Skip to content

Ausgeschiedener Miteigentümer ist nicht prozessführungsbefugt

OLG Dresden entscheidet: Keine Prozessführungsbefugnis für ausgeschiedenen Miteigentümer

Das Oberlandesgericht Dresden hat im Fall eines ausgeschiedenen Miteigentümers entschieden, dass dieser keine Prozessführungsbefugnis für Ansprüche aus dem früheren Miteigentumsverhältnis hat. Das Urteil bekräftigt, dass nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages und der Übertragung aller Rechte und Ansprüche an einen anderen, der ursprüngliche Kläger nicht mehr aktivlegitimiert ist, um aus dem früheren Miteigentumsverhältnis entstandene Ansprüche geltend zu machen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1887/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rechtskräftiges Urteil: Das OLG Dresden bestätigte das frühere Urteil zur Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages, wodurch die Klägerin ihre Miteigentumsrechte verlor.
  2. Prozessführungsbefugnis: Die Klägerin ist nicht mehr prozessführungsbefugt, um Ansprüche aus dem ehemaligen Miteigentumsverhältnis geltend zu machen.
  3. Kein Anspruch auf Zustimmung: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Vermietung oder Durchführung von Bauarbeiten, da sie kein Miteigentümer mehr ist.
  4. Ablehnung der Revision: Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat.
  5. Verlust der Sachbefugnis: Durch die Veräußerung ihres Miteigentumsanteils hat die Klägerin ihre Sachbefugnis verloren.
  6. Schutz der Rechtsnachfolger: Die Regelungen des § 265 ZPO dienen dem Schutz der Rechtsnachfolger vor willkürlichen Verfügungen über streitbefangene Rechte.
  7. Klage als unbegründet abgewiesen: Die Klage wurde insgesamt als unbegründet abgewiesen.
  8. Kosten des Verfahrens: Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgeschiedene Miteigentümer und ihre Prozessführungsbefugnis

In einem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 1.4.2020 (Aktenzeichen 118 C 29/19) wurde entschieden, dass ein ausgeschiedener Miteigentümer keine Klagen oder Ansprüche im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen kann. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 11.11.2022 bestätigt, wonach die Gemeinschaft berechtigt ist, Mängelrechte geltend zu machen, und ein ausgeschiedener Miteigentümer hieran nicht mehr beteiligt ist.

Das OLG Dresden hat in seinem Urteil vom 15.01.2024 – 4 U 1887/21 entschieden, dass ein ausgeschiedener Miteigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt ist. Wenn ein Miteigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet, verliert er damit auch das Recht, im Namen der Gemeinschaft zu klagen oder Ansprüche geltend zu machen. Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden wir ein konkretes Urteil zum Thema ausgeschiedener Miteigentümer und ihre Prozessführungsbefugnis vorstellen und besprechen.

Der Streit um Miteigentum und Vermietungsrechte: Ein Blick auf das OLG Dresden Urteil

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) hat kürzlich ein Urteil in einem komplexen Fall gefällt, der die Rechte eines ausgeschiedenen Miteigentümers betrifft. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Person, die nicht mehr Miteigentümer eines Grundstücks ist, noch Ansprüche aus dem früheren Miteigentumsverhältnis geltend machen kann.

Hintergrund des Falles: Verwickelte Eigentumsverhältnisse

Ausgangspunkt der rechtlichen Auseinandersetzung ist ein Hausgrundstück, das früher im hälftigen Miteigentum zweier Parteien stand. Die Klägerin, eine der Miteigentümerinnen, forderte von der Beklagten die Zustimmung zur Vermietung einer Wohnung sowie zur Durchführung von Bau- und Sanierungsarbeiten. Interessanterweise wollte die Klägerin diese Maßnahmen in eigenem Namen durchführen, wobei die Nettomieterlöse der Gemeinschaft zugutekommen sollten. Das Landgericht stimmte der Vermietung zu, lehnte jedoch die Zustimmung zu den Bauarbeiten ab. Beide Parteien legten daraufhin Berufung ein.

Juristische Komplexität: Prozessführungsbefugnis im Fokus

Der Kern des Problems liegt in der Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Durch ein früheres Urteil des OLG Dresden zur Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages verlor sie ihren Miteigentumsanteil und damit die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eigener Ansprüche. Dieses Urteil ist entscheidend, da es die Rechtsposition der Klägerin grundlegend änderte. Sie ist nicht mehr berechtigt, Maßnahmen zur Vermietung oder Sanierung zu beantragen, da sie kein Miteigentum mehr besitzt.

Entscheidung des Gerichts: Klage abgewiesen

Das OLG Dresden wies die Klage der ehemaligen Miteigentümerin ab. Sie hatte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Vermietung oder zur Beauftragung von Baufirmen. Der Gerichtshof stellte klar, dass die Klägerin nach der Rückabwicklung des Kaufvertrages und der Übertragung aller Rechte keine Prozessführungsbefugnis mehr besitzt. Interessant ist, dass das Gericht auch die Frage der Klageänderung berücksichtigte. Es stellte fest, dass eine solche Änderung nicht zulässig war, da sie die Grundlage der Klage betraf.

Der Fall zeigt die Bedeutung des Rechtsinstituts der Prozessführungsbefugnis und die Komplexität von Eigentumsstreitigkeiten. Das Urteil des OLG Dresden trägt zur Klarstellung der Rechtslage bei und bietet Orientierung für ähnliche Fälle. Es verdeutlicht, dass die Rechte eines Miteigentümers mit dessen Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft enden. Dieses Urteil ist ein wichtiges Beispiel für die Anwendung und Auslegung des deutschen Wohnungseigentumsgesetzes und unterstreicht die Bedeutung einer klaren rechtlichen Regelung in Fällen von Miteigentum und dessen Verwaltung.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet Prozessführungsbefugnis im deutschen Recht?

Die Prozessführungsbefugnis im deutschen Recht bezeichnet das Recht, einen Gerichtsprozess über ein behauptetes Recht als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Sie ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess. Die Prozessführungsbefugnis steht im Regelfall dem Kläger zu, der schlüssig behauptet, ein eigenes Recht innezuhaben und dieses auch in eigenem Namen geltend macht.

Die Prozessführungsbefugnis dient dazu, sogenannte Popularklagen auszuschließen, also Klagen, bei denen ein Unbeteiligter ein Recht geltend machen will, welches einem Anderen zusteht. Fehlt die Prozessführungsbefugnis, wird die Klage bereits durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass die Prozessführungsbefugnis und die Sachbefugnis auseinanderfallen. In solchen Fällen spricht man von Prozessstandschaft. Bei der Prozessstandschaft handelt es sich um die Befugnis, im eigenen Namen über ein fremdes Recht einen Prozess zu führen.

Es ist zu erwähnen, dass die Prozessführungsbefugnis nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sondern sich aus der Rechtsprechung und der juristischen Literatur ergibt.

Wie wirkt sich der Verlust des Miteigentums auf die Prozessführungsbefugnis aus?

Die Prozessführungsbefugnis, auch als Klagebefugnis bezeichnet, ist das Recht einer Partei, im eigenen Namen ein Verfahren einzuleiten oder zu führen. Im Kontext des Wohnungseigentumsrechts kann der Verlust des Miteigentums erhebliche Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis haben.

Wenn ein Miteigentümer seinen Anteil verliert, kann dies seine Prozessführungsbefugnis beeinträchtigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ansprüche, die Gegenstand des Verfahrens sind, aus dem Miteigentum resultieren. In solchen Fällen kann die Prozessführungsbefugnis auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übergehen.

Ein wichtiger Aspekt ist das Datum der Einleitung des Verfahrens. Für Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2020 eingeleitet wurden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers bestehen bleibt, es sei denn, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer teilt dem Gericht schriftlich mit, dass sie den Prozess übernehmen möchte. In diesem Fall verliert der ursprüngliche Kläger seine Prozessführungsbefugnis.

Für Ansprüche, die nach dem 1. Dezember 2020 geltend gemacht wurden, gelten die neuen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Nach diesen Bestimmungen dürfen einzelne Wohnungseigentümer bestimmte gemeinschaftsbezogene Ansprüche nicht mehr selbstständig gerichtlich geltend machen. Diese Ansprüche können nur durch den Verband WEG geltend gemacht werden.

Es ist auch zu beachten, dass die Prozessführungsbefugnis von der Art des Anspruchs abhängt. Einzelne Wohnungseigentümer können beispielsweise Ansprüche aufgrund von Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums selbstständig geltend machen.

Insgesamt hängt die Auswirkung des Verlusts des Miteigentums auf die Prozessführungsbefugnis von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Datums der Einleitung des Verfahrens, der Art des Anspruchs und der spezifischen Umstände des Falles.

Welche Rolle spielt das materielle Recht bei der Bestimmung der Prozessführungsbefugnis?

Das materielle Recht spielt eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Prozessführungsbefugnis, da es die Grundlage für die Rechtspositionen der Parteien bildet, die in einem Gerichtsverfahren geltend gemacht werden. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Sie steht in der Regel demjenigen zu, der die Sachbefugnis innehat, also ein eigenes Recht geltend macht.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Die Prozessführungsbefugnis ist eng mit dem materiellen Recht verbunden, da sie bestimmt, wer ein bestimmtes Recht im eigenen Namen geltend machen kann. Sie ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

In bestimmten Fällen kann eine Person auch ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, was als Prozessstandschaft bezeichnet wird. Dies kann aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer Ermächtigung des wahren Rechtsträgers geschehen.

Die Prozessführungsbefugnis wird von Amts wegen geprüft und bei Fehlen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Dies dient dazu, sogenannte Popularklagen auszuschließen, also Klagen, bei denen ein Unbeteiligter ein Recht geltend machen will, welches einem Anderen zusteht.

Die Prozessführungsbefugnis ist also ein wesentliches Element des Prozessrechts, das eng mit dem materiellen Recht verknüpft ist und dazu dient, die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und die Durchsetzung von Ansprüchen zu regeln.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 1887/21 – Urteil vom 15.01.2024

I. Das Versäumnisurteil vom 02.05.2023 wird aufrechterhalten.

II. Die Klägerin hat die weiteren Kosten der Berufung zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortsetzen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

(…)

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verwaltung des vormals im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks ### in ###.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Vermietung der im EG links gelegenen Wohnung, zur Durchführung einer Reihe von Bau- und Sanierungsarbeiten, die nach ihrer Behauptung der Herstellung der Vermietbarkeit der Wohnung dienen sollen, und zur Zahlung eines Kostenvorschusses vom Gemeinschaftskonto. Nach ihrem ursprünglichen Klagebegehren sollte die Klägerin berechtigt sein, die Vermietung und Durchführung der Bauleistungen in eigenem Namen durchzuführen, die Nettomieterlöse sollten an die Gemeinschaft abgeführt werden. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage hinsichtlich der begehrten Zustimmung zur Vermietung stattgegeben, während es den Antrag auf Zustimmung zur Durchführung von Bau- und Sanierungsarbeiten wegen Unbestimmtheit zurückgewiesen hat. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Vermietung müsse sie im eigenen Namen vornehmen können, da sich die Beklagte jeder Vermietung widersetzen und die Abwicklung des Mietverhältnisses unzumutbar erschweren würde. Demzufolge seien auch nur die Nettomieterlöse an die Miteigentümergemeinschaft abzuführen, da anderenfalls die Einnahmen bei der Gemeinschaft, die Kosten dagegen bei der Klägerin verbleiben würden. Die Bau- und Sanierungsarbeiten seien hinsichtlich des Umfangs bestimmbar und durch den konkreten Vermietungszweck für die Beklagte kostenmäßig zumutbar.

Die Beklagte hat gerügt, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 308 ZPO eine von der Klägerin nicht beantragte Verwaltungsregelung zuerkannt. Sowohl das klägerische Begehren als auch die vom Landgericht formulierte Verwaltungsregelung widersprächen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da lediglich die Vermietung an Dritte erfasst sei, nicht an einen Miteigentümer selbst. Die Beklagte treten dem Zustimmungsbegehren im übrigen nur hinsichtlich der Vermietung allein im Namen der Klägerin entgegen. Schließlich sei die vom Landgericht getroffene Regelung unbestimmt.

Die Klägerin hat unter anderem gegen die erkennenden Richter des Senats zahlreiche Befangenheitsgesuche gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Beschlüsse vom 27.04.2023 (Bl. 437 d.A.), 20.06.2023 (Bl. 466 d.A.) und vom 05.07.2023 (Bl. 471 d.A.) verwiesen. Das weitere Gesuch vom 27.04.2023 hat der Senat mit Beschluss vom 02.05.2023 verworfen. Das hiergegen gerichtete Befangenheitsgesuch der Klägerin wurde durch Beschluss vom 05.07.2023 zurückgewiesen. Über die mit Schriftsatz vom 30.05.2023 hilfsweise erhobene Gehörsrüge ist noch nicht entschieden.

Die Beklagte hat gegen die im Verhandlungstermin am 02.05.2023 nicht erschienene Klägerin ein Versäumnisurteil erwirkt. Gegen das ihr am 16.05.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 30.05.2023 Einspruch eingelegt (Bl. 464 d.A.). Sie macht geltend, ein Versäumnisurteil hätte nicht ergehen dürfen, da bei seinem Erlass über ihre Befangenheitsgesuche noch nicht entschieden worden war und der Termin daher nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Wegen der weiteren Begründung des Einspruchs wird auf den Schriftsatz vom 30.05.2023 verwiesen.

Die Klägerin wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28.01.2022, 22 U 1754/13 zur Rückabwicklung des mit dem vormaligen Miteigentümer und früheren Ehemann der Beklagten ### geschlossenen Grundstückskaufvertrages vom 17.12.2009 rechtskräftig verurteilt. Der Tenor der Entscheidung lautet auszugsweise wie folgt:

„1. Die Beklagte (Anmerk.: vorliegend die Klägerin) wird Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 86.814,71 EUR verurteilt,

1.2. folgende Willenserklärung abzugeben:

a) Ich – die Beklagte – bin mir mit dem Kläger darüber einig, dass mein 1/2 Miteigentumsanteil am Grundstück ### in ###, Flurstück ###, eingetragen auf Grundbuchblatt ### des Grundbuches von ### des Amtsgerichtes ###, … auf den Kläger übergeht, und bewillige die Umschreibung des Miteigentums am bezeichneten Grundstück im Grundbuch.

d) Ich – die Beklagte – trete hiermit an den dies annehmenden Kläger alle mir aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber der Miteigentümerin ###, wohnhaft ### in ###, zustehenden, bereits entstandenen, gegenwärtigen und künftigen Forderungen, insbesondere auch solche, die aus Leistungen des Klägers resultieren, sowie alle Ansprüche, die aus Bewirtschaftungskostenzuschüssen des Klägers resultieren, ab.

e) Ich – die Beklagte – trete hiermit an den dies annehmenden Kläger alle Ansprüche auf Herstellung einer der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechenden ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft auf Nutzungsentschädigung bzw. Miete für die von Frau ### selbst genutzte Wohnung ab sowie alle Schadensersatz-, Bereicherungs-, Herausgabe-, Fruchtziehungs- und alle sonstigen Ansprüche, Nebenansprüche und Auskunftsansprüche der Gemeinschaft gegenüber Frau ###, die beispielsweise aus dem Nichteinzug von Miet- und Nutzungsentgeltansprüchen, aus nicht mit den Teilhabern abgestimmten, keine notwendigen Erhaltungsmaßnahmen darstellenden, Bewirtschaftungsmaßnahmen von Frau ### und aus der Unterlassung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen resultieren. …“

Die Umschreibung des Miteigentumanteils auf ### ist im Grundbuch vollzogen. Mit einem Schriftsatz vom 15.11.2023 trägt die Klägerin unter Vorlage eines Grundbuchauszugs vor, dass eine weitere Eigentumsumschreibung vom Miteigentümer ### auf den jetzigen Ehemannes der Beklagten auf der Grundlage eines Vertrages vom 18.7.2012 bzw. einer Vergleichsvereinbarung vom 22.8.2022 erfolgt ist.

Die Klägerin betreibt im Wege einer Restitutionsklage (Az. 23 U 1590/23) gem. § 580 ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens 22 U 1754/13 vor dem OLG Dresden.

Sie beantragt zuletzt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02.05.2023 sowie unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 23.7.2021, Az. 2 O 2971/16,

1. die Beklagte zu verurteilen, einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die Eigentümergemeinschaft Kasseler Straße 35 in 04155 Leipzig zuzustimmen:

a) die Wohnung im Erdgeschoss links an Dritte – einen maximal aus drei Personen bestehenden Hausstand – für eine Mindestkaltmiete von 600 Euro monatlich, eine Mindestbetriebskostenvorauszahlung von zunächst 300 Euro monatlich, der Stellung einer Mietkaution in Höhe von mindestens 1.800,- Euro sowie eines nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkommens der Dritten und Bürgen oder Mitverpflichteter, entgeltlich zu vermieten, wobei diese Vermietung zu Gunsten der Gemeinschaft erfolgt und auch die Miete an die Gemeinschaft gezahlt wird.

b) wonach die Klägerin berechtigt ist, die Malerfirma ### gem. des Angebotes Nr. 20230499 vom 03.09.2023 mit der Renovierung der Wohnung EG links ###, ### zu beauftragen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, der Zahlung eines Vorschusses vom Gemeinschaftskonto der Parteien IBAN ### zur Bezahlung der Kosten der Renovierung der Wohnung EG links durch die Fa. ### Bau in Höhe von bis zu 14.000,- EUR zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 02.05.2023 aufrechtzuerhalten.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.

II.

1. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.05.2023 hilfsweise erhobene Gehörsrüge gem. § 321 a ZPO ist unbegründet. Die Klägerin hat ihr Ablehnungsrecht entsprechend § 43 ZPO verloren, nachdem sie sich auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2023 rügelos eingelassen hat.

2. Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil ist gemäß §§ 539 Abs. 3, 338 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht (§§ 539 Abs. 3, 339 Abs. 1, 340 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegt. In der Sache bleibt er ohne Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch mit den zuletzt gestellten Anträgen unbegründet, die der Beklagten dagegen begründet, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung weder zu der mit dem Klageantrag zu 1a) begehrten Vermietung der Wohnung im Erdgeschoss links zu den zuletzt näher dargelegten Mietkonditionen noch zur mit dem Klageantrag zu 1b) begehrten Beauftragung einer Baufirma mit Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten aus § 745 Abs. 2, § 744 Abs. 2 BGB, so dass auch die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Vorschusszahlung nicht verlangt werden kann. Ob die Antragsänderung als Klageänderung anzusehen ist, oder ob sie vielmehr gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO zulässig ist, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung.

a) Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung eigener Ansprüche auf Abschluss einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung zur Vermietung von Wohnungen und zur Beauftragung von Handwerkern besteht infolge des rechtskräftigen Urteils des OLG Dresden vom 28.01.2022 – 22 U 1754/13 – nicht mehr. Bei einer Rechtsnachfolge auf Klägerseite, wie sie hier infolge dieses Urteils gegeben ist, muss der Kläger vielmehr seinen Antrag auf Leistung an den Nachfolger umstellen, will er einer Klageabweisung als unbegründet entgehen (BGH NJW 2004, 2152 (2154); Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 265 Rn 6a). Dies hat die Klägerin jedoch lediglich für den Antrag zu 1 a), nicht hingegen für den Antrag zu 1b) und den hieran gekoppelten Vorschussanspruch getan, der nicht auf eine Berechtigung ### zur Beauftragung der Malerfirma Lippmann abzielt, sondern trotz Hinweises des Senats nach wie vor eine Berechtigung der Klägerin selbst enthält. Schon aus diesem Grund war der auf diese Anträge bezogene Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats zurückzuweisen.

b) Für den Antrag 1a) auf Zustimmung zu einer auf die Vermietung der Wohnung EG links gerichteten Benutzungsregelung liegt zwar grundsätzlich ein Fall des § 265 Abs. 1 ZPO vor, weil diese Norm sich auf die Rechtsnachfolge eines Dritten, gleichgültig ob gewillkürt, kraft Hoheitsaktes oder kraft Gesetzes, unmittelbar oder als Folge eines anderen rechtlichen Vorgangs nach Rechtshängigkeit bezieht (Zöller-Greger, aaO. § 265 Rn 5 m.w.N.), weshalb der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 gestellte Antrag grundsätzlich sachgerecht ist, auch wenn eine weitere Übertragung des Miteigentumanteils von ### auf den jetzigen Ehemann der Beklagten erfolgt ist. Allerdings beruft sich die Beklagte zu Recht auf den Wegfall der Sachbefugnis der Klägerin nach § 265 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin ist im Anschluss hieran nicht mehr nach §§ 265, 325 ZPO zur Weiterverfolgung des Anspruchs im Wege der Prozessstandschaft befugt. Dass ### den Miteigentumsanteil nicht gutgläubig vom Nichtberechtigten, sondern infolge Rücktritts von dem mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag erworben hat, steht einem auf § 265 Abs. 3 ZPO gestützten Rechtskraftausschluss für die Fälle nicht entgegen, in denen der Eigentumserwerb auf Gesetz oder gerichtlichem Hoheitsakt beruht.

aa) Die Prozessführungsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht. Sie hängt auf der Aktivseite regelmäßig, nämlich abgesehen von aus besonderen Gründen geschaffenen Ausnahmen wie im Falle des § 265 ZPO davon ab, ob die Partei über das umstrittene Recht verfügen kann (BGHZ 32, 279, 281).

bb) Gemäß § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die streitbefangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. In diesem Fall hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss, § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO. Mit dieser Vorschrift sollen aus Gründen der Prozessökonomie die Interessen des Prozessgegners des Veräußerers oder des Abtretenden geschützt werden, durch willkürliche Verfügungen über die streitbefangene Sache oder den streitbefangenen Anspruch und deren Auswirkungen auf die Sachlegitimation zu einem weiteren Prozess gegen den Rechtsnachfolger genötigt zu werden (vgl. Zöller-Greger, a.a.O. § 265 ZPO, Rn. 1, m.w.N.). Dieses Interesse ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich die Rechtskraftwirkung des Urteils gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auf den Rechtsnachfolger erstreckt, der das streitbefangene Recht nach Rechtshängigkeit erworben hat (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Bd. 3, § 265 Rn. 1 m.w.N.). Wirkt die Rechtskraft dagegen nicht gegen den Rechtsnachfolger, kann dem Gegner die Fortsetzung des Prozesses nicht mehr zugemutet werden. Er kann dann einwenden, dass sich der Kläger durch Veräußerung oder Abtretung seine Sachbefugnis verloren hat. Die Klage ist dann als unbegründet abzuweisen, ohne dass der Kläger dem durch eine – dann auch unzulässige – Umstellung des Klageantrags entgegentreten kann (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 265 ZPO, Rn. 9 m.w.N.).

cc) Zwar ist bei Klagen eines Miteigentümers aus § 1011 BGB (wie auch bei Klage eines Miterben gemäß § 2039 BGB oder eines Gläubigers einer unteilbaren Leistung aus § 432 BGB) eine Prozessstandschaft bezüglich des Rechts der Personenmehrheit gegeben, so dass die Klägerin ursprünglich berechtigt war, aus dem mit der Beklagten bestehenden Gemeinschaftsverhältnis folgende Ansprüche mangels Mehrheitsbeschluss jedenfalls im Innenverhältnis ihr gegenüber allein geltend zu machen (BGH, Urteil vom 03.12.1968 – III ZR 2/68 -, BGHZ 51, 125 -131, Rn. 17; vgl. auch insoweit Urteil des Senats vom 01.03.2022, 4 U 580/12, S.11). Da dem einzelnen Berechtigten jedoch nicht die Wahrnehmung des Interesses der anderen anvertraut ist, er weder das ausschließliche Prozessführungsrecht hat, noch er materiell-rechtlich über das gesamte Recht verfügen kann, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines auf die Einzelklage hin ergehenden Urteils nicht auf den anderen Berechtigten (vgl. Althammer in Stein/Jonas, a.a.O., § 325 Rn. 59 m.w.N; ders. in: Zöller, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 33; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 325 ZPO, Rn. 7; BGH, Urteil vom 20.11.2018 – VI ZR 394/17, NJW 2019, 1751, Tz 12, m.w.N.; BGHZ 92, 354; BGH, Urteil vom 20. November 2013 – IV ZR 54/13 -, BGHZ 199, 123-136, Rn. 24 – 25 m.w.N.). Zudem ist in § 1011 BGB (entsprechend in § 432 Abs. 2 BGB) ausdrücklich bestimmt, dass Tatsachen, die nur in der Person eines der Gläubiger eintreten, nicht für oder gegen die anderen Gläubiger wirken. Dies muss dann auch in dem Fall gelten, dass der klagende Miteigentümer nicht mehr Berechtigter ist und ein anderer in seine Rechtsposition eintritt. Es ist auch nicht mit dem Grundgedanken der gemeinschaftlichen Verwaltung des Miteigentums aus § 744 BGB zu vereinbaren, dass eine durch Urteil getroffene Verwaltungs- und Benutzungsregelung grundsätzlich auch für und gegen den Rechtsnachfolger Wirkung entfaltet, selbst wenn der die Regelung begehrende Miteigentümer aus der Gemeinschaft ausscheidet. Zwar ergibt sich aus § 746 BGB, dass eine von den Teilhabern gemeinschaftlich getroffene Regelung auch für und gegen Sondernachfolger wirkt. Allerdings gilt das nach § 1010 Abs. 1 BGB im Fall des Miteigentums an einem Grundstück nur dann, wenn die Regelung als Belastung im Grundbuch eingetragen ist.

Der Klägerin, die im Streitfall die Zustimmung der Beklagten zu einer Verwaltungsmaßnahme begehrt, die das gesamte Hausgrundstück betrifft, stehen nach erfolgter Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages keine Gemeinschaftsrechte mehr aus ihrer Stellung als Miteigentümerin zu. Ein Urteil, mit dem die aus dem vormals zwischen der Klägerin und der Beklagten konkret bestehenden Gemeinschaftsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten näher bestimmt und festgelegt werden, hat nur Auswirkungen auf diese bestimmte Gemeinschaft in ihrer konkreten Zusammensetzung. Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils erstreckt sich dagegen nicht auf ein nach Wiedereintritt des vormaligen Miteigentümers oder eines Dritten bzw. weiteren Miteigentümers bestehende neue Gemeinschaftsverhältnis. Ob und welche Verwaltungs- und Benutzungsregeln zukünftig gelten bzw. durchgesetzt werden können, hängt ausschließlich von den jeweiligen Miteigentumsverhältnissen am Grundstück ab, denn Verwaltungsregelungen werden in erster Linie durch von den jeweiligen Grundstücksteilhabern getroffene Mehrheitsbeschlüsse bestimmt, § 745 Abs. 1 BGB. Die Beklagte schuldet gerade nicht zu jedem Zeitpunkt jedem Miteigentümer die Zustimmung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung; eine derartige Regelung obliegt vielmehr in erster Linie der Bestimmung durch die jeweiligen Miteigentümer durch Beschluss. Nur wenn ein solcher Beschluss nicht vorliegt oder ein solcher wegen einer wesentlichen Änderung der Sachlage keine Bindungswirkung mehr entfaltet, kann eine Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung nach der Regelung in § 745 Abs. 2 BGB verlangt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10.12.2012, 4 U 580/12). Da auch eine grundbuchrechtliche Eintragung einer gegebenenfalls durch Urteil zu Lasten der Beklagten festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsregelung nur mit Zustimmung des Rechtsnachfolgers erfolgen kann, die im vorliegenden Fall nicht erfolgt oder zu erwarten wäre, besteht keine Grundlage, von einer Erstreckung der Rechtskraft eines zugunsten der Klägerin ergehenden Urteils auf den jetzigen Miteigentümer auszugehen.

Die Klägerin ist daher – aufgrund des rechtskräftigen Urteils des OLG Dresden vom 28.01.2022 erfolgter Rückabwicklung und Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem vormaligen Miteigentümerverhältnisses – zur Geltendmachung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht mehr aktivlegitimiert. Mangels Zulässigkeit einer Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2, S. 1, Abs. 2 ZPO führt auch die erfolgte Antragsänderung im Berufungsverfahren, mit der die Klägerin statt der Vermietung im eigenen Namen eine solche zugunsten der Miteigentümergemeinschaft verfolgt, nicht zur Zulässigkeit der Klage.

4. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das von der Klägerin am 12.09.2023 erhobene Restitutionsverfahren ist nicht veranlasst.

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder den Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 – III ZR 320/06 -). Zwar hat die mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28.01.2022 entschiedene Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages vom 17.12.2009 präjudizielle Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit. Liegen Gründe i.S.d. § 580 ZPO vor, ist auch die Überprüfung der Grundlagen eines rechtskräftigen Urteils in einem gerichtlichen Verfahren möglich, so dass die von der Klägerin in dem Verfahren 23 U 1590/23 betriebene Wiederaufnahme dem Grunde nach eine präjudizielle Bedeutung für das vorliegende Verfahren haben kann. Die bei der Entscheidung über die Aussetzung gebotene Ermessensabwägung ergibt hier aber, dass eine weitere Verzögerung des vorliegenden Verfahrens auch unter Berücksichtigung der für eine Aussetzung sprechenden Erwägungen nicht vertretbar erscheint. Zum einen spricht gegen die Aussetzung die geringen Erfolgsaussichten der erhobenen Restitutionsklage, auch im Hinblick auf die in § 586 ZPO geregelte Frist zur Klageerhebung (vgl. BGH 7.5.1992 – V ZR 192/91, NJW-RR 92, 1149, 1150; KG 9.1.1998 – 18 WF 9310/97, KGR Berlin 1999, 95; vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 148 ZPO, Rn. 7). Zudem steht nicht zu erwarten, dass – selbst bei Begründetheit des Anfechtungsgrundes – ein Urteil im Rückabwicklungsrechtsstreit in zumutbarer Zeit ergeht, zumal das Ausgangsverfahren mit dem am 28.01.2022 ergangenen Urteil erst nach Ablauf von rund 9 Jahren seinen Abschluss gefunden hat. Es liegen auch sonst keine durchgreifenden Gründe vor, die die Aussetzung vorliegend als geboten erscheinen lassen würden. Insbesondere rechtfertigt die Gefahr widerstreitender Entscheidungen angesichts des bisherigen und des bei einer Aussetzung zu erwartenden Zeitablaufs nicht eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.

III.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten der Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1,709 S. 2, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Danach bemisst sich der im Wege der Schätzung zu ermittelnde Streitwert für die begehrten Willenserklärungen danach, welcher Erfolg mit der Erklärung erstrebt wird. Hinsichtlich der begehrten Zustimmung zur Vermietung bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit Rücksicht auf den bei einer Schätzung heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbeitrag des Mietzinses ohne die – nicht pauschal abzurechnenden – Nebenkosten und die Kautionszahlung, bei der es nicht um einen wirtschaftlich der Miteigentümergemeinschaft zustehenden Betrag, sondern nur um ein Sicherungsmittel handelt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 22 W 47/05 -). Hiervon sind nur 50% anzusetzen, da dies dem Miteigentumsanteil der Beklagten entspricht. Dies ergibt den Betrag von (12 x 600,- x 50 % =) 3.600,- EUR. Hinsichtlich der mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 1 b) und c) begehrten Zustimmung zur Durchführung von Bau-, bzw. Instandsetzungsarbeiten wird der Streitwert in Höhe des von der Klägerin behaupteten notwendigen Rechnungsbetrages festgesetzt, allerdings ist auch insoweit ein Abzug in Höhe von 50 % mit Rücksicht auf das erkennbare wirtschaftliche Interesse der Klägerin gerechtfertigt, die Kosten letztlich nicht allein zu tragen, sondern gegenüber der Miteigentümergemeinschaft abzurechnen. Dies ergibt einen weiteren Betrag von 7.500,- EUR. Der ursprünglich geltend gemachte Hilfsantrag zu 2 a) – c) ist hierzu deckungsgleich auch hinsichtlich des erkennbaren wirtschaftlichen Interesses. Mit dem zuletzt gestellten Klageantrag zu 2) verringert sich der Streitwert insoweit um 14.000 x 50 % = 7.000,- EUR.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos