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Verkehrsunfall: Haftung eines rückwärts Ausparkenden

AG Eisenach, Az.: 54 C 332/12, Urteil vom 15.11.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall: Haftung eines rückwärts Ausparkenden
Symbolfoto: Axl_ImagesBigstock

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 19.03.2010 gegen 16.45 Uhr in Eisenach in der Adam-Opel-Straße. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Lebensgefährtin des Klägers … mit dem klägerischen Fahrzeug, einem PKW Rover 25, amtliches Kennzeichen … in einer Parkbucht. Sie wollte rückwärts nach links fahrend den Parkplatz verlassen und dabei beide Fahrspuren queren, um auf der Gegenfahrbahn vorwärts wegzufahren. Rechts vom klägerischen Fahrzeug aus gesehen wartete die Zeugin … in ihrem PKW Peugeot, um in die freiwerdende Parklücke hineinzufahren.

Der Beklagte zu 1) fuhr zu diesem Zeitpunkt mit dem PKW Skoda, amtliches Kennzeichen …, auf der dem Parkplatz angrenzenden öffentlichen Straße, auf die die Fahrerin des klägerischen Autos auffahren wollte. Er passierte dabei den rechts wartenden Peugeot. Kläger und Beklagtenfahrzeug stießen zusammen.

Am Fahrzeug des Klägers entstand Sachschaden (vgl. im Einzelnen Bl. 4 d.A., Klageschrift S. 4).

Der Kläger ließ sich vorgerichtlich anwaltlich vertreten. Er macht erfolglos Schadensersatz in Höhe von 50 % gegenüber der Beklagten zu 2), der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeuges, geltend.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe plötzlich und unvermittelt mit überhöhter Geschwindigkeit das Fahrzeug der Zeugin … überholt und sei zu früh nach rechts eingeschert, so dass es zur Kollision mit dem Klägerfahrzeug gekommen sei. Er habe den Unfall mitverschuldet. Aufgrund der unklaren Verkehrslage sei das Überholen verkehrswidrig gewesen. Die Zeugin … hätte der Fahrerin zu erkennen gegeben, dass sie ausparken könne, indem sie den rechten Blinker und die Lichthupe betätigt hätte.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.388,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2010 zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 198,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges habe sich nicht ausreichend nach rechts und links vergewissert, als sie rückwärts aus der Parkbucht herausgefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe den PKW der Zeugen … nicht mit überhöhter Geschwindigkeit überholt. Er sei an dem rechts stehenden Fahrzeug lediglich vorbeigefahren, nachdem er zuvor hinter diesem angehalten hätte.

Sie bestreiten die Höhe der Reparaturkosten des Klägerfahrzeuges.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.10.2012 (Bl. 39 d.A.) durch Anordnung der Vernehmung der Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2012 (Bl. 39 – 42 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, aus Mitverschulden des Beklagten zu 1) an dem im Tatbestand genannten Verkehrsunfall.

Dem Kläger ist die Beweisführung für seine Behauptung, der Beklagte zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe deshalb den Verkehrsunfall mitverschuldet, nicht gelungen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Zeugin … mit dem Fahrzeug des Klägers rückwärts fahrend auf die Vorfahrtsstraße gefahren ist, ohne sich ausreichend zu vergewissern, dass der Weg für sie frei war und sie gefahrlos die beiden Fahrspuren, wie von ihr beabsichtigt, queren konnte. Sie hat damit gegen die §§ 8 und 9 StVO verstoßen.

Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er muss sich erforderlichenfalls einweisen lassen.

Hätte die Zeugin … diese Vorschrift befolgt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Die Zeugin … hat sich offensichtlich eher auf den am rechten Straßenrand stehenden Peugeot der Zeugin … konzentriert, als auf den fließenden Verkehr. Nicht aufgeklärt werden konnte, ob die Zeugin … der Zeugin … mit Lichthupe bedeutete, sie könne oder solle das klägerischen Fahrzeug aus der Parktasche herausfahren. Dies hat die Zeugin … zwar in ihrer Vernehmung erklärt (Bl. 40 d.A.). Die Zeugin … konnte dies mangels Erinnerung nicht bestätigen. Sie wusste lediglich, dass sie nach rechts geblinkt hätte. Selbst wenn die Zeugin … die Lichthupe eingesetzt hätte, ist die Zeugin … nicht davon befreit, sich darüber zu vergewissern, dass sie gefahrenlos auf die Fahrbahn auffahren kann. Die Zeugin gab dies zwar in ihrer Vernehmung an. Sie erklärte dazu, dass sie beim Ausparken nach rechts hinten geschaut hätte. Offensichtlich hatte die Zeugin dabei das von rechts kommende Beklagtenfahrzeug übersehen, weil sie nur nach rechts hinten über die Schulter geschaut hatte, anstatt auch direkt nach rechts. Hätte die Zeugin … nämlich nicht nur nach hinten rechts geschaut, sondern auch geradeaus zur rechten Seite, hätte ihr auch nicht entgehen können, dass sich das Beklagtenfahrzeug näherte. Nach dem von den Beklagten mit Schriftsatz vom 05.06.2012 vorgelegten Schreiben der Klägervertreter vom 23.03.2010 (Bl. 26 – 27 d.A., Anlage B 1) hatte die Zeugin … beobachtet, dass hinter dem Peugeot der Zeugin … das Beklagtenfahrzeug anhielt. Damit bestand für die Zeugin …, wie auch für den Beklagten zu 1) eine unklare Verkehrslage, wonach sie gehalten war, besonders vorsichtig aus der Parkbucht herauszufahren, was sie offensichtlich nicht getan hatte. Indem sie in die Fahrspur hineinfuhr, auf der sich der bevorrechtigte Straßenverkehr bewegte und der Beklagte zu 1) damit vorfahrtsberechtigt war, sowie die Zeugin … ihn nicht passieren ließ, hatte sie dessen Vorfahrtsrecht verletzt.

Kommt es zu einem Unfall bei Verletzung der Vorfahrt und Rückwärtsfahren, spricht der Anschein gegen denjenigen, der die Vorfahrt verletzt hat und rückwärts gefahren ist.

Der Kläger könnte sich daher nur mit dem Beweis eines atypischen Geschehensablaufs entlasten. Ein atypischer Geschehensablauf wäre im Streitfall dann gegeben, wenn der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre. Mangels Angabe, welche Geschwindigkeit an der Unfallstelle überhaupt gilt, geht das Gericht davon aus, dass hier die innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h bestimmt ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass hier, wie die Zeugen übereinstimmend ausgesagt hatten, zu dieser Zeit das Traditionsfest in Eisenach, der sogenannte „Sommergewinn“, war und sich viele Fußgänger im Bereich der Unfallstelle bewegten, wäre möglicherweise die Geschwindigkeit von 50 km/h unangepasst, da gemäß § 1 Abs. 2 StVO jeder Verkehrsteilsnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Deshalb muss der Autofahrer auch auf eine solche besondere Gefährdungssituation Rücksicht nehmen und mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit fahren. Dass die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) nicht angepasst gewesen wäre, ist nicht bewiesen. Die Zeugin … erklärte in ihrer Vernehmung, dass sie plötzlich gemerkt habe, dass neben ihr ein schnell vorbeifahrendes Fahrzeug gewesen sei. Sie konnte nicht sagen, wie schnell seine Geschwindigkeit war, meinte aber, er sei zu schnell gewesen, um darauf achten zu können, ob ein Fahrzeug aus den Parkbuchten herausfahren könnte.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits eher um eine „gefühlte“ Einschätzung der Zeugin handelt, andererseits gibt es einen Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr, wonach derjenige, welcher sich auf der Vorfahrtsstraße bewegt darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrsgerecht verhalten. Dazu gehört deshalb auch dass derjenige, der auf der Vorfahrtsstraße fährt, nicht damit rechnen muss, dass von einem an der Straße gelegenen Parkplatz ein Fahrzeug rückwärts in seine Fahrbahn hinein fährt. Fraglich ist, ob der Beklagte zu 1. überhaupt sehen konnte, dass das klägerische Fahrzeug den Parkplatz verlassen wollte, weil die Zeugin … mit hoher Wahrscheinlich mit ihrem Wagen die Sicht versperrte.

Im Übrigen hatte die Zeugin … das Anhalten des Beklagtenfahrzeuges hinter dem Auto der Zeugin … gesehen. Das geht aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 23.03.2010 (Bl. 26 d.A., Anlage B 1) hervor. Wenn der Beklagte angehalten hatte und der Zusammenstoß sich gleich danach ereignete, spricht schon diese Tatsache gegen eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs, denn zu berücksichtigen ist, dass die Zeugin … aussagte, dass der Peugeot etwa fünf bis sechs Parkbuchtbreiten von ihr entfernt gewartet hätte (Bl. 40 d.A.). Das bedeutet, dass der Beklagte zu 1) aus dem Stand wieder anfahren musste und somit bei Erreichen des klägerischen Fahrzeuges, das ca. 15 bis 20 m von dem Peugeot entfernt stand, kaum eine überhöhte Geschwindigkeit gehabt haben dürfte.

Ein Mitverschulden in Höhe von 50 % für die Beklagten, weil der Beklagte zu 1) eine unklare Verkehrslage nicht berücksichtigt hätte, kommt nicht in Betracht.

Im Gegenteil. Schließlich steht fest, dass der Beklagte zu 1) zunächst hinter dem Peugeot angehalten hatte. Dies tat er auch nicht, weil er ebenfalls die Absicht gehabt hätte, einen Parkplatz zu suchen oder einzuparken. Der Beklagte zu 1) hatte damit auf die unklare Situation ausreichend reagiert, indem er zunächst hinter dem Peugeot anhielt. Wie bereits oben erwähnt, hätte die Zeugin …, die das wesentlich komplizierte Fahrmanöver durchführen wollte, abwarten müssen, wie sich das Beklagtenfahrzeug verhält. Offensichtlich ist sie jedoch dem Irrtum erlegen gewesen, dass das Beklagtenfahrzeug auch für sie anhält. Typisches Verhalten ist in dieser Situation, dass sich ein Fahrer darum bemüht, möglichst schnell aus der Parktasche herauszufahren, um den Verkehr nicht weiter zu blockieren. Hierbei ist es offensichtlich zu dem Fahrfehler der Zeugin … gekommen, dass diese nicht das Beklagtenfahrzeug im Auge behielt, sondern darauf vertraute, dass der Beklagte zu 1) stehen blieb und sie sich nur noch auf den hinteren Verkehr des gegenüberliegenden Fahrstreifens konzentrierte.

Dem Kläger wird das Fehlverhalten der Fahrerin, die mit ihren Verstößen gegen §§ 8, 9 StVO die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges auf 100 % erhöhte, angerechnet. Damit ist kein Raum mehr für einen Schadensausgleich für den Kläger.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.

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