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Verkehrsunfall bei Wendemanöver und Vorbeifahren mit unzureichendem Seitenabstand

AG Leverkusen – Az.: 25 C 35/16 – Urteil vom 31.10.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 232,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte T & Kollegen, …, i.H.v. 83,54 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Pkw der Marke W (amtliches Kennzeichen L-L 1, welcher am Mittag des 30.10.2015 zunächst in einer parallel zur Fahrbahn angeordneten Parktasche vor dem Haus W2. 18 in Z0 in westlicher Richtung geparkt war. Von dort aus leitete der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M, ein Wendemanöver ein, um die W2. in die entgegengesetzte, östliche Fahrtrichtung zu befahren. Dabei kam er zunächst vor der gegenüberliegenden (südlichen) Bordsteinkante zum Stehen und legte den Rückwärtsgang ein, um das Wendemanöver fortzusetzen. Unterdessen näherte sich aus westlicher Richtung die Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Skoda (amtliches Kennzeichen L-L 2) und setzte dazu an, hinter dem klägerischen Fahrzeug unter Benutzung der Gegenfahrbahn vorbeizufahren. Dabei kam es zu einer streifenden Kollision zwischen dem Heckstoßfänger des Klägerfahrzeugs und dem hinteren rechten Bereich des Beklagtenfahrzeugs.

Der der Klägerin hierdurch entstandene Schaden beläuft sich auf insgesamt 930,09 €, welcher sich aus den Reparaturkosten i.H.v. 905,09 € netto sowie einer Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € zusammensetzt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2015 forderte der Kläger die Beklagte zu 2. erfolglos unter Fristsetzung bis zum 22.12.2015 zur Regulierung vorgenannten Schadens einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf.

Die Klägerin behauptet, zu Beginn des Wendemanövers habe sich insbesondere auf der weit einsehbaren Gegenfahrbahn kein Fahrzeug genähert. Das Beklagtenfahrzeug habe der Zeuge M erst nach Einleitung des Wendevorgangs gesehen. Nach Erreichen der gegenüberliegenden Bordsteinkante habe dieser sich zunächst stehend orientiert, ohne jedoch rückwärts zu fahren. Zur Kollision sei es gekommen, weil die Beklagte zu 1. mit einem zu geringen Abstand am Klägerfahrzeug vorbeigefahren sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 930,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zu Händen der Rechtsanwälte T, …, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 124,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte T & Kollegen freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Zeuge M hätte das Beklagtenfahrzeug bereits zu Beginn des Wendemanövers wahrnehmen können. Als die Beklagte zu 1. schließlich mit verlangsamter Geschwindigkeit am Klägerfahrzeug vorbeigefahren sei, sei es zur Kollision gekommen, weil der Zeuge M in jenem Moment rückwärts gefahren sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.11.2016 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.10.2016 (Bl. 42-46 der Akte) und das Gutachten des Sachverständigen M. vom 20.04.2018 (Bl. 71-110 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. einen Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Höhe von 232,52 €. Die Ersatzpflicht der Beklagten zu 2. ergibt sich aufgrund ihrer Stellung als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG mit der Folge, dass beide Beklagten als Gesamtschuldner haften (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG).

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, so ist der Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieselbe Verpflichtung trifft gemäß § 18 Abs. 1 StVG auch den Führer des Kraftfahrzeugs, wobei die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Diese Haftungsvoraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt, da das klägerische Fahrzeug beim Betrieb des Pkw Skoda, dessen Fahrerin die Beklagte zu 1. war, beschädigt wurde.

Darüber hinaus ist die Ersatzpflicht auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten zu 1. ausgeschlossen. Ihr ist vorliegend vielmehr ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.

Hiernach hat derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Zwar sieht die StVO – anders als im Fall des Überholens (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 StVO) – beim Vorbeifahren keine ausdrückliche Regelung über die Einhaltung eines Seitenabstands vor. Gleichwohl ist aber auch beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten, dessen Größe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker/Heß, T-T3, 25. Aufl. 2018, § 6 StVO Rn. 6 m.w.N.).

Infolge des vom Zeugen M eingeleiteten Wendemanövers nahm das Klägerfahrzeug in dem Moment, als die Beklagte zu 1. hieran vorbeifuhr, nach den Feststellungen des Sachverständigen M. nicht nur die Fahrspur der Beklagten zu 1. vollständig ein, sondern ragte darüber hinaus etwa einen Meter in die nach Westen führende Fahrspur der W-T3 hinein. Zu diesem Zeitpunkt hatte für das Wendemanöver bereits eine Fahrtstrecke von 8,5m zurückgelegt. In Anbetracht dieser Situation, welche sich aus Sicht der Beklagten zu 1. bei Annäherung an den Kollisionsort ergab, konnte die Beklagte zu 1. keineswegs darauf vertrauen, dass das Klägerfahrzeug dauerhaft in dieser Position verharren würde. Vielmehr musste sie damit rechnen, dass der Zeuge M den eingeleiteten Wendevorgang zeitnah durch eine rückwärtige C-Weg des Klägerfahrzeugs fortsetzen würde. Sofern diese Situation nicht schon Anlass dafür geboten hätte, von einem Vorbeifahren hinter dem Klägerfahrzeug gänzlich abzusehen, so hätte die Beklagte zu 1. zur Einhaltung der gemäß § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Sorgfalt jedenfalls einen deutlich größeren Sicherheitsabstand einhalten müssen als die vom Sachverständigen angenommenen 0,5 Meter. Insofern war für die Beklagte zu 1. bei Annäherung an den Kollisionsort ohne weiteres erkennbar, dass sich der Kläger inmitten eines Wendevorgangs befand. Soweit sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekundet hat, dass sie nicht mehr (vollständig) habe bremsen können, ist das Gericht nicht der Überzeugung, dass es der Beklagten zu 1. zeitlich nicht mehr möglich war, für einen größeren Sicherheitsabstand zu sorgen. Hiergegen spricht bereits zum einen, dass die W-T3 in Höhe der Unfallstelle übersichtlich ausgebaut ist und nach den Feststellungen des Sachverständigen M. ortsfeste Sichtbehinderungen, die sich möglicherweise mitunfallursächlich ausgewirkt haben, nicht bestehen. Da der Zeuge M im Rahmen seines Wendemanövers bereits eine Fahrtstrecke von 8,5m – quer über die Fahrbahn – zurückgelegt hatte und sein Fahrmanöver insofern bereits einige Sekunden in Anspruch genommen hatte, war die Durchführung des Wendemanöver für die Beklagte zu 1. hinreichend früh erkennbar. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass die Schäden am Beklagtenfahrzeug hinter der rechten Fronttür kurz hinter der B-Säule einsetzen, dafür, dass die Beklagte zu 1. nicht lediglich ein „Ausweichmanöver“ durchführte, sondern beabsichtigte, gezielt um das Heck des Klägerfahrzeugs herumzufahren. Denn hätte die Beklagte zu 1. lediglich nicht mehr rechtzeitig reagieren können, wäre eine Kollision zwischen dem vorderen Bereich des Beklagtenfahrzeugs und des Klägerfahrzeugs zu erwarten gewesen.

Aus den vorgenannten Erwägungen handelte es sich bei dem Unfall für die Beklagte zu 1. erst recht nicht um ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG. Ein idealtypischer Fahrer hätte im Gegensatz zur Beklagten zu 1. das Vorhaben, an dem wendenden Klägerfahrzeug vorbeizufahren, zurückgestellt.

Nach Maßgabe der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung hat die Klägerin einen Ersatzanspruch i.H.v. 25 % des unfallbedingten Schadens.

Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 und 2 StVG, dass auch die Klägerin ihrerseits kraft Gesetzes zum Ersatz des den Beklagten entstandenen Schadens verpflichtet ist, ist gegeben. Ihre Haftung beruht grundsätzlich ebenfalls auf § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG und § 1 PflVG, da sie zum Unfallzeitpunkt Halterin des bei der Kollision beteiligten Pkw W war. Zudem kann auch die Klägerin bereits im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen M. eine Rückwärtsfahrt des Klägerfahrzeuges nicht auszuschließen ist, nicht für sich in Anspruch nehmen, dass der Unfall für den Zeugen M ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

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Die demnach durchzuführende Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, juris, dort Tz. 8; Urt. v. 26.01.2016 – VI ZR 179/15; LG Z0, Urt. v. 23.06.2014 – 26 O 133/14, juris, dort Tz. 27). Dabei hat jeweils der eine Halter nach allgemeinen Beweisgrundsätzen die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH, Urt. v. 13.02.1996 – VI ZR 126/95, juris, dort Tz. 11), wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden (BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, juris, dort Tz. 9).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer Haftungsverteilung im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Klägerin auszugehen.

Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben (KG Berlin, Beschl. v. 20.08.2008 – 12 U 158/08, juris, dort Tz. 9; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, T-T3, 24. Auflage 2016, § 9 StVO, Rn. 59; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Wendevorgang des Klägerfahrzeuges, welcher zum Kollisionszeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, ereignete. Insofern ist das Gericht insbesondere nicht der Überzeugung, dass der Zeuge M sich hinreichend versichert hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Soweit er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2016 bekundet hat, dass das Beklagtenfahrzeug entsprechend seiner Einzeichnung auf der Anlage 2 zum Protokoll noch „weit genug“ weg gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das vom Zeugen M beabsichtigte Wendemanöver nach den Feststellungen des Sachverständigen M. nicht in einem Zug möglich war und folglich mit Blick auf die erforderlichen, einzelnen Wendeschritte einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen M die Entfernung zum Beklagtenfahrzeug bei Einleitung des Wendemanövers als nicht hinreichend, um eine Gefährdung auszuschließen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt hier zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis von 3/4 zu 1/4 zu Lasten der Klägerin (vgl. auch KG Berlin, Urt. v. 14.01.1991 – 22 U 483/90, juris). Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass hier den Zeugen M wegen des Wendemanövers die höchste Sorgfaltspflicht trifft, während der Beklagten zu 1. nur ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vorzuwerfen ist.

Eine höherer Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Zeugen M ergibt sich insofern nicht mit Blick auf die beklagtenseits behauptete Rückwärtsfahrt des Klägerfahrzeugs (§ 9 Abs. 5 StVO). Insofern ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Überzeugung, dass das Beklagtenfahrzeug sich zum Kollisionszeitpunkt in einer rückwärtigen C-Weg befand. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen M., da dieser aufgrund der wenigen objektiven Anknüpfungstatsachen den fahrdynamischen Zustand des Klägerfahrzeuges im Kollisionszeitpunkt nicht verifizieren konnte. Die entstandenen Fahrzeugschäden sind hiernach nicht nur mit einer Rückwärtsfahrt des Klägerfahrzeuges in Einklang zu bringen, sondern können nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auch dadurch entstanden sein, dass das Beklagtenfahrzeug während des Vorbeifahrens eine Kurvenfahrt mit Lenkeinschlag nach rechts vollzogen hat. Letzteres erachtet das Gericht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1. das in die Gegenfahrbahn ragende Klägerfahrzeug umfahren wollte, nicht für ausgeschlossen.

Der gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähige Schaden des Klägers selbst beläuft sich auf insgesamt 930,09 € und setzt sich aus den Reparaturkosten i.H.v. 905,09 € netto sowie einer Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € zusammen. Unter Zugrundelegung der Haftungsquote von 25 % ergibt sich hieraus ein Anspruch i.H.v. 232,52 €.

In Bezug auf diese Hauptforderung hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB, nachdem sie die Beklagte zu 2. mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2015 unter Fristsetzung bis zum 22.12.2015 erfolglos gemahnt worden war und die Beklagte zu 2. sich daher ab dem 23.12.2015 in Verzug befand. Diese Mahnung gegenüber der Beklagten zu 2. setzte auch die Beklagte zu 1. in Verzug, da die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund ihrer Regulierungsvollmacht (Ziff. A.1.1.4 der AKB) zur Regulierung von Schadensersatzansprüchen im Namen des Versicherten berechtigt ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 30.04.1974 – 7 U 5/74, NJW 1974, 1950f.; LG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2014 – 6 O 217/11, juris, dort Tz. 41). Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt gemäß den §§ 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG und § 1 PflVG) i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB i.H.v. 83,54 €. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, sofern die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urt. v. 05.12.2017 – VI ZR 24/17, juris, dort Tz. 6; Urt. v. 16.07.2015 – IX ZR 197/14, juris, dort Tz. 55). Der Höhe nach ist die Erstattungsfähigkeit mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) begrenzt (Urt. v. 16.07.2015 – IX ZR 197/14, juris, dort Tz. 55; Urt. v. 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris, dort Tz. 48). Dabei ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urt. v. 05.12.2017 – VI ZR 24/17, juris, dort Tz. 7 m.w.N.). Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts i.H.v. 232,52 € kann die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin daher die Erstattung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300, 1008 VV RVG i.H.v. 58,50 € sowie die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7001, 7002 VV RVG i.H.v. 11,70 € zzgl. Umsatzsteuer (13,34 €) verlangen.

Hinsichtlich des sich hieraus ergebenden Gesamtbetrags i.H.v. 83,54 € kann die Klägerin keine Zahlung an sich, sondern lediglich die Freistellung von der entsprechenden Forderung verlangen, da sie nicht behauptet, den Betrag bereits an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt zu haben. In der Folge hat sie auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, da es sich bei dem Freistellunganspruch nicht um eine Geldschuld i.S.d. §§ 288, 291 BGB handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 930,09 EUR festgesetzt.

 

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