OVG Lüneburg
Az.: 13 ME 190/03
Beschluss vom 02.06.2003
Vorinstanz: VG Osnabrück, Az.: 5 B 20/03, Urteil vom 10.04.2003
Das OVG Lüneburg hat am 02.06.2003 beschlossen:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin liegt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen neben der Sache und kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Antragstellerin verkennt insbesondere, dass der Ausweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2002 bestandskräftig geworden ist, weil sie gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 2. September 2002 ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat. Die Gründe, weshalb dies geschehen ist, sind dabei rechtliche ohne Bedeutung, insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob dies schuldhaft geschehen ist oder nicht. Selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass die Ausweisungsverfügung wegen der am 29. Juli 2002 geschlossenen Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen rechtswidrig wäre, hindert dies deren Vollziehbarkeit nicht. Zur Nichtigkeit der Ausweisungsverfügung führt die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen jedenfalls nicht; denn aus diesem Grunde leidet die Ausweisungsverfügung nicht an einem derartig gravierenden Mangel, dass ihr „die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen auf die Stirn geschrieben erscheint“. Dies folgt daraus, dass eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen die Abschiebung oder Ausweisung des Ausländers nicht zwingend ausschließt.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin einen ausdrücklichen Duldungsantrag gestellt hat oder nicht. Die Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG steht hier nämlich im Ermessen der Antragsgegnerin, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG nicht vorliegen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Abschiebung bei bestehender Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen nur dann rechtlich unmöglich ist, wenn das Verbleiben des Ausländers im Bundesgebiet aus besonderen Gründen als zwingend notwendig erscheint. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn einer der Ehegatten des Beistands des Anderen unbedingt bedarf. Solche Gesichtspunkte sind hier weder vorgetragen worden, noch ersichtlich.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Antragstellerin im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG letztlich ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehen mag. Wegen der eingetretenen Bestandskraft der Ausweisungsverfügung ist sie indessen verpflichtet, zunächst das Bundesgebiet zu verlassen, um damit die Voraussetzungen für eine Befristung der Ausweisung herbeizuführen.