Skip to content

Ausweisung trotz bestehender Ehe mit deutschem Staatsangehörigen

OVG Lüneburg

Az.: 13 ME 190/03

Beschluss vom 02.06.2003

Vorinstanz: VG Osnabrück, Az.: 5 B 20/03, Urteil vom 10.04.2003


Das OVG Lüneburg hat am 02.06.2003 beschlossen:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin liegt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen neben der Sache und kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Antragstellerin verkennt insbesondere, dass der Ausweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2002 bestandskräftig geworden ist, weil sie gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 2. September 2002 ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat. Die Gründe, weshalb dies geschehen ist, sind dabei rechtliche ohne Bedeutung, insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob dies schuldhaft geschehen ist oder nicht. Selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass die Ausweisungsverfügung wegen der am 29. Juli 2002 geschlossenen Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen rechtswidrig wäre, hindert dies deren Vollziehbarkeit nicht. Zur Nichtigkeit der Ausweisungsverfügung führt die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen jedenfalls nicht; denn aus diesem Grunde leidet die Ausweisungsverfügung nicht an einem derartig gravierenden Mangel, dass ihr „die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen auf die Stirn geschrieben erscheint“. Dies folgt daraus, dass eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen die Abschiebung oder Ausweisung des Ausländers nicht zwingend ausschließt.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin einen ausdrücklichen Duldungsantrag gestellt hat oder nicht. Die Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG steht hier nämlich im Ermessen der Antragsgegnerin, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG nicht vorliegen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Abschiebung bei bestehender Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen nur dann rechtlich unmöglich ist, wenn das Verbleiben des Ausländers im Bundesgebiet aus besonderen Gründen als zwingend notwendig erscheint. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn einer der Ehegatten des Beistands des Anderen unbedingt bedarf. Solche Gesichtspunkte sind hier weder vorgetragen worden, noch ersichtlich.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Antragstellerin im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG letztlich ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehen mag. Wegen der eingetretenen Bestandskraft der Ausweisungsverfügung ist sie indessen verpflichtet, zunächst das Bundesgebiet zu verlassen, um damit die Voraussetzungen für eine Befristung der Ausweisung herbeizuführen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos