AG Lichtenberg – Az.: 70a II 3089/13 – Beschluss vom 09.01.2014
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 22.10.2013 geändert und es wird antragsgemäß eine Vergütung von insgesamt 255,85 € festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung ist nach § 56 RVG statthaft und sie ist im Ergebnis auch begründet.
Allerdings bestehen gegen die Rechtsansicht der Erinnerungsführer, ein Schuldanerkenntnis bedürfe nicht der Annahme der Gegenseite, Zweifel (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 780, Rz. 1 a). Der Umstand, dass womöglich keine Rechtspflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bestand, hindert nicht grundsätzlich die Einordnung der Unterlassungserklärung als Anerkenntnis, mag es in einem solchen Fall unter Umständen auch nicht kondiktionsfest sein gemäß § 812 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., Rz. 1 b). Entscheidend ist vorliegend allein die Frage, ob sich der geschlossene Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV zum RVG ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Nr. 1000 RVG, Rz. 178). Jedenfalls wegen der verabredeten auflösenden Bedingung des Anerkenntnisses war das hier nicht der Fall, weswegen der Erinnerung stattzugeben war.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, bestand kein Anlass, die Beschwerde gemäß §§ 56Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zuzulassen.