OLG Brandenburg, Az.: 2 U 172/95, Urteil vom 17.04.1997
Gründe
Soweit die Kläger die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze begehren, haben sie ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob sie Eigentümer der umstrittenen Fläche, welche der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, sind (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 55. Auflage, § 920 Randziffer 1). Der Anspruch ergibt sich aus § § 903, 985 BGB.
Der Senat ist aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P. von 27.4.1995 nebst schriftlicher Ergänzung vom 7.10.1996 sowie den mündlichen Erläuterungen vom 1.9.1995, 4.6.1996 und 11.3.1997 davon überzeugt, daß die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien so verläuft, wie sie der Sachverständige P. auf den Skizzen 1 bis 4, die Anlage zu seinem Gutachten vom 7.10.1996 sind, eingezeichnet hat. (Wird ausgeführt.)
Der Anspruch der Kläger auf das Setzen von Grenzsteinen entlang der nunmehr festgestellten Grundstücksgrenze ergibt sich aus § 919 BGB.
Die Kläger haben auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Beseitigung der im vorderen Grundstücksteil an das klägerische Haus angesetzten Begrenzungsmauer, § 1004 Abs. 1 BGB. Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte selbst diese Mauer gesetzt hat und ob dies aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung geschehen ist. Entscheidend ist allein, daß der Beklagte diese Mauer als eigene Grundstücksbegrenzungsmauer ansieht. Er ist damit Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Die Mauer steht jedenfalls teilweise auf dem Grundstück der Kläger, so daß sie das Grundstückseigentum der Kläger beeinträchtigt. Eine bauordnungsrechtliche Genehmigung hat lediglich öffentlich-rechtlichen Charakter, eine Duldungspflicht für einen privatrechtlich betroffenen Dritten begründet sie nicht. Die Kläger selbst haben auch nach dem Vortrag des Beklagten der Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch die Mauer niemals zugestimmt.
Der Beklagte hat auch keinen Anspruch darauf, daß die Kläger die Mauer dulden. Es liegt kein Überbau im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB vor. Ein solcher setzt voraus, daß „bei der Errichtung eines Gebäudes” über die Grenze gebaut worden ist. Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung gegen äußere Einflüsse Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (vgl. nur Palandt/Bassenge, aaO, § 912 Randziffer 4). Eine Mauer ist demnach kein Gebäude. Sie ist auch nicht etwa mit einem Gebäude auf dem Grundstück des Beklagten derart fest verbunden, daß sie nicht entfernt werden könnte, ohne das Gebäude zu beeinträchtigen.