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Kollision eines Vorbeifahrenden mit zum Unfallzeitpunkt geöffneter Fahrzeugtür

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 232/16 – Beschluss vom 02.03.2018

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-20 O 319/14 – wird hinsichtlich des Antrags zu 2) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 8.773,09 festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 31.01.2018 (Bl. 181ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 129ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.02.2018 (Bl. 194ff. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, Stellung genommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 2-20 O 319/14 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 8.773,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2014 zu zahlen,

2. darüber hinaus den Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten gemäß der Kostennote vom 14.11.2014 anlässlich des Verkehrsunfalls vom …2014 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war hinsichtlich des Antrags zu 2) nach § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 31.01.2018 (Bl. 181ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist die Berufung nicht fristgerecht begründet worden und damit insoweit nach § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dass es sich bei dem mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Freistellungsanspruch um eine Nebenforderung handelt, führt nicht dazu, dass an die Anforderungen der Berufungsbegründung, die fristgerecht zu erfolgen hat, geringere Anforderungen zu stellen sind. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass es nicht ausreichend ist, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen. Darauf aber hatte sich der Kläger hinsichtlich des Antrags zu 2) in seiner Berufungsbegründung beschränkt. Soweit er in seiner Stellungnahme erstmals Ausführungen dazu macht, weshalb ihm ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten zusteht, erfolgt dies lange nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und vermag daher der Berufung insoweit nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Dem steht auch der vom Kläger zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.2016 nicht entgegen. Mit dem Erfordernis der Begründung der Berufung, die durchaus auch knapp ausfallen kann, wird der effektive Rechtsschutz nicht erschwert. Dem anwaltlich vertretenen Kläger wäre es ein Leichtes gewesen zu begründen, weshalb ihm entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten zusteht. Er hat dies schlicht nicht innerhalb der Frist getan, sondern sich auf eine bloße für eine zulässige Berufungsbegründung nicht ausreichende Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil beschränkt.

Im Übrigen beschränkt sich die Stellungnahme des Klägers auf die Wiederholung seiner Rechtsauffassung zu einer abweichenden Mitverursachungsquote. Dass der Senat den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt hat und sich auch aus dem klägerischen Vortrag eine hälftige Mitverursachung ergibt, nimmt er, indem er erneut auf Beweisantritte Bezug nimmt, offensichtlich ebenso wenig zur Kenntnis wie die seitens des Senats im Hinweisbeschluss zitierten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Verkehrsunfällen. Er beschränkt sich auf die Ausführung, dass diese in weiten Teilen der Rechtsprechung anerkannte Mitverursachungsquote bei vergleichbaren Sachverhalten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geradezu fatal und nicht nachvollziehbar sei. Dies sind jedoch keine Sachargumente, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Antrag des Klägers.

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