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Anzahlung für Hotelaufenthalt in USA – Rückerstattungsanspruch

Hotelaufenthalt in den USA: Anzahlung zurückfordern

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Rückerstattung ihrer Anzahlung für einen Hotelaufenthalt in den USA hat, da die Leistung aufgrund eines Einreiseverbots unmöglich war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten wurden als unwirksam angesehen, da sie im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen des Pauschalreiserechts standen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2/24 S 166/2   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rückerstattung der Anzahlung: Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung ihrer Anzahlung in Höhe von 655,00 Euro.
  2. Unmöglichkeit der Leistung: Aufgrund des Einreiseverbots in die USA war die Leistung der Beklagten nicht erbringbar.
  3. Wirksamkeit der AGB: Die AGB der Beklagten wurden als Bestandteil des Vertrages angesehen, da sie bei der Buchung zugänglich waren.
  4. Unwirksamkeit spezifischer AGB-Klauseln: Bestimmte Klauseln der AGB, die im Widerspruch zu § 651h BGB standen, wurden als unwirksam eingestuft.
  5. Anwendung des Pauschalreiserechts: Trotz der Buchung nur einer einzelnen Reiseleistung (Hotelübernachtung) fanden die Regelungen des Pauschalreiserechts Anwendung.
  6. Kein Anspruch auf Entschädigung für die Beklagte: Die Beklagte konnte keine Entschädigung für den Rücktritt der Klägerin fordern.
  7. Einhaltung der gesetzlichen Regelungen: Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung des Pauschalreiserechts und der gesetzlichen Vorgaben.
  8. Kosten des Berufungsverfahrens: Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt.

Rechtliche Aspekte von Hotelbuchungen und Stornierungen

Hotelbuchung
(Symbolfoto: antoniodiaz /Shutterstock.com)

Im Fokus des heutigen Themas stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen, die bei Hotelbuchungen und insbesondere bei deren Stornierung auftreten können. Speziell geht es um Fälle, in denen Anzahlungen für Hotelaufenthalte geleistet wurden und anschließend, aus verschiedenen Gründen, eine Rückerstattung dieser Beträge gefordert wird. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn unvorhergesehene Ereignisse wie eine Pandemie auftreten, die zu Reisebeschränkungen führen.

Die Auseinandersetzung mit diesem Thema erfordert ein tiefes Verständnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bei solchen Transaktionen häufig eine zentrale Rolle spielen. Es ist von essenzieller Bedeutung, die rechtlichen Feinheiten zu verstehen, die bestimmen, wann und unter welchen Umständen eine Rückerstattung erfolgen kann oder muss. Die Komplexität der rechtlichen Lage, insbesondere im internationalen Kontext wie bei einem Hotelaufenthalt in den USA, erfordert eine genaue Betrachtung der spezifischen Rechtsprechung und Vertragsbedingungen.

Wir werden uns nun detailliert mit einem konkreten Fall befassen, der Licht auf die rechtlichen Aspekte von Stornierungen und Rückerstattungsansprüchen wirft. Tauchen Sie mit uns ein in die Welt des Reiserechts, um zu verstehen, wie Gerichte solche Fälle bewerten und welche Schlussfolgerungen daraus für Reisende und Hotelbetreiber gezogen werden können.

Buchung eines Hotelaufenthalts in den USA und die folgende Stornierung

In einem interessanten Fall vor dem Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2/24 S 166/22, ging es um die Rückerstattung einer Anzahlung für einen Hotelaufenthalt in den USA. Die Klägerin hatte vor Ausbruch der Corona-Pandemie bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt in Los Angeles gebucht. Der gesamte Reisepreis betrug 3.276,00 Euro, wovon die Klägerin im August 2019 eine Anzahlung von 655,00 Euro leistete. Die Flüge buchte sie separat. In der Buchungsbestätigung wurden die Reisebedingungen der Beklagten aufgeführt, die auf die Anwendung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinwiesen.

Auswirkungen der Pandemie und die Stornierung der Reise

Die weltweite Corona-Pandemie führte zu einem Einreiseverbot in die USA und einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände stornierte die Klägerin im Juli 2020 die Buchung. Die Beklagte bestätigte die Stornierung, behielt jedoch die Anzahlung unter Verweis auf die AGB und die angeblich uneingeschränkte Nutzbarkeit der Hotelunterkunft ein. Die Klägerin behauptete, die AGB nie erhalten zu haben und argumentierte, dass eine Reise aufgrund des Einreiseverbots und der damit verbundenen Einschränkungen nicht möglich gewesen sei.

Juristische Auseinandersetzung und Argumentation beider Parteien

Die Klägerin vertrat die Auffassung, es habe sich um eine Pauschalreise gehandelt, während die Beklagte dies verneinte und auf einen Beherbergungsvertrag hinwies. Die Beklagte argumentierte, dass ihre Reisebedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien und die Inanspruchnahme der Unterbringung zum Zeitpunkt der Stornierung möglich gewesen sei. Die Klägerin hingegen sah die AGB wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB als unwirksam an und argumentierte, dass die Leistung der Beklagten aufgrund des Einreiseverbots unmöglich gewesen sei.

Gerichtsurteil und Begründung

Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Rückerstattung der Anzahlung sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das vertragliche Rücktrittsrecht wirksam vereinbart war und die AGB der Beklagten wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Es befand, dass die Klausel in den AGB der Beklagten, die eine Entschädigung auch bei außergewöhnlichen Umständen vorsah, unwirksam sei, da sie dem gesetzlichen Leitbild des § 651h Abs. 3 BGB widersprach.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte bei einem Rücktritt des Vertragspartners den Anspruch auf den Reisepreis verliert und die Anzahlung an die Klägerin zurückzahlen muss. Dieses Urteil stellt ein wichtiges Beispiel für die Anwendung von AGB im Reiserecht dar und zeigt, wie Gerichte mit Stornierungen von Reisen unter außergewöhnlichen Umständen, wie der Covid-19-Pandemie, umgehen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Inwiefern beeinflusst ein „Einreiseverbot“ die Vertragserfüllung?

Ein Einreiseverbot kann die Vertragserfüllung bei einer Hotelbuchung erheblich beeinflussen. Wenn ein Kunde aufgrund eines Einreiseverbots nicht in das Land reisen kann, in dem sich das gebuchte Hotel befindet, kann er die gebuchte Leistung nicht in Anspruch nehmen. Dies kann zu Stornierungen und damit zu finanziellen Verlusten für das Hotel führen.

Die genauen Auswirkungen eines Einreiseverbots auf die Vertragserfüllung hängen jedoch von den spezifischen Bedingungen des Vertrags ab. In vielen Fällen können im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Regelungen getroffen werden, die die Konsequenzen eines Einreiseverbots abdecken. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass eine Stornierung aufgrund eines Einreiseverbots kostenfrei ist oder dass bestimmte Stornogebühren anfallen.

Es ist auch möglich, dass ein Hotel eine Buchung aufgrund eines Einreiseverbots nicht erfüllen kann, beispielsweise wenn das Hotel aufgrund von behördlichen Anordnungen schließen muss. In solchen Fällen wäre das Hotel nicht in der Lage, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Es ist daher ratsam, vor der Buchung eines Hotels die spezifischen Vertragsbedingungen und AGBs zu prüfen und sich über mögliche Einreiseverbote zu informieren.

Wie wird „Unmöglichkeit der Leistung“ rechtlich definiert und bewertet?

Die „Unmöglichkeit der Leistung“ ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Recht und bezeichnet ein Ereignis, das den Schuldner daran hindert, eine geschuldete Leistung zu erbringen. Es gibt verschiedene Formen der Unmöglichkeit, darunter die objektive Unmöglichkeit, bei der die Leistung von niemandem mehr erbracht werden kann, und die subjektive Unmöglichkeit, bei der die Leistung von einem Dritten erbracht werden könnte, aber nicht vom Schuldner selbst.

Es gibt auch Fälle, die der Unmöglichkeit gleichgestellt sind. Dazu gehören die praktische Unmöglichkeit, bei der die Leistung einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, und die persönliche Leistungserschwerung, bei der ein unzumutbares Hindernis der Leistung des Schuldners entgegensteht.

Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit sind in § 275 BGB geregelt. Grundsätzlich ist der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn die Leistung unmöglich ist. Dies hat in der Regel auch die Befreiung des Gläubigers von der Gegenleistung zur Folge, insbesondere bei gegenseitigen Verträgen. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn der Schuldner die Unmöglichkeit verschuldet hat. In diesem Fall wird vermutet, dass der Schuldner die Unmöglichkeit verschuldet hat und er kann zur Verantwortung gezogen werden.

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Es ist zu beachten, dass die Unmöglichkeit vor oder nach Vertragsschluss eintreten kann. Es ist unerheblich, ob die Unmöglichkeit vor oder nach Vertragsschluss eintritt, da die Unmöglichkeit vor Vertragsschluss die Wirksamkeit eines Vertrags nicht beeinflusst.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt – Az.: 2/24 S 166/22 – Urteil vom 23.02.2023

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.09.2022 (Az.: 30 C 1141/21 (20)) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um Rückerstattung einer Anzahlung für einen Aufenthalt in den USA in Höhe von 655,00 Euro.

Die Klägerin buchte vor dem Ausbruch der weltweiten Corona-Pandemie bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt in Los Angeles (USA) im Zeitraum vom 08.09.2020 bis 26.09.2020 über ein Online-Reisebüro zum Gesamtpreis in Höhe von 3.276,00 Euro. Die Flüge buchte die Klägerin separat bei …………….., wie sie später einräumte (siehe dazu Bl. 19, 53 d. A.). Andere Reiseleistungen buchte die Klägerin bei der Beklagten nicht. In der von der Klägerin vorgelegten Reisebestätigung der Beklagten (Anlage K1, Bl. 7 f. d. A.) wird auf die „Reisebedingungen“ der Beklagten hingewiesen. Darin (siehe dazu Bl. 87 d. A.) heißt es auszugsweise schon in der Präambel:

„Sofern Sie nur eine einzelne Reiseleistung (z.B. Hotelübernachtung, Ferienwohnung) buchen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise ist oder wird, (…) finden die nachfolgenden Reisebedingungen mit Ausnahme der Ziffern 5.2. 7 und 11 entsprechende Anwendung. Besonderheiten, die ausschließlich solche einzelne Reiseleistungen betreffen, werden nachstehend ausdrücklich geregelt bzw. kenntlich gemacht. Vorstehende Regelungen finden keine Anwendung auf einzelne Flugbeförderungsleistungen.“

Weiter heißt es unter Ziffern 4.1. und 4.2. der AGB der Beklagten (Hervorhebung nur hier):

„4.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist uns gegenüber zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden (…).

4.2 Treten Sie vor dem Reisebeginn zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verlieren wir den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen können wir eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von uns zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; (…).“

In Ziffer 19.3 ist für Hotels bei einem Rücktritt bis zum 42. Tag vor Reisebeginn eine Stornopauschale in Höhe von 20 % vorgesehen (= 655,20 Euro).

Die Klägerin zahlte im August 2019 vereinbarungsgemäß 655,00 Euro an. Seit März 2020 bestand eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die USA unverändert fort (letztere zum bis 30.09.2020). Seit dem 02.04.2020 waren die USA vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesen. Es bestand seit März 2020 ein auch in der Folge nicht aufgehobenes Einreiseverbot in die USA (bis 07.11.2021) (siehe Bl. 106 d. A.). Die Klägerin stornierte deshalb die Buchung am 16.7.2020. Die Beklagte bestätigte dies mit Nachricht vom 20.07.2020 und verwies auf „bekannte“ Stornokosten in Höhe von 655,00 Euro (siehe Bl. 17, 78 d. A.). Mit Nachricht vom 18.08.2020 verlangte die Klägerin die Rückzahlung der Anzahlung. Die Beklagte behielt diese mit Verweis auf die AGB und eine aus ihrer Sicht mögliche Beförderung in das Zielgebiet und eine behauptete uneingeschränkte Nutzbarkeit der Leistungen vor Ort ein. Auch auf ein Anwaltsschreiben vom 4.9.2020 zahlte die Beklagte nicht.

Die Klägerin hat behauptet, die AGB der Beklagten habe sie nicht erhalten; auf der Webseite der Beklagten seien diese entgegen der Anlage K1 nicht abrufbar gewesen. Die Reise habe infolge der Covid-19 Pandemie nicht stattfinden können. Dies sei schon zum Zeitpunkt der Stornierung hinreichend wahrscheinlich gewesen. Zwischen Juli 2020 und August 2020 hätten sich in den USA nahezu zwei Millionen Menschen mit dem Corona-Virus infiziert. Die Infektionszahlen seien weiter angestiegen. Das öffentliche Leben sei stark eingeschränkt gewesen, Geschäfte und Kultureinrichtungen seien geschlossen, eine Maskenpflicht verhängt und Kontaktverbote ausgesprochen gewesen. Das Gesundheitssystem sei stark überlastet gewesen, viele Patienten hätten nicht oder nicht angemessen behandelt werden können. Eine medizinische Versorgung sei nicht sichergestellt gewesen. Es habe aufgrund des Einreiseverbotes ein Beherbergungsverbot für deutsche Touristen gegeben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es habe sich um eine Pauschalreise gehandelt. Sie verweist insoweit auf den in Bezug genommenen Sicherungsschein, auf dem die Beklagte als Reiseveranstalterin bezeichnet sei. Mietrecht komme nicht zur Anwendung. Die AGB seien wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB unwirksam. Der Klägerin werde der Nachweis eines geringeren Schadens nicht eröffnet. Selbst wenn Mietrecht Anwendung finde, sei die Leistung der Beklagten aufgrund des Einreiseverbots und des damit einhergehenden Beherbergungsverbotes für deutsche Touristen unmöglich gewesen.

Die Beklagte hat behauptet, ihre Reisebedingungen seien wirksam in den Vertrag mit der Klägerin einbezogen worden. Ohne das Einverständnis mit den als Hyperlink hinterlegten, als Popup-Fenster anzeig- sowie ausdruck- und speicherbaren AGB durch das Setzen eines „Haken“ könne eine Online-Buchung eines Hotels rein technisch nicht abgeschlossen werden (siehe zum behaupteten Buchungs-Ablauf Bl. 116 ff. d. A.). Die Inanspruchnahme der vereinbarten Unterbringung sei zum Zeitpunkt der Stornierung durch die Klägerin ohne Einschränkungen möglich gewesen. Das Hotel sei geöffnet, die Unterbringung dort prinzipiell möglich gewesen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mangels zweier verschiedener Reiseleistungen seien die §§ 651a ff. BGB und damit auch § 651h Abs. 3 BGB nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung sei bewusst nicht in das Gesetz überführt worden. Es handele sich um nicht dispositives Recht. Es sei dementsprechend von einem Beherbergungsvertrag auszugehen. Im Rahmen dessen Trage der Mieter das Verwendungsrisiko gemäß § 537 BGB. Die Reisewarnung reiche nicht aus, um eine Nichtdurchführbarkeit der Reise substantiiert zu begründen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 05.09.2022 antragsgemäß zur Rückerstattung der Anzahlung und der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Leistung der Beklagten im Rahmen des angenommenen Beherbergungsvertrages sei ihr als Minus zum Einreiseverbot im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen. Dementsprechend entfalle auch die Gegenleistung der Klägerin gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Pauschalreiserecht finde keine Anwendung.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 07.09.2022 zugestellte Urteil am 7.10.2022 Berufung eingelegt und diese mit ihrem Schriftsatz vom 7.11.2022 begründet. Das Amtsgericht habe zu Recht die Anwendung der §§ 651a ff. BGB verneint. Die Leistung der Beklagten sei indes nicht unmöglich gewesen. Aus einem Einreiseverbot könne nicht auf die Unmöglichkeit der Leistung der Beklagten geschlossen werden. Das Leistungshindernis habe damit in der Person der Klägerin bestanden. Sie trage das Verwendungsrisiko im Sinne des § 537 BGB. Auch eine Kündigung im Sinne des § 543 BGB scheide aus, da ein Konnex zwischen dem Einreiseverbot und dem Mietobjekt fehle.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.09.2022, Az. 30 C 1141/21 (20) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Amtsgerichts als richtig.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 655,00 Euro verurteilt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte ungeachtet der vertragscharakterlichen Einordnung des gegenseitigen Vertrages und des Bestehens eines gesetzlichen Rücktrittsgrundes einen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung gemäß § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffern 4.1., 4.2. Satz 1 der AGB der Beklagten, dem die Beklagte keine Entschädigung gemäß Ziffer 4.2. Satz 2 mit Erfolg entgegenhalten kann.

Die Parteien haben das vertragliche Rücktrittsrecht, wie es Ziffer 4.1. der AGB der Beklagten vorsieht, wirksam vereinbart. Die AGB der Beklagten wurden in das Vertragsverhältnis gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen. AGB werden insbesondere dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss auf diese ausdrücklich hinweist, die andere Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Die Beklagte hat ungeachtet der Frage eines vorherigen substantiierten Vorbringens zu den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 06.01.2022 ab S. 2 ff. dezidiert vorgetragen, dass die AGB der Beklagten bei der Buchung bei dem Online-Reisebüro über einen Hyperlink aufrufbar sowie speicherbar und ausdruckbar waren. Zudem hat sie ausgeführt, dass der Kunde ohne eine Zustimmung zu den AGB systembedingt die Buchung nicht abschließen konnte, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung zu diesen erteilte. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 04.02.2022 dazu lediglich ausgeführt, dass es auf die AGB der Beklagten nicht ankomme. Sie ist damit dem Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten mit der Folge, dass dieses als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 2 ZPO.

Das Rücktrittsrecht im Sinne der Ziffer 4.1. der AGB der Beklagten findet kraft Vereinbarung der Parteien – wie hier – auch auf die Buchung eines bloßen Hotelaufenthalts Anwendung. Der Vereinbarung einer Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff. BGB bedurfte es insoweit nicht. Dies folgt nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel aus den von der Beklagten vorgelegten AGB selbst. In der Präambel der AGB der Beklagten erweitert diese den Anwendungsbereich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst ausdrücklich auf einzelne Reiseleistungen außerhalb eines Pauschalreisevertrages, das heißt einer Vereinbarung von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 BGB. Der Begriff der Reise in Ziffer 4.1. ist dementsprechend so auszulegen, dass er auch einzelne Reiseleistungen außer Luftbeförderungsleistungen erfasst. Darüber hinaus nimmt die Beklagte entgegen ihrer selbst eröffneten Möglichkeit die Ziffer 4 von dieser Erweiterung des eigenen Anwendungsbereiches ihrer Bedingungen nicht – als Rückausnahme – wieder aus oder macht im Rahmen der Ziffer 4 kenntlich, dass bei einem Rücktritt von einem Vertrag über einen Hotelaufenthalt vor Reisebeginn durch den Vertragspartner in der Präambel erwähnte Besonderheiten gelten sollen. Der Vertragspartner der Beklagten, hier in der Person der Klägerin, konnte und durfte mithin davon ausgehen, dass ein vertragliches Rücktrittsrecht auch bei einem vereinbarten Hotelaufenthalt besteht.

Die Klägerin hat das ihr eröffnete vertragliche Rücktrittsrecht der Ziffer 4.1. der AGB der Beklagten mit ihrer Erklärung am 16.07.2020 gegenüber der Beklagten ausgeübt. Die Folge dieses erklärten Rücktritts vom Vertrag ist, dass die Beklagte gemäß Ziffer 4.2. Ziffer 1 den Anspruch auf den Reisepreis verliert und – über § 346 Abs. 1 BGB – an die Klägerin zurückzahlen muss.

Die Beklagte kann dem Anspruch auf Rückerstattung keine Entschädigung gemäß Ziffer 4.2. Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 19.3 ihrer AGB entgegenhalten, weil diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Leitbild der § 651h Abs. 2, 3 S. 1 BGB unwirksam bzw. die Entschädigung selbst bei einer Auslegung zugunsten der Beklagten ausgeschlossen ist.

Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Klausel unangemessen und dementsprechend unwirksam, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Norm geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält, an der sich Allgemeine Geschäftsbedingungen als Leitbild orientieren müssen (vgl. BeckOGK/Eckelt, 1.7.2022, BGB § 307 Rn. 150). Welche gesetzlichen Regelungen das Leitbild für die Bewertung der abändernden Klausel bilden, hängt von dem von den Parteien gewählten Vertragstyp ab (Grüneberg/Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Aufl. 2023, § 307 Rz. 28; MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 307 Rn. 72).

Nach Auffassung der Kammer haben die Parteien vorliegend entsprechend der, wie ausgeführt, einbezogenen AGB der Beklagten und auch der Inhalte der Anlage K1 die Regelungen des Pauschalreiserechts im Sinne der §§ 651a ff. BGB zum vertraglichen Leitbild erhoben – auch außerhalb des eigentlichen Anwendungsbereiches der Richtlinie (EU) 2015/2302 (im Folgenden nur Pauschalreiserichtlinie) und des § 651a Abs. 3 BGB; mit anderen Worten auch außerhalb einer Vereinbarung von zwei verschiedenen Reiseleistungen. Unter Bezugnahme auf das Gesagte ergibt sich dies neben den Inhalten der Anlage K1, die ebenfalls auf eine Pauschalreise hindeuten, bereits aus der Präambel der AGB der Beklagten, wonach diese zunächst die §§ 651a ff. BGB ergänzen und ausfüllen und sodann auch für einzelne Reiseleistungen außerhalb von Luftbeförderungsverträgen Geltung entfalten sollten. Die Beklagte hat sich selbst dementsprechend auch für einzelne Reiseleistungen dem Regelungsregime der §§ 651a ff. BGB unterworfen, wenn und soweit sie selbst gegenüber dem Vertragspartner keine (Rück-) Ausnahmen oder Besonderheiten vorgibt. Dies hat sie, wie bereits ausgeführt, vorliegend nicht getan. Sie hat damit gegenüber ihrem Vertragspartner, hier der Klägerin, hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere auch die Schutzvorschriften der §§ 651a ff. BGB dem Vertragspartner der Beklagten zugutekommen sollen. Die Klägerin konnte und durfte sich darauf verlassen.

Die Pauschalreise-Richtlinie oder die §§ 651a ff. BGB stehen einer Vereinbarung einer sog. „gewillkürten Pauschalreise“ (zum Begriff: MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651a) als gewähltem Vertragstyp nicht entgegen. Es mag in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beklagten zunächst richtig sein, dass die Pauschalreiserichtlinie vollharmonisierend ist, mithin den Mitgliedsstaaten im Rahmen ihres Anwendungsbereiches grundsätzlich keine Möglichkeit der Abweichung durch nationale Rechtsvorschriften eröffnet (siehe Art. 4 der Pauschalreise-Richtlinie). Adressat der Richtlinie ist jedoch, anders als bei einer EU-Verordnung im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV, nicht der Einzelne. Die Richtlinie ist ein Auftrag an die Mitgliedsstaaten, die Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Privatpersonen ist es dementsprechend nicht verboten, außerhalb von nicht vorliegenden Regelungsverboten, etwa im Sinne des § 134 BGB durch die nationalen Gesetzgeber, hiervon durch Vereinbarung abzuweichen. Ein solches Regelungsverbot besteht im deutschen Recht nicht. Zwar ist der Beklagten noch insoweit zuzustimmen, als der nationale Gesetzgeber die Öffnungsklausel in der Pauschalreiserichtlinie für andere Vereinbarungen bewusst nicht in die §§ 651a ff. BGB überführen wollte (vgl. BT-Drs. 18/10822 S. 66). Hierdurch hat der Gesetzgeber jedoch nur zum Ausdruck gebracht und bringen können, dass nationale Gerichte nunmehr keine analoge Anwendung des Pauschalreiserechts mangels planwidriger Regelungslücke auch bei nur einer Reiseleistung annehmen können. Nach Auffassung der Kammer schließt jedoch dies eine Vereinbarung und damit eine Erweiterung des Schutzbereiches der Pauschalreise-Richtlinie kraft Vereinbarung nicht aus (so auch Staudinger/Ruks, RRa 2018, 2, 4), gerade wenn der Vertragspartner des Reisenden dessen Schutz erweitert. Eine unzulässige Umgehung im Sinne von § 651y liegt in einer solchen Vereinbarung auch im Rahmen von AGB nicht, weil, wie ausgeführt, der gesetzliche Anwendungsbereich der Pauschalreiserichtlinie bereits nicht eröffnet ist (BeckOGK/Alexander, 1.11.2022, BGB § 651a Rn. 442.2; vgl. dazu auch Führich, NJW 2018, 2926, der dann jedoch ein Verstoß gegen das Leitbild der Richtlinie erkennen will). Zudem sieht § 651y BGB nur ein Verbot der Abweichung von den §§ 651a ff. BGB zulasten des Reisenden vor, um die es vorliegend aber nicht geht. Eine Besserstellung durch die Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 651a ff. BGB ist möglich, so dass auch das Argument der Beklagten, die §§ 651 ff. BGB seien zwingend und nicht dispositiv, nicht greift (so auch: Staudinger/Ruks, RRa 2018, 2, 5).

Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Leitbildes der §§ 651a ff. BGB ist Ziffer 4.2. Satz 2 der AGB der Beklagten unwirksam, weil sie § 651h Abs. 3 S. 1 BGB in sein Gegenteil verkehrt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einheitlich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 19.4.2018 – III ZR 255/17 = NJW 2018, 2117, 2118 m.w.N.). Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden. Insoweit kommen jedoch nur allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen (BGH a.a.O.). Aus § 305c Abs. 2 BGB folgt fernerhin, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders der Vertragsbedingungen gehen (Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung).

Nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB kann der Reisende jederzeit vor Reiseantritt den Rücktritt von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a BGB erklären. Eine solche Rücktrittserklärung hat zur Folge, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert (§ 651h Abs. 1 S. 2 BGB) und diesen an den Reisenden zurückerstatten muss. Der Reiseveranstalter kann allerdings gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB diesem Anspruch eine auch in AGB pauschalierbare Rücktrittsentschädigung entgegenhalten und damit aufrechnen. Nach § 651h Abs. 3 S. 1 BGB ist der Anspruch des Reiseveranstalters auf Zahlung einer Rücktrittsentschädigung nur ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651 h Abs. 3 S. 2 BGB). Nach der kundenfeindlichsten Auslegung des Satz 2 der Ziffer 4.2. der AGB der Beklagten entsteht im diametralen Gegensatz zur gesetzlichen Vorschrift des § 651h Abs. 3 S. 1 BGB ein Anspruch zugunsten der Beklagten, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Durch die Begriffe „soweit“ und „oder“ wird eine Aufzählung im Rahmen des Satzes zwei für den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden vorgenommen. Die erste Alternative ist durch das „nicht“ eine Ausnahme von der Entschädigungspflicht, im Rahmen der zweiten Alternative fehlt jedoch der Hinweis auf den Ausschluss der Entschädigungspflicht, so dass der Kunde davon ausgehen muss und im Rahmen der kundenfeindlichsten Auslegung auch davon ausgehen kann, dass er eine Entschädigung zahlen muss, wenn am Bestimmungsort außergewöhnliche, die Reise erheblich beeinträchtigende Umstände vorliegen. Diese Klausel ist unter Berücksichtigung dieses Verständnisses unangemessen, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. In § 651h Abs. 3 S. 1 BGB ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Entschädigungsmöglichkeit zugunsten des Reiseveranstalters normiert. Es kommt in der Vorschrift eine Risikoverteilung die Gegenleistung des Reisenden dergestalt zum Ausdruck, dass der Reiseveranstalter das Risiko des Eintritts außergewöhnlicher Umstände zu tragen hat, wenn dadurch die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt wird. Die Norm ist damit Ausdruck der Erfolgsbezogenheit der Pauschalreise. Die von der Beklagten verwendete Klausel kehrt diese Risikoverteilung contra legem um und will, sich vom Grundsatz der Erfolgsbezogenheit vollständig entfernend, dem Reisenden das Risiko der Undurchführbarkeit oder erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise auferlegen und eine Gegenleistung für eine Reise erhalten, bei deren Durchführung es gemäß § 651m Abs. 1 BGB ohne Möglichkeit einer Enthaftung bei Einschränkungen aufgrund außergewöhnlicher unvermeidbarer Umstände zu einer Minderung des Reisepreises gekommen wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 12.01.2023 – C-396/21 = BeckRS 2023, 73). Die Ausnahme der Entstehung der Entstehung wäre nach der Formulierung der Beklagten Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung der Entschädigung.

Die Unangemessenheit und Unwirksamkeit der Klausel hat zur Folge, dass zugunsten der Beklagten keine pauschalierte Entschädigung im Sinne der Ziffer 4.2. Satz 2 entstanden ist und es entsprechend der Ziffer 4.2. Satz 1 dabei bleibt, dass die Beklagte bei einem Rücktritt des Vertragspartners den Anspruch auf den Reisepreis verliert und die Anzahlung an die Klägerin in Höhe von 655,00 Euro erstatten muss.

Selbst wenn man Ziffer 4.2. Satz 2 der AGB der Beklagten so auslegen würde, dass die Entschädigung in Übereinstimmung mit § 651h Abs. 3 S. 1 BGB beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgeschlossen wäre, wenn diese die vereinbarte Hotelleistung erheblich beeinträchtigen, liegen diese Voraussetzungen hier nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Vorbringen vor. Die Beklagte muss sich nach Auffassung der Kammer daran festhalten lassen, dass Einschränkungen am Bestimmungsort der Hotelleistung in Los Angeles (USA) für eine erhebliche Beeinträchtigung der Unterbringungsleistung ausreichend sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass es sowohl Mitte Juli 2020 zum Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerin, als auch zum Zeitpunkt der Reise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die gesamte USA und damit auch für Kalifornien gab und ebenfalls ein Einreiseverbot für Personen, die sich zuvor wie die Klägerin im Schengenraum aufgehalten hatten. Nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte fernerhin dem klägerischen Vortrag zu gestiegenen Infektionszahlen, der Situation um die angespannte gesundheitliche Versorgung in den USA und auch der Einschränkungen des täglichen Lebens nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, § 138 Abs. 3 ZPO.

Die Zinsentscheidung beruht auf den § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gegen die vom Amtsgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet sich die Beklagte im Rahmen der Berufung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Da das Rechtsmittel erfolglos war, hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Da ein Rechtsmittel offensichtlich nicht besteht, unterblieben Schuldnerschutzanordnungen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

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