OLG Frankfurt am Main
Az.: 7 U 139/00
Urteil vom 12.02.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Bei einen Fahrzeugdiebstahl muss der Geschädigte gegenüber seiner Versicherung nur den „äußeren Anschein“ des Diebstahls darlegen und beweisen. Dieser „äußere Anschein“ für einen Fahrzeugdiebstahl wird nicht dadurch erschüttert, dass der geschädigte Versicherungsnehmer nicht alle Originalschlüssel des Fahrzeugs vorlegen kann. Das Fehlen einzelner Schlüssel führt in der Regel nicht zu einer Leistungsbefreiung der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Sachverhalt:
Dem Kläger war sein Fahrzeug in einem Ungarnurlaub vor seinem Ferienhaus gestohlen worden. Diesen Fahrzeugdiebstahl meldete er seiner Versicherung und wollte von dieser den Schaden ersetzt haben. Er konnte jedoch nicht mehr alle Originalschlüssel seines Fahrzeugs vorlegen. Hierdurch kamen bei der Versicherung Zweifel am Diebstahl auf. Diese verweigerte daher die Regulierung.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Frankfurt gab der Klage des Versicherungsnehmers statt. Nach Auffassung der Richter hatte der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden „äußeren Anschein“ des Fahrzeugdiebstahls erbracht. Der Versicherungsnehmer konnte belegen, dass er das gestohlene Fahrzeug gebraucht gekauft und hierbei nicht alle Originalschlüssel vom Verkäufer erhalten hatte.