fußgängeraufkommen, der Gefährlichkeit der Strecke und der Entfernung zur geschlossenen Ortschaft zu.

a) Bei der Veranstaltung handelte es sich – wie von der Beklagten unbestritten vorgetragen – um eine Ausklangveranstaltung zum Karnevalsumzug. Erfahrungsgemäß ist der Besucherschwerpunkt einer solchen Veranstaltung in den späten Nachmittags- und frühen Abendstunden; danach sinkt er regelmäßig ab. Die Beklagte musste daher jedenfalls bis in die frühen Abendstunden mit einem durchaus regen Fußgängerverkehrsaufkommen auf dem streitgegenständlichen Fußweg „…[Z]“ von und zum Ort rechnen. Dieser Umstand spricht eher für eine hier ausnahmsweise bestehende Streupflicht.

Selbst bei Annahme einer Streupflicht bestand diese jedoch nicht mehr im Zeitpunkt des bedauerlichen Unfalls des Klägers gegen 22:00 Uhr. Da es sich – wie erwähnt – um eine Ausklangveranstaltung zum Karnevalsumzug handelte, durfte die Beklagte nach der Lebenserfahrung von einer deutlich gesunkenen Fußgängerzahl nach den frühen Abendstunden, d.h. nach 20:00 Uhr ausgehen. Ihre Streupflicht endete daher – wie auch ansonsten bei Fuß- und Gehwegen üblich – um 20:00 Uhr, da es für die Gemeinde außerhalb des Zumutbaren liegt, in den späten Abend- bzw. Nachtstunden für eine geringe Wegenutzerzahl zu streuen (vgl. dazu auch: OLG München, Beschluss vom 02.08.2007, 1 U 3014/07, zitiert nach juris).

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Klärung der Frage, wie viele Besucher sich tatsächlich noch im Zeitpunkt des Unfalls im Dorfgemeinschaftshaus aufhielten. Maßgeblich kommt es darauf an, was bei einer vorausschauenden Betrachtung erfahrungsgemäß an Fußgängeraufkommen bei solchen Veranstaltungen zu erwarten ist. Deshalb durfte die Beklagte nach 20:00 Uhr von einer geringen Benutzerzahl des Fußwegs ausgehen und brauchte nach 20:00 Uhr nicht mehr zu streuen.

b) Eine Pflicht zum „vorbeugenden Streuen“ bestand nicht. Eine solche Pflicht erfordert das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Die Gefahr von Niederschlägen bei winterlichen Wettersituationen, die dann zur Glatteisbildung führen können, begründet noch keine besondere Situation, die die Pflicht zum vorbeugenden Streuen auslöst, da derartige Gefahrenlagen im Winter üblich sind. Es würde die Grenze des einer Gemeinde Zumutbaren überschreiten, eine vorbeugende Streupflicht bereits allein aufgrund einer solchen Wetterlage zu begründen.

Hiernach erscheint die Berufung nach der zur Zeit gegebenen Sach- und Rechtslage aussichtslos.

Der Kläger mag prüfen, ob der vorliegende Rechtsstreit (Berufung) nicht kostengünstiger beendet werden sollte (Berufungsrücknahme).

Es wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis 17. Februar 2012.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos