Landgericht Coburg
Az.: 33 S 2/02
Verkündet am 08.03.2002
Vorinstanz: AG Coburg – Az.: 12 C 941/01
In dem Rechtsstreitwegen Forderung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2002 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 28.11.2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz l ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.Das Amtsgericht Coburg hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagten in Form eines Organisationsverschuldens oder einer Fehlreaktion nach dem Ausfall der Lichtzeichenanlage eine ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und deshalb für den am klägerischen Fahrzeug infolge des Unfalls entstandenen Sachschaden dem Grunde nach einzustehen hat.
Selbst wenn man eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten, durch die der Sachschaden am klägerischen Fahrzeug adäquat kausal verursacht worden wäre, bejahen würde, würde eine sich hieraus ergebende (Mit-) Haftung der Beklagten hinter das grobe Fehlverhalten der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges zurücktreten. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zu Eigen (§ 543 Abs. l ZPO a.F.).
Das Befahren des Baustellenbereichs erforderte angesichts der schlechten Witterungs- und Sichtverhältnisse von der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges besondere Vorsicht. Diesen erhöhten Sorgfaltspflichten ist die Tochter des Klägers in keiner Weise nachgekommen. Sie hat zum vorausfahrenden Fahrzeug der Zeugin B nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten und zudem ihre Geschwindigkeit nicht den gegebenen Verhältnissen angepasst. Hätte die Tochter des Klägers die von ihr im Baustellenbereich geforderte besondere Vorsicht walten lassen, hätte sie rechtzeitig auf die durch das Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs geschaffene Verkehrssituation reagieren und ihr Fahrzeug hinter dem Fahrzeug der Zeugin M gefahrlos zum Stillstand bringen können. Der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges fällt demzufolge ein grob verkehrswidriges Fahrverhalten -Verstoß gegen §§ 3, 4 StVO- zur Last, auf das der Unfall primär zurückzuführen ist. Auf das sog. Anfahrprivileg kann sich die Tochter des Klägers schon deshalb nicht berufen, weil sie zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ca. 300 m in den Baustellenbereich eingefahren war.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. l ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen.
AG Coburg
Az.: 12 C 941/01
Urteil vom 28.11.2001
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erkennt das Amtsgericht Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2001 für Recht:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,–abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Ersatz für den Schaden seines PKWs, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten.
Am 11.12.2000 unterhielt die Beklagte zu 1) eine Baustelle auf der S…straße 2708 zwischen Horb und Fürth am Berg. Der Verkehr wurde durch eine Ampelanlage geregelt, die Geschwindigkeit war auf 50 km/h begrenzt. Vor der Ampel – aus Richtung Rödental kommend – hielten die Zeugin … mit ihrem Fahrzeug und die Tochter des Klägers, da die Ampel Rot zeigte. Als sie auf Grün umgeschaltet hatte, fuhren beide in die Baustelle ein. Aus der Gegenrichtung kam ein LKW entgegen, der vermutlich bei gelbem Blinklicht in die Baustelle eingefahren war. Ursache war, dass die Ampel an seiner Zufahrt zur Baustelle wegen der leeren Batterie auf gelbes Blinklicht umgeschaltet hatte. Die vor der Tochter des Klägers fahrende Zeugin … bremste ihr Fahrzeug ab, als sie den entgegenkommenden LKW sah. Zu einem Zusammenstoß dieser Fahrzeuge kam es nicht. Die hinter der Zeugin … fahrende Tochter des Klägers fuhr jedoch auf das Fahrzeug der Zeugin … auf. Am Fahrzeug des Klägers entstand Schaden von DM 12.966,11, von dem der Kläger mit der Klage 30 % verlangt.
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten rechtzeitig für eine Ersatzbatterie Sorge tragen müssen, dies hätten sie nicht getan, folglich sei der Schaden durch Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verursacht worden.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger DM 3.889,83 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Strafakten gegen die Tochter des Klägers … und die Zeugin … – 4 Js 1439/01 der Staatsanwaltschaft Coburg – zu Beweiszwecken verwertet. Weiteren Beweis hat es nicht erhoben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Seiten der Beklagten war nicht ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden. Eines weiteren Beweises bedurfte es deshalb aus materiell-rechtlichen Gründen nicht. Der Kläger kann gemäß § 823 Abs. 1 BGB keinen Schadensersatz von der Beklagten zu 1) und gemäß § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 831 BGB einen solchen nicht vom Beklagten zu 2) verlangen.
Entscheidend ist dabei, dass der Schaden nicht durch den Ausfall der Ampelanlage an der Baustelle im Sinne einer haftungsbegründenden Kausalität von den Beklagten verursacht worden ist. Selbst wenn man insoweit von einem Verschulden ausginge, so überwiegt das der Tochter des Klägers derart, dass es unbillig wäre, die Beklagten mithaften zu lassen.
Gegen die Fahrerin des Klägerfahrzeugs, seine Tochter, spricht der Beweis des so genannten ersten Anscheins für ihr Verschulden. Der Zeugin … ist es gelungen – und zwar ohne weitere Fahrmanöver – rechtzeitig vor dem entgegenkommenden LKW anzuhalten; die Tochter des Klägers, die auf das Fahrzeug … auffuhr, hat jedoch den erforderlichen Sicherheitsabstand gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht eingehalten und auch ihre Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 StVO nicht den örtlichen Verkehrsverhältnissen angepasst. Diese Folgerung ist deshalb gerechtfertigt, weil es – wie dargelegt der Zeugin … gelungen ist, ihr Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten, als sie den entgegenkommenden LKW sah. Das grob verkehrswidrige Fahrverhalten – zu naher Abstand innerhalb einer Baustelle – der Tochter des Klägers war die Primärursache für das Zustandekommen des Auffahrunfalls. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO darf der Fahrer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug vollständig beherrscht; dagegen hat die Tochter des Klägers verstoßen, denn sie hat ihr Fahrzeug nicht rechtzeitig vor dem haltenden PKW der Zeugin … zum Stehen gebracht. Sie hat auch die Geschwindigkeit den Verhältnissen an der Baustelle nicht angepasst, sondern ist zu nahe auf das vor ihr fahrende Fahrzeug … aufgefahren. Entlasten kann sie auch nicht, dass die Geschwindigkeit in der Baustelle auf 50 km/h begrenzt gewesen ist oder umgekehrt, dass man innerhalb der Baustelle mit 50 km/h fahren durfte. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsregelung, auch in einem Baustellenbereich, entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht, in diesem Bereich langsam, vorsichtig und insbesondere nicht in zu nahem Abstand dem Vorausfahrenden zu folgen. Hätte die Tochter des Klägers diese gesetzlichen Anforderungen -§ 4 Abs. 1 Satz 1 und § 3 StVO in dem genannten Umfang beachtet, so wäre der Unfall vermeidbar gewesen. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.