Skip to content

Anfall einer Einigungsgebühr für ein Anerkenntnis

AG Lichtenberg –  Az.: 70a II 3089/13 –  Beschluss vom 09.01.2014

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 22.10.2013 geändert und es wird antragsgemäß eine Vergütung von insgesamt 255,85 € festgesetzt.

Gründe

Die Erinnerung ist nach § 56 RVG statthaft und sie ist im Ergebnis auch begründet.

Allerdings bestehen gegen die Rechtsansicht der Erinnerungsführer, ein Schuldanerkenntnis bedürfe nicht der Annahme der Gegenseite, Zweifel (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 780, Rz. 1 a). Der Umstand, dass womöglich keine Rechtspflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bestand, hindert nicht grundsätzlich die Einordnung der Unterlassungserklärung als Anerkenntnis, mag es in einem solchen Fall unter Umständen auch nicht kondiktionsfest sein gemäß § 812 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., Rz. 1 b). Entscheidend ist vorliegend allein die Frage, ob sich der geschlossene Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV zum RVG ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Nr. 1000 RVG, Rz. 178). Jedenfalls wegen der verabredeten auflösenden Bedingung des Anerkenntnisses war das hier nicht der Fall, weswegen der Erinnerung stattzugeben war.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, bestand kein Anlass, die Beschwerde gemäß §§ 56Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zuzulassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos