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Aufklärungspflichtverletzung des Franchisegebers

Rentabilitätsvorschau beim Vertragsschluss

OLG Frankfurt – Az.: 17 W 3/12 – Beschluss vom 10.02.2012

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2011 – Az.: 2-07 O 108/11 – abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die von ihr beabsichtigte Klage ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2011 ist zulässig. Sie ist gemäß § 127 Abs. 2, Satz 2 ZPO statthaft und innerhalb der Monatsfrist der §§ 127 Abs. 2, Satz 3, 569 Abs. 1, Satz 1 ZPO eingelegt worden. Der Lauf der Monatsfrist begann mit der am 24.10.2011 erfolgten Zustellung der angegriffenen Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Er ist durch die am 21.11.2011 per Telefax beim Landgericht Frankfurt als nach § 569 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. ZPO zuständigem Erstgericht eingegangene Rechtsmittelschrift unterbrochen worden.

II.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu bewilligen, weil die Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllt sind. Die Antragstellerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht angenommen, die mit dem vorgelegten Klageentwurf beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses den Umfang und die Grenzen der einen Franchisegeber bei den Vertragsverhandlungen mit einem potentiellen Franchisenehmer treffenden Aufklärungspflichten zutreffend formuliert. Der Senat folgt dem Landgericht aber nicht in der Beurteilung, dass der Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Tatsachengrundlage der ihr seitens der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin im Gespräch vom 09.04.2009 überreichten Rentabilitätsvorschau (Anlage K 5, Bl. 35 – 39 d.A.) nicht hinreichend substantiiert und daher unbeachtlich sei. Insoweit hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin bei Abschluss des streitgegenständlichen Franchisevertrags am 25./28.05.2009 (Anlage K 1) nur zwei Franchisenehmer, namens A und B, hatte. Dieser Sachstand deutet darauf hin, dass die Rentabilitätsprognose der Beklagten nicht auf konkreten Umsatzzahlen ihrer Franchiseorganisation aus der Vergangenheit beruhte.

Danach oblag es der Beklagten im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast, die Prognosegrundlage des der Klägerin vor Vertragsschluss vorgelegten Zahlenwerks darzulegen, weil nur die Beklagte hinreichenden Einblick in die Umstände und Faktoren hatte, die der Rentabilitätsvorschau (Anlage K 5) konkret zugrunde lagen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.12.2011, 19 U 35/10, zit. nach juris, Rn. 13 m.w.Nw.). Die Beklagte war gehalten, sich im Hinblick auf die ihr vorgeworfene Aufklärungspflichtverletzung zu entlasten, nachdem die Klägerin ihrerseits die ihr seitens der Geschäftsführerin der Beklagten an die Hand gegebene schriftliche Rentabilitätsvorschau (Anlage K 5) vorgelegt hatte, die unstreitig am 09.04.2009 Gesprächsgegenstand war (vgl. OLG München OLG Hamburg, Urt. v. 30.12.2002, 5 U 220/01, Rn. 35 m.w.Nw.). Einfaches Bestreiten der Beklagten genügte hinsichtlich des klägerischen Vortrags zur Anzahl und zu den Umsatzergebnissen der in Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin bereits bei der Beklagten unter Vertrag stehenden Franchisenehmer nicht. Soweit die Antragsgegnervertreter im Schriftsatz vom 11.10.2011 (Bl. 126 ff. d.A.) die Behauptung der Antragstellerin, bei A und B habe es sich um die einzigen Franchisenehmer der Antragsgegnerin gehandelt, als „falsch“ bezeichnet haben, handelt es sich um ein einfaches Bestreiten, das unbeachtlich ist. Gleiches gilt hinsichtlich der im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 29.06.2011 auf S. 4 (Bl. 45 d.A.) enthaltenen Ausführungen, die Rentabilitätskalkulation habe auf empirischen Daten beruht, die Herr C gesammelt und zusammengestellt habe. Weder ist das Datenmaterial vorgelegt worden, noch hat die Beklagte dargelegt, aus welchen tatsächlichen Umständen die Beklagte die Übertragbarkeit des vorgefundenen fremden Datenmaterials auf das vorliegende Franchisekonzept hergeleitet haben will.

Der mit dem von der Beklagten entwickelten Geschäftsmodell erzielbare Umsatz und der daraus erzielbare Gewinn waren die entscheidenden Größen für den Wert und Erfolg des Geschäftsmodells. Die Rentabilitätsprognose der Antragsgegnerin war daher für den Vertragsentschluss der Antragstellerin erkennbar von entscheidender Bedeutung.

Die Antragstellerin durfte davon ausgehen, dass die Geschäftsführerin der Beklagten oder deren Beauftragte die in der Rentabilitätsvorschau genannten Zahlen seriös und auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse ermittelt hatte. Wenn dem Zahlenwerk – wie klägerseits behauptet – kein empirisches Datenmaterial und keine eigenen Erfahrungswerte der Beklagten zugrunde gelegen hätten, dann hätte die Geschäftsführerin der Beklagten dies in dem mit der Klägerin persönlich geführten Gespräch vom 08.04.2009 klarstellen müssen.

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