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Ausschluss aus Golfclub – objektiv / genügende Tatsachenermittlung des beanstandeten Verhaltens

LG Detmold – Az.: 3 S 69/18 – Urteil vom 31.10.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.05.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Blomberg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes des Beklagten vom 01.09.2017 und 01.10.2017 – jeweils einschließlich des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Platzverbots – in Gestalt des Beschlusses des Ehrenrates des Beklagten vom 04.12.2017 unwirksam sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gern. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

1.

Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Neben dem bereits vom Amtsgericht – rechtskräftig – für unwirksam erklärten Beschluss vom 01.09.2017 ist auch der den Kläger ausschließende Beschluss vom 01.10.2017 in Gestalt des Beschlusses des Ehrenrates des Beklagten vom 04.12.2017 unwirksam.

a)

Nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. Urt. vom 09.06.1997 – II ZR 303/95, NJW 1997, S. 3368f.; vgl. auch Weick in Staudinger, BGB, Allgemeiner Teil 2, §§ 21-79, Neubearbeitung 2005, § 35 Rn. 36ff., insbes. Rn. 55) unterliegen Beschlüsse über Vereinsstrafen der vollen gerichtlichen Überprüfung im Hinblick darauf, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrundegelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind. Lediglich die sich ggf. anschließende Frage, ob der festgestellte Sachverhalt zutreffend unter die herangezogene Vorschrift subsumiert worden ist, sowie die „Strafzumessung“ sind eingeschränkt, nämlich nur auf grobe Unbilligkeit und Willkür hin gerichtlich überprüfbar.

b)

Danach ist die im Beschluss vom 01.10.2017 getroffene Entscheidung über den Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein unwirksam.

aa)

Es lässt sich nämlich nicht feststellen, ob die diesem Beschluss zugrundegelegten Tatsachen durch den Vorstand des Beklagten überhaupt festgestellt wurden.

(1)

Zugrundegelegt wurden dem Beschluss nicht nur der unstreitige Anlass der Ausschließungsentscheidung – der Regelverstoß vom 23.08.2018 -, sondern auch angebliche frühere Regelverstöße. Dies geht aus verschiedenen Formulierungen in dem Beschluss vom 01.10.2018 („Aufgrund des erneuten Regelverstoßes“, „hat sich zum wiederholten Male regelwidrig […] verhalten“, „Mehrfach gab es Anlass […]“) eindeutig hervor.

(2)

Ausschluss aus Golfclub - objektiv / genügende Tatsachenermittlung des beanstandeten Verhaltens
(Symbolfoto: Von Daxiao Productions/Shutterstock.com)

Bzgl. der früheren Regelverstöße ist sowohl streitig, ob diese überhaupt stattgefunden haben, als auch, ob der Vorstand des Beklagten sie vor Beschlussfassung festgestellt hat.

Für Letzteres bietet der Beklagte schon keinen Beweis an:

Aus der Anlage B1 ergibt sich hierzu nichts. Nach dem Protokoll der außerordentlichen Vorstandssitzung vom 01.10.2017 wurden keine Beweise erhoben, sondern nur ein Papier mit dem Titel „Zusammenfassende Überlegungen zum Vereinsausschluss B“ diskutiert. Diese enthält zwar eine Zusammenstellung verschiedener angeblicher Vorfälle, jeweils nebst Nennung von Zeugen, lässt aber nicht erkennen, ob und in welchem Rahmen der Vorstand des Beklagten oder einzelne Mitglieder mit diesen Zeugen gesprochen haben.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, seine Präsidentin habe ein Telefonat mit dem Kläger geführt, in dem dieser die Verstöße gleichsam eingestanden und gesagt habe, er wisse auch nicht, warum ihm so etwas immer wieder passiere, kann dies nicht Teil der Tatsachenfeststellung gewesen sein, denn es soll erst nach Beschlussfassung durch den Vorstand, nämlich am 02.10.2017, erfolgt sein.

Schließlich sind diejenigen Beweisangebote in der Klageerwiderung, die auf die nachträgliche Klärung der Frage abzielen, ob es überhaupt zu den früheren Regelverstößen gekommen ist, unerheblich. Denn eine Beweisaufnahme im Zivilprozess mit dem Ziel der Feststellung von Bestrafungstatsachen, die zuvor im Vereinsstrafverfahren nicht festgestellt wurden, ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 19.10.1987 – II ZR 43/87, NJW 1988, S. 552, 554; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, Rn. 714).

bb)

Zudem wäre, selbst wenn man eine Tatsachenfeststellung durch den Vorstand des Beklagten unterstellte, diese jedenfalls unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers erfolgt. Insofern ist eine mündliche Verhandlung zwar nicht erforderlich, sondern eine schriftliche Gelegenheit zur Stellungnahme genügt. Dem Betroffenen muss aber sämtliches belastende Material vor der Beratung des betreffenden Gremiums über die Vereinsstrafe zur Kenntnis gebracht werden (Weick, a.a.O., § 35 Rn. 48 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen, weil dem Kläger die in der Vorstandssitzung am 01.10.2017 diskutierten ,,Zusammenfassende[n] Überlegungen […]“ erst nach der Beschlussfassung, nämlich mit Schreiben vom 20.10.2017, und auch dort nur durch Wiedergabe eines Teils des Inhalts zur Kenntnis gebracht wurden.

c)

Der Beschluss vom 01.10.2017 ist auch hinsichtlich des ausgesprochenen unbefristeten Platzverbots unwirksam. Neben den vorstehend genannten Mängel, die den angefochtenen Beschluss in Gänze und nicht nur die Ausschließungsentscheidung betreffen, fehlt es für die Verhängung eines unbefristeten Platzverbots gegenüber einem Vereinsmitglied bereits an einer satzungsmäßigen Grundlage.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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