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Zustandekommen eines Maklervertrags

Das Gericht entschied, dass zwischen den Parteien kein Maklervertrag zustande kam. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es für den Abschluss eines solchen Vertrages übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien benötigt. Diese konnten sowohl vor dem als auch während des entscheidenden Gesprächs sowie in der anschließenden Korrespondenz nicht festgestellt werden. Auch die Behauptung, der Kläger hätte aufgrund seiner Tätigkeit als Unternehmensberater und Anwalt eine bestimmte Vergütung erwartet, wurde vom Gericht abgelehnt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 6026/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Ein Maklervertrag kam nicht zustande, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er von der Beklagten zum Abschluss von Maklerverträgen bevollmächtigt war.
  2. Es gab vor dem entscheidenden Gespräch keine Kontakte zwischen den Organgen der Beklagten und dem Kläger; alle Kontakte liefen über einen freiberuflichen Berater.
  3. Der Kläger konnte auch während des entscheidenden Gesprächs keine übereinstimmenden Willenserklärungen seitens der Beklagten nachweisen, die auf den Abschluss eines Maklervertrages hindeuteten.
  4. Die Absicht des Klägers, für seine Dienstleistungen eine Provision zu verlangen, wurde vom Gericht nicht als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages angesehen.
  5. Selbst wenn die Absicht des Klägers als Angebot gewertet worden wäre, hätte die Beklagte dieses nicht angenommen.
  6. Es wurde betont, dass bloßes Schweigen der Beklagten auf das (unterstellte) Angebot keine Annahme desselben darstellt.
  7. Die Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten, dem Kläger einen Vertragsentwurf vorzulegen, wurde nicht als Annahme des (unterstellten) Angebots betrachtet, sondern als Einladung zur Erstellung eines Angebots.
  8. Aufgrund des Fehlens eines abgeschlossenen Maklervertrages wurde die Frage, ob ein solcher Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das anwaltliche Standesrecht nichtig wäre, nicht weiter untersucht.

Maklerverträge: Zustandekommen und Rechtliche Hürden

Wenn man sich auf den Markt der Immobilienvermittlung begibt, erhält das Thema „Maklervertrag“ eine zentrale Bedeutung. Dieser Vertrag zwischen Makler und Auftraggeber regelt die Bedingungen, unter denen der Makler tätig wird. Der Vertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Doch oft kommt es zu Streitigkeiten darüber, ob ein Maklervertrag tatsächlich zustande gekommen ist und ob sich daraus ein Anspruch auf Provision ableitet. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über den Umfang der Tätigkeiten und die Höhe des Honorars haben. Unklarheiten können auch hinsichtlich der Frage entstehen, ob eine professionelle Vermittlungstätigkeit vorliegt oder ob es sich um eine freiberufliche Beratung handelt.

In dem nachfolgenden Artikel werden wir uns mit einem Gerichtsfall befassen, bei dem genau diese Fragen geklärt werden mussten. So wurde vor Gericht diskutiert, ob ein Maklervertrag zustande gekommen ist und wie ein mögliches Honorar zu bemessen wäre. Abschließend wurde auch der rechtliche Status eines Rechtsanwalts bei der Vermittlung von Immobiliengeschäften erörtert. Dieser Fall zeigt eindrücklich, wie kompliziert und vielschichtig die rechtlichen Aspekte bei der Immobilienvermittlung sein können. Begleiten Sie uns auf dieser juristischen Reise und lernen Sie mehr über die spannende Welt der Maklerverträge.

Maklervertrag: Bürde der Beweislast und heikle Gerichtsentscheidungen

In der Welt der Immobilien können Maklerverträge eine essenzielle Rolle einnehmen. Doch was passiert, wenn die Einigkeit über die Existenz eines solchen Vertrages fehlt? Genau dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) München widmen (Az.: 7 U 6026/21), in einem komplexen Fall, in dem ein Rechtsanwalt ein Maklerhonorar für die Anstellung eines Geschäftsführers forderte.

Unvorhersehbare Wendungen: Der Weg zum Gerichtsverfahren

Der Fall begann, als der Kläger, ein zugelassener Rechtsanwalt, der zusätzlich als Unternehmensberater tätig ist, auf das beklagte Unternehmen aufmerksam wurde. Dieses befand sich im Automotive-Bereich und war auf der Suche nach einem neuen Geschäftsführer. Der Kläger besaß eine Person im Bekanntenkreis, die er für diese Position als geeignet betrachtete und arrangierte in einem Treffen eine Möglichkeit für diesen Bekannten, sich vor dem Unternehmen zu präsentieren.

Selbst Begehrlichkeiten hegend, die Beklagte in seiner beratenden Rolle zu repräsentieren, gab es anschließend einige Kommunikationen zwischen den Parteien. Soweit so gut; das Problem entstand jedoch, als sich der Kläger angesichts der erfolgreichen Anstellung seines Bekannten der Meinung verfestigte, ein entsprechendes Maklerhonorar verdient zu haben. Dieser Ansicht stand jedoch der Einwand der Beklagten gegenüber, dass ein solcher Vertrag niemals zustande gekommen sei, und darüber hinaus die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Makler verboten und standeswidrig sei.

Feuriges Gefecht im Gerichtssaal: Kläger versus Geschäftsführer

Vom Landgericht wurde die Klage abgewiesen, und daraufhin brachte der Kläger die Angelegenheit in Form einer Berufung vor das OLG München. Dort wurde er persönlich angehört und seine Forderungen, darunter auch Auskünfte über die Bezüge des besagten Geschäftsführers und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, wie zuvor verlautbart.

Dem Antrag wurde jedoch nicht zugestimmt; gemäß dem Urteil vom 22. Februar 2023 kam das Gericht zu dem Schluss, dass kein Maklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war. Folglich bestand auch kein Anspruch auf Maklerlohn oder die Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Das Urteil betonte, dass es keine Beweise für einen vorab geschlossenen Maklervertrag gebe. Die gesamte Kommunikation zwischen den Parteien lief über einen Dritten – einen freiberuflichen Berater der Beklagten. Infolgedessen konnte nach Ansicht des Gerichts kein Maklervertrag zustande kommen.

Mehr als nur ein Urteil: Die Konsequenzen eines fehlenden Maklervertrages

Die offensichtliche Komplexität dieses Falles zeigt, wie wichtig es ist, die rechtliche Grundlage aller Arbeitsbeziehungen von Anfang an zu klären. In diesem Fall verwandelte das Fehlen eines eindeutigen Maklervertrages, der die Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten definierte, einen ansonsten klaren Fall in einen Rechtsstreit, der mehrere Instanzen durchlief. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung von klaren und zugleich rechtlich haltbaren Vereinbarungen – eine Lektion, die allen, einschließlich Rechtsanwälten und Geschäftsführern, gut zu Gesicht steht.

Abschließend bietet das Urteil des OLG München im Maklervertrag-Fall eine wichtige Erinnerung an die Relevanz rechtlicher Präzision und Solidität sowie an die Konsequenzen, die sich aus einem Mangel an Transparenz oder aus der Überzeugung, jenseits der juristischen Anforderungen agieren zu können, ergeben können. Es bleibt sicherlich als ein Fall in Erinnerung, der Anlass zur Besinnung auf das Wesen und die Wichtigkeit der rechtlichen Aspekte in Geschäftsbeziehungen gibt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist ein Maklervertrag und welche Bedingungen müssen für das Zustandekommen eines solchen Vertrags erfüllt sein?

Ein Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Geschäfts eine Provision zu zahlen. Dieser Vertrag kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.

Für das Zustandekommen eines Maklervertrags sind bestimmte Bedingungen erforderlich. Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn der Makler ein Grundstück unter Hinweis auf die Provisionspflicht anbietet und ein Interessent sich Objektangaben machen lässt und weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt. Ein weiterer Weg, wie ein Maklervertrag zustande kommen kann, ist, wenn der Angebotsempfänger weitere Auskünfte und Unterlagen anfordert oder die Tätigkeit des Maklers in irgendeiner Weise nutzbar macht.

Der Maklervertrag sollte bestimmte Informationen enthalten, wie die Daten des Maklers und des Auftraggebers, eine genaue Auflistung der Pflichten des Maklers, die Vertragslaufzeit, die Gebühren bzw. Maklerprovision, die Kündigungsfrist und eine Bevollmächtigung für den Makler, Ämter für den Auftraggeber kontaktieren zu dürfen.

Es gibt drei verschiedene Arten von Maklerverträgen für den Verkauf von Immobilien: den einfachen Maklerauftrag, den Alleinauftrag und den qualifizierten Alleinauftrag.

Der Provisionsanspruch des Maklers setzt nach Paragraf 652 BGB das rechtswirksame Zustandekommen des Hauptvertrages voraus. Die konkrete Höhe der Maklerprovision ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und sollte im Maklervertrag geregelt sein.

Maklerverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Bei unbefristeten Verträgen kann der Maklerkunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen kündigen.

Der Maklerkunde hat im Allgemeinen das Recht außerordentlich zu kündigen, wenn der Makler gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstößt.

Obwohl in Deutschland kein eigenes Maklerrecht existiert, gibt es beim Maklervertrag einige Ausnahmen. So müssen Sie für den Immobilienverkauf keinen schriftlichen Vertrag mit dem Makler abschließen. Allerdings gibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass Sie auch dann eine Maklercourtage zahlen müssen, wenn der Makler auch ohne Vertrag die Leistung zu Ihrer Zufriedenheit erfüllt.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 7 U 6026/21 – Urteil vom 22.02.2023

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.7.2021 (Az.: 31 O 3460/21) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Maklerhonorar für den Nachweis eines von der Beklagten bestellten Geschäftsführers geltend.

Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und daneben als Unternehmensberater im Bereich der Vermittlung von Kapitalgebern und der Beratung von Firmen im Automotive-Bereich tätig. Über einen Bekannten, den benannten Zeugen M., der als freiberuflicher Berater für die Beklagte tätig war, wurde er auf die Beklagte (ein Start-up-Unternehmen im Automotive-Bereich) aufmerksam und beabsichtigte, selbst für die Beklagte im Rahmen seiner Beratungstätigkeit tätig zu werden. Über Herrn M. erfuhr der Kläger auch, dass die Beklagte einen neuen Geschäftsführer suchte. Für diese Aufgabe erschien ihm ein weiterer Bekannter, der benannte Zeuge B. geeignet.

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Am 6.3.2019 kam es auf Vermittlung des Zeugen M. zu einem Gespräch in einer Münchener Anwaltskanzlei, an welchem der Kläger, der vom Kläger mitgebrachte Zeuge B., der Zeuge M. und der damalige Geschäftsführer der Beklagten K. teilnahmen. Die Details des Gesprächsinhaltes sind streitig; jedenfalls erhielten aber Herr B. die Möglichkeit, sich als potentieller Geschäftsführer der Beklagten vorzustellen, und der Kläger die Möglichkeit, sein Geschäftsmodell vorzustellen.

Am 14./15.5.2019 kam es zu einem Email-Verkehr zwischen dem Kläger und Herrn B. (Anlage K 4). Am 3.6.2019 kam es zum Austausch von Emails zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer K. (Anlagen K 5, K 6). Am 4.2.2020 richtete Herr B., der seit 1.11.2019 in Teilzeit und seit 1.2.2020 in Vollzeit als Geschäftsführer für die Beklagte tätig war, das Schreiben gemäß Anlage K 9 an den Kläger. Hinsichtlich des Inhalts des vorgenannten Schriftverkehrs wird auf die zitierten Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger ist der Meinung, aufgrund der Anstellung des Herrn B. als Geschäftsführer der Beklagten ein Maklerhonorar in Höhe von vier Brutto-Monatsgehältern des Herrn B. verdient zu haben. Die Beklagte bestreitet den Abschluss eines Maklervertrages und hält im übrigen die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Makler für verbots- und standeswidrig (§§ 134, 138 BGB).

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der monatlichen Bruttobezüge inklusive aller Nebenleistungen wie Dienstwagen, Tantieme etc., die ihr Geschäftsführer Herr H. B., am 01.02.2020 erhielt, zu erteilen.

2. Die Beklagte wird erforderlichenfalls verurteilt, durch ihren Geschäftsführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Ziff. 1 zu erteilende Auskünfte eidesstattlich zu versichern.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Courtage aus der Vermittlung eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses in Höhe von 4 Brutto-Monatsgehältern, deren Höhe sich aus der erfolgten Auskunft nach Ziff. [ergibt,] nebst 19 % Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2020 hieraus zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert, der sich nach erteilter Auskunft in Höhe der aus Ziff. 3 der Klageanträge ergibt, nebst einer Gebühr nach Ziff. 7002 VV RVG sowie 19 % MWSt. nebst Zinsen aus der Gesamtsumme in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2020 hieraus zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts München [I] vom 03.08.2021, Az. 31 O 3460/21) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der monatlichen Bruttobezüge inklusive aller Nebenleistungen wie Dienstwagen, Tantieme etc., die ihr Geschäftsführer, Herr H. B. seit dem 01.02.2020 erhielt, zu erteilen.

3. Die Beklagte wird erforderlichenfalls verurteilt, durch ihren Geschäftsführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Ziff. 2 zu erteilenden Auskünfte eidesstattlich zu versichern.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Courtage aus der Vermittlung eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses in Höhe von 4 Brutto-Monatsgehältern, deren Höhe sich aus der erfolgten Auskunft nach Ziff. 2 [ergibt,] nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2020 hieraus zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert, der sich nach erteilter Auskunft in Höhe der aus Ziff. 4 der Klageanträge ergibt, nebst einer Gebühr nach Ziff. 7002 VV RVG sowie 19 % MWSt. nebst Zinsen aus der Gesamtsumme in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2020 hieraus zu bezahlen.

Hilfsweise beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat den Kläger im Termin vom 30.11.2022 persönlich angehört. Hinsichtlich der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 152/156 der Akten) Bezug genommen.

B.

Die Berufung erweist sich als unbegründet. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Landgerichts, dass (schon nach dem Vortrag des Klägers) ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande kam, so dass weder ein Anspruch auf Maklerlohn (einschließlich der vorbereitenden Ansprüche im Rahmen der Stufenklage) noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten bestehen.

I. Vor dem Gespräch zwischen den Parteien (die Beklagte dabei in der Person ihres damaligen Geschäftsführers K.) in Anwesenheit der Herren M. und B. am 6.3. 2019 ist ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.

Vor dem genannten Termin sind Organe der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht in Erscheinung getreten, die Kontakte liefen vielmehr über den benannten Zeugen M. Dieser war unstreitig als freiberuflicher Berater für die Beklagte tätig. Der Kläger behauptet nicht, dass Herr M., der damit weder Organ noch Arbeitnehmer der Beklagten war, von der Beklagten für den Abschluss von Maklerverträgen bevollmächtigt war. Auch aus den Umständen ergibt sich der Anschein einer solchen Bevollmächtigung nicht; vielmehr erscheint eher fernliegend und darf vom Rechtsverkehr nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass ein freiberuflicher Berater rechtsgeschäftlich für den Beratenen handeln kann. Damit scheidet ein Vertragsschluss vor dem 6.3.2019 aus.

II. Auch bei dem genannten Gespräch vom 6.3.2019 ist ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Dies ergibt sich schon auf der Basis des schriftlichen Vortrages der Klagepartei und der Einlassung des Klägers zum Ablauf des Gesprächs bei seiner Anhörung durch den Senat, so dass eine Beweisaufnahme zu dem genannten Gespräch nicht erforderlich war.

1. Allein durch das Mitbringen des Herrn B. zu dem Gesprächstermin und der von der Beklagten dem Herrn B. eingeräumten Möglichkeit, sich als möglicher Geschäftsführer vorzustellen, ist ein konkludenter Maklervertrag zwischen den Parteien auch unter Berücksichtigung der Wertungen des § 653 Abs. 1 BGB nicht zustande gekommen. Denn unter den konkreten Umständen, wie sie der Beklagten zu Beginn des Gespräches bekannt waren, musste sie, als sie Herrn Biedermann gestattete, sich vorzustellen (sich also den Nachweis der Abschlussgelegenheit mit diesem gefallen ließ), nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Nachweisleistung (Präsentierung des Herrn B. als potentiellen Geschäftsführer) nur gegen Vergütung erbringen wollte.

Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass es im Vorfeld der Besprechung zum Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung mit Herrn M., bezogen auf eine mögliche Zusammenarbeit mit der Beklagten, gekommen sei; ferner habe er Herrn M. einen Lebenslauf des Herrn B. übermittelt. Auf dieser Basis konnte die Beklagte, sofern Herr M. diese Unterlagen an sie weitergeleitet hat, vor Beginn des Gespräches nur wissen, dass der Kläger im Hinblick auf eine von ihm erwogene Tätigkeit als Unternehmensberater vorsprechen würde und dass bei dem Gespräch auch ein möglicher Geschäftsführer präsentiert werden sollte. Ein innerer Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Tätigkeit als Unternehmensberater, die naturgemäß nur gegen Vergütung zu erwarten war, und der Vorstellung eines Geschäftsführers war aus diesen Befunden nicht ersichtlich. Auf dieser Basis hatte die Beklagte keine sicheren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gewerbsmäßig im Bereich der Personalvermittlung tätig werden wollte, was dafür gesprochen hätte, dass er eine Vergütung für die Präsentation des Herrn B. erwartete. Damit kann – aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten – nicht festgestellt werden, dass die Präsentation des Herrn B. nur gegen Vergütung zu erwarten war.

Auf § 354 HGB kann sich der Kläger ohnehin nicht berufen, da er kein Handelsgewerbe betreibt. Soweit er als Rechtsanwalt tätig ist, übt er einen freien Beruf und kein Gewerbe aus. Soweit er als Unternehmensberater tätig ist, ist nicht ersichtlich (und auch fernliegend), dass er hierfür einer kaufmännischen Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB bedarf.

2. Auch im weiteren Verlauf des Gespräches lassen sich zwei übereinstimmende, auf den Abschluss eines Maklervertrags gerichtete Willenserklärungen der Parteien schon nach dem Vortrag des Klägers nicht feststellen. Zwar ist der Berufung darin zuzustimmen, dass ein Maklervertrag über die Vergütung der Nachweisleistung auch nach Erbringung der Nachweisleistung (hier: Vorstellung des Biedermann) geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2014 – III ZR 530/13, Rz. 14). Erforderlich hierfür sind aber wie bei jedem Vertragsschluss zwei diesbezüglich übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Solche lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

a) Ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages könnte allenfalls in der vom Kläger geschilderten, im Laufe des Gespräches gefallenen Äußerung gesehen werden, dass seine Tätigkeit, und zwar alles, was er mache, durch Provision zu vergüten sei. Nach Auffassung des Senats ergibt die Auslegung dieser Erklärung aber, dass sie nicht auf Abschluss eines Maklervertrages gerichtet war.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont). Maßgeblich ist also der Verständnishorizont der Beklagten, wie er sich aus dem Gesamtkontext der vorangegangenen Besprechung ergab bzw. ergeben durfte.

Dazu hat der Kläger bei seiner Anhörung geschildert, dass zunächst Herr B. die Gelegenheit erhalten habe, sich vorzustellen, was etwa eine halbe Stunde gedauert habe. Im Anschluss daran habe der Kläger sein Geschäftsmodell vorgestellt; dabei habe er darauf hingewiesen, dass alle seine Tätigkeiten provisionspflichtig seien. Angesichts dieses Gesprächsverlaufs liegt aus der Sicht der Beklagten (Empfängerhorizont) ein Verständnis dieser Erklärung dahin nahe, dass sie sich auf den zweiten Abschnitt der Besprechung, also die beabsichtigte Tätigkeit als Unternehmensberater und nicht (auch) auf den vorangegangenen Gesprächsabschnitt, also die Präsentation des Herrn B. bezog. Dafür, dass die Beklagte diese Sichtweise haben durfte, spricht auch, dass der Kläger bei seiner Anhörung ehrlicherweise einräumte, im Verlauf des Gesprächs nicht ausdrücklich auch eine Provision für die Vermittlung des Herrn B. verlangt zu haben. Damit liegt schon kein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages betreffend die Geschäftsführertätigkeit des Herrn Biedermann vor.

b) Selbst wenn man dies anders sähe, hätte die Beklagte ein solches Angebot nicht angenommen. Bloßem Schweigen der Beklagten auf das (unterstellte) Angebot käme kein Erklärungswert zu. In der (bestrittenen) Äußerung des Geschäftsführers Kaltenbacher, der Kläger möge einen Vertragsentwurf vorlegen, läge jedenfalls keine Annahme des (unterstellten) Angebots (so dass eine Beweisaufnahme hierzu nicht erforderlich war).

Zwar hat der Senat erhebliche Zweifel an der Auffassung des Landgerichts, dass auf der Basis dieser Äußerung ein konkludentes Schriftformerfordernis zwischen den Parteien vereinbart wurde. Durch seine Bitte um einen Vertragsentwurf hat der Geschäftsführer Kaltenbacher (nach den Umständen namens der Beklagten) aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Beklagte derzeit gerade noch nicht rechtsgeschäftlich binden, sondern auf der Basis des zu erstellenden Vertragsentwurfs weiter verhandeln wollte. Der Kläger durfte daher die genannte Äußerung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht als Annahme eines vorherigen Angebots verstehen. Vielmehr handelt es sich eindeutig um eine bloße invitatio ad offerendum.

III. Schließlich ist auch im Nachgang des genannten Gesprächs vom 6.3.2019 ein Maklervertrag zwischen den Parteien (der abstrakt noch möglich gewesen wäre, vgl. oben II.2. am Anfang) nicht zustande gekommen.

1. Die aus Anlage K 4 ersichtliche Email-Korrespondenz zwischen dem Kläger und Herrn B. von 14./15.5.2019 ist für die Frage eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien unerheblich. Denn im Mai 2019 war Herr B. noch nicht als Geschäftsführer für die Beklagte bestellt und konnte daher keine wirksamen Willenserklärungen in ihrem Namen abgeben.

2. Durch die Email-Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer K. der Beklagten vom 3.6.2019 (Anlagen K 5, K 6) kam ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande. Zwar kann die Mail des Klägers gemäß Anlage K 5, wonach er eine Courtage von vier Bruttomonatsgehältern für „den von mir vermittelten Herrn B. als GF“ fordert, auf der Basis der Tatsache, dass zuvor noch kein Maklervertrag zwischen den Parteien bestand, als Angebot auf nunmehrigen Abschluss eines solchen gewertet werden. Die Antwort des Geschäftsführers Kaltenbacher (Anlage K 6), wonach man einer Honorierung der Bemühungen, Herrn B. vorzustellen, nachkommen würde, die „vorbereitenden Vorstellungen“ des Klägers allerdings nicht zuträfen, durfte der Kläger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte allerdings nicht als Annahme dieses (auf einen Vertrag zu vier Monatsgehältern gerichteten) Angebots verstehen. Vielmehr brachte der Geschäftsführer K. damit eindeutig zum Ausdruck, dass eine Vergütung in Höhe von vier Monatsgehältern nicht in Betracht komme. Damit hat er das konkrete Angebot des Klägers abgelehnt (§ 146 BGB). Folglich kam durch die geschilderten Erklärungen der Parteien nicht etwa ein Maklervertrag zu den üblichen Konditionen (§ 653 Abs. 2 BGB), sondern mangels zweier übereinstimmender Willenserklärungen kein Maklervertrag zustande.

3. Der Erklärung des Herrn B. gemäß Email vom 4.2.2020 (Anlage K 9) kann nach Auffassung des Senats schon nicht als rechtsgeschäftliches Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages gewertet werden. Zwar war Herr B. zwischenzeitlich als Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden und konnte damit Willenserklärungen wirksam für die Beklagte abgeben. Das Schreiben ist aber nach seinem ganzen Inhalt nicht auf einen konkreten Vertragsschluss gerichtet, sondern soll eine irgendwie geartete, aber nicht näher umrissene gütliche Einigung zwischen den Parteien fördern. Zwar wird die Bereitschaft der Beklagten, eine angemessene Provision zu bezahlen, wiederholt. Das ganze Schreiben steht aber unter dem Obersatz, dass damit versucht werden soll, „beim Thema Provisionsvermittlung … Transparenz zu schaffen“ (erster Absatz). Es wird betont, dass keine finale Vereinbarung und keine konkrete Absprache zur Provisionshöhe vorlägen (zweiter Absatz). Das Schreiben schließt mit der Bitte an den Kläger, seinen Kenntnisstand „zur Leistungsvereinbarung mitzuteilen“, und gibt der Hoffnung Ausdruck, hierbei eine gütliche Einigung zu erzielen (letzter Absatz).

Diesem Schreiben vermag der Senat daher weder ein konkretes Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages zu den üblichen Konditionen noch gar das Anerkenntnis eines Anspruches aus einem bereits abgeschlossenen Maklervertrag zu den üblichen Konditionen zu entnehmen. Vielmehr durfte es der Kläger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur dahin verstehen, dass der Geschäftsführer B. auf der Basis der erbetenen Mitteilung / Rückantwort des Klägers versuchen wollte, eine für alle Beteiligten annehmbare Lösung zu finden, ohne bereits jetzt eine verbindliche Zusage zu machen.

IV. Da somit ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene (eher zu verneinende) Frage, ob ein solcher Vertrag wegen Verstoßes gegen anwaltliches Standesrecht nichtig wäre, nicht mehr an.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

 

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