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Amtspflichtverletzung wegen Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs durch Astbruch

LG Bonn – Az.: 1 O 64/14 – Urteil vom 02.07.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Amtspflichtverletzung wegen Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs durch Astbruch
Symbolfoto: Von deepspace /Shutterstock.com

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung. Am 05.08.2013 parkte der Kläger seinen Pkw N ……, amtl. Kennz. ……- … am Straßenrand der Rheinpromenade in I gegenüber dem Restaurant S unter einer 80-100-jährigen Platane. Gegen 20.15 Uhr brach ein Ast der Platane mit einem Durchmesser von ca. 24 cm ab und fiel auf das Heck des Pkw N des Klägers sowie die Front des Pkw des Klägers im Parallelverfahren 1 O 45/14. Die Platane war an der Massaria-Krankheit erkrankt, die innerhalb kurzer Zeit zu Astabbrüchen führen kann. Die Beklagte hatte am 17.06.2013 durch den Zeugen T vom Boden aus eine Baumkontrolle durchgeführt, bei der der Krankheitsbefall nicht aufgefallen war.

Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens von 4.750,95 EUR sowie der Kosten eines Kostenvoranschlages von 76,16 EUR und 145,81 EUR Mietwagenkosten während der Dauer einer Notreparatur.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht durch die Kontrolle am 17.06.2013 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Am 17.06.2013 hätten die Krankheitssymptome bereits auffallen müssen. Es sei bereits vor dem 05.08.2013 zu Astabbrüchen gekommen. Im Unfallbereich gälte im Hinblick auf den dortigen Straßenbahnverkehr und Schulweg nach O auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Angesichts dieser Umstände hätte es die Beklagte nicht bei einer ein- oder halbjährigen Sichtkontrolle der Platanen vom Boden aus belassen dürfen, sondern hätte die Platanen in kürzeren Abständen mittels Hubsteigern kontrollieren müssen. Die Beklagte habe zudem ihre Mitarbeiter im Hinblick auf die Massaria-Erkrankung nicht ausreichend geschult bzw. fehlerhaft ausgewählt.

Er beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.827,11 EUR nebst 5% über dem Basiszins seit dem 22.08.2013 zu zahlen,

2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 145,81 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bei der Besichtigung des Baumes am 17.06.2013 sei die Gefahr eines Astbruches nicht erkennbar gewesen. Erst nach dem vorliegenden Schadensfall sei in dem abgebrochenen Ast eine Schädigung des Kernholzes erkennbar gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat über die Kontrolluntersuchung der Beklagten vom 17.06.2013 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2014 (Bl. …-… GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG auf Ersatz der durch den Astbruch verursachten Schäden.

1. Zwar hat die Beklagte unstreitig als Straßenverkehrssicherungspflichtige für den hier fraglichen Bereich gemäß § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NW die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam auch vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen – etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baustämme oder durch Astbrüche – ausgehen. Sie muss deshalb Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden. Andererseits ist nicht jede von einem Baum oder einzelnen seiner Äste ausgehende Gefahr immer von außen erkennbar. Deshalb kann aber etwa eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht verlangt werden, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt deshalb seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht, wenn er die Bäume an Straßen und Wegen in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (st. Rspr. seit BGH, NJW 1965, 815 f.; zuletzt BGH NJW 2014, 1588 mwN; auch OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2013 – 11 U 38/13, zit. nach juris.de; LG Köln VersR 2010, 1329).

An diesen Grundsätzen gemessen ist der Beklagten eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen. Unstreitig hat die Beklagte die Platanen an der Rheinpromenade in regelmäßigen Abständen einer Sichtkontrolle vom Boden unterzogen. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte gehalten war, die Bäume jährlich oder halbjährlich oder in kürzeren Abständen zu untersuchen. Denn die Beklagte hat die fragliche Platane unstreitig zuletzt am 17.06.2013 und damit nur sieben Wochen vor dem Unfall durch den Zeugen T kontrollieren lassen. Ein kürzerer Prüfungsabstand ist der Beklagten nicht zumutbar und auch angesichts der Gefahren, die von kranken Bäumen ausgehen, unverhältnismäßig.

Der Kläger hat auch weder konkret dargelegt noch nachgewiesen, dass der Zeuge T bei der Kontrolle am 17.06.2013 vorwerfbar Anzeichen verkannt oder übersehen hat, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum, insbesondere auf die Massaria-Erkrankung hinweisen. Es steht bereits nicht fest, dass der Ast, der auf das Fahrzeug des Klägers fiel, bereits am 17.06.2013 von der Massaria-Krankheit befallen war. Selbst wenn der Ast bereits befallen war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge T dies hätte erkennen können und müssen. Der Zeuge hat der Kammer nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass er den Baum an diesem Tage eingehend mit einem Fernglas besichtigt und hierzu auch von der neben dem Baum befindlichen Fußgängerbrücke zur Insel O, also erhöht die Baumkrone inspiziert hat. Hierbei seien keine Hinweise auf die Gefahr von Bruchstellen wie Totholz, welke Blätter oder Pilzbefall aufgefallen. Der – sachverständige – Zeuge hat darüber hinaus nachvollziehbar und glaubhaft anhand von ihm mitgebrachter befallener Platanenaststücke erläutert, dass die Massaria-Erkrankung äußerlich zu einer leichten Verfärbung der Rinde führt, die jedoch wegen der ohnehin vorhandenen unterschiedlichen Färbung der Rinde nur schwer zu erkennen ist. Darüber hinaus hat der Zeuge angegeben, dass auch die geringen farblichen Unterschiede der von Massaria befallenen Stellen je nach Witterungsbedingung – etwa bei Feuchtigkeit – nicht mehr zu erkennen sind. Schließlich hat er den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass die Massaria-Erkrankung sich zumeist zunächst auf der Oberseite der Äste ausbreitet, da sie vermutlich über Vogelkot verbreitet wird. Darüber hinaus hat der Zeuge anhand des mitgebrachten stammseitigen Bruchstücks des auf das Fahrzeug des Klägers gefallenen Astes erläutert, das auch hier eine Verfärbung kaum sichtbar lediglich an der Oberseite des Astes zu erkennen ist.

Es ist danach nicht ersichtlich, dass dem Zeugen T Anzeichen für die Massaria-Erkrankung des Astes bei der von ihm durchgeführten Besichtigung vom Boden bzw. von der Brücke aus hätten auffallen müssen. Für seine gegenteilige Behauptung ist der Kläger beweisfällig. Das von ihm angebotene Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, weil die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen. So mag ein Sachverständiger zwar möglicherweise feststellen können, ob der – noch vorhandene – Ast bereits am 17.06.2013 von der Massaria-Erkrankung befallen war. Sichere Feststellungen dazu, ob der Befall bei einer Sichtkontrolle durch einen Fachmann vom Boden aus hätte erkannt werden können und müssen, kann ein Sachverständiger rückwirkend ohne weitere Anknüpfungstatsachen angesichts der unstreitigen Varianz des Krankheitsverlaufs jedoch nicht mehr treffen. Auch der Kläger räumt ein, dass in der Literatur mindestens zwei Fälle beschrieben sind, in denen es innerhalb von 2 Monaten seit Befall zu einem Astabbruch gekommen ist, während es in anderen Fällen – regelmäßig wie der Kläger behauptet – von der ersten Erkennbarkeit bis zum Astbruch 6 Monate dauert. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob die Erkrankung theoretisch von außen erkennbar war, sondern unter den konkreten Bedingungen der Besichtigung vom Boden aus hätte erkannt werden müssen. Dies aber kann allein ausgehend von dem Schadensbild des Ast vom 05.08.2013 nicht sicher rekonstruiert werden.

Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte nach dem Schadensfall mehrere Platanen an der Rheinpromenade massiv hat zurückschneiden lassen, kann nicht auf einen massiven Massariabefall der Bäume geschlossen werden, der dem Zeugen T bereits am 13.06.2013 hätte auffallen müssen. Denn die Beklagte hat hierzu plausibel vorgetragen, dass der Rückschnitt sich nicht auf befallene Äste beschränkte, sondern aus Vorsorgegründen sämtliche gefährdeten Äste beseitigt wurden. Es wird sich daher in einem Sachverständigengutachten mit Ausnahme des betroffenen Astes nicht rekonstruieren lassen, wie das Schadensbild am 05.08.2013 war, so dass auch keine sicheren Rückschlüsse auf ein Schadensbild am 17.06.2013 möglich sein werden.

Die Kontrolle durch Sichtprüfung vom Boden war auch grundsätzlich ausreichend. Die Beklagte war ohne konkrete Hinweise auf einen Massaria-Befall nicht verpflichtet, die Platanen im Bereich der Rheinpromenade mittels eines Hubsteigers von oben zu kontrollieren. Denn es würde den Rahmen des Zumutbaren sprengen, wenn die Beklagte ohne konkrete Hinweise auf einen Krankheitsbefall alle Platanen im Stadtgebiet oder jedenfalls an belebten Stellen mit einem Hubwagen untersuchen müsste. Denn diese aufwändige und teure Untersuchung wäre, wenn sie im Jahres- oder Halbjahresrhythmus durchgeführt würde, schon nicht geeignet, zuverlässig der Gefahr von Astbrüchen infolge von Massaria-Erkrankungen vorzubeugen. Denn es ist unstreitig, dass die Erkrankung kurzfristig innerhalb weniger Wochen, jedenfalls aber innerhalb weniger Monate zu Astbrüchen führen kann. Eine effektive Kontrolle würde daher eine aufwändige Überprüfung sämtlicher Bäume im Abstand weniger Wochen erfordern. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Risiken, die mit herabfallenden Ästen verbunden sind, unverhältnismäßig. Daher wird in der Rechtsprechung zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich eine zweimal jährlich vom Boden aus durchgeführte äußere Sichtprüfung des Baumes bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit durch den Verkehrssicherungspflichtigen als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen, solange nicht dabei konkrete Defektsymptome an dem betreffenden Baum – wie etwa spärliche und trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall – erkennbar sind. Eine engmaschigere Kontrolle von Platanen auf einen möglichen Befall mit der Massaria-Krankheit, insbesondere unter Einsatz eines Hubsteigers ist erst dann geboten, erforderlich und der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde zumutbar, wenn ein entsprechender Befall in dem konkreten Baumbestand festzustellen ist. Anderenfalls genügt die verkehrssicherungspflichtige Kommune auch bei Platanen ihrer Verkehrssicherungspflicht durch vom Boden aus durchgeführte Regelkontrollen (OLG Hamm OLGR NRW 14/2013; Beschl. v. 04.11.2013 – 11 U 38/13, zit. nach juris.de; auch LG Köln VersR 2010, 1329). Dem schließt sich die Kammer auch bei Unterstellung, dass sich die Massaria-Erkrankung in den letzten Jahren schnell verbreitet hat, an.

Aufgrund der Aussage des Zeugen T steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte weder hinsichtlich des betroffenen Baumes noch hinsichtlich des weiteren Platanenbestandes im Stadtgebiet konkrete Hinweise auf einen Massariabefall hatte. Der Vortrag des Klägers, die Beklagte hätte bereits wegen früherer Astbrüche gewarnt sein müssen, ist unsubstantiiert und nicht tauglich unter Beweis gestellt. Selbst wenn der Sohn des Klägers von Dritten darauf angesprochen worden ist, dass es schon früher zu Astbrüchen gekommen ist, steht danach weder fest, dass diese Astbrüche durch die Massariaerkrankung verursacht worden sind, noch dass die Beklagte hiervon Kenntnis hatte.

Schließlich kann dahin stehen, ob dem Zeugen T zur Zeit der Untersuchung am 17.06.2013 die erforderliche Sachkunde zur Identifizierung eines Massariabefalls fehlte, nachdem dieser angegeben hatte, dass ihm die Symptome des Massariabefalls zum damaligen Zeitpunkt unbekannt waren. Zum einen ist der Zeuge nach seiner glaubhaften Aussage ausgebildeter Gärtner, verfügt über viele Jahre Berufserfahrung und hat nicht nur regelmäßig sondern häufig an Fortbildungsmaßnahmen zum Thema „Baumchirurgie“ teilgenommen. Ein Verschulden der Beklagten ist insoweit nicht ersichtlich. Zum anderen hat der Kläger – wie bereits ausgeführt – nicht den Nachweis geführt, dass der Massariabefall am 17.06.2013 für einen Fachmann erkennbar war, so dass ein Verschulden der Beklagten bei der Auswahl und Schulung des Zeugen T für den Schadensfall nicht ursächlich wäre.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

III.

Der Gegenstandswert wird auf 4.972,72 EUR festgesetzt.

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