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Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Glatteis – Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch

LG Neubrandenburg, Az.: 3 O 70/09

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten haben der Kläger und die Beklagte jeweils 50 % zu tragen. Der Kläger hat weiter 50% der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen. Im übrigen haben die Streifhelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Am 06.01.2009 befand sich der Kläger zu einem Arztbesuch in N. Er zog sich einen komplizierten Unterschenkelbruch mit Unterschenkelkomparment-Syndrom zu. Am 06.01.2009 erfolgte die operative Versorgung der Fraktur mittels TriGen-Unterschenkelnagel. Am 23.01.2009 wurde der Kläger in die Häuslichkeit entlassen. Es ist als Dauerfolge eine posttraumatischen Arthrose mit einem Grad der Behinderung von 20 % zu erwarten.

Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Glatteis - Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch
Symbolfoto: Lukassek/Bigstock

Der Kläger behauptet, die Verletzungen seien darauf zurückzuführen, dass er am 06.01.2009 auf dem Bürgersteig bis zur Einmündung F-E-Ring/F-R-Straße gegangen sei. Dort habe er den Fußgängerüberweg überquert. Er habe dann gemerkt, dass er die falsche Richtung eingeschlagen habe und sei denselben Weg zurückgegangen. Auf dem Fußgängerüberweg sei er auf dem eisglatten Untergrund ausgerutscht und gestürzt.

Der Kläger trägt weiter vor, die ambulante Behandlung habe bis Ende Mai 2009 gedauert. Voraussichtlich nach einem Jahr sei eine Nach-OP zur Entfernung des Nagels erforderlich. Die Verletzung sei mit einem mehrmonatigen Ausschluss von zahlreichen Freizeitaktivitäten verbunden gewesen. Der weitere Heilungsverlauf sei nicht abzuschätzen. Der Kläger meint, für die erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von 10.000,00 – 12.000,00 Euro angemessen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.01.2009 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 06.01.2009 zu ersetzen hat, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind und einen Eintritt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar war.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, in der Nacht vom 04. auf den 05.01.2009 seien im Stadtgebiet ca. 12 cm Schnee gefallen. Am 05.01.2009 sei das gesamte Stadtgebiet auf den Gehwegen und Fahrbahnen geräumt worden. In der Nacht vom 05. auf den 06.01.2009 sei kein Neuschnee gefallen. Es sei jedoch kalt bis ca. 13 Grad gewesen. Daraufhin sei in den Frühstunden des 06.01.2009 der Streueinsatz auf Fahrbahnen und Gehwegen erfolgt einschließlich der F-R-Straße. Weiter sei auf einer Breite von 1,50 m der Fußgängerüberweg geräumt und gestreut worden.

Die Beklagte hat den Streitverkündeten zu 1) und 2) den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und haben ebenfalls Klageabweisung beantragt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Unfallstelle und Vernehmung der Zeugen …, … … und … Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom 04.12.2009 und 14.04.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 839 BGB, 823, 253 BGB i. V. m. § 11 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern.

a) Der Beklagten obliegt als Gemeinde und Trägerin der Straßenbaulast die Verkehrssicherungspflicht. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten einer Schadensersatzvorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender Nutzung drohen. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört die Räum- und Streupflicht. Soweit sie den Gemeinden obliegt, haben sie die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen und den Winterdienst zu überwachen. Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Abzustellen ist u. a. auf Art und Bedeutung der Zuwegung, dass Maß der Gefährlichkeit und insbesondere auch die konkrete Verkehrsbedeutung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2000, Az.: 13 U 24/00 bei Juris). Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine von Fahrzeugen und Fußgängern stark frequentierte Kreuzung.

Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Kläger auf dem Überweg der Verkehrsinsel über die F-R-Straße zum F-E-Ring gestürzt ist. Es kommt auch im Wesentlichen nicht darauf an, ob der Kläger auf dem ausgewiesenen Fußgängerüberweg oder dem parallel dazu verlaufenden ausgewiesenen Radüberweg gestützt ist. Das Gericht folgt den Angaben des Klägers im Ortstermin vom 04.12.2009, dass die Überwege nicht zu unterscheiden waren. Der Zeuge V hat im Ortstermin erklärt, dass die Fußgängerüberwege auf einer Breite von 1,50 m geräumt würden, die Fahrradüberwege würden nicht geräumt. Es ist dem Gericht bekannt, dass die Räumung der streitgegenständlichen Überwege unabhängig von den markierten Fahrrad – oder Fußgängerüberweg vorgenommen wird, da es die Unfallstelle – auch im Winter 2008/2009 – fast täglich passiert.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund eines eisglatten Überweges gestürzt ist. Der Kläger hat in seiner Anhörung erklärt, es sei eine einzige Eisfläche gewesen. Das Eis sei durch die Autos auf den Überweg gebracht worden. Die Stelle vereist ist, wurde durch die widerspruchslose und nachvollziehbare Aussage der Zeugin R bestätigt. Sie hat ausgesagt, dass der gesamte Weg vereist gewesen sei. Sie hat ausgesagt, dass ihr Mann aufgeschrien hätte und sie habe ihn dann dort liegen sehen. Das Gericht hat keinen Anlass an den Angaben der Zeugin zu zweifeln.

Die Zeugin R hat den Sturz ihres Mannes nicht gesehen. Sie hat ihn jedoch auf dem Überweg liegen gesehen und gehört, dass er über Schmerzen im Bein geklagt. Die logische Erklärung für den Beinbruch und das Liegen des Klägers auf dem Überweg ist, dass er zuvor gestürzt ist. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist der Sturz auf den vereisten Überweg zurückzuführen.

Der Zeuge V hatte in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2009 erklärt, es habe sehr viel Schnee gelegen. Der Schnee sei nur zur Seite geräumt worden. Dies spricht dafür, dass der Schnee durch die Autoreifen auf den zuvor geräumten Überweg transportiert und dann dort festgefahren wurden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Autos in den Profilen ihrer Reifen Schnee und Eis transportieren, die sie auf den freigeräumten Flächen wieder verlieren, so dass eine festgefahrene Schnee- bzw. auch Eisdecke entsteht.

Der Zeuge V hat weiter in seiner Zeugenaussage gesagt, er habe am Unfalltag die Unfallstelle selbst nicht kontrolliert. Er konnte nur bestätigen, dass die Gehwege frei gewesen seien. Zu dem Überweg selbst konnte er keine Angaben treffen. Die weiteren vernommenen Zeugen konnten sich an die genauen Witterungsverhältnisse nicht erinnern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nicht auf dem Überweg glatt gewesen ist. Der Fahrer des Rettungswagens und der Sanitäter hatten andere Aufgaben, als sich konkret um die Witterungsverhältnisse zu registrieren. Im Übrigen ist aufgrund des Gewichts eines Rettungswagens oder eines anderen Fahrzeuges kein Rückschluss dahingehend möglich, dass, wenn ein Auto oder ein Rettungsfahrzeug an eine Stelle gefahrlos passieren kann, auch ein Fußgänger diese gefahrlos passieren könnte.

Der Überweg wurde zwar gegen 05:00 Uhr morgens geräumt. Der Unfall hat sich aber um 10:30 Uhr ereignet. Aufgrund der hohen Verkehrsbedeutung, gerade dieses Überwegs, und des hohen Verkehrsaufkommens hätte die Beklagte, um ihrer Verkehrssicherungspflicht und Überwachungspflicht nachzukommen und den Zustand dieses Überwegs nach dem Einsetzen des Berufsverkehrs nochmals konkret kontrollieren müssen.

b) Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten. Der Kläger war ortsfremd. Er hatte sich verlaufen. Es war ihm auf dem Hinweg gelungen, den Überweg und die Straße gefahrlos zu überqueren. Er musste zum einen nicht damit rechnen, dass er auf dem Rückweg stürzen würde. Zum anderen wusste er als Ortsfremder auch nicht, auf welchem anderen Weg er gefahrlos wieder zurück zum Bahnhof hätte kommen können.

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c) Unstreitig hat der Kläger einen komplizierten Unterschenkelhalsbruch erlitten und es ist eine Behinderung von 20 % zu erwarten. Das Gericht hält hierfür ein Schmerzensgeld von 6.000,00 Euro für angemessen.

Ein weiteres Schmerzensgeld war nicht zuzusprechen. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er bis 31.05.2009 noch ambulant behandelt wurde und auf zahlreiche Freizeitaktivitäten verzichten musste. Hierzu ist trotz des Bestreitens der Beklagten kein konkreter Vortrag erfolgt.

2. Der Klageantrag zu 2) war abzuweisen, weil der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, inwieweit weitere Zukunftsschäden noch zu erwarten sind. Die Beklagte hat bestritten, dass, eine weitere Operation erforderlich ist. Beweis hat der Kläger für seine Behauptung nicht angeboten.

3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich erst durch Aufforderungsschreiben und Fristsetzung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG, § 3 ZPO.

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