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Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

LG Hamburg – Az.: 329 O 335/11 – Urteil vom 30.04.2014

Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Sozietät B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer am 19.08.2011 gefasste Beschluss, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen, nichtig ist.

Es wird festgestellt, dass die Sozietät B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer infolge der mit Schreiben vom 29.12.2011 erklärten Kündigung des Klägers mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Ausgestaltung und Beendigung ihrer beruflichen Zusammenarbeit als „B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer“.

Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Der Beklagte zu 1) ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der Beklagte zu 2) ist Rechtsanwalt.

Im Jahre 2008 wurde der Kläger Geschäftsführer der „W. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH“ (W. GmbH), deren Gesellschafter der Beklagte zu 1) und dessen Vater, der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. C.- U. B., waren. Er erhielt dort vertragsgemäß ein festes Geschäftsführergehalt.

Die Beklagten waren Anfang 2009 mit einem weiteren Rechtsanwalt in einer Sozietät: „B. S. H.“ verbunden. Die Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter Dr. S. wurde durch eine Kündigung der Beklagten am 30.03.2009 beendet (Anlage B 3), worüber im August 2009 ein Vergleich geschlossen wurde (Anlage K 16).

Die Parteien sprachen über eine Zusammenarbeit. Sie kamen überein, wobei die Einzelheiten streitig sind. Einen gemeinsamen schriftlichen Gesellschaftsvertrag haben die Parteien nicht verfasst.

In der Folgezeit trat man unter der Bezeichnung: „B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer“ auf. Es wurde ein entsprechender Briefkopf verwendet, in dessen Fußzeile die Parteien sowie der Zeuge C.- U. B. als Gesellschafter der GbR bezeichnet wurden (Anlage K 1), und es wurde unter der Domain „b.-p..de“ eine Website mit entsprechenden Angaben betrieben (Anlage K 2).

Der Beklagte zu 1) führte die Geschäfte der „B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer“. Deren Verbindlichkeiten wurden von einem Konto beglichen, über das nur der Beklagte zu 1) verfügen konnte. Einlagen hat der Kläger nicht geleistet; allein der Beklagte zu 1) brachte Mandantenstamm, -forderungen und Inventar ein. Der Kläger hat für die „B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer“ keine unmittelbar abgerechnete Tätigkeit erbracht, d. h. er hat für diese keine Rechnungen an Mandanten gestellt. Die W. GmbH hat Tätigkeiten des Klägers der „B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer“ in Rechnung gestellt.

Ab dem Jahr 2010 arbeiteten die Parteien an dem sog. „Glücksspiel-Projekt“ (vgl. Anlage B 2).

Am 14.12.2010 erhielt der Kläger eine Überweisung in Höhe von € 15.000,- mit der Bezeichnung: „Entnahme“ (Anlage K 11).

Im Frühjahr 2011 entstanden, nachdem die Parteien zunächst noch über die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft verhandelt hatten (Anlage K 17), zwischen ihnen Streitigkeiten. Der Kläger verlangte die Vorlage der Gewinnermittlungen für die Jahre 2009 und 2010, forderte seinen Gewinnanteil und lehnte es ab, dem Beklagten zu 1) eine Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt zu erteilen.

Mit Schreiben vom 12.07.2011 (Anlage K 12) erhielt der Kläger die Gewinnermittlung für das Jahr 2009.

Mit E-Mail vom 29.07.2011 (Anlage K 4) lud der Beklagte zu 1) zu einer Gesellschafterversammlung am 19.08.2011 ein. Als ein Tagesordnungspunkt war vorgesehen: „Ausschluss des (Schein-) Gesellschafters H. C. G.“ (Anlage K 5). Mit Schreiben vom 22.08.2011 (Anlage K 7) ließen die Beklagten mitteilen, dass der Kläger in der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen worden sei.

Die Beklagten traten in der Folgezeit als „B. & H. Rechtsanwälte“ auf. Die Parteien führten hierüber das einstweilige Verfügungsverfahren 329 O 308/11 / 1 U 128/11 (Anlagen K 8 – K 10, K 15, K 20 – K 22).

Mit Schreiben vom 29.12.2011 (Anlage K 18) erklärte der Kläger die Kündigung der Gesellschaft.

Der Kläger trägt vor, nach dem Ausscheiden des Gesellschafters Dr. S. hätten die Beklagten ihm, dem Kläger, angetragen, in die Sozietät einzutreten. Er habe dieses Angebot angenommen. Bei einem Gespräch am 10.03.2009 im P. Büro der Sozietät und später in der Gaststätte „R.“ sei ihm vorgeschlagen worden, ohne Beteiligung des Dr. S. eine neue multidisziplinäre Sozietät unter dem Namen „B. G. H.“ zu gründen. Da er spontan einverstanden gewesen sei, sei diese unmittelbar nach der Trennung der Beklagten von Dr. S. ins Leben gerufen worden. Einen sofortigen Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags habe man nicht für erforderlich gehalten. Wegen der Gewinnverteilung habe man sich – so die Worte des Beklagten zu 1) – „tief in die Augen schauen“ wollen.

Der Vertrag vom 30.03.2009 der „B. und H. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (Anlage B 1) sei rückdatiert.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Sozietät B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer am 19.08.2011 gefasste Beschluss, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen, nichtig ist; festzustellen, dass die Sozietät B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer infolge der mit Schreiben vom 29.12.2011 erklärten Kündigung des Klägers mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist; festzustellen, dass der Kläger an dem bis zur Auflösung der Gesellschaft erzielten Gewinn der Sozietät B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer neben den Beklagten zu gleichen Teilen beteiligt ist.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Widerklage auf Feststellung, dass es sich bei der „B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer“ um eine Scheinsozietät handele und der Kläger nicht Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „B. & H. Rechtsanwälte“ oder einer sonstigen zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft sei, haben die Beklagten für erledigt erklärt. Der Kläger hat dem binnen der Frist des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht widersprochen.

Die Beklagten machen geltend, zwischen ihnen und dem Kläger habe eine Scheinsozietät ohne eine Gesellschaft im Innenverhältnis bestanden. Der Kläger habe nur mit seinem Namen das „G“ für die gewünschte Firmierung mit „BGH-Partner“ hergegeben. Im Innenverhältnis habe nur ein Kooperationsvertrag zwischen der W. GmbH und der Sozietät B. & H. GbR bestanden.

Mit Auflösung der Sozietät „B. S. H.“ hätten die Beklagten den Vertrag vom 30.03.2009 abgeschlossen (Anlage B 1). Allenfalls diesem Vertrag habe der Kläger beitreten können. Der Kläger sei nach den Bestimmungen dieses Vertrages (s. insbesondere § 10 Abs. 4, 5) in der Gesellschafterversammlung vom 19.08.2011 wirksam ausgeschlossen worden. Zudem hätten wichtige Gründe bestanden, die den Ausschluss gerechtfertigt hätten:

Der Kläger habe Stundennachweise über seine Tätigkeit für die W. GmbH verspätet, nämlich erst im August 2011, in das Erfassungssystem eingestellt, so dass diese Daten der Sozietät für Zwecke der Abrechnung gegenüber dem Mandanten nicht bekannt gewesen seien, wodurch ein Schaden in Höhe von netto € 38.812,50 entstanden sei.

Der Kläger habe zudem versucht, anwaltliche Leistungen an die Stadtwerke H. GmbH im Zusammenhang mit der Gründung eines Abwasserzweckverbands an der Sozietät vorbei über die Zweigstelle K. der W. GmbH zu erbringen und abzurechnen.

Wegen des weiteren umfangreichend Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. S1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig; hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist sie begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Kläger ist durch den Gesellschafterbeschluss vom 19.08.2011 nicht wirksam aus der Gesellschaft B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer ausgeschlossen worden.

Es ist von einer bestehenden Gesellschaft auszugehen, nicht lediglich von einer Scheingesellschaft.

Es wird nach wie vor als unstreitig angesehen, dass die Parteien übereingekommen sind, unter der Bezeichnung B. G. H. und unter Verwendung der Abkürzung „BGH“ beruflich zusammenzuarbeiten. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Zusammenarbeit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger nicht, wie von den Beklagten behauptet, lediglich seinen Namen für die Firma und seine Initiale für die Abkürzung „BGH“ hergeben sollte, ohne mit der Gesellschaft der Beklagten sonst unmittelbar zu tun zu haben. Der Zeuge Dr. S1 hat bekundet, der Kläger habe sich (nur) zu einer Zusammenarbeit „auf Augenhöhe“ bereit erklärt, was ausschließt, dass es nur um eine Beteiligung an der Namensgebung ohne Einflussmöglichkeiten gehen konnte. Man sei bereits im Termin vom 10.02.2009 grundsätzlich über die zukünftige Zusammenarbeit übereingekommen. Ein Gesellschaftsvertrag habe noch (durch den Beklagten zu 1) entworfen werden sollen – zu einem Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist es dann unstreitig nicht mehr gekommen, wohl aber zu der beabsichtigten Zusammenarbeit. Die Aussage des Zeugen Dr. S1 ist glaubhaft. Der Zeuge war um eine genaue Widergabe seiner Erinnerung bemüht. Dass er sich an bereits länger zurückliegende Details erinnern konnte, ist plausibel, da er nach seinen Angaben aufgrund seiner Beziehungen zu den beteiligten Gesellschaften und Gesellschaftern ein eigenes Interesse an den Entwicklungen hatte und er das Geschehen, nämlich eine schnelle Übereinkunft über die zukünftige berufliche Zusammenarbeit der Parteien, als ungewöhnlich und besonders erlebt habe. Der Zeuge hat sich offenbar nicht durch Angaben des Klägers beeinflussen lassen. Er hat nämlich gerade nicht dessen Behauptung einer Äußerung zur Frage der Gewinnbeteiligung bestätigt (man habe sich tief in die Augen schauen wollen), obwohl der Kläger ihm dies sogar berichtet hatte, sondern er hat seine eigene, davon abweichende Erinnerung geschildert.

Ein Ausschluss konnte nicht wirksam gemäß § 10 Abs. 4, 5 des Vertrages gemäß Anlage B 1 erfolgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Vertrag zwischen den Parteien Geltung hat. Nach Aussage des Dr. S1 war besprochen, das „etwas Neues“ geschaffen werden sollte und man insbesondere an der Abkürzung „BGH“ interessiert war, wozu es der Mitwirkung des Klägers bedurfte. Es sollte sodann ein Gesellschaftsvertrag entworfen werden. Dies war nur so zu verstehen, dass es sich um einen Vertrag der neu zu gründenden Gesellschaft handeln würde, die in ihrer Bezeichnung die Namen der Parteien enthalten würde. Dass zu irgendeinem späteren Zeitpunkt während des Beginns der Zusammenarbeit dem Kläger der Vertrag gemäß Anlage B 1 vorgelegt worden wäre oder dass über dessen Inhalt konkret mit ihm gesprochen worden sei, ist nicht dargelegt.

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Es bestand auch kein wichtiger Grund, den Kläger auszuschließen. Einen solchen haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Gemäß dem Protokoll der Versammlung vom 19.08.2011 (Anlage 4 zur Anlage K 9) wurde der Ausschluss in erster Linie auf die erwähnte vertragliche Regelung gestützt und mit einer beabsichtigten strategischen Neuausrichtung erläutert, die zum Ausschluss der Nichtanwälte führen sollte (TOP 1, TOP 2). Zudem wurden hinsichtlich des Klägers als wichtige Gründe erwähnt: Probleme der Personalführung und der wirtschaftlichen Entwicklung des K.er Standorts. Von derartigen Gründen ist nicht mehr die Rede. Vielmehr wird zum einen eine späte Erfassung der Tätigkeitsstunden des Klägers angeführt. Die Vereinbarungen über Art und Weise der Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich des „Glückspiel-Projekts“, sind aber nicht dargelegt. Ebenso wenig, welche konkreten Tätigkeiten der Sozietät hinsichtlich dieses Projekts wie abgerechnet worden sind und inwiefern durch Versäumnisse des Klägers hierbei „Lücken“ entstanden sind. Auch erhellt der Vortrag der Beklagten nicht, inwiefern von solchen etwaigen „Lücken“ angesichts der offenbar engen Zusammenarbeit der Parteien bei diesem Projekt keine Kenntnis der Beklagten von der fraglichen Tätigkeit des Klägers bestanden hätte. Soweit die Beklagten dem Kläger zum anderen ein (versuchtes?) Abwerben eines Mandanten vorwerfen, ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Beklagten haben zur Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 15.02.2012, S. 15 (Bl. 58 d. A.) nicht Stellung genommen. Es ist nicht dargelegt, welche konkrete Tätigkeit anwaltlicher Art wann durch die W. GmbH entfaltet worden sei, inwiefern angesichts der engen Kooperation der Gesellschaften dies einen Grund darstellen könnte, der zur Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit darstellen könnte und wann dies bekannt geworden ist.

2. Die Gesellschaft der Parteien ist durch die Kündigung des Klägers vom 29.12.2011 aufgelöst worden. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, denn unter der Prämisse, dass der Kläger nicht bereits zuvor aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ist die Beendigung durch seine Kündigung unstreitig.

3. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass der Kläger an dem Gewinn der Gesellschaft neben den Beklagten zu gleichen Teilen beteiligt ist.

Dass dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sei, trägt der Kläger nicht vor. Seine Behauptung, es sei besprochen worden, man werde sich insoweit „tief in die Augen schauen“, hat der Kläger nicht bewiesen. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob die Auslegung dieser Äußerung zur Vereinbarung einer paritätischen Beteiligung führen würde.

Eine solche ergibt sich aus nicht aus § 722 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift gilt die paritätische Beteiligung, wenn die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt sind.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung seiner gleichen Beteiligung neben den Beklagten ist dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden soll, jede der Parteien sei zu 1/3 beteiligt. Dies lässt außer Acht, dass auch der Zeuge C.- U. B. als Gesellschafter der GbR bezeichnet worden ist, während der Kläger zu dessen möglicher Beteiligung wie überhaupt zu dessen Rolle in der Gesellschaft nichts erklärt.

Eine der Regelung gemäß § 722 Abs. 1 BGB vorrangige Bestimmung der Anteile am Gewinn und Verlust kann zudem auch konkludent oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erfolgen. Als Indiz für eine abweichende Bestimmung sind dabei z. B. gravierend ungleiche Einlagen anzusehen (vgl. Palandt-Sprau, § 722 BGB, Rn. 1; BGH, NJW-RR 1990, 736).

Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass nach dem Verständnis der Parteien keine Bestimmung getroffen werden, sondern es bei der gesetzlichen Regelung verbleiben sollte. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass nach den Besprechungen am 10.03.2009 ein Gesellschaftsvertrag entworfen werden sollte – dass ein solcher allein die gesetzlichen Regelungen hätte wiedergeben sollen, erscheint fernliegend. Unstreitig hat der Kläger auch – anders als der Beklagte zu 1) – keine Einlagen in Form eines Mandantenstammes, von Inventar o. ä. eingebracht. Auch seine Arbeitsleistung konnte er nicht umfassend einbringen, da er eine Vollzeitbeschäftigung als Geschäftsführer der W. GmbH hatte. Eine paritätische Gewinnbeteiligung, deren Feststellung allein beantragt wird, ist daher nach den Vorstellungen der Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Anteil des Klägers allenfalls an seinen Beiträgen in Form unmittelbarer Tätigkeit für die Gesellschaft und dem Ergebnis aus den entsprechenden Leistungen der Gesellschaft bemessen sollte, was indiziell damit im Einklang steht, dass er tatsächlich lediglich einmal eine Entnahme erhalten bzw. getätigt hat, die offenbar im Zusammenhang mit dem Erfolg des „Glücksspiel-Projekts“ stand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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