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Verkehrsunfall – Führung des Beweises über unfallbedingte Fahrzeugschäden

Schadensregulierung nach Verkehrsunfall: Beweisführung im Fokus

Das Gericht wies die Klage auf Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die geltend gemachten Fahrzeugschäden durch das behauptete Unfallereignis verursacht wurden. Der Sachverständige fand Widersprüche in den Angaben zu den Unfallumständen und den tatsächlichen Schäden am Fahrzeug des Klägers.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 10/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Der Kläger konnte den Beweis für die Unfallursache seiner Fahrzeugschäden nicht erbringen.
  2. Widersprüche im Sachverhalt: Die Darstellungen des Klägers stimmten nicht mit den festgestellten Schäden und den Unfallumständen überein.
  3. Beweislast: Der Kläger trug die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Unfall und Schäden.
  4. Gutachten des Sachverständigen: Der Sachverständige fand keine Übereinstimmung zwischen den Behauptungen des Klägers und den tatsächlichen Fahrzeugschäden.
  5. Unstimmigkeiten in Geschwindigkeitsangaben: Die angegebenen Geschwindigkeiten passten nicht zu den Schäden an den Fahrzeugen.
  6. Mögliche Manipulation: Es gab Hinweise auf ein manipuliertes Unfallereignis, was aber für das Urteil nicht entscheidend war.
  7. Keine haftungsausfüllende Kausalität: Es fehlte der Nachweis, dass die Schäden durch das behauptete Unfallereignis entstanden sind.
  8. Rechtsfolgen: Der Kläger musste die Kosten des Rechtsstreits tragen, und das Urteil war vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Verkehrsunfälle und Schadensersatzforderungen: Eine rechtliche Betrachtung

Verkehrsunfall – Führung des Beweises über unfallbedingte Fahrzeugschäden
(Symbolfoto: Indypendenz /Shutterstock.com)

Verkehrsunfälle sind alltägliche Ereignisse, die häufig zu komplizierten Rechtsstreitigkeiten führen können, insbesondere wenn es um Schadensersatzansprüche geht. Der Kern solcher Fälle liegt oft in der Führung des Beweises über unfallbedingte Fahrzeugschäden. Diese Beweisführung ist entscheidend, um zu klären, ob und in welchem Umfang ein Schadensersatz geleistet werden muss. Dabei spielen nicht nur die Umstände des Unfalls eine Rolle, sondern auch die Bewertung der Schäden durch Sachverständige und die Interpretation relevanter Gesetze, wie das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

In der Praxis gestaltet sich die Ermittlung der tatsächlichen Ursachen und Folgen eines Verkehrsunfalls oft als Herausforderung. Die Entscheidung darüber, ob ein Schadensersatz gerechtfertigt ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, darunter die Glaubwürdigkeit der beteiligten Parteien, die Expertise der Sachverständigen und die Interpretation juristischer Normen.

Die folgende Darstellung eines konkreten Falles bietet tiefe Einblicke in die Komplexität solcher Rechtsstreitigkeiten und zeigt auf, wie Gerichte zu ihren Urteilen kommen. Lassen Sie uns gemeinsam in die Welt der juristischen Analyse eintauchen und die Faszination dieser Materie erkunden.

Der komplizierte Fall eines Verkehrsunfalls: Beweisführung und Rechtsstreit

Am 15. Juli 2020 ereignete sich ein Verkehrsunfall, der in einen umfangreichen Rechtsstreit mündete. Der Kläger, Eigentümer eines BMW X6, behauptete, auf der Ein- und Ausfädelspur der B 202 aufgefahren zu sein, um dann auf die B 5 abzubiegen. Dabei sei er von einem Ford Fiesta, gefahren vom Beklagten zu 2 und versichert bei der Beklagten zu 1, seitlich berührt worden. Dies habe zu erheblichen Fahrzeugschäden an beiden Seiten seines BMW geführt, die in einem Gutachten mit netto 10.128,62 Euro beziffert wurden. Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 11.443,84 Euro, inklusive Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Sachverständige im Zentrum des Beweisverfahrens

Das Landgericht Flensburg sah sich mit der Aufgabe konfrontiert, die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Klägers und die Echtheit des Unfalls zu prüfen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige spielte eine Schlüsselrolle in diesem Prozess. Seine Analyse ergab, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers nicht mit dessen Schilderung des Unfallhergangs übereinstimmten. Insbesondere die Geschwindigkeitsangaben und der Kollisionswinkel ließen Zweifel an der Version des Klägers aufkommen.

Widersprüche und Zweifel an der Unfallschilderung

Die Aussagen des Klägers und die tatsächlichen Fahrzeugschäden passten laut dem Gutachten nicht zusammen. Der Sachverständige ermittelte eine deutlich geringere Geschwindigkeit beider Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision als vom Kläger angegeben. Zudem wiesen die Schäden auf eine andere Art der Kollision hin, als es der Kläger beschrieben hatte. Es gab auch Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handeln könnte, da der Beklagte zu 2 das Fahrzeug nur für einen Tag gemietet hatte und in ähnliche Vorfälle verwickelt gewesen sein soll.

Urteil des Landgerichts Flensburg: Klage abgewiesen

Letztendlich wies das Landgericht Flensburg die Klage ab. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die von ihm geltend gemachten Fahrzeugschäden tatsächlich aus dem behaupteten Unfallereignis herrührten. Für den Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagten sowie aus § 823 BGB fehlte es an der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Kläger konnte die erforderliche Beweislast nicht erfüllen und musste daher die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Das Urteil zeigt deutlich, wie entscheidend eine detaillierte Beweisführung und die Expertise von Sachverständigen in Rechtsstreitigkeiten um Verkehrsunfälle sind. Es betont auch die Notwendigkeit für Kläger, ihre Ansprüche klar zu begründen und zu belegen. Der dargestellte Fall liefert somit wichtige Erkenntnisse für zukünftige ähnliche Fälle und unterstreicht die Komplexität rechtlicher Auseinandersetzungen im Kontext von Verkehrsunfällen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bestimmt die haftungsausfüllende Kausalität im Kontext eines Verkehrsunfalls?

Die haftungsausfüllende Kausalität im Kontext eines Verkehrsunfalls bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem eingetretenen Schaden. Sie kommt zur Anwendung, wenn bereits ein Zurechnungszusammenhang zwischen Handlung und Verletzung bejaht worden ist.

Im Gegensatz zur haftungsbegründenden Kausalität, die den Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutverletzung des Geschädigten betrifft, geht es bei der haftungsausfüllenden Kausalität um den Nachweis, dass der eingetretene Schaden tatsächlich eine Folge der Rechtsgutverletzung ist.

Beispielsweise könnte in einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrer die Vorfahrt eines anderen missachtet und einen Unfall verursacht, die haftungsbegründende Kausalität darin bestehen, dass das Fehlverhalten des Fahrers (die Missachtung der Vorfahrt) zu einer Rechtsgutverletzung (dem Unfall) geführt hat. Die haftungsausfüllende Kausalität würde dann den Zusammenhang zwischen dem Unfall und den daraus resultierenden Schäden, wie Fahrzeugschäden oder Verletzungen, nachweisen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die haftungsausfüllende Kausalität nach den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO nachgewiesen werden muss. Dies bedeutet, dass der Kläger überzeugende Beweise vorlegen muss, um den Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem eingetretenen Schaden zu belegen.

In einigen Fällen kann es jedoch zu Komplikationen kommen, insbesondere wenn es vorbestehende Bedingungen oder andere Faktoren gibt, die den eingetretenen Schaden beeinflusst haben könnten. In solchen Fällen kann es schwierig sein, die haftungsausfüllende Kausalität nachzuweisen.


Das vorliegende Urteil

LG Flensburg – Az.: 4 O 10/21 – Urteil vom 23.02.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.7.2020 gegen 23:20 Uhr im Bereich der Abbiegespur der B 202 auf die B 5 bei T. ereignet haben soll.

Der Kläger war Eigentümer des Pkw BMW X6, amtliches Kennzeichen …. Der Beklagte zu 2 hatte einen Pkw Ford Fiesta für einen Tag bei der A. Autovermietung gemietet, der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war.

Der Kläger trägt vor, er sei am Unfalltage aus T. kommend auf die B 202 aufgefahren, sei auf der Ein- und Ausfädelspur mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bis 60 km/h weitergefahren, um anschließend die Ausfahrt zur B 5 in Richtung H. zu nutzen. Aus Richtung S. P.-O. sei der Beklagte zu 2 mit dem Ford Fiesta herangenaht und auf Höhe seines Fahrzeugs nach rechts auf die Ausfädelspur gefahren, um gleichfalls auf die B5 in Richtung H. abzubiegen. Die Fahrzeuge hätten sich seitlich berührt, wodurch er mit seinem Fahrzeug infolge eines Ausweichmanövers nach rechts gegen die rechte Leitplanke gefahren sei, sodass sein Fahrzeug sowohl an der linken wie auch an der rechten Seite beschädigt worden sei. Die durch diesen Unfall erlittenen Fahrzeugschäden seien in dem Gutachten der Firma … Gutachten vom 16.7.2020 mit netto 10.128,62 € beziffert worden. Abzüglich eines Abzugs „neu für alt“ verbliebe ein Schaden von 9885,84 €. Ferner könne er die Erstattung der Kostenrechnung des Sachverständigen in Höhe von 1064,00 € und eine Nutzungsentschädigung für die 6-tägige Reparaturdauer von 474,00 € beanspruchen.

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Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.443,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.9.2020 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 934,03 € zu zahlen.

Die Beklagte zu 1 beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2 stellt keinen Antrag.

Die Beklagte zu 1 trägt vor, der behauptete Verkehrsunfall habe nicht stattgefunden, jedenfalls läge ein manipuliertes Unfallereignis vor. Für ein manipuliertes Unfallereignis spreche, dass der Beklagte zu 2 das Fahrzeug für einen Tag ohne Selbstbeteiligung gemietet habe, die behauptete Kollision in den späten Abendstunden in einem Bereich mit geringer Verkehrsdichte mit einem hochwertigen Fahrzeug eingetreten sei, statt einer achsparallelen Kollision mit der Leitplanke hätte das Fahrzeug des Klägers in einem steilen Winkel mit der Leitplanke kollidieren müssen und dass der Beklagte zu 2 in vergleichbare Unfallereignisse zum 31.7.2020 sondern und 8.6.2020 verwickelt gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.1.2022. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das mündliche Gutachten des Sachverständigen B. in der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die geltend gemachten Schäden aus dem behaupteten Unfallereignis herrühren.

Sowohl für den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus § 7 StVG, 115 VVG als auch gegen den Beklagten zu 2 aus § 18 StVG wie auch für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB hat der Kläger die haftungsausfüllende Kausalität darzulegen und zu beweisen. Der Kläger muss also den Beweis führen, dass er durch den von ihm behaupteten Verkehrsunfall die geltend gemachten Fahrzeugschäden erlitten hat. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.

Der Sachverständige B. hat in seinem mündlichen Gutachten wie auch schon in seiner Zwischennachricht vom 4.10.2022 ausgeführt, dass es zwar zu einer Berührung der rechten Fahrzeugseite des von dem Beklagten zu 2 gelenkten Mietwagen mit der linken Fahrzeugseite des PKWs des Klägers gekommen sei, diese Kollision ist aber nicht im Zuge des von dem Kläger geschilderten Verkehrsunfall auf der B 202 auf der Abbiegespur zur B 5 in T. passiert sei. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, auf der Ein- und Ausfädelspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h bis 60 km/h gefahren zu sein, was aufgrund der Örtlichkeiten auch realistisch erscheint. Anhand der Beschädigungen beider Fahrzeuge auf der rechten Seite des Ford Fiesta und der linken Seite des Fahrzeugs des Klägers hat der Sachverständige jedoch zu Beginn der Kontaktphase beider Fahrzeuge eine Geschwindigkeit für den Pkw des Klägers von 10 km/h bis 15 km/h und für den Pkw F. von 12 km/h bis 20 km/h ermittelt. Dieses Geschwindigkeitsniveau entspricht weder den Angaben des Klägers noch der im Bereich der Unfallstelle üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit, und zwar sowohl für das Fahrzeug des Klägers als auch erst recht für das von den Beklagten zu 2 gelenkte Fahrzeug. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Verkehrsüblichkeit, dass Kraftfahrzeuge im Bereich der Ein- und Ausfädelspur der B 202 mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h bewegt werden. Zudem ist auch die vom Beklagten zu 2 umgesetzte Fahrweise, wie sie vom Kläger behauptet worden ist, nicht nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2 kam aus Richtung S. P.-O. und musste somit das rechts vor ihm auf der Einfädelspur auffahrende Fahrzeug des Klägers wahrnehmen. Das Fahrzeug war in seinem direkten Blickfeld. Selbst wenn der Beklagte zu 2 erst verspätet wahrgenommen haben sollte, dass er in Richtung H. rechts abbiegen musste, so wäre es ihm unschwer möglich gewesen, durch leichtes Abbremsen das rechts neben ihm fahrende klägerische Fahrzeug passieren zu lassen und hinter dem Fahrzeug auf die Abbiegespur zu wechseln. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagten zu 2 auf Höhe des klägerischen Fahrzeugs fahrend sein Fahrzeug mit einer heftigen Lenkbewegung nach rechts gelenkt haben sollte, obwohl dort das klägerische Fahrzeug fuhr. Zu dem Zeitpunkt war die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge nach den Feststellungen des Sachverständigen B. nahezu gleich und die Fahrweise des Beklagten zu 2 führte zu einem Anstoß des vorderen rechten ausgelenkten Reifens gegen die A-Säule des Fahrzeugs des Klägers. Damit ereignete sich der Unfall in Blickrichtung des Beklagten zu 2 entspricht damit nicht der Unfallschilderung des Klägers in der Klageschrift, er habe sich mit seinem Fahrzeug im toten Winkel des Beklagten zu 2 befunden.

Es kommt hinzu, dass auch die Unfallschilderung des Klägers zu den Beschädigungen seines Fahrzeugs an der rechten Fahrzeugseite nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen B. in Einklang steht. Auf der rechten Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs waren sowohl vorne als auch hinten 2 über die Höhe begrenzte kantig geformte Profile vorhanden mit dunkelgrünen Fremdlackeintragungen vorn und hinten in den Anstoßbereichen. Der Kollisionswinkel des Fahrzeugs mit der Leitplanke betrug 5°. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen liegt der Kollisionswinkel aus Ausweichvorgängen in der Regel deutlich höher. Zudem waren die kantigen Profile weder mit der wellenförmige Form der Leitplanke vom Typ A, wie sie vor Ort eingebaut waren, in Einklang zu bringen noch mit der kantigen, aber mit einem weiteren Abstand versehenen Struktur der Leitplanken vom Typ B. Soweit der Kläger angenommen hat, dass Eintragungen an der Leitplanke von seinem Fahrzeug herrühren würden, hat sich das nicht bestätigt, da es sich bei den Eintragungen nach den Feststellungen des Sachverständigen um keinen Fahrzeuglack gehandelt hat, sondern um Folienmaterial. Ebenso war umgekehrt an der Leitplanke kein grüner Farbanstrich vorhanden, der die grünen Fremdlackeintragungen auf dem weißen Fahrzeuglack des Fahrzeugs des Klägers erklären würde. Es ist damit auszuschließen, dass die Beschädigungen auf der rechten Seite des Fahrzeugs des Klägers durch eine Kollision mit der Leitplanke entstanden sind.

Damit entsprechen weder die Fahrzeugschäden auf der linken Seite des Fahrzeugs des Klägers als auch jene auf der rechten Fahrzeugseite der Unfallschilderung des Klägers, sodass der mit dem Schadensgutachten geltend gemachte Fahrzeugschaden, den der Kläger auf den Verkehrsunfall zurückführt, nicht Folge dieses Verkehrsunfalls vom 15.7.2020 ist. Dass die Unfallschäden auf der linken Seite des klägerischen Fahrzeugs einer Kollision mit dem vom Beklagten zu 2 gelenkten Pkw zuzuordnen sind, begründet keinen Schadensersatzanspruch des Klägers, da es an der Darlegung eines Unfallereignisses fehlt, durch das diese Schäden verursacht sind. Es fehlt damit an der haftungsausfüllenden Kausalität, sodass die Klage abzuweisen war. Folglich kann es dahingestellt bleiben, ob es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handelt und der Kläger mit der Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Beklagten zu 2 einverstanden war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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