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Verkehrsunfall – fiktive Umrüstungskosten für unfallbeschädigtes Taxi

LG Wuppertal – Az.: 9 S 281/15 – Urteil vom 15.12.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 10.11.2015, Az. 8a C 85/14, teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie unter Zurückweisung der Anschlussberufung – insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 12.05.2014, Aktenzeichen 8a C 85/14, wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 377,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 12 %, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten in erster Instanz entstandenen Kosten, welche diese als Gesamtschuldner selbst zu tragen haben.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - fiktive Umrüstungskosten für unfallbeschädigtes Taxi
(Symbolfoto: Svetoslav Radkov/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über die Höhe des Schadensersatzes, welchen die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach unstreitig aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 05.08.2013 gegen 13:50 Uhr in T zu leisten haben. Die Beklagte zu 1) setzte mit ihrem, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug zurück und stieß dabei gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers, ein Taxi Mercedes Benz mit Erstzulassung 1999 und einer Gesamtlaufleistung von knapp 280.000 km. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers im Frontbereich derart beschädigt, dass es einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Zur Regulierung des Schadens hat die Beklagte zu 2) auf der Grundlage der in ihrem Schreiben vom 14.09.2013 (Bl. 76 d. A.) enthaltenen Kalkulation, auf die Bezug genommen wird, vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.967,04 EUR gezahlt. Mit der Klage hat der Kläger in der Hauptsache zunächst Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 3.020,54 EUR begehrt auf der Grundlage seiner Kalkulation im Schriftsatz vom 09.07.2014 (Bl. 91, 92 d. A.) sowie des ihr zugrundeliegenden Privatgutachtens A (Bl. 23ff d. A.). Dieser Betrag nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 347,60 EUR nebst Zinsen ist dem Kläger antragsgemäß im schriftlichen Vorverfahren mit Versäumnisurteil vom 14.05.2014 (Bl. 53 d. A.) zugesprochen worden. Nach Einspruch der Beklagten hat der Kläger seine Klageforderung um 200 EUR erhöht. Soweit für das Berufungsverfahren von Belang, streiten die Parteien in der Sache um die Höhe sowohl des anzusetzenden Wiederbeschaffungswertes als auch des Restwertes, um die Berücksichtigungsfähigkeit fiktiver Umrüstkosten, welche für die Ausstattung eines Ersatzwagens als Taxi erforderlich gewesen wären, sowie um den Umfang der zu erstattenden Anwaltskosten. Unstreitig hat der Kläger sein Taxiunternehmen aufgegeben und das Fahrzeug am 28.02.2014 veräußert.

Das Amtsgericht hat zur Frage des Restwertes Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 16.04.2015 (Bl. 165 d. A.) nebst schriftlicher Ergänzung vom 20.06.2015 (Bl. 183 d. A.) und hat auf dieser Grundlage die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen und Aufhebung des Versäumnisurteils insoweit zur Zahlung eines (weiteren) Betrages von 1.005,46 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Mit der Berufung wenden sich die Beklagten zum einen gegen den Ansatz eines Restwertes von nur 450 EUR, welchen das Amtsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen angenommen habe; da der Kläger sein Fahrzeug unstreitig veräußert habe, wenn auch erst einige Zeit nach dem Unfall, hätte der tatsächlich erzielte Erlös berücksichtigt werden müssen; der Kläger habe ihre Behauptung nicht bestritten, jedenfalls einen Betrag von 1.200 EUR (brutto) – entsprechend ihrem Restwertangebot – erhalten zu haben, so dass ein Nettobetrag von 1.008,40 EUR hätte berücksichtigt werden müssen. Zum anderen rügen sie, das Amtsgericht habe ihr Vorbringen unberücksichtigt gelassen, wonach – aufgrund der Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug – bei dem Wiederbeschaffungswert nur ein Nettobetrag von 2.352,94 EUR (2.800 EUR abzüglich der Mehrwertsteuer) hätte Berücksichtigung finden dürfen.

Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Remscheid vom 10.11.2015 – unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Remscheid vom 12.05.2014 – insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit der Anschlussberufung wendet der Kläger gegen die angefochtene Entscheidung ein, ihm hätten auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23.12.2010, Az. 21 S 30/10, mit welchem sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt habe, auch Umrüstkosten in Höhe von 1.835,08 EUR zugesprochen sowie die Beklagten zur Freistellung von weiteren, vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt werden müssen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Remscheid vom 10.11.2015 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn über bereits zugesprochene 1.005,46 EUR hinaus weitere 1.835,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2013 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte X, in Höhe weiterer 198,90 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kammer hat zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O eingeholt, welches dieser unter dem 27.09.2016 erstattet hat (Bl. 308 a d. A.).

II.

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat Erfolg, soweit die Beklagten einwenden, ein Restwert von 1.008,40 EUR sei zu berücksichtigen; soweit sie sich gegen den Ansatz eines Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 2.800 EUR anstelle eines Wertes von 2.352,94 EUR richtet, hat sie nur i.H.v. 70 EUR Erfolg. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Anschlussberufung hat keinen Erfolg und war aus dem Grund zurückzuweisen.

1. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfallschaden ergibt sich – insoweit unstreitig – dem Grund nach aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, 3 StVG, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. 1 Abs. 2 StVO, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 426, 249 ff BGB.

Die Parteien streiten darum, wie der ersatzfähige Schaden zu berechnen ist. Unstreitig liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß den Angaben im Privatsachverständigengutachten (Bl. 24 d. A.) mit netto 4.590,18 EUR einen Wiederbeschaffungswert von netto 2.800 mehr als 130% (nämlich 164%) übersteigen, so dass die Aufwendungen zur Reparatur als unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB gelten und der Kläger danach Anspruch auf eine Geldentschädigung hat. Die Höhe der Geldentschädigung richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage, § 249 Rn 25 mit Verweis auf BGH NJW 2007, 2917, § 251 Rn 10), wie er vom Kläger hier auch geltend gemacht wird. Zu den streitigen Positionen im Einzelnen:

2. (Wiederbeschaffungswert)

Als Wiederbeschaffungswert ist ein Betrag in Höhe von 2.730 EUR in die Schadenskalkulation einzustellen.

Der von der Kammer zu dieser Frage beauftragte Sachverständige hat zwar weder den bisherigen Vortrag des Klägers bestätigt, wonach als Wiederbeschaffungswert ein Betrag von 2.800 EUR steuerneutral und damit ohne jeden Steuerabzug zu berücksichtigen sei, noch das Vorbringen der Beklagten als zutreffend erachtet, wonach eine Umsatzsteuer von 19 % in Abzug zu bringen sei. Er hat vielmehr ausgeführt, mit dem klägerischen Taxi vergleichbar alte Fahrzeuge des Typs Mercedes-Benz E 200 würden überwiegend vom Handel angeboten und seien entsprechend als differenzbesteuert zu bewerten; der Betrag der Differenzbesteuerung betrage annähernd 2,5 %, was bei einem Wert von 2.800 EUR insgesamt 70 EUR ausmache. Die Kammer erachtet die Ausführungen des Sachverständigen als nachvollziehbar. Einwendungen gegen deren Richtigkeit haben die Parteien nicht vorgebracht. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ausgeführt, er halte den Feststellungen des Sachverständigen nichts entgegen. Die Beklagten haben sich den Feststellungen des Sachverständigen angeschlossen, indem sie unter Bezugnahme darauf vorgetragen haben, es sei ein Netto-Wiederbeschaffungswert i.H.v. 2.730 EUR anzusetzen.

Die Kammer hatte die Beweisaufnahme fortzuführen, weil es sich an die Feststellungen des Amtsgerichts nicht gebunden sah, wonach der Wiederbeschaffungswert entsprechend dem vom Kläger vorgelegten Gutachten 2.800 EUR anzusetzen sei. Denn diese Feststellung erfolgte verfahrensfehlerhaft. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 hatten die Beklagten vorgetragen, es sei allein ein Netto-Wiederbeschaffungswert von (nur) 2.352,94 EUR in Ansatz zu bringen. Damit haben sie das Vorbringen des Klägers bestritten, wonach als Wiederbeschaffungswert steuerneutral ein Betrag in Höhe von 2.800 EUR in Ansatz zu bringen sei. Angesichts dieses streitigen Vorbringens hätte das Amtsgericht dem Beweisangebot des Klägers in der Klagebegründungsschrift nachgehen müssen. Soweit das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.11.2014 darauf hingewiesen hat, es gehe von einem unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 2.800 EUR aus, ist den Parteien nicht hinreichend deutlich gemacht worden, ob es von einem unstreitigen Bruttowert oder einem unstreitigen Nettowert ausgeht. Davon abgesehen ließe sich durch einen gerichtlichen Hinweis streitiges Parteivorbringen nicht in unstreitigen Vortrag wandeln. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist das Amtsgericht zudem auch von einem streitigen Parteivorbringen zum Wiederbeschaffungswert ausgegangen, hat eine Beweisaufnahme aber anscheinend für überflüssig und die Ausführungen im Privatgutachten als ausreichend erachtet. Darüber hinaus hat es ausgeführt, es sei gerichtsbekannt, dass ein Gebrauchtwagen des Baujahres 1999 unter Berücksichtigung einer Kilometerlaufleistung von rund 280.000 km nicht mehr in einem „Gebrauchtwagenhandel mit ausweisbarer Mehrwertsteuer“ angeboten werde, sondern regelmäßig nur noch über Privatpersonen erhältlich sei. Dies erscheint bereits vor dem Hintergrund unzutreffend, als Verkäufer von gebrauchten Taxifahrzeugen regelmäßig Taxiunternehmer und damit gewerbliche Verkäufer sein dürften.

3. (Restwert)

Hat die beschädigte Sache noch einen Restwert, so muss sich der Geschädigte diesen anrechnen lassen. Hier ist mit der Auffassung der Beklagtenseite ein Restwert i.H.v. 1.008,40 EUR zugrundezulegen.

a) Nach BGH VI ZR 232/09 darf der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat; anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.

Ein Verkaufserlös von brutto 1.200 EUR (1.008,40 EUR netto) ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 16.09.2014 (Bl. 109 d.A.) vorgetragen, der Kläger werde persönlich Angaben dazu zu treffen haben, ob er das Fahrzeug noch benutze und für den Fall, dass es veräußert habe, zu welchem Preis und unter welchen Umständen; dafür, dass der Kläger letztlich einen Restwert von 1.200 EUR brutto habe erzielen können, haben die Beklagten Beweis angetreten durch eidliche Parteivernehmung des Klägers. Der Behauptung eines Verkaufserlöses von brutto 1.200 EUR ist der Kläger nicht entgegengetreten. Sie gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO, so dass eine Beweisaufnahme insofern entbehrlich war. Denn der Kläger hat mit nachfolgendem Schriftsatz vom 23.09.2014 (Bl. 114 d. A.) allein ausgeführt, das Fahrzeug mit Aufgabe seines Unternehmens am 28.02.2014 veräußert zu haben; ein entsprechender Kaufvertrag könne vorgelegt werden; maßgeblich seien aber die Feststellungen des Sachverständigen. Dass und welchen geringeren Erlös er erzielt hätte, hat er weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz nach Erörterung der Rechtslage im Termin vom 14.07.2016 dargetan. Mit Schriftsatz vom 15.07.2016 hat der Kläger diesbezüglich allein seine Rechtsansicht vorgetragen, auf den tatsächlich erzielten Verkaufserlös könne es hier nicht ankommen.

Konkrete Tatsachen, die es der Kammer ermöglichen würden, zu bewerten, ob der Verkaufserlös nur unter besonderen Anstrengungen hat erfolgen können, hat der Kläger nicht dargetan. Die Mitteilung, sein Fahrzeug im Rahmen einer Veräußerung seines Taxiunternehmens veräußert zu haben, reicht weder für die Annahme besonderer Anstrengungen aus, noch vermag der Umstand, dass das Fahrzeug im Rahmen der Veräußerung seines „Taxibetriebs“ verkauft worden ist, einen allein auf den Taxibetrieb beruhenden erhöhten Kaufpreis zu begründen. Es mag sein, dass, wie der Kläger vorträgt, die Verhandlungsbasis mit einem an dem Erwerb eines Geschäftsbetriebs interessierten Käufers eine vollkommen andere als mit einem Kaufinteressenten sei, der lediglich ein altes Fahrzeug erwerben wolle. Der Kläger hat aber schon im Ansatz nicht dargetan, was sein „Taxibetrieb“ – abgesehen vom Taxifahrzeug selbst – umfasst haben soll.

b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH VI ZR 318/08 berufen. Danach kann im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen; dabei hat der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

Zum einen hat das Amtsgericht – von dem Kläger mit seiner Berufung insofern nicht angegriffen – zutreffend ausgeführt, dass und warum gegenüber der vom Privatsachverständigen angewandten Methode zur Ermittlung des Restwertes erhebliche Bedenken bestehen.

Zum anderen kann eine Weiternutzung des Taxis nach einer (Teil-)Instandsetzung des Fahrzeugs nicht zugunsten des Klägers angenommen werden. Das erstmals mit der Berufungserwiderungsschrift erfolgte Vorbringen des Klägers, er habe das Fahrzeug in Eigenregie teilweise instandgesetzt und weitergenutzt (Bl. 269 d.A.), was er mit Schriftsatz vom 24.10.2016 (Bl. 334 d.A.) dahingehend korrigiert hat, der Unfallschaden sei gem. Rechnung vom 27.08.2013 in Höhe von 119 EUR brutto (Bl. 336 d.A.) mit einer Arbeitsleistung von 2 Stunden ohne Materialkosten durch die Fa. W+S Kfz-Technikermeister Betrieb B instandgesetzt worden, ist gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen, da es neu ist, von den Beklagten – wie bereits vorsorglich in erster Instanz (Bl. 149 d.A.) – im Berufungsverfahren bestritten worden ist und kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, warum der Kläger dies nicht bereits in erster Instanz zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht hat.

Selbst wenn der Kläger bereits in erster Instanz zu einer Teilreparatur und Weiternutzung sowie zu deren jeweiligem Umfang vorgetragen hätte, ist für die Kammer bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar, warum und wie eine Reparaturleistung von 2 Arbeitsstunden ohne Materialkosten im Umfang von brutto 119 EUR den Restwert eines Fahrzeugs nach dem Unfall von 450 EUR nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen – bzw. von 150 EUR nach der Einschätzung durch den Privatsachverständigen – derart hätte erhöhen können, dass bei einer Veräußerung des Fahrzeugs ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis ein Nettoerlös von ca. 1.000 EUR hätte erzielt werden können. Umstände, welche auf eine Veränderung der Marktverhältnisse betreffend den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp und das -alter schließen ließen, sind nicht ersichtlich und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Die Kammer hat vielmehr davon auszugehen, dass der Mehrerlös nicht auf einer etwaig vom Kläger durchgeführten Reparatur, sondern auf einem dem Fahrzeug bereits nach dem Unfall und vor der behaupteten Reparatur innewohnenden Restwert beruht, wie er sich bei dem Weiterverkauf realisiert hat.

4. (Umrüstkosten)

Fiktive Umrüstkosten sind dem Kläger nicht zu erstatten. Die Kammer sieht sich weder an die vom Kläger zitierte, anderslautende Rechtsprechung gebunden noch schließt sie sich ihr an.

a) Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.12.2010, 21 S 30/10 (in juris), unter Bezugnahme auf gleichlautende Entscheidungen des OLG Karlsruhe, des OLG Hamm, des OLG Düsseldorf und des KG Berlin ausgeführt, bei einem Totalschaden sei es nicht sachgerecht, mit dem Begriff der „fiktiven Umrüstkosten“ zu operieren; eine Reparatur scheide nämlich von vornherein aus und könne daher auch nicht als Orientierungsmaß für den Schaden dienen; im Rahmen des § 251 BGB sei vielmehr auf das Wert- oder Summeninteresse abzustellen; zu ersetzen sei die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und dem durch den Unfall tatsächlich verminderten Wert; in diesem Sinne seien auch die Umrüstkosten im Rahmen der Wiederbeschaffung auszugleichende Vermögensnachteile; da es keinen Gebrauchtwagenmarkt für gebrauchte Taxifahrzeuge gebe [ … ] wären die Umbaukosten auf jeden Fall zu entstanden, wenn sich die Klägerin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug angeschafft hätte; diese Kosten seien folglich nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts auszugleichen.

b) Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Themenkomplex ist nicht ersichtlich, an welche die Kammer sich gebunden sehen würde; die Revision in der oben zitierten Entscheidung ist zwar vom Landgericht Düsseldorf zugelassen worden; dass eine Revisionsentscheidung dazu ergangen wäre, lässt sich nach juris mangels anderslautender Angaben nicht feststellen.

c) Die Kammer hält die zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 144/09, in juris) für nicht überzeugend.

In dem vom BGH, VI ZR 144/09, entschiedenen Fall ging es zwar nicht um ein Taxi, sondern um ein sog. „Unikat“ mit vom Geschädigten individuell vorgenommenen Veränderungen. Beiden ist jedoch gemein, dass es für sie beide einen Gebrauchtwagenmarkt für eine Ersatzbeschaffung nicht gibt, weder für ein „Unikat“ noch für eine Mercedes Benz E 200 mit Taxiausstattung. In jenem Fall hat der BGH ausgeführt, der Geschädigte könne nur den Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen, dieser sei bei Kraftfahrzeugen in Fällen der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung (Rn 6 ff). Im Einzelnen führt er aus:

„Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f.; 162, 161, 165; 181, 242 ff., = VersR 2009, 1092 Rn. 13, jeweils m.w.N.).

Das gilt aber nur, wenn eine Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs im Rechtssinne möglich ist. Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 102, 322 ff. und vom 9. Dezember 2008 – VI ZR 173/07 – VersR 2009, 408 f.; BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – VIII ZR 220/84 – NJW 1985, 2413 ff.). Dessen Voraussetzungen könnten allerdings wie das Berufungsgericht annimmt, vorliegen. Immerhin hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, dass es sich bei seinem beschädigten Fahrzeug um ein Unikat und damit Gesamtkunstwerk handele, und dass auch ein vergleichbares Fahrzeug im Hinblick auf die vom Kläger individuell vorgenommenen Veränderungen nicht zu erwerben ist.

Letztlich kann die Frage, ob § 251 Abs. 1 BGB im Streitfall Anwendung findet, aber dahinstehen. Denn der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch ist unabhängig davon auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts beschränkt, ob eine Wiederherstellung möglich ist oder nicht. Ist eine Wiederherstellung im Rechtssinne möglich, so kann der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. BGHZ 162, 161, 167 f.) nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, weil er fiktiv abrechnet und die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert. Ersatz von Reparaturkosten – bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – können nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang ausgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 169). Ist die Wiederherstellung unmöglich, besteht der Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung gleichfalls nur in Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Der Wiederbeschaffungswert ist bei Kraftfahrzeugen in Fällen der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung.“

Die vom Kläger zitierte Ansicht des Landgerichts Düsseldorf ließe im Entscheidungsfall unberücksichtigt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nicht repariert bzw. sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, sondern sich für eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis entschieden hat. Im Entscheidungsfall liegt, wie oben dargestellt, ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert mehr als 130% übersteigen, so dass die Aufwendungen zur Reparatur gem. § 251 Abs. 2 BGB als unverhältnismäßig gelten und der Geschädigte in Geld zu entschädigen ist. Die Rechtsansicht in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf führte indes dazu, dass in Fällen eines wirtschaftlichen Totalschadens über den Umweg des § 251 Abs. 2 BGB fiktiv Reparaturkosten von mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes abgerechnet werden könnten.

Die Ausstattung der klägerischen Fahrzeugs als ein Taxi wäre nur dann und insoweit zu berücksichtigen, wenn durch diese der Wiederbeschaffungswert an sich erhöht wäre. In Anbetracht des Alters und der Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs war dessen Wert vor der Kollision auch nicht um den Betrag der Kosten erhöht, welche für eine Umrüstung aufzuwenden wären. Denn die Umrüstkosten wären unabhängig davon, welche Laufleistung das klägerische Fahrzeug in seiner Funktion als Taxi tatsächlich erbracht hat, nach allgemeiner Lebenserfahrung als abgeschrieben anzusehen. Zutreffend und von der Anschlussberufung nicht angegriffen hat das Amtsgericht dazu ausgeführt, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sei durch die Taxiausstattung nicht beeinflusst.

5. (Berechnung)

Der Schadensersatzanspruch des Klägers betreffend den erlittenen Fahrzeugschaden ergibt sich aus folgender Berechnung:

  • Wiederbeschaffungswert 2.730,00 EUR
  • Abzug Restwert – 1.008,40 EUR
  • Sachverständigenkosten 597,00 EUR
  • Kostenpauschale 25,00 EUR
  • Zwischenergebnis 2.344,10 EUR
  • abzüglich Vorschusszahlung – 711,03 EUR
  • abzüglich Zahlung gemäß Abrechnung vom 14.09.2013  – 1.256,01 EUR
  • offene Restforderung 377,06 EUR

6. (vorgerichtliche Anwaltskosten)

Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall hat der Kläger gegen die Beklagten dem Grund nach auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Unter Berücksichtigung einer unstreitigen Zahlung der Beklagten zu 2) auf vorgerichtliche Anwaltskosten an die Prozessvertreter des Klägers i.H.v. 215 EUR (Bl. 82) besteht indes kein weitergehender Anspruch. Der Kläger hat als Gegenstandswert denjenigen Betrag angesetzt, welchen er zusätzlich zu den geleisteten Vorauszahlungen im Verfahren eingefordert hat, 3.020,54 EUR. Bei Zugrundelegung des dem Kläger tatsächlich noch zustehenden Betrags in Höhe von 377,06 EUR sind dem Kläger vorgerichtliche und erstattungsfähige Anwaltskosten in Höhe von nur 78,50 EUR entstanden, welche durch die erfolgte Zahlung der Beklagten zu 2) bereits ausgeglichen sind.

  • 1,3 Geschäftsgebühr (Gegenstandswert bis 500 EUR) 58,50 EUR
  • Kostenpauschale 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer (wg. Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers nicht geltend gemacht)   0,00 EUR
  • Ergebnis: 78,50 EUR

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 344 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits.

Die Revision war zuzulassen, da Belange der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Erstattungsfähigkeit fiktiver Umrüstkosten eines Pkw im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.840,54 EUR(Berufung: 1.005,46 EUR; Anschlussberufung: 1.835,08 EUR).

 

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