Sozialgericht Dortmund
Az.: S 31 AL 101/02
Urteil vom 09.07.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Droht eine betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes, darf der betroffene Arbeitnehmer in bestimmten Fällen mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen, ohne anschließend mit der Sperrung seines Arbeitslosengeldes rechnen zu müssen.
Sachverhalt:
Die Klägerin war als Sekretärin beschäftigt. Als ihr Vorgesetzter entlassen worden war, stimmte sie einer Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung von 20.000 Euro zu. Sie vermied hierdurch eine vermeintliche betriebsbedingte Kündigung. Das Arbeitsamt verhängte daraufhin eine 12-wöchige Sperre des Arbeitslosengeldes, weil die Sekretärin die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Dortmund hob die 12-wöchige Sperre des Arbeitslosengeldes auf. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin zwar durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, jedoch war dieses Verhalten gerechtfertigt. Ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrags hätte die Klägerin mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen und auf die angebotene Abfindung verzichten müssen. Danach wäre sie ebenfalls arbeitslos geworden. Ferner hat sie aufgrund ihres Alters (60 Jahre) kaum noch Chancen einen neuen Arbeitsplatz zu finden.