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Pauschalreise – Minderungsanspruch bei Umzug in Ersatzhotel

AG Hannover, Az.: 537 C 10357/12, Urteil vom 16.11.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird entsprechend § 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sie ist auch teilweise begründet.

Der Kläger hat aus § 651 d BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf die teilweise Rückzahlung des Preises, den er für die Pauschalreise vom 15.11. bis zum 27.12.2011 gezahlt hat. Die von der Beklagten erbrachten Reiseleistungen waren mit Fehlern und Mängel behaftet, die in den vertraglich vorausgesetzten Erholungs-/Erlebniszweck der Reise gemindert haben.

Pauschalreise - Minderungsanspruch bei Umzug in Ersatzhotel
Symbolfoto: : kalim/Bigstock

Während der Dauer der vereinbarten Reisezeit musste der Kläger in das Nachbarhotel … Queen umziehen, nachdem die Beklagte bzw. der von ihr unter Vertrag genommene Hotelier das gebuchte Hotel … Beach am 14.12.2011 geschlossen hat. Infolge dieses Umzuges ist dem Kläger und seiner Ehefrau Reisezeit verloren gegangen. Diesen Verlust an Reisezeit veranschlagte das Gericht bei einem Umzug von einem Hotel in ein anderes auf einen vollen Reisetag, so dass die Beklagte 77,16 € zurückzuzahlen hat.

Um jeweils weitere 10 % mindert sich der auf die 16 Tage nach dem Umzug entfallende Reisepreis deshalb, weil das Hotel … Queen weder über einen beheizten Swimmingpool verfügte noch über eine Fitnesseinrichtung. Auf ein Bad im Freien muss der Kläger sich nicht verweisen lassen, jedenfalls nicht im Dezember. Die Fitnesseinrichtung schuldete die Beklagte entgegen ihrer Auffassung, obwohl sie für das Hotel … Beach nicht ausdrücklich in der Reisebeschreibung erwähnt wird. Das dort eine solche Einrichtung existiert ergibt sich aus der Beschreibung des Hotel … Queen, wonach die Gäste den Fitnessbereich in dem Schwesterhotel … Beach benutzen können.

Mithin tritt eine Minderung des Reisepreises um 77,16 € wegen des Umzuges, um 100,31 € wegen des fehlenden Pools und um 100,31 € wegen der fehlenden Fitnesseinrichtung ein. 200,00 € hat die Beklagte hierauf gezahlt, weitere 77,78 € sind auszuurteilen.

Den anteiligen Unterschied zwischen den Katalogpreises des Hotels … Beach und … Queen kann der Kläger allerdings nicht verlangen. Der Minderwert wird durch die ausgeurteilte Minderung bereits abgedeckt.

Zinsen hat die Beklagte dem Kläger aus §§ 280 f BGB zu zahlen, insbesondere aus §§ 286, 288 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher entstandener Rechtsanwaltsgebühren steht dem Kläger nicht zu. Nachdem die Beklagte ihm gegenüber weitere Ansprüche abgelehnt hatte, war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung bei der außergerichtlichen Einziehung des verlangten Betrages nicht mehr erforderlich. Der Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung hätte ausgereicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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