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Anhörungsrüge ist auf Gehörsverstöße beschränkt

Rechtliches Gehör im Fokus: OLG Karlsruhe weist Anhörungsrüge ab

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des OLG Karlsruhe wurde abgewiesen, weil sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt und weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch andere Verfahrensgrundrechte hinreichend dargelegt wurden. Zudem wurde der Antrag des Klägers auf Urteilsberichtigung zurückgewiesen, da keine entsprechenden Unrichtigkeiten im Urteil festgestellt wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 28/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Karlsruhe wies die Anhörungsrüge des Klägers sowie den Antrag auf Urteilsberichtigung ab, da diese die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllten.
  • Der Kläger konnte keine ausreichende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder anderer Verfahrensgrundrechte nachweisen.
  • Eine Nichtzulassungsbeschwerde stand dem Kläger nicht zu, da er nicht mit einem über 20.000 Euro hinausgehenden Wert beschwert war.
  • Die Rüge der Gehörsverletzung und die angebliche Nichtberücksichtigung von Grundrechten und EU-Richtlinien wurden vom Gericht nicht anerkannt.
  • Die Anhörungsrüge ist strikt auf Gehörsverstöße beschränkt und erlaubt keine Geltendmachung anderer Verfahrensrechtsverletzungen.
  • Der Antrag auf Urteilsberichtigung wurde abgelehnt, da das Gericht keine offensichtlichen Unrichtigkeiten im Urteil feststellte.
  • Die Kostenentscheidung basiert auf der gesetzlichen Regelung, die den Kläger als unterlegene Partei zur Tragung der Kosten verpflichtet.

Rechte auf rechtliches Gehör

Das rechtliche Gehör ist ein fundamentaler Grundsatz des deutschen Rechtsstaates. Es sichert jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, zu Wort zu kommen und Stellung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu nehmen.

Kernbestandteil des rechtlichen Gehörs ist die Anhörungsrüge. Sie ermöglicht es, gegen gerichtliche Entscheidungen vorzugehen, wenn das Gericht bei seiner Urteilsfindung entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat. Im Zivilprozess ist die Anhörungsrüge auf solche Gehörsverstöße beschränkt und lässt keine Rechtskontrolle der Entscheidung als solche zu.

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➜ Der Fall im Detail


Gehörsverstöße im Fokus des OLG Karlsruhe

In einem aufsehenerregenden Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe standen die Rechte eines Klägers im Mittelpunkt, der gegen ein ihm zuvor ergangenes Urteil vorgehen wollte. Der Kläger hatte gegen das Urteil vom 24. August 2023 mit dem Az.: 19 U 28/23 eine Anhörungsrüge sowie einen Antrag auf Urteilsberichtigung erhoben. Seine Beschwerde bezog sich auf die angebliche Nichtbeachtung seiner Ausführungen im Rahmen der Widerklage, insbesondere die Verwendung des Begriffs „Auftragskiller“ und die Verbreitung des Urteils. Des Weiteren machte er eine Verletzung seiner Grundrechte geltend, unter anderem bezugnehmend auf die Meinungsfreiheit und das Recht auf rechtliches Gehör.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies die Anhörungsrüge sowie den Antrag auf Urteilsberichtigung kostenpflichtig zurück. In seiner Begründung führte das OLG Karlsruhe aus, dass die Anhörungsrüge des Klägers die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt. Es wurde festgestellt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dargelegt wurde. Besonders betont wurde, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete rechtliche Gehör umfasst, welches sicherstellt, dass eine Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen.

Juristische Feinheiten und Begründungen

Das Gericht ging detailliert auf die einzelnen Beschwerdepunkte des Klägers ein. Es stellte klar, dass der Bereich des rechtlichen Gehörs auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren beschränkt ist und nicht auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgedehnt werden kann. Des Weiteren wurde argumentiert, dass der Kläger nicht darlegen konnte, dass seine Ausführungen nicht berücksichtigt wurden. Auch die Behauptung, seine Grundrechte seien verletzt worden, fand keine Anerkennung, da das Gericht feststellte, dass die Meinungsfreiheit des Klägers bei der Urteilsfindung berücksichtigt wurde und andere angeführte Punkte entweder nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend vorgetragen wurden.

Keine Berichtigung des Urteils

Der Antrag des Klägers auf eine Urteilsberichtigung wurde ebenfalls abgewiesen. Das Gericht erklärte, dass das Urteil keine der für eine Berichtigung relevanten Fehler wie Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offensichtliche Unrichtigkeiten enthalte. Diese Entscheidung stützt sich auf die juristische Praxis, dass eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO nur bei Vorliegen klarer und eindeutiger Fehler erfolgen kann.

Schlüsselrolle des rechtlichen Gehörs

Der Fall verdeutlicht die Schlüsselrolle des rechtlichen Gehörs in der deutschen Rechtsprechung. Es wird betont, dass dieses Grundrecht ein zentrales Element des fairen Verfahrens darstellt, jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgelegt und angewandt wird. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt auf, dass die juristische Auseinandersetzung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör präzise und fundiert geführt werden muss, um Erfolg zu haben.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist eine Anhörungsrüge und wann kann sie eingelegt werden?

Eine Anhörungsrüge ist ein Rechtsbehelf, mit dem eine Partei geltend machen kann, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Gericht verletzt wurde. Sie kann eingelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es ist kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung mehr gegeben. Die Anhörungsrüge ist also subsidiär gegenüber anderen Rechtsbehelfen.
  • Das Gericht hat den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Eine bloße Wiederholung des bisherigen Vortrags reicht nicht aus, es muss eine neue eigenständige Gehörsverletzung durch das Gericht gerügt werden.
  • Die Anhörungsrüge muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung erhoben werden, spätestens aber 1 Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung.

In der Begründung der Anhörungsrüge muss substantiiert dargelegt werden, aus welchen Umständen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Es genügt nicht, pauschal eine Gehörsverletzung zu behaupten.

Ist die Anhörungsrüge begründet, führt das Gericht das Verfahren fort und versetzt es in die Lage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurück. Andernfalls wird die Rüge als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Anhörungsrüge dient auch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts. Bevor eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben werden kann, muss grundsätzlich zunächst eine Anhörungsrüge beim Fachgericht eingelegt werden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Einlegung einer Anhörungsrüge erfüllt sein?

Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Subsidiarität: Es darf kein anderer Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung mehr gegeben sein. Die Anhörungsrüge ist also nur zulässig, wenn die Entscheidung ansonsten unanfechtbar wäre.
  2. Gehörsverletzung: Das Gericht muss den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben. Dabei muss es sich um eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das Gericht handeln. Die bloße Wiederholung des bisherigen Vortrags oder die Rüge einer perpetuierten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz reicht nicht aus.
  3. Frist: Die Anhörungsrüge muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung erhoben werden, spätestens aber 1 Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung.
  4. Begründung: In der Anhörungsrüge muss substantiiert dargelegt werden, aus welchen konkreten Umständen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Eine pauschale Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht. Es muss aufgezeigt werden, dass und inwiefern das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen haben muss.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Andernfalls prüft das Gericht, ob die gerügte Gehörsverletzung vorliegt und die Rüge damit begründet ist. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge selbst ist unanfechtbar.

Welche Konsequenzen hat die Zurückweisung einer Anhörungsrüge?

Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hat folgende Konsequenzen:

  1. Unanfechtbarkeit: Die Entscheidung über die Anhörungsrüge selbst ist unanfechtbar. Es gibt gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge kein weiteres Rechtsmittel mehr.
  2. Kostentragung: Die Kosten des erfolglosen Anhörungsrügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Anhörungsrüge zwar zulässig, aber unbegründet war.
  3. Verfassungsbeschwerde: Nach der Zurückweisung der Anhörungsrüge bleibt als letztes Mittel nur noch die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Dabei beginnt die Monatsfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst mit der Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge zu laufen.
  4. Subsidiarität: Verlangt der Grundsatz der Subsidiarität die vorherige Einlegung einer Anhörungsrüge, so führt deren Unterlassung zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde darf in diesen Fällen nicht parallel, sondern erst nach Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens erhoben werden.
  5. Prüfungsumfang: Mit der Verfassungsbeschwerde können nach erfolgloser Anhörungsrüge nur noch Verstöße gegen spezifisches Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte, geltend gemacht werden. Eine Überprüfung der Richtigkeit der fachgerichtlichen Entscheidung in der Sache selbst findet nicht statt.

Die Zurückweisung der Anhörungsrüge bedeutet somit den Abschluss des fachgerichtlichen Instanzenzugs. Dem Beschwerdeführer verbleibt danach nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht, wobei er die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen und den beschränkten Prüfungsumfang der Verfassungsbeschwerde beachten muss.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 321a ZPO (Anhörungsrüge): Diese Vorschrift ermöglicht es einer Partei, gegen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ein Gericht vorzugehen. Im vorgegebenen Kontext wurde eine Anhörungsrüge erhoben, weil der Kläger sich in seinem Recht auf Gehör nicht ausreichend berücksichtigt sah.
  • Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland): Garantiert das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht. Dieser Artikel bildet die Grundlage für die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und wurde im Text erwähnt, da der Kläger eine Verletzung dieses Rechts geltend machte.
  • § 320 ZPO (Urteilsberichtigung): Ermöglicht die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeiten im Urteil. Im Text wurde der Antrag auf Urteilsberichtigung zurückgewiesen, da keine entsprechenden Fehler vorlagen.
  • § 319 ZPO (Berichtigung des Tatbestandes): Wurde im Kontext des Antrags auf Urteilsberichtigung erwähnt. Das Gericht lehnte die Berichtigung ab, da keine offensichtlichen Unrichtigkeiten vorlagen.
  • Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit): Der Kläger sah seine Meinungsfreiheit durch das Urteil verletzt. Dieses Grundrecht ist besonders relevant, wenn es um Äußerungen in einem Gerichtsverfahren oder die Beurteilung von Äußerungen durch ein Gericht geht.
  • Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937: Dient dem Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Obwohl dieser Aspekt vom Kläger aufgegriffen wurde, war er für das Gericht im Rahmen der Anhörungsrüge nicht entscheidungsrelevant, da die Richtlinie nicht unmittelbar Anwendung fand.
  • Art. 19 Abs. 4 GG: Gewährleistet effektiven Rechtsschutz bei Verletzungen durch die öffentliche Gewalt. Der Kläger machte eine Verletzung dieses Rechts geltend, doch im Kontext der Anhörungsrüge fokussiert sich die Rechtsprechung auf das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Diese Erläuterungen verdeutlichen die rechtlichen Grundlagen und Zusammenhänge der im Text angesprochenen Gesetze, Paragraphen und Richtlinien, um das Verständnis der durchschnittlichen Leserschaft zu fördern.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 19 U 28/23 – Beschluss vom 04.10.2023

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 24. August 2023 – 19 U 28/23 wird kostenpflichtig verworfen.

2. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Urteils vom 24. August 2023 – 19 U 28/23 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen das ihm am 30. August 2023 zugestellte Urteil vom 24. August 2023 mit Schriftsatz vom 31. August 2023, eingegangen am selben Tag, „Gehörsrüge (§ 321a ZPO)“ erhoben „bzw. Urteilsberichtigung (§ 320 ZPO)“ beantragt. Er macht geltend:

– hinsichtlich der Widerklage sei im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Bezeichnung „Auftragskiller“ eingegangen worden sowie auf die „Urteilsverbreitung“, wobei der Senat dabei jedoch ein „eingeschränkt“ hinzugesetzt habe. Was dies bedeuten sollte/könnte, sei nicht weiter erörtert worden;

– die Verurteilung des Klägers zur Unterlassung gem. III. 1. b und die Feststellung gem. III. 2. des Urteils vom 24. August 2023 verletze die Grundrechte des Klägers aus Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG sowie die Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. September 2023 zur Gehörsrüge des Klägers Stellung genommen, die er bereits für unzulässig hält.

II.

1. Die Anhörungsrüge des Klägers ist bereits unzulässig.

a) Dies folgt indes nicht daraus, dass – wie der Beklagte meint – dem Kläger gegen das Urteil vom 24. August 2023 das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) zustünde. Dies ist nicht der Fall, da der Kläger durch das Urteil nicht mit einem 20.000 Euro übersteigenden Wert (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) beschwert ist.

b) Die Anhörungsrüge erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind nicht hinreichend dargelegt.

aa) Unter „Anspruch auf rechtliches Gehör“ i.S. von § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist ausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete rechtliche Gehör zu verstehen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – I ZR 47/06 -). Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (BGH, Urteil vom 4. März 2011 – V ZR 123/10 -). Die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kann nicht Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein (BGH a.a.O. Rn. 8).

bb) Soweit der Kläger den Umfang oder die Verständlichkeit der im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Senat rügt, legt er nicht dar, dass von ihm gehaltener Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden wäre.

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cc) Gleiches gilt, soweit er eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 und Art. 6 GG rügt. Das Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit wurde vom Senat, wie der Kläger in seiner Anhörungsrüge selbst einräumt, bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Dass es insoweit einen vom Kläger vorgetragenen Aspekt gäbe, den der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte, legt der Kläger nicht dar. Ein von Art. 6 GG geschütztes Interesse des Klägers, seinen Töchtern die von ihm erstrittenen streitgegenständlichen Urteile zu übermitteln, wird vom Kläger erstmals im Rahmen der Anhörungsrüge angeführt. Dem entsprechend legt der Kläger auch insoweit keine unterlassene Kenntnisnahme oder Erwägung durch den Senat dar.

dd) Soweit der Kläger im Hinblick auf die nicht erfolgte Revisionszulassung und Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV (zur Frage der Auslegung der Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937) eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz rügt, legt er ebenfalls nicht dar, hierzu im Verfahren Vortrag gehalten zu haben, den der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte. Die von ihm hiermit gleichzeitig gerügte Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG stellt keine Verletzung des nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten rechtlichen Gehörs dar und kann mit der Anhörungsrüge ohnehin nicht geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12 -; BFH, Beschluss vom 11. März 2009 – VI S 2/09 -).

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Der Senat versteht den Antrag des Klägers auf Urteilsberichtigung trotz der Bezugnahme auf § 320 ZPO mangels Geltendmachung von Unrichtigkeiten des Tatbestandes so, dass eine Berichtigung gem. § 319 ZPO begehrt wird. Das Urteil enthält indes keine Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, so dass der Antrag zurückzuweisen war.

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