(Halstuch seiner Ehefrau um seinen Hals geschlungen
und die Schlinge über die Türklinke geschoben)
BGH
Az.: IV ZR 1/00
Urteil vom 8. November 2000
Vorinstanz: OLG Hamburg LG Hamburg
Leitsatz:
Eingriffe am Körper im Sinne des Ausschlußtatbestands in der Unfallversicherung sind gewollte Handlungen, die zu einer Substanzverletzung des Körpers führen, oder Einwirkungen von außen, die eine Beeinträchtigung körperlicher Funktionen bezwecken.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2000
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfalltod-Zusatzversicherung, die ihr am 30. Juli 1998 verstorbener Ehemann im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrages bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Klägerin war als Bezugsberechtigte eingesetzt. In § 3 Abs. 2 der „Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung“ (im folgenden: Bedingungen) ist bestimmt:
„Ausgeschlossen von der Versicherung sind jedoch:
c) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen und Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper selbst vornimmt oder von einem anderen vornehmen läßt. Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen und Hornhaut verstehen wir nicht als solchen Eingriff . …“
Der Ehemann der Klägerin verstarb bei der Vornahme einer sogenannten autoerotischen Handlung. In der Todesbescheinigung des Notarztes ist ausgeführt, daß der Ehemann an einer Türklinke hängend gefunden wurde und der Tod durch Erstickung als Folge einer Strangulation eingetreten sei.
Die Klägerin verlangt Zahlung von 32.051 DM nebst 4% Zinsen. Die Beklagte lehnt eine Leistung aus der Unfalltod-Zusatzversicherung unter Hinweis auf § 3 Abs. 2c der Bedingungen ab.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Berufung zurückgewiesen und in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Anspruch der Klägerin verneint.
1.
a) Das Berufungsgericht sieht in der Handlung des Ehemannes der Klägerin einen Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 2c der Bedingungen. Das Merkmal „Eingriff“ beinhalte jede äußere physische Einwirkung auf die Integrität des Körpers des Versicherten. Diese Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes seien dadurch erfüllt, daß der Ehemann der Klägerin durch Strangulation seine Sauerstoffzufuhr reduziert habe.
b) Nach Auffassung der Revision verkennt das Berufungsgericht, daß Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muß. Ein solcher Versicherungsnehmer werde § 3 Abs. 2c der Bedingungen entnehmen, daß „Eingriffe“ mit „Heilmaßnahmen“ gleichgestellt würden. Daraus werde er schließen, daß die Klausel nur solche Unfälle aus dem Versicherungsschutz auszunehmen bezwecke, die Folgen einer medizinischen Behandlung im weitesten Sinne seien. Nehme der durchschnittliche Versicherungsnehmer zusätzlich Satz 2 des § 3 Abs. 2c zur Kenntnis, so werde er erkennen, daß bestimmte kosmetische Eingriffe vom Ausschluß ausgenommen seien. Dies aber lege das Verständnis nahe, daß neben Heilmaßnahmen nur solche Eingriffe vom Ausschlußtatbestand erfaßt würden, die kosmetischen Zwecken dienten. Sogenannte autoerotische Handlungen fielen nicht darunter.
2. Diese Angriffe der Revision führen nicht zum Erfolg.
a) Was unter „Eingriff‘ im Sinne des § 3 Abs. 2c der Bedingungen zu verstehen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird davon ausgegangen, daß jede äußere physische Einwirkung auf die Integrität des Körpers ein Eingriff ist (vgl. Bruck/ Möller/Wagner, VVG B. Aufl, 1978 Bd. VI erster Halbbd. Anm. G 155 m.w.N.). Einige belassen es bei dieser Definition (so das Berufungsgericht; OLG Zweibrücken VersR 1988, 287; vgl. auch LG München r+s 1991, 35; LG Heidelberg VersR 1997, 99; Wussow/Pürckhauer, AUB 6. Aufl. § 2 II Nr. 2 Rdn. 78; Martin in Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. 1988 AUB § 3 Anm. 3). Anderen geht diese Definition zu weit. Sie versuchen, sie in unterschiedlicher Weise enger zu fassen. So wird betont, daß sich Eingriffe nur auf Maßnahmen beschränken, die „unmittelbar“ auf die körperliche Integrität einwirken, der Begriff damit ein finales Element enthalte (so Bruck/Möller/Wagner, aaO). Ähnlich wird ausgeführt, es gehe nur um Einwirkungen auf die körperliche Integrität, die direkte Körperfunktionen beeinflussen oder lahmlegen oder direkt Körpergewebe verändern sollen (OLG Saarbrücken VersR 1997, 949, 951; Grimm, AUB 3. Aufl. § 2 Rdn. 73). Auch wird dem Gesamtzusammenhang der Regelung entnommen, daß der Ausschluß auf medizinische und kosmetische Behandlungen – diese im weitesten Sinne – zu beschränken sei (Knappmann in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. 1998; AUB 88 § 2 Rdn. 34). Schließlich wird aus dieser Unterschiedlichkeit der Auffassungen gefolgert, der Versicherungsnehmer werde über die genauen Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes objektiv im Unklaren gelassen. Es sei Sache des Versicherers, für eindeutige Formulierungen zu sorgen. Weil dies nicht geschehen sei, müsse von der für den Versicherungsnehmer günstigsten Auslegung ausgegangen werden. Danach handele es sich bei autoerotischen und diesen gleichkommenden Verhaltensweisen nicht um Eingriffe im Sinne der Ausschlußregelung (so OLG Oldenburg r+s 1998, 40 = VersR 1997, 1 128).
b) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung kommt es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.). Darauf weist die Revision zu Recht hin. Da der Versicherer mit der Formulierung „Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper selbst vornimmt oder von einem anderen vornehmen läßt“ sich der Sprache des täglichen Lebens bedient hat, die einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geläufig ist, kann zunächst nicht gesagt werden, die Regelung sei unverständlich oder unklar. Sie enthält auch keine Widersprüche in sich. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch erkennen, daß der Versicherer mit dieser Regelung besonders gefahrträchtige Handlungen des Versicherten oder eines Dritten aus dem Versicherungsschutz herausnehmen will. Dabei ist entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch mit „Eingriff“ erkennbar nur eine solche Handlung gemeint, die gezielt vorgenommen wird und im allgemeinen auf einen bestimmten Zweck gerichtet ist. Damit fallen ungewollte Zufallshandlungen nicht unter den Ausnahmetatbestand. Ferner sind die Handlungen nach dem Wortlaut der Klausel darauf beschränkt, daß sie an dem Körper des Versicherten vorgenommen sein müssen. Ausgeschlossen aus dem Versicherungsschutz sind damit jedenfalls die Folgen gewollter Substanzverletzungen des Körpers. Zweifelhaft ist aber, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darunter auch jede andere Einwirkung auf die „Integrität“ des Körpers versteht. Schon der Begriff der Integrität ist seinerseits unscharf und dürfte sich dem konkreten Vorstellungsvermögen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers entziehen. Die Verwendung des Begriffs der Integrität führt auch nicht zu einem weiteren Erkenntniszuwachs. Andererseits sind auch Handlungen des Versicherten oder eines Dritten denkbar, die zwar nicht zu einer Substanzverletzung des Körpers führen, dennoch im Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einen Eingriff am Körper bedeuten. Dies ist der Fall, wenn eine Handlung am Körper diesen zwar nicht verletzt, die Einwirkung aber eine Beeinträchtigung körperlicher Funktionen bezweckt.
Insgesamt ergibt sich damit die Auslegung, daß Eingriffe am Körper solche gewollten Handlungen sind, die zu einer Substanzverletzung des Körpers führen oder Einwirkungen von außen sind, die eine Beeinträchtigung körperlicher Funktionen bezwecken.
Für eine Reduktion allein auf medizinische oder kosmetische Behandlungen bietet der Wortlaut aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers keinen hinreichenden Anlaß. Zwar sind nach der Regelung auch Unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die Folge von Gesundheitsbeschädigungen durch Heilmaßnahmen sind, wobei klargestellt ist, daß bestimmte kosmetische Behandlungen (Schneiden von Nägeln, Hühneraugen und Hornhaut) keine Eingriffe im Sinne des Ausschlußtatbestandes sind. Der Begriff des Eingriffs kann aber über Heilmaßnahmen und kosmetische Behandlung weit hinausgehen. Auch insoweit soll erkennbar kein Versicherungsschutz bestehen, wenn es sich um Eingriffe am Körper, des Versicherten handelt.
3. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Ausführungen des Landgerichts in Bezug nimmt, hat der Ehemann der Klägerin einen Eingriff im Sinne der oben dargelegten Auslegung vorgenommen. Dabei ist nicht entscheidend, daß Gegenstand der Beurteilung eine sogenannte autoerotische Handlung ist. Es kommt allein darauf an, ob der Ehemann der Klägerin mit den Handlungen so auf seinen Körper eingewirkt hat, daß er damit die körperlichen Funktionen zu beeinträchtigen beabsichtigte. Das ist hier der Fall.
Der Ehemann der Klägerin hat das Halstuch seiner Ehefrau um seinen Hals geschlungen und die Schlinge über die Türklinke geschoben. Damit wirkte er von außen auf seinen Körper ein. Da er mit dieser Handlung die Sauerstoffzufuhr zu verringern beabsichtigte, um sein Orgasmusempfinden zu steigern, bezweckte er, seine körperlichen Funktionen zu beeinträchtigen. Dieses Vorgehen steht auch in adäquatem Zusammenhang mit dem später eingetretenen Tod des Ehemannes, mag er auch nicht gewollt gewesen sein.