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Verkehrsunfall: plötzliches Aufreißen einer Fahrzeugtür

AG Berlin-Mitte, Az.: 20 C 3096/11, Urteil vom 19.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Am 05.03.2011 hielt der Pkw der Klägerin, Porsche 911 Cabrio, amtliches Kennzeichen: …, am rechten Fahrbahnrand des als Busspur ausgestalteten ersten Fahrstreifens der Hauptstraße in Berlin-Schöneberg. Im zweiten Fahrstreifen hielt etwas hinter dem Fahrzeug der Klägerin der von dem Beklagten gefahrenen Pkw, Mercedes, amtliches Kennzeichen: …, um seine Ehefrau, die Zeugin …, aussteigen zu lassen. Nach dem Anfahren des Beklagten kam es zu einer seitlichen Berührung der beiden Fahrzeuge. Die Parteien streiten darüber, ob der Schaden dadurch verursacht worden ist, dass der Fahrer des Fahrzeuges der Klägerin die Fahrertür während der Vorbeifahrt öffnete.

Die Klägerin bezifferte vorprozessual den entstandenen Schaden wie folgt:

Reparaturkosten netto 762,46 €

Nutzungsausfall 357,00 €

Kostenpauschale 25,00 €

Sachverständigenkosten 192,60 €

Insgesamt 1.137,06 €

Verkehrsunfall: plötzliches Aufreißen einer Fahrzeugtür
Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des Beklagten zahlte, ausgehend von einer Haftungsquote von 50% und unter Zugrundelegung eines der Klägerin entstandenen Schadens wie folgt:

Reparaturkosten 699,85 €

Nutzungsausfall 297,00 €

Kostenpauschale 25,00 €

Sachverständigengebühren 192,60 €

Insgesamt 1.214,45 €

davon 50% 607,23 €

Mit der Klage verlangt die Klägerin den offenen Rest des angeblich durch den Anstoß des von dem Beklagten gefahrenen Fahrzeuges entstandenen Schadens.

Die Klägerin behauptet, der Fahrer ihres Fahrzeuges, den Mitgesellschafter Herr …, habe die Fahrertür leicht geöffnet gehabt, als der Beklagte, der in zweiter Spur rechts blinkend mit seinem Fahrzeug auf der Hauptstraße gestanden habe, losgefahren sei und dabei einen Schulterblick nach hinten gemacht habe. Dabei habe er sowohl ihren Mitgesellschafter, der sich an den Porsche gedrückt habe als auch die 30 cm offen stehende Fahrertür des Porsches übersehen. Der Beklagte sei mit einem Abstand von 40 – 60 cm, bzw. 50 cm, an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren. Die Fahrertür des Porsches sei zu diesem Zeitpunkt bereits etwa 20 Sekunden geöffnet gewesen. Sämtliche an ihrem Fahrzeug von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. … in dem Gutachten vom 05.04.2011 festgestellten Schäden seien auf das Unfallereignis zurückzuführen. Das gelte auch für den Schaden unterhalb der Höhe des Türgriffs und des oberen Lackschadensbereich, wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 31.8.2011 ergebe. Sie habe ihr Fahrzeug in der Zeit vom 12. bis 19. 07. 2011 reparieren lassen. Daher können sie für sieben Tage Nutzungsausfall verlangen.

Ihr sei f. Schaden entstanden:

Reparaturkosten netto 762,46 €

Nutzungsausfall 693,00 €

Kostenpauschale 25,00 €

Sachverständigenkosten 192,60 €

Sachverständigenkosten Ergänzungsgutachten 79,49 €

Insgesamt 1.752,55 €

abzüglich Zahlung 607,23 €

offener Rest 1.145,32 €

Außerdem könne sie von dem Beklagten die ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 120,67 € verlangen. Sie sei berechtigt, insoweit auch die Umsatzsteuer zu verlangen, da sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Die Klägerin beantragt mit der am 20.07. und 12.10.2011 zugestellten Klage, den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.145,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; sie von der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 120,67 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe zu den in der Busspur befindlichen Fahrzeugen, also auch zu dem der Klägerin, einen Abstand von mindestens 80 cm eingehalten. Nachdem die Zeugin … ausgestiegen sei, habe er den linken Fahrtrichtungsanzeige gesetzt und sei angefahren. Als er angefahren sei, sei der Fahrer des Fahrzeuges der Klägerin für ihn nicht zu sehen gewesen, die Fahrertür des Porsches sei geschlossen gewesen. Erst als er mit der Front seines Pkw in Höhe der des Porsches gewesen sei, habe der Mitgesellschafter der Klägerin von innen die Fahrertür weit aufgemacht und sie gegen die Seite, etwa in Höhe des vorderen rechten Radlaufs, des Mercedes-Benz geschlagen.

Die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten seien insoweit übersetzt, als nicht berücksichtigt werde, dass die Türaußenkante bereits vorgeschädigt gewesen sei. Vorschäden hätten eine Neulackierung erfordert. Im Wege der Vorteilsausgleichung sei ein Abzug in Höhe von geschätzt 50% zu machen.

Da die Klägerin eine Durchführung der Reparatur nicht nachgewiesen habe, seien Nutzungsausfallkosten nicht erstattungsfähig. Im Übrigen sei der geltend gemachte Tagessatz allenfalls mit 99,00 € anzusetzen, wie von dem Sachverständigen der Klägerin ermittelt, statt der geltend gemachten 119,00 € täglich. Die Kostenpauschale betrage 20,00 €.

Das Gericht hat Beweis gemäß Beweisbeschluss vom 25.11. 2011, auf den Bezug genommen wird, erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 24.07.2012 und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB zu, da berechtigte Ansprüche der Klägerin durch die Zahlung der Pflichtversicherung des Beklagten ausgeglichen sind. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass den Fahrer ihres Fahrzeuges an dem Unfall kein Verschulden trifft.

Im Übrigen fehlt ein ausreichender Sachvortrag dafür, dass sämtliche Schäden durch den hier streitigen Vorfall verursacht worden sind.

Der Verkehrsunfall hat sich bei dem Betrieb des PKW der Klägerin als auch bei dem Betrieb des von dem Beklagten gefahrenen PKW ereignet, § 7 Abs.1 StVG. Da sich der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge nicht infolge höherer Gewalt ereignete, liegt kein Haftungsausschluss einer Partei vor, § 7 Abs. 2 StVG. Es liegt auch kein Haftungsausschluss gemäß § 17 Abs. 3 StVG vor. Die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind daher gemäß §§ 17,18 StVG gegeneinander abzuwägen, wobei das Gericht allein unstreitige oder bewiesene Tatsachen zugrundezulegen hat (BGH NZV 1996, 231).

Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Verkehrsunfall am 05.03.2011 in der Hauptstraße in Berlin-Schöneberg überwiegend auf das fahrlässig weite Öffnen der Tür durch den Gesellschafter der Klägerin zurückzuführen ist, § 286 ZPO, kommt eine Haftung des Beklagten zu 100% wegen des groben Verschuldens Fahrers des Fahrzeuges der Klägerin nicht in Betracht. Im Streitfall beruht der Unfall auch darauf, dass der Gesellschafter Herr … bei dem Einsteigen oder Aussteigen nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen. Entweder hat er, ohne auf den anfahrenden Pkw zu achten, die Tür geöffnet oder diese weiter geöffnet. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. KG, DAR 2005, 217; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 14 StVO Rn. 9). Dieser Anschein ist nicht erschüttert. Der von dem Gericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. … hat in seinem Gutachten vom 24.07.2012 überzeugend und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Tür des Fahrzeuges der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision mit dem von dem Beklagten gesteuerten Pkw in einem Bereich von 60 – 80 cm geöffnet gewesen ist. Der Sachverständige hat dies überzeugend mit der Art und der Lage der Schäden an der Fahrertür des Porsches und denen an dem Mercedes-Benz begründet. Der Sachverständige hat anschaulich geschildert und dies durch Fotos, die er gefertigt hat, belegt, dass die Unterkante der Porsche-Fahrertür und der Kotflügel des Mercedes-Benz im vorderen Bereich zusammengestoßen sind. Der Abstand der beiden Fahrzeuge zueinander im Zeitpunkt der Kollision hat etwa 60 bis 80 cm betragen. Bei einer geringeren Öffnungsweite des Porsche von 30 cm, wie die Klägerin behauptet, wäre die Fahrertür weit unterhalb der ersten Rastposition geöffnet gewesen, Hierbei wäre die Fahrertür infolge des Anstoßes des Mercedes-Benz-Kotflügels sofort wieder in Richtung ihrer Schließposition gedrückt worden. Dann hätte es jedoch nicht, wie das im vorliegenden Fall geschehen, einen langen streifenden Kontakt der Fahrzeuge bis in den mittleren Radlaufbereich des Mercedes-Benz-Kotflügels hinein gegeben. Da sich die Lackbeschädigung der Fahrertür in dem nach hinten weisenden Teil der Hinterkante der Fahrertür befindet, kann die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht zutreffend sein.

Der Sachverständige hat aufgrund des Schadensbildes nicht feststellen können, ob die Tür bereits geöffnet gewesen war, als der Beklagte angefahren ist, oder, ob sie während der Vorbeifahrt des Beklagten mit seinem Fahrzeug geöffnet worden ist. Diese Ungewissheit führt jedoch nicht dazu, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach einer Haftungsquote von 100% gerechtfertigt wäre.

Dem Mitgesellschafter Herr … ist, wenn die Tür, wie die Klägerin behauptet, vor dem Unfall bereits 20 Sekunden geöffnet gewesen waren, vorzuwerfen, dass er sie nicht wieder geschlossen hat, als er das Anfahren des Beklagten bemerkte bzw. dass er sie nicht so festgehalten hat, was ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen unterblieben ist. Auf jeden Fall ist der Sachvortrag der Klägerin, die Tür des Porsches sei 40 – 60 cm bzw. 50 cm geöffnet gewesen, als es zu dem Unfall kam, nicht erwiesen. Insofern bleibt der gegen den Mitgesellschafter Herr … als Fahrer des Fahrzeuges bestehende Anscheinsbeweis bestehen.

Bei der Abwägung nach § 17 StVG war zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt hat, da er nicht bewiesen hat, dass der Mitgesellschafter Herr … der Klägerin die Tür erst geöffnet hat, als er mit seinem Fahrzeug an dem Porsche vorbeifuhr. Insoweit hat der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass sowohl die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin als ob die des Beklagten zutreffend sein kann. Weiter war bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beklagte verkehrswidrig in zweiter Spur angehalten hat und ihn als Anfahrenden besondere Sorgfaltspflichten trafen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten der Klägerin für angemessen.

Eine weitergehende Mithaftung des Beklagten für das Unfallgeschehen hält das Gericht nicht für angemessen. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem überzeugenden Gutachten festgestellt, dass sich eine höhere Geschwindigkeit als die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht nachweisen lässt.

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Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Beklagte zu dicht an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren ist, hat sie diesen Sachvortrag nicht bewiesen. Das Gericht geht von dem von dem Sachverständigen festgestellten Abstand der beiden Fahrzeuge aus. Dann kommt eine höhere Mithaftung nicht in Betracht. Der Abstand mit dem der Beklagte an dem PKW der Klägerin vorbeigefahren ist, war nicht zu gering. Er lag über 50 cm. Der notwendige Mindestabstand eines Vorbeifahrenden zu einem haltenden Fahrzeug richtet sich nach den Umständen der Situation. Nach der Rechtsprechung reicht ein Seitenabstand von nicht unter 50 cm eines vorbeifahrenden Fahrzeuges zu einem geparkten Pkw regelmäßig aus (vgl. KG, Urteil vom 9. Mai 1985 – 12 U 3780/84 – VRS 69, 98 = VersR 1986, 1123; Urteil vom 24. November 2005 – 12 U 151/04 – DAR 2006, 149 = KGR 2006, 215 = zfs 2006, 200 = NZV 2006, 258 L). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zunächst hinter dem Fahrzeug der Klägerin angehalten hatte, um seiner Ehefrau das Aussteigen zu ermöglichen.

Diese Verkehrssituation war auch für den Mitgesellschafter Herr … erkennbar. Er hätte den PKW des Beklagten bemerken müssen und die Tür entweder schließen oder so festhalten müssen, da sie nicht gegen den Mercedes-Benz geraten konnten. Das hat der Mitgesellschafter Herr … offensichtlich unterlassen. Das Gericht bewertet das Verhalten der Klägerseite als grob fahrlässig. Daher kommt ein höherer Haftungsanteil des Beklagten nicht in Betracht. Eine weitergehende Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen waren nicht geboten. Keine der Parteien hat sich nach Vorliegen des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. … weiter auf eine Vernehmung der benannten Zeugen berufen und insbesondere angegeben, zu welchem Beweisthema die Zeugen vernommen werden sollten. Nach dem Vorliegen des Gutachtens konnte sich die Klägerin nicht unter Festhalten ihres ursprünglichen Sachvortrages allein auf die Vernehmung der Zeugen berufen. Es hätte im Einzelnen angeben müssen, welche Tatsachen sie nunmehr in das Wissen der Zeugen stellt. Das ist nicht geschehen.

Selbst wenn man der zuvor vertretenen Ansicht nicht folgen wollte, konnte die Klage keinen Erfolg haben, da die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, in welcher Höhe ihr ein Schaden entstanden ist. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die an der Hinterkante der Porsche-Fahrertür oberhalb des Griffes vorhandene Lackbeschädigung sich nicht dem streitgegenständlichen Unfall zurechnen lässt, da sich diese außerhalb des Kontaktbereiches der Fahrzeuge befindet. Welcher Abzug gegebenenfalls von der Forderung der Klägerin vorzunehmen ist, bleibt offen. Soweit die Klägerin meint, die Feststellung des Sachverständigen sei außerhalb des eigentlichen Beweisbeschlusses getroffen worden und damit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht beachtlich, folgt dem das Gericht nicht. Der Beklagte hat bereits in dem Klageerwiderungsschriftsatz darauf hingewiesen, dass die Schäden im oberen Lackschadensbereich an der Türaußenkante nicht dem streitgegenständlichen Vorfall zuzurechnen sind. Der Umfang der unfallbedingt eingetretenen Schäden war daher zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte hat sich die Feststellungen des Sachverständigen zu Eigen gemacht. Das Gericht hatte sie daher zu verwerten. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, zumindest nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens die unfallbedingten Schäden erneut zu beziffern. Bestreitet der Beklagte die Anspruchshöhe, so hat Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass der Pkw Schäden an Teilen erlitten hat, die nicht schon aus anderen Gründen hätten ausgetauscht oder fachgerecht repariert werden müssen. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist nicht möglich, denn der Geschädigte muss die Beseitigung des Vorschadens konkret darlegen und ggf. beweisen. Wird nämlich die Kausalität zwischen dem „Unfall“ und den danach vorliegenden Schäden im Einzelnen bestritten, so obliegt es der Klägerin, die Ursächlichkeit nachzuweisen. Hierfür muss sie ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher vorhanden waren (KG, Beschluss vom 20.08.2007 – 12 U 11/07 -), was sie unterlässt.

Der Klageantrag zu 2 ist unbegründet, da durch die Zahlung der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung die berechtigten Ansprüche der Klägerin hinreichend ausgeglichen sind.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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