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Amtshaftung eines Staatsanwalts

OLG München

Az: 1 W 1548/09

Beschluss vom 28.06.2010


Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 02.04.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Erding erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Landshut am 19.12.2003 gegen die Antragstellerin einen Haftbefehl. Die Staatsanwaltschaft legte ihr zur Last, mit den anderweitig Verfolgten …….. vereinbart zu haben, den österreichischen Rechtsanwalt ….. zu töten. Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und in Absprache mit der Antragstellerin habe …… am 27./28.11.2003 einen verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes mit der Tötung beauftragt. Die Antragstellerin wurde aufgrund dieses Haftbefehls am 23.12.2003 in Italien festgenommen. Am 27.12.2003 stimmte das zuständige italienische Gericht der vorläufigen Inhaftierung der Antragstellerin nicht zu und ordnete ihre unverzügliche Freilassung an.

Am 18.03.2004 legte der mit der Verteidigung der Antragstellerin beauftragte Rechtsanwalt gegen den Haftbefehl Haftbeschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Haftbefehl aufrecht zu erhalten. Mit Beschluss vom 26.05.2004 hob das Landgericht Landshut den Haftbefehl auf.

Mit Verfügung vom 11.05.2005 stellte der zuständige Staatsanwalt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 ZPO ein. Das Landgericht Landshut ordnete durch Urteil vom 07.12.2005 (Az.: Ks 6 Js 30372/03 LG Landshut) für die anderweitig Verfolgte …………..die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 18.12.2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage mit der festgestellt werden sollte, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin jeglichen nicht durch das StrEG erfassten Schaden zu ersetzen und ihr insbesondere Schmerzensgeld zu bezahlen. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass der Haftbefehl nicht vertretbar gewesen sei, da aus den Telefonaten zwischen der Antragstellerin und der anderweitig Verfolgten ….. nur von einem Termin zu einer Schulbesichtigung die Rede gewesen sei, die aber erst in der Zeit nach dem 05.12. habe stattfinden sollen. Die Staatsanwaltschaft habe erst nach Aufhebung des Haftbefehles weitere Ermittlungen hinsichtlich der Schulbesichtigung angestellt.

Auch sei die Antragstellerin verspätet von der Einstellung des Verfahrens informiert worden. Schließlich seien entlastende Zeugenaussagen nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der Zeugenaussage der anderweitig Verfolgten ….. vom 13.01.2004 und der Aussagen des Zeugen ……..hätte die Staatsanwaltschaft von sich aus die Aufhebung des Haftbefehls spätestens Anfang Februar 2004 beantragen müssen. Dies stelle eine weitere Amtspflichtverletzung dar.

Das Landgericht Landshut wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02.04.2009 zurück und half der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.05.2009 nicht ab.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin erwies sich als nicht begründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Feststellungsklage nach § 114 ZPO verneint. Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlüsse vom 02.04.2009 und 25.05.2009 verwiesen.

1. Die Beantragung des Haftbefehles durch die Staatsanwaltschaft Landshut am 18.12.2003 begründet keine Amtspflichtverletzung, da der Antrag vertretbar war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu denen auch der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gehört, im Prozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie unter voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar sind. Bei der Beurteilung eines Haftbefehlsantrags kann aus dem Umstand, dass der Haftbefehl nach Erlass wieder aufgehoben worden ist, nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten der antragstellenden Staatsanwaltschaft geschlossen werden. Ein pflichtwidriges Verhalten ist der Staatsanwaltschaft nur dann anzulasten, wenn sie bei sachgerechter Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts nicht der Annahme hätte sein dürfen, die beantragte Maßnahme – der Erlass des Haftbefehls – könne gerechtfertigt sein (vgl. BGH NJW 2003, 9693).

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, aufgrund des damaligen Standes der Ermittlungen einen dringenden Tatverdacht gegenüber der Antragstellerin zu bejahen, ist vertretbar und nicht zu beanstanden. Ein dringender Tatverdacht ist dann zu bejahen, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Die Prüfung hat dabei auf der Grundlage des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen zu erfolgen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht unvertretbar war und durch den Stand der zu dem Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Ermittlungsergebnisse gerechtfertigt war.

Das Landgericht Landshut hat in seinem Beschluss ausführlich die die Antragstellerin belastenden Umstände aufgeführt und dabei sich insbesondere auf die Telefon- und Abhörprotokolle vom 03.12.2003 und 04.12.2003 bezogen. Aufgrund dieser Protokolle ist hinreichend belegt, dass die Antragstellerin mit der geständigen anderweitig Verfolgten Yvonne F. telefoniert hat und ihr auf den Anrufbeantworter Terminvorschläge für einen von ihr als Schulbesichtigung benannten Termin gesprochen hat. Weiter ist durch die Abhörprotokolle belegt, dass die anderweitig Verfolgte Yvonne F. vor dem Treffen mit dem verdeckten Ermittler mit der Antragstellerin telefoniert hat und es wiederum um einen Termin bezüglich der Schulbesichtigung ging. Weiter steht fest, dass die anderweitig Verfolgte….. während des Gesprächs mit dem verdeckten Ermittler Rücksprache bezüglich des festzusetzenden Termins zur Durchführung des Mordauftrages genommen hat und eine Nummer angewählt hat, die in Italien auf die Antragstellerin zugelassen worden ist. Schließlich war ein Telefonat abgehört worden, dass zwischen der Antragstellerin und dem anderweitig Verfolgten ……. geführt wurde, in der die Zustimmung zu dem Termin am 04.12.2003 gegeben wurde. Dem Landgericht kann voll zugestimmt werden, dass hinsichtlich der Terminsvereinbarung bezüglich der Schulbesichtigung und der Durchführung des Mordkomplottes sich Übereinstimmungen ergeben haben, die darauf hindeuten ließen, dass die Antragstellerin in das Mordkomplott einbezogen ist. Des Weiteren ergaben sich auch durch das Telefonat der anderweitig Verfolgten……… sichere Anhaltspunkte, dass mehrere Personen in die Tat einbezogen sein könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit vollumfänglich auf die zutreffende Würdigung der Aussagen durch das Landgericht Landshut in dem Beschluss vom 02.04.2009 verwiesen werden.

Die in der Beschwerdebegründung gegen die Würdigung des Landgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es ist zunächst zu betonen, dass für die Frage, ob der Haftbefehl amtspflichtwidrig beantragt worden ist, ausschließlich auf den Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und nachfolgende Zeugenaussagen bei dieser Prüfung nicht einzubeziehen sind. Alleine der Umstand, dass die anderweitig Verfolgte…… psychische Probleme hatte oder möglicherweise psychisch erkrankt war, konnte den dringenden Tatverdacht gegen die Antragstellerin nicht ausräumen. Die anderweitig Verfolgte…… hatte der Ernsthaftigkeit ihres Planes bereits dadurch hinreichend Ausdruck verliehen, dass sie dem verdeckten Ermittler einen Geldbetrag in Höhe von 12.000,– € als Honorar übergeben hatte. Des Weiteren musste der verdeckte Ermittler davon ausgehen, dass die anderweitig Verfolgte………. nicht allein gehandelt hat und sich mit weiteren Personen abgesprochen hat.

Der schwerwiegende Vorwurf, dass dem ermittelnden Staatsanwalt vor Beantragung des Haftbefehls bekannt gewesen sei, dass die in den abgehörten Telefonate erwähnte Schulbesichtigung in keinem Zusammenhang mit dem Mordanschlag steht und insbesondere das Wort Schulbesichtigung nicht als Synonym für Mordanschlag benutzt worden ist, findet in den Akteninhalten keinerlei Grundlage. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Terminsabsprache die Antragstellerin Rücksprache genommen hat. Aus dem Abhörprotokoll ergibt sich, dass die anderweitig Verfolgte…… dem Termin erst dann zugestimmt hat, nachdem der anderweitig Verfolgte L. sich damit einverstanden erklärt hatte. Weiter ist auch festgestellt worden, dass die anderweitig Verfolgte…….. zunächst versucht hat, die Antragstellerin in Italien zu erreichen bzw. die Handynummer des auf die Antragstellerin in Italien zugelassenen Telefons zu wählen. Allein dieser Umstand spricht dagegen, dass der verdeckte Ermittler des Landeskriminalamtes eine Tatbeteiligung der Antragstellerin konstruieren wollte oder die anderweitig Verfolgte ……… in irgendeiner Form dahingehend beeinflusst hat. Dass die anderweitig Verfolgte….. nicht unmittelbar nach Abhören ihres Anrufbeantworters am 03.12.2003 die Antragstellerin zurückgerufen hat, stellt kein entlastendes Indiz dar. Es ist nicht zwingend, dass auch bei Vereinbarung eines Mordkomplottes in dieser Angelegenheit sofort ein Rückruf erfolgt.

Insgesamt teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die vorliegenden Verdachtsmomente zum Zeitpunkt der Antragstellung des Haftbefehles ausreichend waren, um die Beantragung des Haftbefehles als vertretbar zu bewerten.

2. Die Klage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt Erfolg haben, dass die Staatsanwaltschaft Landshut nach Kenntnis der Aussagen der Zeugen ……. und der Äußerungen der anderweitig Verfolgten……… nicht zeitnah die Aufhebung des Haftbefehls beantragt hat. Der Staatsanwaltschaft kann auch insoweit keine Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. Im Übrigen ist es äußerst fraglich, ob der Antragstellerin durch die möglicherweise verzögerte Aufhebung des Haftbefehls ein Schaden entstanden ist und des Weiteren, ob dieser Umstand ein Schmerzensgeld rechtfertigen kann.

Der Senat ist der Auffassung, dass unter Würdigung aller Umstände, es als noch vertretbar erscheint, auch nach Kenntnis der Zeugenaussagen einen dringenden Tatverdacht der Antragstellerin zu bejahen.

Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass die Aussagen der Zeugen…… im Gegensatz zu der von dem Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung entlastende Elemente enthalten. Das Landgericht hat sich in dem Beschluss auf den etwas ungenauen Vermerk des Landeskriminalamtes in dem Abschlussbericht bezogen. Es ist zutreffend und wurde von der Antragstellerin in ihrem Haftprüfungsantrag erwähnt, dass aus den Aussagen der Zeugen …… nicht geschlossen werden kann, dass die Antragstellerin am 04.12.2003 bei allen relevanten Gesprächen anwesend war. Den Aussagen der beiden Zeugen kann vielmehr entnommen werden, dass die Antragstellerin bei dem Telefonat zwischen der anderweitig Verfolgten…… und dem anderweitige Verfolgten …. nicht anwesend war und dass der anderweitig Verfolgten …. sich nicht mit der Antragstellerin sondern mit der Zeugin…. beraten hat und danach seine Zustimmung zu dem anberaumten Termin zur Durchführung der „halblegalen Aktion“ gegeben hat. Die Zeugin ….. hat angegeben, sie habe die Antragstellerin gebeten „der Yvonne zu sagen, dass das Treffen in Niefern weder heute … noch morgen stattfinden soll“. Mit dem Treffen habe sie gemeint, was …..auch immer geplant hatte. Insoweit war auch nach Auffassung des Senats die Aussage der Zeugin …. und die Aussage des Zeugen …. nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht gegen die Antragstellerin zu beseitigen, zumal immer noch die Frage offen stand, aus welchen Gründen die anderweitig Verfolgte……… das Handy der Antragstellerin angewählt hatte, um den Termin 04.12.2003 gegenüber dem verdeckten Ermittler zu bestätigen. Zu dem von der Antragstellerin angeführten Aktenvermerk vom 14.01.2004 über eine Bemerkung der anderweitig Verfolgten…… bei der Rückführung in die JVA ist anzumerken, dass ausweislich des Aktenvermerks das Gespräch sich auf Zeitungsmeldungen bezog, dass der Auftrag zur Anwerbung eines Killers durch die Führungsriege einer sektenähnlichen Yogaschule gegeben worden sei und von einer 37-jährigen arbeitslosen Sonderschullehrerin durchgeführt werden sollte. Die anderweitig Verfolgte….. verwahrte sich dagegen und bemerkte, „es gibt keine Auftraggeber, ich war das“. Aus dieser Bemerkung konnte nicht geschlossen werden, dass in das Komplott nicht weitere Personen eingeweiht oder an ihm beteiligt waren. Zumindest kann dieser Äußerung nicht entnommen werden, dass die anderweitig Verfolgte…. damit die gesamte Verantwortung hinsichtlich Planung und Beauftragung auf sich nehmen wollte, zumal objektive Tatsachen, wie der Anrufsversuch bei der Antragstellerin oder der spätere Anruf bei dem anderweitig Verfolgten … gegen eine Alleintäterthese sprachen.

Zumindest war es vertretbar, trotz dieser Aussagen, die zweifellos entlastende Elemente enthielten, den dringenden Tatverdacht noch zu bejahen. Bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft zeitnah nach Vorliegen dieser Aussagen einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls hätte stellen müssen, kann es auch nicht völlig außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin zu dem Zeitpunkt nicht inhaftiert war und an ihrem Aufenthaltsort in Italien aufgrund der Weigerung des italienischen Gerichts einer vorläufigen Inhaftierung zuzustimmen, keine unmittelbare Festnahme zu befürchten hatte.

Es ist weiter äußerst fraglich, ob die Verzögerung der Aufhebung des Haftbefehls, einen Schaden bei der Antragstellerin verursacht haben kann und ob allein die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls einen Schmerzensgeldanspruch begründen kann.

3. Soweit die Antragstellerin eine Amtspflichtverletzung damit begründet, dass ihr der Einstellungsbescheid nach § 170 Abs. 2 StPO verspätet oder erst auf Nachfrage zugestellt worden ist, ist anzumerken, dass von dem ermittelnden Staatsanwalt sowohl die formlose Mitteilung der Einstellung als auch die Zustellung der Einstellungsverfügung an die Antragstellerin bzw. ihren damaligen Verteidiger verfügt worden ist. Wie sich aus dem späteren Aktenvermerk ergibt, ist die Zustellung an den Verteidiger versehentlich unterblieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Versehen eine Amtspflichtverletzung zu begründen vermag, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragstellerin dadurch ein Schaden entstanden sein kann und ein Eingriff in ein Rechtsgut erfolgt ist, das einen Schmerzensgeldanspruch zu rechtfertigen vermag.

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Insgesamt ist festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg hat, da die durchgeführten Ermittlungen und der Haftbefehl jeweils bezogen auf den jeweiligen Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht unvertretbar waren und somit eine Amtspflichtverletzung nicht festgestellt werden kann. Es weiter darauf hinzuweisen, dass ein Feststellungsantrag nicht geeignet ist, die Klägerin vor der von ihr befürchteten weiteren Verfolgung durch den ermittelnden Staatsanwalt zu bewahren.

Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich aus dem Akteninhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte ergeben haben, dass der ermittelnde Staatsanwalt aus sachfremden Motiven und nicht in Erfüllung der ihn übertragenen Aufgaben den schwerwiegenden Tatvorwürfen nachgegangen ist.

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