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Außervollzugsetzung– 6. SARS-CoV-2-EindV Brandenburg

Untersagung des Betriebs von Gaststätten

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: 11 S 17/21 – Beschluss vom 05.03.2021

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der im Land Brandenburg lebt und dort eine Gaststätte betreibt, begehrt im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verschiedene vorläufige Feststellungen und Unterlassungen sowie die vorläufige Außervollzugsetzung der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 6. SARS-CoV-2-EindV) vom 12. Februar 2021, hilfsweise des § 10 der 6. SARS-CoV-2-EindV.

Zur Begründung seines Antrags macht er im Wesentlichen geltend:

Die Verordnung verletze ihn in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und seiner Handlungsfreiheit sowie der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Da ihm nicht nur in den Monaten März bis Mai 2020, sondern trotz erheblicher finanzieller Mittel zur Umsetzung der vorgeschriebenen Hygieneregelungen nun erneut seit November 2020 bis zum heutigen Tage „und voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2022“ die Führung seines Betriebs untersagt sei, werde er zeitnaher Insolvenz anmelden müssen, da er weder die Mittel habe noch – entgegen der Zusagen der Regierung – diese in der versprochenen Höhe bekomme, um seine berufliche und private Existenz zu sichern. Die angegriffene Verordnung sei offensichtlich rechtswidrig und zugleich verfassungswidrig, da sie in gravierender Weise sämtliche Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere diejenigen der §§ 28, 28a, 5, 7 und 2 IfSG missachte. Es fehle bereits an einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, da das Risiko einer Erkrankung an einer durch SARS-CoV-2 ausgelösten Pneumonie nur 0,01 % (bzw. in Brandenburg sogar nur 0,005 % betrage und COVID-19 damit keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 2 Nr. 3a IfSG begründe, sondern vielmehr eine „sehr seltene Erkrankung“ sei. Übertragbare Erkrankungen gehörten, wie das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 zutreffend entschieden habe, zum allgemeinen Lebensrisiko. Hinter der angeblichen Pandemie stehe der Plan, im Hintergrund grundlegende gesellschaftliche Veränderungen vorzunehmen, die die Gesellschaft sonst nie akzeptieren würde. Zudem ergebe sich aus der Begründung der Verordnung selbst, dass die Patientenzahlen fielen und die Klinikkapazitäten deutlich stiegen; dazu stehe die Aufrechterhaltung der existenzvernichtenden Maßnahmen in einem eklatanten Widerspruch. Es gebe keine Überlastung des Gesundheitssystems, sondern allenfalls einen Mangel an Pflegepersonal. Die vom Verordnungsgeber in der vorherigen und der aktuellen Begründung genannten Zahlen zu angeblich an COVID-19 „Erkrankten“ wichen voneinander ab und tatsächlich stationär behandelt worden seien nur 824 Patienten, weshalb offenbleibe, ob es sich bei diesen um solche mit nur leichten Grippesymptomen oder gar um völlig gesunde Menschen handele, bei denen zwar durch den PCR-Test ein SARS-CoV-2-Genom gefunden worden sei, die aber „mangels Symptomen“ weder infektiös noch krank seien. Der Antragsgegner möge daher glaubhaft machen, wie er die Zahl der „Erkrankten“ berechne. Ein positives PCR-Testergebnis sei nicht mit einer Infektion nach § 2 Abs. 2 IfSG oder Neuinfektion nach § 28a Abs. 3 IfSG gleichzusetzen und deshalb im Hinblick auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vollkommen aussagelos. Der PCR-Test könne zwar ein Genom nachweisen, nicht jedoch infektiöse – d.h. vermehrungsfähige – Viruspartikel und damit auch keine akuten Infektionen. Von asymptomatischen Personen ohne Nachweis einer aktuellen Infektion gehe keine Gefahr aus. Der PCR-Test unterscheide zudem nicht zwischen SARS-CoV-2 und Grippeviren, was erforderlich sei, da Grippeerkrankungen keine bußgeldbewehrten Lockdown- und Quarantänemaßnahmen auslösten. Allein an positive PCR-Testergebnisse anknüpfende Meldungen der Labore sowie unterbleibende weitere Ermittlungen durch die Gesundheitsämter, die Bezeichnung positiv getesteter Personen durch das RKI als „Infizierte“ sowie die auf dieser ihm bekannten Basis erfolgten grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen des Verordnungsgebers seien nach allem gesetzeswidrig. Auch die angeblich noch immer hohe 7-Tage-Inzidenz, auf die der Verordnungsgeber die Aufrechterhaltung u.a. des Gaststättenverbotes stütze, beruhe auf den für den Nachweis einer „Neuinfektion“ i.S.d. § 28a Abs. 3 IfSG untauglichen Ergebnissen der PCR-Testungen und sei deshalb falsch. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung seien nach dem in Zusammenarbeit mit dem RKI geführten Intensivregister tatsächlich lediglich 140 Personen intensivmedizinisch versorgt worden, was einem Prozentsatz der Gesamtbevölkerung Brandenburgs (2,5 Millionen) von 0,005 bzw. einem Inzidenzwert von 5/100.000 entspreche, und mangels „mit allergrößter Wahrscheinlichkeit“ unterbliebener Ausschlussdiagnose bestünden selbst bei den Intensivpatienten Zweifel daran, dass es sich um COVID-19-Erkrankte handele. Der Antragsgegner dürfte die Fallzahlen und damit den Inzidenzwert nur nach vollständiger Einhaltung von – im Einzelnen ausgeführten – Vorgaben berechnen und habe dies durch seine Gesundheitsämter sicherzustellen. Auch mehrfache Positivtestungen derselben erkrankten Person dürften nur ein einziges Mal in die Berechnung des Inzidenzwertes aufgenommen werden. Sofern das Gericht entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der Auffassung sei, dass ein PCR-Test eine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Fallzahlen sei, werde die Glaubhaftmachung der behaupteten Tauglichkeit des PCR-Tests zum Nachweis eines vermehrungsfähigen Virus und damit einer akuten Infektion durch den Antragsgegner mittels eigener oder durch einen Experten wie P… oder P…abzugebender eidesstattlicher Versicherung, die Vorlage von Studien zu den angeblichen Fallzahlen sowie zum Infektionsgeschehen in Gaststätten, zur Auswertung der Sentinelpraxen in Brandenburg sowie zur Vorlage von Totenscheinen und Obduktionsberichten beantragt. Ohne die beantragten Nachweise habe das Gericht dem Vortrag des Antragstellers zu folgen, denn der Antragsgegner, der die Rechtsstaatlichkeit seiner Maßnahmen nachzuweisen habe, behaupte lediglich „ins Blaue hinein“ und ohne jedweden wissenschaftlichen Beleg, dass es sich in Deutschland und Europa um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation handele.

Es bestehe insbesondere auch „keine Kohärenz zwischen der Schließung von Gaststätten und § 28a IfSG“, da vor allem hochbetagte oder schwer vorerkrankte Personen besonders anfällig für „schwere Erkrankungen“ seien und nicht anzunehmen sei, dass diese sich gerade in Viruszeiten in Gaststätten, Restaurants oder Bars begäben. Es sei durch nichts nachgewiesen, dass die Schließung von Betrieben als Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig sei. Da sie weder dem Schutz des Gesundheitswesens noch der Gesundheit eines COVID-Erkrankten diene, lägen die Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 IfSG nicht vor. Zudem seien bei der Entscheidung über Maßnahmen nach § 28a IfSG, wie etwa der Schließung von Gaststätten, entgegen § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG die sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe auch die versprochenen Hilfen „zuletzt nicht mehr erhalten“ und stehe daher kurz vor der Insolvenz. Das Grund- und Menschenrecht, zu arbeiten und seinem Beruf nachzugehen, sowie das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Verhältnismäßigkeitsprinzip würden aufgrund nicht belegter, nicht kohärenter, nicht rechtmäßiger und nicht dem IfSG entsprechender „scheinheiliger“ Zwecke in beispielloser Weise verletzt. Die nach den vorstehenden Ausführungen vorsätzlichen und irreführenden Aussagen von Medien, Politik und RKI zu „angeblich besorgniserregend steigenden“ Infektionszahlen und täglichen Katastrophenmeldungen zielten darauf ab, „weiter Angst und Panik zu verbreiten und menschenunwürdige Maßnahmen durchzusetzen“.

Außervollzugsetzung– 6. SARS-CoV-2-EindV Brandenburg
(Symbolfoto: Von Edvard Nalbantjan /Shutterstock.com)

Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Februar 2021 gestellten, auf verschiedene vorläufige Feststellungen und Unterlassungen gerichteten Anträge 1. bis 8. hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten abgetrennt (OVG 11 S 18/21) und dem Antrag des Antragstellers entsprechend an das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Im hiesigen Verfahren beantragt der Antragsteller nur noch, die 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12.2.2021 bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, hilfsweise, § 10 der 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12.2.2021 bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, aber weder der Haupt- noch der Hilfsantrag haben Erfolg.

1. Der Hauptantrag des Antragstellers ist zulässig.

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die Regelungen der angegriffenen 6. SARS-CoV-2-EindV.

Der Antragsteller, der als Bewohner des Landes Brandenburg und Betreiber einer dort gelegenen Gaststätte eine Verletzung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit geltend macht, ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, und zwar auch insoweit, als er die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt zum Gegenstand seines (Haupt-)Antrags macht (a.A. vgl. OVG Niedersachsen, Beschlüsse v. 23. Dezember 2020 – 13 MN 506/20 -, juris Rn 20 f.). Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antragsteller geltend machen muss, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, verlangt lediglich die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift – in diesem Fall die 6. SARS-CoV-2-EindV – in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein (dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil v. 17. Februar 2005 – 7 CN 6.04 -, juris Rn 15 m.w.N.). Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Prüfungsverfahren die Norm umfassend prüfen. Die Nichtigerklärung setzt weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Lediglich bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf den Teil des Normengefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Ein auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag ist danach (nur) insoweit unzulässig, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind. Für den Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO kann insoweit nichts anderes gelten.

Da die 6. SARS-CoV-2-EindV, die nach der Begründung des Verordnungsgebers (GVBl. II Nr. 16 v. 12. Februar 2021, S. 25, 2. b.) ein Gesamtpaket darstellt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile abhängt, ist die Abtrennbarkeit einzelner Regelungen jedenfalls mit Blick auf die vom Antragsteller erhobenen, sich auf die gesamte Verordnung beziehenden Rügen nicht derart offensichtlich, dass sie eine diesbezügliche teilweise Unzulässigkeit des Antrags begründen könnte.

2. Der auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs der 6. SARS-CoV-2-EindV gerichtete Antrag des Antragstellers ist jedoch nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, Rn. 4 – 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 3 – 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens des Antragstellers sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf (dazu unter a). Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus (dazu unter b).

a. Die Rechtswidrigkeit der vom Antragsteller angegriffene Verordnung drängt sich nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht auf.

(1) Maßgebliche, auch in der Begründung der Verordnung in Bezug genommene Rechtsgrundlagen der angegriffenen 6. SARS-CoV-2-EindV sind §§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 18. November 2020 (im Folgenden: IfSG).

Gemäß § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, während der Dauer der vom Bundestag gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen Covid-19 insbesondere die in den § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 (COVID-19-)Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Die Absätze 2, 3, 5 und 6 des § 28a enthalten weitere Maßgaben zu Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG bzw. zu Rechtsverordnungen, die nach § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden.

Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 6. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. Beschluss des Senats v. 11. Februar 2021 – OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 21 ff.):

„Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassung wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15, juris Rn. 54 – 57 m.w.N.)

Diesen Anforderungen wird § 32 i.V.m. §§ 28, 28a IfSG bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Kontext gerecht. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen.

Jedenfalls seit Erlass des § 28a IfSG sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung voraussichtlich ausreichend bestimmt. Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, ausdrücklich als mögliche Maßnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des § 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 77). Durch diesen dezidierten Katalog an Einzelmaßnahmen hat der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 – OVG 11 S 10/21 –, juris). Demgemäß heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 28a IfSG (BT-Drs. 19/23944, Seite 21): „Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen, eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzgütern vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.“

(2) Die sich aus § 28a Abs. 5 IfSG ergebenden formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung sind bei summarischer Prüfung eingehalten. Die Geltungsdauer der 6. SARS-CoV-2-EindV überschreitet die in § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG genannte Frist von grundsätzlich vier Wochen nicht (gem. ihres § 27 Abs. 1 gilt sie vom 15. Februar bis 7. März 2021) und die Verordnung ist auch, wie von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG verlangt, mit einer allgemeinen Begründung versehen.

(3) Auch die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ergebenden Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung erfüllt.

α. Notwendige Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG dürfen sich nicht nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch gegen (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25.20 -, juris, Rn 10, und vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26, BT-Drucks 8/2468 S. 27; Bales/Baumann, Infektionsschutzgesetz, 2001, § 28 Rn. 3). § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG stellt zudem klar, dass die Anordnung auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen oder gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen kann. Mit dem die möglichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erweiternden Katalog der Maßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG, der in § 28 Abs. 1 IfSG ausdrücklich in Bezug genommen wird, wird dies nochmals bestätigt, denn die dort aufgenommenen Regelbeispiele, zu denen u.a. die Anordnung von Abstandsgeboten, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen, von Kultur- und Sportveranstaltungen, Reisen und Übernachtungsangeboten, des Betriebs gastronomischer Einrichtungen sowie die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- und Großhandel gehören, setzen nicht voraus, dass jede davon betroffene Person selbst ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22. Januar 2021 – 13 B 53/21.NE -, juris Rn 25).

Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die als Anlage 15 vorgelegte Studie „Post-lockdown SARS-CoV-2 nucleic acid screening in nearly ten million residents of Wuhan, China“ und die dortige Feststellung, dass es unter 1.174 engen Kontakten asymptomatischer Fälle keine positiven Testergebnisse gegeben habe, meint, dass positiv getestete, aber asymptomatische Personen „ohne Nachweis einer `akuten Infektion´ durch das Labor“ keine Ansteckungsverdächtigen i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG sind, ist zunächst darauf zu verweisen, dass in dieser – die Ergebnisse eines stadtweiten Screening-Programms auswertenden – Studie (Anlage A 15 S. 2, 3) ausdrücklich festgestellt wurde, dass nach Antikörper-Tests mindestens 63,3 % der asymptomatisch positiven Fälle aktuell infiziert („actually infected“) waren und damit durchaus ansteckungsverdächtig i.S.d. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 7 IfSG („… Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein“) gewesen sein dürften. Im Übrigen geht aber auch das RKI im Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV und COVID-19 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=99DC0B53F55218F5DDE971AEEA4ED116.internet122?nn= 13490888#doc13776792bodyText3, dort unter Ziff. 3; aktuell Stand 25. Februar 2021) davon aus, dass die in einer anderen – dort zitierten – Studie vermuteten Ansteckungen durch asymptomatische Personen vermutlich eine untergeordnete Rolle spielen. Die vom RKI (a.a.O., ebenfalls unter Verweis auf einschlägige Studien) als bedeutsamer eingeschätzte Möglichkeit einer Übertragung des Virus durch präsymptomatische Personen – d.h. solche, die bereits ein bis zwei Tage vor Symptombeginn infektiös sind – wird durch die vom Antragsteller vorgelegte Studie schon angesichts ihrer von den Autoren selbst aufgezeigten Grenzen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Denn diese haben unter Verweis darauf, dass es sich bei den Untersuchungen um ein Querschnitts-Screening gehandelt habe, ausdrücklich klargestellt, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, die Veränderungen bei asymptomatisch positiven oder repositiven Ergebnissen im Verlauf der Zeit zu beurteilen (Anlage 15 S. 4).

β. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es auch nicht an der von § 28a Abs. 1 IfSG vorausgesetzten (Fort-)Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag.

Soweit der Antragsteller meint, dass es an der von § 28a Abs. 1 IfSG vorausgesetzten epidemischen Lage von nationaler Tragweite fehle, da COVID-19 angesichts des geringen Anteils an einer Lungenentzündung Erkrankter oder gar Verstorbener eine „sehr seltene Erkrankung“ sei und keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 2 Nr. 3a IfSG begründe, ist dies schon deshalb unerheblich, weil § 28a Abs. 1 IfSG nicht etwa eine vom Verordnungsgeber in eigener Verantwortung zu treffende und gerichtlich nachprüfbare eigene Feststellung des Bestehens sowie der Fortdauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite voraussetzt. Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 IfSG ist vielmehr (nur) die Fortdauer einer vom Deutschen Bundestag selbst getroffenen Feststellung einer solchen Lage (i.d.S. auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 23. Dezember 2020 – 13 MN 506/20 -, juris Rn 45 a.E.).

Diese Voraussetzung ist unzweifelhaft erfüllt. Der Deutsche Bundestag hat die in § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der vom 28. März bis 18. November 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung (v. 27. März 2020, BGBl. I S. 587) vorgesehene Feststellung einer solchen epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Blick auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 gleichzeitig mit der Verabschiedung dieses Gesetzes am 25. März 2020 getroffen (BT-PlPr 19/154, 19169C), und er hat diese Feststellung seither auch nicht – wie in § 5 Abs. 1 IfSG vorgesehen – aufgehoben und diese Aufhebung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, hat er zwar § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG geändert und insbesondere die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung des Bundestages ausdrücklich geregelt. Die Neufassung des § 5 Abs. 1 IfSG hat die zuvor getroffene Feststellung des Bundestages indes unberührt gelassen (vgl. dazu auch BT-Drs. 19/24334, 70). Der Bundestag hat ungeachtet dessen am 18. November 2020 und am 4. März 2021 den Fortbestand einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG erneut festgestellt (vgl. BT-Drs. 19/24387 und BT-PlPr. 19/191, 24109C; www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw09-de–824818 : Annahme des Entschließungsantrags 19/2796). Eine auch nach der geänderten Fassung erforderliche, vom Bundestag zu beschließende und im Bundesgesetzblatt zu veröffentliche Aufhebung der Feststellung ist gerade nicht erfolgt.

γ. Nach dem Kenntnisstand des hiesigen Verfahrens durfte der Verordnungsgeber die Anordnung der in der Verordnung enthaltenen Schutzmaßnahmen auch als gem. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 3 IfSG notwendig ansehen.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 – OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 –).

(i) Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13). Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist ein – wenn auch wesentliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 25).

Zwar trifft es zu, dass die Verfassung keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr bietet (in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 -, juris Rn 7 ff.) und ein „gewisses“ Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Denn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 26).

In der Allgemeinen Begründung zur Sechsten SARS-CoV-2-EindV (GVBl. II Nr. 16 v. 12. Februar 2021, S. 22 ff.) hat der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund der Entwicklung der Zahl der aktuell an COVID-19 Erkrankten, der stationär behandelten COVID-19 Patienten, der Zahl der davon intensiv stationär behandelten COVID-19-Patienten, der intensivstationär beatmeten COVID-19-Patienten, des weiterhin hohen Niveaus der Zahl der wöchentlichen Neuinfizierten, der andauernd hohen Inanspruchnahme der intensivmedizinischen Kapazitäten, des weiteren starken Anstiegs der Zahl der an COVID-19 Verstorbenen und der zu erwartenden Verbreitung neuer, leichter übertragbarer SARS-CoV-2-Virusvarianten im Land Brandenburg – jeweils zum Stand 10. Februar 2021 – angenommen, dass es erforderlich sei, zur effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-CoV-2 weiterhin die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen zu verfolgen, da andernfalls damit zu rechnen sei, dass sich das Infektionsgeschehen wieder beschleunigen und es erneut zu einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen und damit auch zu einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe komme, sodass letztlich eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Eine generelle Reduzierung von persönlichen Kontakten zwischen den Menschen sei unabdingbar, und dies gelte umso mehr in Anbetracht verschiedener, inzwischen auch in Brandenburg festgestellter SARS-CoV-2-Varianten, die ein höheres Ansteckungspotenzial aufwiesen. Durch eine effektive und nachhaltige Senkung der Infektionszahlen könnten die Gesundheitsämter perspektivisch wieder in die Lage versetzt werden, Infektionsketten zu kontrollieren. Gelinge eine deutliche Senkung der Infektionszahlen, könnten auch besonders vulnerable Personengruppen zuverlässig geschützt werden. Öffnungsschritte müssten, insbesondere vor dem Hintergrund der Virusmutationen, vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch einen erneuten Anstieg der Fallzahlen zu riskieren. Die in Umsetzung des gesetzlichen Auftrags aus § 28 Abs. 3 S. 9 IfSG in Abstimmung mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer gemeinsam mit der Bundeskanzlerin beschlossene Verlängerung der auf Grundlage bisheriger Beschlüsse getroffenen Maßnahmen seien auch unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 28 Abs. 6 S. 2 Infektionsschutzgesetz verhältnismäßig. Aufgrund der dargestellten Dynamik des Infektionsgeschehens und der beunruhigenden Entwicklung im Land Brandenburg sei es zur Vermeidung einer akuten Gesundheitsnotlage im Brandland Brandenburg und „somit“ zur Gewährleistung des Schutzes von Leib und Leben der Bürgerinnen und Bürger des Landes zwingend erforderlich, dass Infektionsgeschehen weiter einzudämmen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2 innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner zu senken. Die Verordnung, die ein zu diesem Zweck erarbeitetes Gesamtpaket darstelle, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile abhänge, sei zur Erreichung dieses legitimen Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

(ii) Diese Einschätzung des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Sie ist weder widersprüchlich – der Verordnungsgeber legt vielmehr nachvollziehbar dar, dass die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen trotz des konstatierten Rückgangs der Patientenzahlen und der steigenden Klinikkapazitäten weitergeführt werden müsse, da nur so eine erneute Beschleunigung des Infektionsgeschehens und damit auch eine starke, sich beschleunigende Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und eine Belastung des Gesundheitssystems ausgeschlossen werden könne – noch ist feststellbar, dass sie von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen zum Infektionsgeschehen und zur Belastung des Gesundheitssystems ausginge. Die vom Antragsteller insbesondere beanstandete Beurteilung des Infektionsgeschehens entspricht der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (i.F. RKI), der nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 IfSG), das in Auswertung der aktuellen Datenlage (zur Übertragbarkeit anhand von Fallzahlen und Trends zu gemeldeten Fällen, zur Krankheitsschwere anhand des Anteils schwerer, klinisch kritischer und tödlicher Krankheitsverläufe sowie von Langzeitfolgen sowie zur Ressourcenbelastung des Gesundheitssystems unter Berücksichtigung der jeweils getroffenen Maßnahmen sowie aller Möglichkeiten der Prävention und Kontrolle, jeweils in Deutschland und in anderen Staaten; vgl. dazu sowie zu den zugrundeliegenden Informationen – neben den Meldedaten auch Informationen aus weiteren Surveillancesystemen – „COVID-19: Grundlagen für die Risikoeinschätzung des RKI“, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung_ Grundlage.html) weiterhin von einer sehr dynamischen und ernst zu nehmenden Situation und einer insgesamt sehr hohen Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht und es als entscheidend ansieht, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern (vgl. Risikobewertung, aktuell mit Stand v. 26. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html).

Der Antragsteller wendet demgegenüber insbesondere ein, dass Schutzmaßnahmen gem. § 28a Abs. 1 IfSG nicht notwendig seien, weil die Krankheitsquote und das Sterblichkeitsrisiko nur gering seien, es keine Überlastung des Gesundheitssystems gebe, und die vom Verordnungsgeber angegebene Zahl von „Erkrankten“ nicht glaubhaft gemacht sei. Dieser stütze sich zu Unrecht allein auf die Ergebnisse von PCR-Tests, weil – was umfangreich ausgeführt wird – ein positiver PCR-Test keine „Neuinfektion“ i.S.d. § 28a Abs. 3 IfSG belege und die allein herangezogenen Ergebnisse millionenfacher Testungen mittels PCR-Test deshalb im Hinblick auf eine Infektion – gem. § 2 Nr. 2, 1 IfSG die Aufnahme eines vermehrungsfähigen Agens und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im Körper – vollkommen aussagelos seien. Der Antragsgegner missachte den klaren Gesetzeswortlaut, wenn er den Inzidenzwert nach § 28a Abs. 3 IfSG auf Basis lediglich positiver PCR-Testergebnisse berechne.

(1) Die Einwände des Antragstellers vermögen die Verlässlichkeit der maßgeblich auf die durch PCR-Testungen bestätigten Fallmeldungen an das RKI gestützten Fallzahlen sowie die daraus errechnete, gem. § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG den Schwellenwert für umfassende Schutzmaßnahmen bildende Zahl von mehr als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage jedenfalls bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht durchgreifend zu erschüttern.

Das RKI geht in seinen „Hinweisen zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ (Stand 12. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_n CoV.html;jsessionid=229427BEC0E62F95EF344125FB7B24DC.internet121?nn =2386228, dort insbes. unter „Direkter Erregernachweis durch RT-PCR“) nicht nur davon aus, dass die für eine labordiagnostische Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 entwickelten und validierten PCR-Nachweissysteme als „Goldstandard“ für die Diagnostik gelten und eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifizität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung stehen, sondern es gibt auch umfangreiche Hinweise zu seiner Anwendung. So wird darauf verwiesen, dass bei niedriger Prävalenz und niederschwelliger Testindikation (einschließlich der Testung asymptomatischer Personen) an die Spezifität der Teste im Hinblick auf den positiven Vorhersagewert hohe Anforderungen gestellt würden. Dem trügen z. B. „Dual Target“ Tests Rechnung. Unabhängig vom Testdesign seien jedoch grundsätzlich die für einen Test vorliegenden Daten zu den Leistungsparametern entscheidend. Die verwendeten Targets (Zielgene) könnten sich zwischen verschiedenen Testsystemen sowie innerhalb eines Testsystems (z. B. im Falle von „Dual Target“-Tests) in ihrer analytischen Spezifität und Sensitivität unterscheiden. Insbesondere bei diskrepanten Ergebnissen innerhalb eines Tests bzw. unklaren/unplausiblen Ergebnissen der PCR-Testung (z.B. grenzwertige CT-Werte, untypischer Kurvenverlauf) müsse eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt erfolgen. Da der Befund eine klare Entscheidung im Hinblick auf die Meldung ermöglichen solle, müsse gegebenenfalls zur Klärung eine geeignete laborinterne Überprüfung (z.B. Wiederholung mit einem anderen Testsystem) erfolgen bzw. eine neue Probe angefordert werden. Die Labore seien zudem gehalten, regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen. Für die Qualitätssicherung in der molekularen Diagnostik sei es wesentlich, bei allen Tests fortlaufend Qualitätskontrollen wie Positiv- und Negativkontrollen mitzuführen, die es erlaubten, anhand der dafür generierten Messwerte die Reproduzierbarkeit der Tests und damit relevante Kenngrößen wie z.B. die Nachweisgrenze und gegebenenfalls Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit der Tests zu erkennen. Der aus der real-time PCR bekannte Ct-Wert stelle nur einen semi-quantitativen und von Labor zu Labor nicht unmittelbar vergleichbaren Messwert dar, solange es keinen Bezug auf eine Referenz gebe. Ein exakt quantifizierter Standard könne dazu verwendet werden, die erhaltenen Ct-Werte in eine RNA-Kopien-Zahl pro Reaktion und gegebenenfalls pro Probenvolumen umzurechnen, womit sich der Bezug auf publizierte Daten zur Replikationsfähigkeit des in der Probe enthaltenen Virus in geeigneten Zellkulturen erleichtern lasse. Für die Nukleinsäure-gestützte Diagnostik stünden international verschiedene Referenzmaterialien, hier insbesondere RNA von SARS-CoV-2, zur Verfügung, und für alle deutschen Labore seien in Kooperation zwischen dem RKI, dem Konsiliarlabor für Coronaviren am Institut für Virologie der Charité, einer Referenzinstitution der Bundesärztekammer für die externe Qualitätssicherung in medizinischem Laboren (Instand e.V.) sowie weiteren Beteiligten zwei unterschiedlich konzentrierte Bezugsproben mit definierten SARS-CoV-2 RNA-Lasten für die Diagnostik zum Virusgenom-Nachweis von SARS-CoV-2 verfügbar; das Begleitheft der Bezugsproben liefere wichtige Hinweise zur Testdurchführung und Anwendung sowie zu ihrer Charakterisierung in verschiedenen Laboren. Studien deuteten darauf hin, dass eine erfolgreiche Virusanzucht aus Patientenmaterial mit der Höhe der SARS-CoV-2-RNA-Last im Untersuchungsmaterial korreliere, sofern dies nach Symptombeginn entnommen worden sei. Als Limitation sei (u.a.) zu beachten, dass die Genomkopienlast im Untersuchungsmaterial für die Einleitung von Maßnahmen bei Kontaktpersonen oder bei der initialen Entscheidung über Maßnahmen nach Erstdiagnose keine Rolle spiele; hier seien immer die konkreten Umstände auf der Basis des qualitativen Ergebnisses (z.B. Zeitpunkt des Kontaktes; Beginn der Symptome) im Einzelfall entscheidend. In den nachfolgenden „Bemerkungen zur Interpretation von Laborergebnissen“ („Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“, a.a.O.) führt das RKI konkret zur Frage der Infektiosität weiter aus, dass das Vorhandensein infektiöser Viruspartikel im Probenmaterial mittels Virusanzucht in geeigneten Zellkultursystemen bewertet werden könne. Der Anzuchterfolg variiere dabei in Abhängigkeit von der Viruslast, dem Abnahmetest und der Transportzeit sowie von den verwendeten Zellkultursystemen. Nach verschiedenen Studien könne replikationsfähiges Virus schon bei präsymptomatischen Patienten nachgewiesen werden, passend zu der Tatsache, dass ein erheblicher Anteil von Sars-COV-2-Übertragungen von prä-, aber auch von asymptomatischen Personen ausgehe, die sich nicht krank fühlten. So sei in einer Studie über erfolgreiche Virusanzucht bis zu sechs Tage vor dem – zeitlich nicht immer klar eingrenzbaren – Symptombeginn berichtet worden. Nach dem Auftreten erster Symptome sinke die Anzuchtwahrscheinlichkeit kontinuierlich ab. Mehrere Arbeiten legten einen Zusammenhang zwischen Viruslast und Anzüchtbarkeit der Viren in Zellkulturen nahe, der z.B. bei der Bewertung von anhaltend positiven PCR-Ergebnissen hilfreich sein könne. Einschränkend müsse hierbei jedoch das Vorhandenseins von subgenomischer RNA sowie nicht infektiösen Viruspartikeln bedacht werden, was zu einer Überschätzung der tatsächlichen Anzahl an Virusgenomen führen könne. Als proxy für einen Grenzwert der Virus-RNA-Last hätten mehrere Arbeitsgruppen auch Ct-cut-off-Werte im jeweils verwendeten Testsystem abgeleitet, die meist zwischen 31 und 34 lägen. Allerdings habe in einer anderen Untersuchung auch noch in 8 % der Proben mit einem Ct-Wert >35 replikationsfähiges Virus nachgewiesen werden können, was verdeutliche, welch große Ergebnisvarianz sich bei Verwendung des Ct-Wertes aus den verschiedenen Testsystemen ergebe. Auswertungen aus Ringversuchen hätten gezeigt, dass der Ct-Wert bei gleicher Viruslast von Labor zu Labor unterschiedlich ausfallen könne. Besser sei daher die Umrechnung von Ct-/Cq-Werten in Virus-RNA-Lasten (RNA-Kopien pro Probenvolumen) durch Kalibration mit Hilfe einer standardisierten Virus-RNA-Probe. Daher seien mittlerweile quantitative Referenzproben verfügbar, welche die Vergleichbarkeit der verschiedenen RT-PCR-Testsysteme ermöglichten. Die Viruslast sei allein nicht ausreichend, die Kontagiosität eines Patienten zu beurteilen. Diese werde durch weitere Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise die Zeit seit Symptombeginn, den klinischen Verlauf (Besserung der Symptomatik) und Verhaltensweisen der betroffenen Person (z. B. Singen). In welchem Maße ein SARS-CoV-2-infizierter Mensch das Virus an andere weitergebe, hänge nicht nur von der individuellen Kontagiosität ab, sondern auch von der Dauer und Art des Kontakts sowie von Außenumständen wie z.B. der Raumbelüftung, der Luftfeuchtigkeit und der Lufttemperatur. Bei der Beurteilung der Übertragbarkeit der oben genannten Ergebnisse auf die eigenen Befunde sei stets der Zeitpunkt der Probennahme in Bezug auf den Krankheitsverlauf, die Qualität sowie die Art des Materials bzw. der Abstrichort, die Aufarbeitung und das verwendete Testsystem zu berücksichtigen.

Der Einwand des Antragstellers, dass der PCR-Test als solcher zwar das Genom, aber nicht notwendig zugleich vermehrungsfähige Virenpartikel und damit auch keine akute Infektion nachweise, trifft danach zwar zu. Nach den vorstehenden Hinweisen des RKI zur Interpretation erlaubt der in verschiedenen Untersuchungen festgestellte Zusammenhang zwischen Anzüchtbarkeit und Viruslast bei der in jedem Fall notwendigen, die Umstände des konkreten Falles einbeziehenden fachkundigen Bewertung positiver Testergebnisse allerdings durchaus auch diesbezügliche Schlussfolgerungen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Risiko falsch-positiver Ergebnisse jedenfalls aktuell dadurch erheblich reduziert wird, dass eine PCR-Testung nicht ungezielt erfolgt, sondern nach der Nationalen Teststrategie (Stand 8. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/NatTeststrat.html;jsessionid=229427BEC0E62F95EF344125FB7B24 DC.internet121?nn=2386 228) insbesondere dann indiziert ist, wenn aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden bereits ein klinischer Verdacht besteht, der mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar ist (RKI, „COVID-19-Verdacht: Testkriterien und Maßnahmen Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte“, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Massnahmen_ Verdachtsfall_Infografik_Tab.html;jsessionid=B0B2FAEB4D840C84DDFC9EDBA 59931B6.internet102?nn=2386228, Stand: 8. Februar 2021). PCR-Tests asymptomatischer Personen werden insbesondere für Kontaktpersonen bestätigter Fälle oder für Personal und Bewohner/Nutzer in Fällen bestätigter Infektionen in Einrichtungen, Arztpraxen u.ä. empfohlen. Von einer Testung von Personen, die nicht Teil der Nationalen Teststrategie sind, wird ausdrücklich auch deshalb abgeraten, weil das Testen ohne Verdacht das Risiko falsch-positiver Ergebnisse erhöhe.

Angesichts dieses jedenfalls aktuell sehr gezielten Einsatzes von PCR-Tests sowie der durchaus differenzierten, zahlreiche Studien zum Thema auswertenden Anwendungsvorgaben des vom Gesetzgeber hierzu berufenen RKI, die mögliche Fehlerquellen und Grenzen der Aussagefähigkeit eines isolierten positiven PCR-Ergebnisses aufzeigen und der fachkundigen Interpretation der Ergebnisse unter Einbeziehung der Umstände des konkreten Falles eine maßgebliche Bedeutung zuweisen, wird die Verlässlichkeit der notwendig durch positive PCR-Tests bestätigten Meldungen von Neuinfektionen an das RKI auch durch die vom Antragsteller angeführten, sich zu derartigen Rahmenbedingungen und Vorgaben nicht verhaltenden kritischen Einschätzungen zur Aussagekraft (nur) positiver PCR-Testergebnisse nicht substantiiert in Zweifel gezogen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 1 S 4180/20 –, Rn. 30 ff., 51 f., juris). Auch zu einer vom Antragsteller befürchteten Einbeziehung von Mehrfachmeldungen derselben erkrankten Person wegen mehrfacher Positivtestungen dürfte es schon angesichts der gebotenen, u.a. den Zeitpunkt der Probennahme in Bezug auf den Krankheitsverlauf einbeziehenden fachkundigen Bewertung positiver PCR-Ergebnisse allenfalls ausnahmsweise kommen. Aus der als Anlage A 32 vorgelegten Statistik der SARS-CoV-2-PCR-Testungen in Deutschland ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil diese ausdrücklich nur die Zahl der wöchentlich durchgeführten Testungen – die in der Tat auch Mehrfachtestungen umfassen kann – und nicht die Zahl der im gleichen Zeitraum gemeldeten Fälle ausweist. Dass beide Zahlen identisch waren, ist daraus nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch sonst nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die Behauptung des Antragstellers, das RKI selbst beschreibe auf seiner Homepage einen positiven Vorhersagewert der PCR-Tests von nur 28,78 %, ist schlichtweg unzutreffend, da die nach der vorgelegten Anlage 18 in das Berechnungstool eingegebenen Werte (80 % Sensitivität, 98 % Spezifität) ausweislich der auf derselben Seite abgedruckten „Hinweise zur Nutzung des Tools“ nicht für einen PCR-Test (dort angegeben mit einer Sensitivität und Spezifität von jeweils 99,9 %), sondern für einen Antigentest anzunehmen wären. Die vom Antragsteller angeführte Rechtswidrigkeit bzw. möglicherweise sogar Strafbewehrung fehlerhafter Meldungen der Labore ist im Übrigen eher geeignet, das Vertrauen des RKI wie auch des dessen Bewertungen berücksichtigenden Verordnungsgebers darin zu stützen, dass die Durchführung und fachkundige Bewertung der PCR-Tests in den nachfolgend gemeldeten Fällen den daran nach den Hinweisen des RKI zu stellenden fachlichen Anforderungen genügt. Auch die Behauptung des Antragsgegners, dass ein herkömmlicher PCR-Test nicht „zwischen SARS-CoV-2 und Grippeviren unterscheide“, begründet keine Zweifel an der Tragfähigkeit der dem RKI gemeldeten Fallzahlen. Denn sie trifft nur insoweit zu, als ein Single-Target-Test nicht beide Viren zugleich nachweisen kann. Da die hier in Rede stehenden PCR-Tests darauf ausgelegt sind, die typische Signatur eines Coronavirus zu erkennen, die dem Grippevirus fehlt, reagiert ein PCR-Test für SARS-CoV-2 grundsätzlich nur auf Corona- und nicht zugleich auf Grippeviren (vgl. z.B. AFP Faktencheck v. 8. Februar 2021, Corona-PCR-Tests reagieren nicht auf Grippeviren“, https://faktencheck.afp.com/corona-pcr-tests-reagieren-nicht-auf-grippeviren). Damit stützt er aber gerade bei Patienten mit auch bei COVID-19 vorkommenden grippeähnlichen Symptomen die Feststellung, dass tatsächlich eine COVID-19-Erkrankung vorliegt. Die vorgetragene Entziehung der Zulassung für 229 PCR-Tests durch die us-amerikanische FDA ist für die Aussagefähigkeit hiesiger aktueller Testergebnisse schon deshalb unergiebig, weil der Antragsteller selbst nicht behauptet, dass irgendwelche danach zurückgezogenen Tests aktuell in Deutschland Anwendung finden.

Nach allem sind die Einwände des Antragstellers nicht geeignet, die vom hierfür gem. § 4 IfSG zuständigen RKI aus den Meldezahlen abgeleitete Überschreitung der gem. § 28a Abs. 3 IfSG maßgeblichen Inzidenzwerte ernstlich zu erschüttern könnten; die Klärung eventuell verbleibender Zweifel muss einem nachfolgenden Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben.

(2) Der vom Verordnungsgeber gesehenen Notwendigkeit umfassender Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 und 3 IfSG steht nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht entgegen, dass COVID-19 – wie der Antragsteller meint – keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit begründe, weil es sich angesichts der geringen Zahl Erkrankter um eine „sehr seltene Krankheit“ handele, die Sterblichkeitsquote, die von der WHO unter Bezugnahme auf eine Studie von Prof. J…I…mit weniger als 0,2 % angegeben worden sei, vergleichbar mit derjenigen einer Grippe sei und auch keine Überlastung des Gesundheitssystems drohe.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass von den 747.900 Fällen (62 % aller gemeldeten Fälle), zu denen dem RKI für das Jahr 2020 klinische Informationen vorgelegen hätten, nur 10.436 Patienten bzw. 1,4 % aller nachweislich Infizierten mit gravierenden klinischen Symptomen eine Pneumonie erlitten hätten, ist die entsprechende Angabe im Epidemiologischen Bulletin des RKI Nr. 2/2021, S. 15, mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, dass aufgrund mangelnder Diagnostik und ggf. unterlassener Meldungen von einer deutlichen zahlenmäßigen Untererfassung ausgegangen werde. Die in der Antragsbegründung mit der Anknüpfung an die Bezeichnung des Erregers als SARS-CoV-2 begründete Verengung schwerer Fälle der Erkrankung auf solche mit einer klinisch durch ein Röntgenbild nachweisbaren schweren Lungenentzündung lässt aber auch außer acht, dass COVID-19 sich nicht nur in der Lunge, sondern in vielfältiger Weise manifestieren kann und dass neben Atemwegsinfektionen auch neurologische Symptome und Erkrankungen, gastrointestinale Symptome, Herz-Kreislauf-Symptome und -erkrankungen, Nierenerkrankungen, dermatologische Manifestationen, Hyperinflammationssyndrome und Langzeitfolgen sowie bei Kindern das sog. PIMS-TSS („paediatric inflammatory multisystem syndrome“ – PIMS – in Kombination mit einem „toxic shock syndrome“ – TSS) beobachtet werden (vgl. Robert-Koch-Institut – RKI -, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand 25. Februar 2021, https:// www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=99DC0B53F55218F5DDE971AEEA4ED116.internet122?nn=13490888#doc 13776792bodyText3, dort unter Ziff. 9 und 16). Im Übrigen sind – anders als der Antragsteller offenbar meint – nicht nur unter schweren Verläufen leidende, stationär behandelte Personen zu den Erkrankten zu zählen; ein Kranker im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG ist gem. § 2 Nr. 4 IfSG jede Person, die an einer übertragbaren Erkrankung leidet, und damit auch eine solche mit einem vergleichsweise leichten Verlauf. Der Antragsteller legt auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die in der Begründung der 5. und 6. SARS-CoV-2-EindV angeführten, für die Tage 19. Januar und 20. Januar 2021 unterschiedlich hoch angegebenen Zahlen der am jeweiligen Tag aktuell erkrankten Personen (16.518 am 19. Januar, 15.951 Erkrankte am 20. Januar) widersprüchlich sein sollte. Angesichts der in dieser Zeit gegenüber Anfang Januar bereits deutlich gesunkenen Zahl an Neuinfektionen erscheint das aus den genannten Zahlen ersichtliche Absinken der (aus der zeitlichen Distanz zum Erkrankungs-/Meldedatum errechneten) Zahl der aktuell noch Infizierten um 567 innerhalb des einen Tages vom 19. auf den 20. Januar durchaus plausibel.

Die Zahlen der intensivstationär behandelten COVID-19-Patienten und Patientinnen haben sich inzwischen sowohl gegenüber den vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten Zahlen von 159 intensivmedizinisch behandelten und 110 beatmeten Patientinnen und Patienten als auch gegenüber den vom Antragsteller angeführten, mit 140 intensivmedizinisch behandelten, davon 81 invasiv beatmeten Personen am 15. Februar 2021 (Stand Intensivregister) nochmals leicht reduziert. Die ebenfalls aus dem Intensivregister (Zeitreihe für das Bundesland Brandenburg, https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen) ersichtliche dramatische Steigerung der intensivmedizinisch behandelten Fälle von 85 am 1. Dezember 2020 auf 243 – und damit auf nahezu das Dreifache – am 27. Dezember 2020 sowie das erneute Absinken der Zahlen ab Mitte Januar legen allerdings nahe, dass erst die seit Mitte Dezember ergriffenen strengen Schutzmaßnahmen den vorherigen, sehr steilen Anstieg der Zahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle stoppen konnte und maßgeblich zu der ab Mitte Januar feststellbaren Reduzierung der intensivmedizinisch zu betreuenden Patienten beigetragen hat. Dass die intensivmedizinischen Behandlungs- und Beatmungskapazitäten in Brandenburg einem ohne die Schutzmaßnahmen zu befürchtenden weiteren ungebremsten Anstieg der Zahl intensivmedizinisch Behandlungsbedürftiger – was ausgehend von der im Dezember 2020 zu verzeichnenden Verdreifachung einem Anstieg auf ca. 720 Fälle binnen vier Wochen, mehr als die Hälfte davon beatmungspflichtig, entsprochen hätte – hätten Stand halten können, erscheint fernliegend, zumal die durchschnittliche Verweildauer COVID-19-Erkrankter auf der Intensivstation mit ca. 15,5 Tagen erheblich länger ist als die von Nicht-COVID-Patienten (vgl. beispielhaft die Angaben von München Klinik, COVID-19 in Zahlen, https://www.muenchen-klinik.de/covid-19/intensivzahlen/). Davon ausgehend ist auch die Erwägung des Verordnungsgebers durchaus nachvollziehbar, dass ohne eine umfassende und nachhaltige Unterbrechung des Infektionsgeschehens mit dessen erneuter Beschleunigung und in der Folge erneut mit einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe zu rechnen sei und damit letztlich auch einer Überlastung des Gesundheitssystems nicht mehr ausgeschlossen werden könne (Begründung der 6. SARS-CoV-2-EindV, GVBl. II Nr. 16 v. 12. Februar 2021, S. 23). Ein vom Antragsteller beanstandeter Widerspruch zwischen sinkenden Zahlen und Fortführung strenger Schutzmaßnahmen besteht danach nicht.

Der Verweis des Antragstellers auf das nach Angaben der WHO nur 0,2 % betragende Sterblichkeitsrisiko für COVID-19 ist schon deshalb unerheblich, weil er selbst weder behauptet noch gar nachvollziehbar darlegt, dass das Sterblichkeitsrisiko im Bundesgebiet oder im Land Brandenburg ähnlich niedrig bliebe. Dagegen spricht insbesondere, dass Deutschland im europäischen Vergleich eines der Länder mit den bevölkerungsbezogen höchsten Risiken für schwere COVID-19-Verläufe ist. Nach einer Auswertung der Studie „Gesundheit in Deutschland aktuell (GEDA) 2019/2020-EHIS“ (https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsJ/JoHM_S2_2021_Risikogruppen_COVID_19.pdf?__blob=publicationFile; die Zahlen für Brandenburg ergeben sich aus der dortigen Annex Tabelle 2: 59,3 % Risikogruppe, 34,6 % Hochrisikogruppe) zählen in Deutschland mit 36,5 Millionen Menschen mehr als die Hälfte der Bevölkerung ab 15 Jahren aufgrund Alters oder Vorerkrankungen zur Risikogruppe für einen schweren COVID-19-Verlauf, 21, 5 Millionen Menschen gehören sogar zur Hochrisikogruppe). Auch die Einwände des Antragstellers gegen die vom RKI angegebenen Zahlen der an oder mit COVID-19 Verstorbenen vermögen die vom Verordnungsgeber gesehene Notwendigkeit wirksamer Schutzmaßnahmen nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller die angegebene Zahl unter Berufung auf Äußerungen des Pathologen Dr. P. vom April 2020, wonach kein von diesem im April 2020 obduzierter Patient an Corona verstorben sei, sondern alle Vorerkrankungen gehabt hätten oder hochbetagt gewesen seien, in Zweifel zieht, kann dessen Aussage angesichts zahlreicher später durchgeführter Obduktionen als überholt angesehen werden, die ergeben haben, dass COVID-19 in der ganz überwiegenden Zahl der obduzierten Fälle auch todesursächlich war. So hat etwa eine systematische Untersuchung der im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Hamburger Sterbefälle ergeben, dass der Anteil todesursächlicher COVID-19-Erkrankungen an den „mit COVID-19“ Verstorbenen ca. 88,52 % betragen habe (vgl. die Angaben im Beschluss des OVG Hamburg v. 2. Februar 2021 – 5 Bs 217/20 -, juris Rn 33). Wären diese Zahlen im Großen und Ganzen auch für das gesamte Bundesgebiet repräsentativ, so wären von den bundesweit 64.191 bis zum 12. Februar 2021 an oder mit COVID-19 Verstorbenen ca. 56.800 Personen sicher „an“ COVID-19 verstorben. Diese trotz umfangreicher Schutzmaßnahmen zu verzeichnende Zahl an COVID-19 Verstorbener liegt bereits erheblich über den Todesfallzahlen schwerer Grippeepidemien in Deutschland (OVG Hamburg, a.a.O. Rn 33). Die im Winter 2017/2018 zu verzeichnende Grippewelle, bei der es sich nach den Schätzungen des RKI um die stärkste der letzten dreißig Jahre handelte, kostete „nur“ ca. 25.000 Menschen das Leben (https://www.rki.de/DE/Content/Service/Presse/Pressemitteilungen/2019/ 10_2019.html).

Soweit der Antragsteller schließlich den Verweis des Verordnungsgebers auf das Auftreten neuer, leichter übertragbarer SARS-CoV-2-Varianten im Land Brandenburg als „scheinheilig und gelogen“ bezeichnet und einerseits meint, die Mutation sei „noch nicht nachgewiesen, sondern lediglich anhand weniger Fälle behauptet“ und die behauptete Gefährlichkeit zeige sich auch nicht – wie es zu erwarten sein würde – in der Zahl der hospitalisierten Patienten (S. 75 der Begründung), verkennt er, dass der Verordnungsgeber, der sich für seine Einschätzung auf vom RKI ausgewertete Erkenntnisse aus anderen Staaten stützen kann, nicht gehalten ist, eine derartige Entwicklung im Land Brandenburg abzuwarten. Denn die gem. § 28a IfSG zu ergreifenden, auf eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Virus zielenden Schutzmaßnahmen sollen derartige, sich in einer erneut stark steigenden Belastung des Gesundheitssystems niederschlagende Folgen gerade verhindern.

(3) Nach allem bedarf es im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens auch nicht der vom Antragsteller beantragten Einholung eidesstattlicher Versicherungen des Antragsgegners oder der im Antrag bezeichneten Experten oder weiterer Unterlagen (Studien zu den „angeblichen Fallzahlen“ sowie zum Infektionsgeschehen in Gaststätten, zur Auswertung von Sentinelpraxen in Brandenburg sowie von Totenscheinen und Obduktionsberichten).

Wie vorstehend ausgeführt, wurden die Annahmen des Antragsgegners zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der in Rede stehenden Verordnung keineswegs „ins Blaue hinein“ und ohne jeden wissenschaftlichen Beleg getroffen. Der Antragsteller hat insbesondere mit seiner Kritik am PCR-Test zwar auf abweichende wissenschaftliche Beurteilungen verwiesen und Fehlerquellen aufgezeigt, die zu einer gewissen Verfälschung der auch vom Verordnungsgeber berücksichtigten und gem. § 28a Abs. 3 IfSG erheblichen Inzidenzzahlen geführt haben könnten. Die vorgebrachten Einwände belegen allerdings keineswegs, dass die abweichenden Einschätzungen des gem. § 4 IfSG vom Gesetzgeber hierzu berufenen RKI und insbesondere die von diesem im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung veröffentlichten Inzidenzen zur Bestimmung der gem. § 28a Abs. 3 IfSG maßgeblichen Schwellenwerte (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG), die der Verordnungsgeber berücksichtigt hat, offensichtlich falsch oder sonst ungeeignet sind, das Vorliegen der in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen zu begründen. Die vom Antragsteller aufgezeigten abweichenden Auffassungen auch in der Wissenschaft bestätigen lediglich, dass im fachwissenschaftlichen Diskurs über die Auswirkungen der Corona-Pandemie und davon ausgehend auch über die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen weiterhin erhebliche Ungewissheiten bestehen. Dass der Verordnungsgeber mit seinen der Verordnung zugrunde gelegten Erwägungen den ihm in einer derart unsicheren Entscheidungsgrundlage zustehenden auch tatsächlichen Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10) überschritten hätte, vermag der Senat allerdings nicht festzustellen.

(iv) Davon ausgehend ist das in der 6. SARS-CoV-2-EindV fortentwickelte Gesamtkonzept verschiedener, vom Verordnungsgeber im Zusammenwirken als notwendig angesehener Schutzmaßnahmen auch hinsichtlich seiner einzelnen Teile voraussichtlich nicht zu beanstanden.

(1) Dies gilt zunächst für die vom Antragsteller ausdrücklich beanstandete Anordnung zur Schließung von Gaststätten in § 10 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV. Sie überschreitet voraussichtlich auch gegenwärtig noch nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.

Angesichts der leichten Übertragbarkeit des SARS-CoV-2 kann die Eignung und – mangels eines gleich wirksamen, aber milderen Mittels – die Erforderlichkeit der in § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG als Schutzmaßnahme gem. § 28 Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vorgesehenen Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen zur Reduzierung der in der Gastronomie vorkommenden vielfältigen Kontakte zwischen häufig wechselnden Personen nicht ernstlich zweifelhaft sein. Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, es sei nicht anzunehmen, dass die für besonders schwere Verläufe anfälligen hochbetagten und schwer vorerkrankten Menschen sich gerade in Viruszeiten in Gaststätten, Restaurants und Bars begäben, handelt es sich um eine durch nichts belegte, „ins Blaue hinein“ aufgestellte Vermutung, für deren Richtigkeit schon angesichts des erheblichen Anteils von Menschen mit hohem oder sogar sehr hohem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (vgl. die bereits zitierte Studie, https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/ GBEDownloadsJ/JoHM_S2_2021_Risikogruppen_COVID_19.pdf?__blob= publicationFile) kaum etwas spricht. Unabhängig davon ignoriert diese Argumentation das erhebliche Risiko der Weiterverbreitung einer Infektion im privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld infizierter Gaststättenbesucher, zu dem regelmäßig auch alte oder aus anderen Gründen von einem schweren Krankheitsverlauf bedrohte Personen gehören werden (ebenso OVG Hamburg, Beschluss v. 2. Februar 2021 – 5 Bs 217/20 -, juris Rn 25). Davon ausgehend ist auch die Behauptung des Antragstellers falsch, dass die Schließung von Gaststätten nicht am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet sei, weil es „keinen einzigen Kranken“ schütze, wenn irgendwo in Brandenburg jemand ein Bier trinke oder ein Schnitzel in einer Gaststätte esse. Denn die durch die Schließung der Gaststätten erreichte Reduzierung der dort andernfalls in geschlossenen Räumen stattfindenden geselligen Zusammenkünfte, bei denen es, gerade wenn Alkohol konsumiert wird, oftmals zur Unterschreitung von Mindestabständen und erhöhtem Aerosolausstoß kommen kann, trägt zur Vermeidung andernfalls dort stattfindender Infektionen, einer von dort Infizierten ausgehenden weiteren Verbreitung in deren Umfeld und einer durch danach steigende Zahlen behandlungsbedürftiger Erkrankter drohenden Überlastungen des Gesundheitssystems bei. Der Einwand des Antragstellers, dass das Gesundheitssystem ohnehin schlecht funktioniere und im letzten Jahr 20 Kliniken bundesweit geschlossen worden seien, ändert daran nichts. Jedenfalls kurzfristig könnte der Antragsgegner der befürchteten Überforderung des Gesundheitssystems schon deshalb nicht durch Schaffung weiterer Kapazitäten begegnen, weil insbesondere die knappe personelle Ausstattung der Intensivstationen kurzfristig kaum zu beheben ist. Hiervon abgesehen ist der Einwand auch deshalb verfehlt, weil die Verhinderung einer Infektion ihrer oftmals mit erheblichem Leid der Betroffenen verbundenen und nicht immer erfolgreichen Behandlung stets vorzuziehen ist.

Die danach geeignete und erforderliche Regelung ist derzeit voraussichtlich auch noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn das Maß, in dem die in Rede stehende Schließung von Gaststätten mit Publikumsverkehr voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Berufsfreiheit der Betreiber (Art. 12 Abs. 1 GG) und auch ihres gegebenenfalls von der Eigentumsgarantie erfassten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.

Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV gravierend in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Gaststätten eingreift. Auch wenn die Verordnung mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft tritt, drohen bis zu diesem Zeitpunkt zahlreichen Gaststätten erhebliche, teilweise bis zur Existenzbedrohung reichende Geschäftseinbußen und den dort Beschäftigten unter Umständen Gehaltseinbußen, zumal diese bereits vom sog. Lockdown im Frühjahr 2020 betroffen waren und in der Folge in den Gaststätten aufwändige Hygienemaßnahmen umgesetzt worden sind. Dies hat auch der Verordnungsgeber in seinen Verhältnismäßigkeitserwägungen (Allgemeine Begründung der 6. SARS-CoV-2-EindV, S. 27 f.) berücksichtigt. Soweit der Antragsteller befürchtet, die Schließung seines Betriebes werde „voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2022“ andauern, ist schon unklar, worauf er diese Vermutung stützt. Unabhängig davon ist im hiesigen Verfahren aber auch nur der Geltungszeitraum der angegriffenen, am 7. März 2021 außer Kraft tretenden 6. SARS-CoV-2-EindV zu berücksichtigen. Für deren Rechtmäßigkeit kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welche Weise die hier geregelten oder ähnliche Schutzmaßnahmen nach Ablauf des Geltungszeitraums verlängert oder neu erlassen werden. Die Rechtmäßigkeit einer erneuten/weiteren Anordnung von Schutzmaßnahmen ist mit deren Erlass jeweils neu zu prüfen.

Auf der anderen Seite hat der Verordnungsgeber in seine Abwägung eingestellt, dass die mit der Verordnung ergriffenen Maßnahmen ein weiteres Wachstum der Zahl an Infizierten und einen unkontrollierten Anstieg neuer SARS-CoV-2-Varianten verhindern sollen. Wenn das Infektionsgeschehen unkontrolliert verlaufe, griffen Infektionen vermehrt auf vulnerable Bevölkerungskreise über, die für schwere, häufiger als sonst sogar mit dem Tod endende Krankheitsverläufe anfällig seien. Die damit verbundene Auslastung und für die Zukunft befürchtete Überlastung des Gesundheitssystems führe auch dazu, dass andere ebenfalls notwendige Behandlungen zurückgestellt werden müssten, dass sich auch Gesundheitspersonal infiziere und für die Behandlung der erkrankten Patientinnen und Patienten nicht mehr zur Verfügung stehe und dass schlimmstenfalls ausgewählt werden müsse, welche Notfallpatientin bzw. welcher -patient zulasten einer oder eines anderen behandelt werde. Weiter dürfe nicht vernachlässigt werden, dass eine Infektion auch zu Spät- oder Dauerfolgen führen könne. Diese belasteten nicht nur die durch sie Betroffenen, sondern ebenfalls das Gesundheitssystem, die Wirtschaft und gegebenenfalls die Sozialsysteme. Über die drohende Verletzung von Leib und Leben hinaus schwäche die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung die Wirtschaftskraft und die Volkswirtschaft allgemein, weil Arbeitskräfte ausfielen. Auch sei damit zu rechnen, dass aus Sorge vor einer Infektion auf Konsum verzichtet und entsprechende Stätten, wie Geschäfte und Erbringer von Dienstleistungen, vermindert aufgesucht würden. Im Lichte dieser Erwägungen ergebe sich die Zumutbarkeit der nunmehr zu ergreifenden Maßnahmen zunächst daraus, dass sie im Sinne des § 28 Abs. 5 S. 1 IfSG befristet sei. Zwar seien verschiedene Adressatinnen und Adressaten der Verordnung bereits seit dem Inkrafttreten der (Ersten) SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 pandemiebedingt in der Ausübung ihrer Grundrechte eingeschränkt. Allerdings habe sich das Pandemiegeschehen nicht in einer Weise abgeschwächt, dass Lockerungen möglich würden. Die maßgeblichen Parameter stagnierten auf einem hohen Niveau, erreichte rückläufige Fallzahlen seien derzeit noch nicht nachhaltig stabil und verschlechterten sich sogar teilweise wieder erheblich. Die Einnahmeausfälle träfen betroffene Unternehmen und Selbstständige wirtschaftlich hart. Sie würden jedoch durch staatliche Unterstützungen zum Teil aufgefangen. Die Zumutbarkeit der angegriffenen Schutzmaßnahmen ändere sich auch nicht dadurch, dass der Verordnungsgeber in Anwendung von § 28 Abs. 6 S. 3 IfSG sowie unter Berücksichtigung grundrechtlich besonders geschützter oder gesellschaftlich wichtiger Aktivitäten darauf verzichtet habe, bestimmte Bereiche, in denen ebenfalls Menschen zusammen kämen, einzuschränken oder zu schließen.

Diese Erwägungen sind bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass ohne die in Rede stehenden Schutzmaßnahmen ein erneuter Anstieg der Infektionszahlen drohe, durch den das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen, mithin Rechtsgüter mit überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet ist, in massiver Weise gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 16). Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland auch in seiner aktualisierten Risikobewertung vom 26. Februar 2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) weiterhin insgesamt als sehr hoch ein. Es handele sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Zahl der Fälle nehme weltweit weiter zu. Nachdem es in Deutschland im vierten Quartal 2020 zu einem starken Anstieg der Fallzahlen, der Zahl der auf Intensivstationen behandelten Patienten und auch der Anzahl der Todesfälle gekommen sei, seien die Zahlen seit Jahresbeginn zwar langsam rückläufig. Aktuell könne oft kein konkretes Infektionsumfeld ermittelt werden; man müsse nach wie vor von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung ausgehen. Nur wenn die Zahl der Neuinfizierten deutlich sinke, könnten auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden. Effektive Impfstoffe stünden noch nicht in ausreichender Menge zur Verfügung. Erst wenn in den nächsten Wochen den vorrangig zu impfenden besonders gefährdeten Gruppen ein Impfangebot gemacht werden könne, werde erwartet, dass bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfälle erzielt werden könne. Die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B 1.1.7, B 1.351 und P1), die auch in Deutschland – teils in deutlichen Anteilen neben den bisherigen SARS-CoV-2 – nachgewiesen seien, sei besorgniserregend. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten und potentiell schwerer Krankheitsverläufe bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer erneuten schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage. Unter „Infektionsschutzmaßnahmen und Strategie“ wird unter anderem ausgeführt, dass die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich ergänzt werden sollten. Es sei weiter von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern.

Soweit der Antragsteller rügt, dass der Verordnungsgeber die sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen seiner Maßnahmen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit entgegen § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG nicht berücksichtigt habe und es ihm „offensichtlich egal“ sei, ob er durch seine Maßnahme „hunderttausende selbständige gewerbetreibende Bürger in den Ruin, den Selbstmord oder in die Depression“ treibe, ist dieser Einwand ersichtlich unzutreffend, wie schon die Ausführungen zu den für diesen Personenkreis bereitgestellten Hilfsmaßnahmen (Allg. Begründung S. 26 f.) zeigen. Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die mit den angeordneten Betriebsschließungen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile nicht bzw. nicht hinreichend durch staatliche Entschädigungsleistungen und flankierenden Maßnahmen aufgefangen würden. Der Verordnungsgeber hat diesbezüglich u.a. ausgeführt, dass die von Einnahmeausfällen durch diese Verordnung betroffenen Unternehmen und Selbständigen insbesondere durch die nochmals verbesserte Überbrückungshilfe III des Bundes finanziell unterstützt würden. Nach Schaffung der Voraussetzungen durch den Bund würden die Auszahlungen so schnell wie möglich realisiert, Abschlagszahlungen würden im Februar, die abschließenden Zahlungen in Brandenburg voraussichtlich im März erfolgen. Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter und -leiterinnen von Unternehmen, die einen Anspruch auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie hätten und rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt hätten, werde bis April 2021 ausgesetzt. Diese Hilfsmaßnahmen und deren grundsätzliche Tauglichkeit zur Abmilderung der Folgen von Betriebsschließungen stellt der Antragsteller jedenfalls nicht substantiiert in Frage. Soweit er unsubstantiiert und ohne jede Glaubhaftmachung vorträgt, dass er „die versprochenen Hilfen zuletzt nicht mehr erhalten“ habe und deshalb kurz vor der Insolvenz stehe, ist schon nicht dargelegt, dass und ggf. inwiefern dies auf Mängel der vom Verordnungsgeber berücksichtigten Hilfsprogramme zurückzuführen sein könnte.

(2) Mit seinem gegen die Verordnung insgesamt gerichteten Hauptantrag greift der Antragsteller zwar auch alle anderen Regelungen der Verordnung an. Insoweit vermag der Senat im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung aber ebenfalls nicht zu erkennen, dass und ggf. inwieweit welche der weiteren – vom Antragsteller nicht einmal konkret bezeichneten – Einzelregelungen für sich genommen unverhältnismäßig oder sonst rechtswidrig sein könnten. Eine genauere Prüfung kann und muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

b. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht abschließend beurteilt werden können, geht die erforderliche Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben ebenfalls zulasten zu Lasten des Antragstellers aus. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen wiegen deutlich schwerer als die vom Antragsteller geltend gemachten Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs.

Die Versagung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes gegen § 10 der 6. SARS-CoV-2-EindV hätte für den Antragsteller zur Folge, dass er seine Gaststätte für den Geltungszeitraum der Verordnung weiter geschlossen halten müsste und infolgedessen erhebliche wirtschaftliche Verluste erleiden würde. Diese Folgen werden aber dadurch begrenzt, dass das Verbot der Ausübung des Gewerbes dem Gültigkeitszeitraum der angegriffenen Verordnungsvorschrift entsprechend begrenzt ist und dass die wirtschaftlichen Verluste durch die bereits angesprochenen staatlichen Hilfen abgemildert werden. Die individuelle Situation des Antragstellers gibt schon deshalb keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung, weil er seine Behauptung, versprochene Hilfen zuletzt nicht mehr erhalten zu haben und daher kurz vor der Insolvenz zu stehen, weder nachvollziehbar dargelegt noch in geeigneter Weise glaubhaft gemacht hat. Weitere, durch andere Schutzmaßnahmen der Verordnung auferlegte und selbst für die kurze Geltungsdauer der Verordnung unzumutbare Belastungen hat der Antragsteller nicht einmal behauptet.

Würde die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung hingegen erlassen werden, § 10 der 6. SARS-CoV-2-EindV also vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, würde dies nicht nur für den Antragsteller gelten. Vielmehr könnten sämtliche Gaststätten im Land Brandenburg weiterhin betrieben werden, was die Effizienz der im Sinne eines Maßnahmepakets beschlossenen 6. SARS-CoV-2-EindV erheblich schwächen würde. Entsprechendes gilt erst recht für die im Hauptantrag begehrte vorläufige Außervollzugsetzung der gesamten Verordnung und damit auch aller anderen darin enthaltenen Schutzmaßnahmen. Dies ist angesichts der nach wie vor hohen – auch aktuell noch deutlich über 50 Neuinfizierten je 100.000 Personen liegenden – Zahl der Neuinfektionen in Brandenburg und der drohenden Auswirkungen einer nicht ausreichend kontrollierten Entwicklung des Infektionsgeschehens auch derzeit noch von größerem Gewicht als das Interesse des Antragstellers oder anderer Betroffener an der sofortigen Wiederaufnahme seines Gaststättenbetriebs oder daran, von den übrigen sich aus der Verordnung ergebenden Einschränkungen bereits vor Ablauf ihrer Geltungszeit verschont zu bleiben.

3. Aus den dargelegten Gründen hat auch der hilfsweise gestellte, auf Aussetzung der Vollziehung nur des § 10 der 6. SARS-CoV-2-EindV gerichtete Antrag keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse des Antragstellers an der Außervollzugsetzung der angegriffenen Verordnung bewertet der Senat mit 15.000 EUR. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Wert des darin eingeschlossenen Interesses des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz gegen die zeitweise Schließung seines Betriebes sich mangels konkreter Angaben zum erzielbaren Gewinn bis zum 7. März 2021 an dem in Nr. 54.2.1. des Streitwertkatalogs 2013 für gewerberechtliche Untersagungsverfahren angenommenen Wert von 15.000 EUR orientiert, der im Hinblick auf die hier begrenzte Dauer der Maßnahme zu halbieren ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 EN 245/20 –, juris Rn. 57). Für das weitergehende, nicht näher konkretisierte Interesse des Antragstellers an der Außervollzugsetzung auch aller anderen Regelungen der angegriffenen Verordnung wird ein entsprechender Betrag berücksichtigt. Der Wert des Hilfsantrags, der allein gegen den im Hauptantrag bereits eingeschlossenen § 10 der 6. SARS-CoV-2-EindV richtet, ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zu addieren, da er einen identischen Gegenstand betrifft. Der sich danach insgesamt ergebende Wert von 15.000 EUR war angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren. Dass der Antragsteller selbst in seiner Antragsschrift den Streitwert für das gesamte, die inzwischen abgetrennten und verwiesenen Feststellungsanträge einschließende Verfahren ohne nähere Substantiierung vorläufig mit 50.000 EUR angegeben hat, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden – höheren – Festsetzung des Wertes des hiesigen Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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