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Unterhaltsrecht – Reform zum 01.04.2007 – Ein Überblick:

Immer mehr Deutsche gründen nach erfolgter Scheidung Zweit- und Drittfamilien, so genannte „Patchwork-Familien“. Meist steigt hierdurch nur die Zahl der Unterhaltsberechtigten, nicht jedoch das Gehalt des Unterhaltspflichtigen. Dieser Entwicklung soll durch die Reform Rechnung getragen werden.

 

1. Bislang haben die jeweiligen Ex-Ehegatten und die Kinder im Unterhaltsrecht einen gleich starken Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Sie haben den gleichen „Unterhalts-Rang“. Dies ergibt sich aus § 1609 BGB. Nach der Reform gibt es jedoch eine veränderte Rangfolge der Unterhaltsansprüche. Kinder stehen nach der Reform auf dem ersten Rang (§ 1609 Nr. 1 n. F.). Erst wenn an diese Unterhaltszahlungen geleistet wurden, können/müssen Unterhaltszahlungen an frühere Ehegatten geleistet werden. In der Rangordnung folgen sodann die Mütter, die Kinder zu versorgen haben (§ 1609 Nr. 2 BGB n. F.).

Geschiedene Ehegatten, die keine Kinder versorgen, haben damit einen schlechteren Rang und so meist weniger Unterhaltsansprüche. Auch die Rangfolge der „Folge-Ehen“ verändert sich. Künftig haben die erste und die zweite Ehefrau, die Kinder betreuen, den gleichen Rang auf den nachehelichen Unterhalt (bislang war die erste Ehefrau gemäß § 1582 I BGB besser gestellt). Der Kindesunterhalt ist vorrangig, um die hohe Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger zu reduzieren.

 

2. Die den bislang geltenden Vorschriften zugrunde liegende Vorstellung einer Ehe als „lebenslange Versorgungsgemeinschaft“ ist nicht mehr haltbar. Der in der Ehe gemeinsam erworbene Lebensstandard (die sog. ehelichen Lebensverhältnisse) beider Partner soll künftig nicht mehr die Grundlage der Unterhaltszahlungen sein. Die Familiengerichte sollen nach der Reform einen größeren Spielraum hinsichtlich der Entscheidung erhalten, wie lange der betreffende Partner im Einzelfall Unterhaltszahlungen leisten soll (zeitliche Begrenzung).

 

3. Die Eigenverantwortung nach gescheiterter Ehe soll gesteigert werden. Mit der Reform wird vom unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Scheidung eine selbstverständliche Rückkehr in den eigenen Beruf erwartet.

4. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Reform – insbesondere dann, wenn Mangelfallsituationen vorliegen – die Unterhaltsansprüche der Kinder, einer neuen Ehefrau (sofern diese Kinder erzieht) und der nicht verheirateten Mütter verbessern soll. Schlechter stehen sich hingegen die erste Ehefrau ohne Kinder und alle alleinerziehenden Mütter, da diese früher wieder arbeiten müssen.

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