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Badeverbot – Reispreisminderung von 30%?

Amtsgericht Frankfurt am Main

Az.: 32 C 500/03 – 18

Urteil vom 27.06.2003


Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 32 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2003 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.335,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger buchte am 11.06.2002 für seine Ehefrau und sich selbst bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Thailand in der Zeit vom 04.08. bis zum 22.08.2002 zu einem Gesamtpreis von 5.830,00 Euro. Der Reisepreis beinhaltete einen Linienflug von München nach Phuket mit einem Zwischenaufenthalt nach Bangkok sowie den Aufenthalt im Kata Thani Hotel & Beach Resort Phuket. Der Kläger und seine Frau flogen in der Business Class, wofür ein Zuschlag von Euro 1.320,00 zu entrichten war, der im genannten Gesamtpreis bereits enthalten ist. Im Gesamtpreis enthalten sind ferner ein Betrag von 100,00 Euro für einen Hotelaufenthalt in Bangkok und ein Betrag von 40,00 Euro für Transferkosten. Der Katalog der Beklagten enthält für das gebuchte Hotel den Hinweis, dass bei ungünstiger Strömung im Meer Quallen vorkommen können. Ein Hinweis auf gefährliche Strömungen oder ein Verbot des Badens im Meer finden sich nicht.

Während des Aufenthaltes des Klägers und seiner Ehefrau am Urlaubsort war der Strand geschlossen und das Schwimmen im Meer verboten. Auf einem Warnschild wurde darauf hingewiesen, dass während der Monsunzeit das Baden am Kata Moi Strand zu gefährlich und deshalb verboten sei. Insofern wird Bezug genommen auf das eingereichte Lichtbild, Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 11 d. A.).

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihn auf ein mögliches Badeverbot hinweisen müssen! Das Badeverbot rechtfertige eine Reisepreisminderung, die in Höhe von 30 % angemessen sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 1.749,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.09.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, angesichts der vielfältigen Unterhaltungsmöglichkeiten im Hotel (u. a. 4 Pools und ein Whirl-Pool) falle das Verbot des Badens im Meer nicht ins Gewicht. Auch ein Informationsverschulden liege nicht vor, da der Asien-Katalog der Beklagten erwähne, dass von Juli bis Oktober in Thailand Regenzeit herrsche.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger kann gem. § 651 d Abs. 1 i. V. m. § 651 c BGB eine Minderung des Reisepreises von 30 % beanspruchen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass am Reiseziel des Klägers und seiner Ehefrau das Baden im Meer verboten war. Dies stellt einen Mangel der Reise dar. Denn eine Reise in einen thailändischen Badeort und in ein am Strand gelegenes Hotel dient anders als etwa eine Rundreise – ersichtlich gerade dazu, einen Badeaufenthalt am Meer zu verbringen. Wenn Reisende einen Aufenthalt in einem strandnahen Hotel buchen, dürfen sie berechtigterweise erwarten, dass das Baden im Meer grundsätzlich möglich ist, wenn sich in der Hotelbeschreibung nicht anderslautende Hinweise finden. Insofern brauchen sich der Kläger und seine Ehefrau nicht auf die in der Hotelanlage vorhandenen Pools verweisen zu lassen. Denn das Schwimmen und Baden in einem natürlichen Gewässer stellt ein anderes Erlebnis dar als die Benutzung eines Hotelpools. Dies ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Wasserqualität (Poolwasser ist in aller Regel gechlort) und der (im Vergleich zum offenen Meer) eingeschränkten Größe eines Hotelpools. Der Kläger durfte bei Buchung eines Badehotels in Thailand also darauf vertrauen, dass ihm das Baden am örtlichen Strand möglich sein würde. Der Hinweis auf S. 201 des Kataloges der Beklagten (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 29 d. A.) ist nicht ausreichend, um Reisende bereits bei der Buchung auf die eingeschränkten Bademöglichkeiten aufmerksam zu machen. Zwar ist dort unter „Wissenswertes von A – Z“ aufgeführt, dass in Thailand und insbesondere auch in Phuket von Juli bis Oktober Regenzeit herrscht. Diese Information war aber allein nicht ausreichend, um den Kläger über die eingeschränkten Bademöglichkeiten zu informieren. Es war ihm nicht zuzumuten, von sich aus Nachforschungen anzustellen, ob und inwiefern die Regenzeit die Möglichkeit zum Schwimmen im Meer einschränkt. Aus dem Hinweis im Katalog der Klägerin kann ein Reisender, der die Verhältnisse vor Ort nicht kennt, allenfalls den Schluss ziehen, dass das Meer witterungsbedingt unruhiger sein könnte als zu anderen Jahreszeiten. Eine starke Einschränkung oder gar der vollständige Ausschluss der Bademöglichkeit im Meer ist daraus dagegen nicht zu ersehen.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger und seine Ehefrau theoretisch trotz der Warnschilder im Meer hätten schwimmen können, oder ob so genannte Strandwächter die Reisenden vom Baden im Meer abhielten. Denn jedenfalls war es ihm aufgrund der Hinweisschilder am Strand, die in ihrer Deutlichkeit schwer zu überbieten sind, nicht zumutbar, sich gefährlichen Strömungen im Meer auszusetzen.

Ein Abhilfeverlangen des Klägers vor Ort war nicht erforderlich. Das Verbot des Schwimmens im Meer ergab sich aus den jahreszeitlichen bedingten Witterungsgegebenheiten. Da also eine Abhilfe nicht möglich war, brauchte sie auch nicht verlangt zu werden.

Die Reisepreisminderung von 30 % ist jedoch nicht aus dem vom Kläger mitgeteilten Gesamtreisepreis zu berechnen, sondern aus einem Gesamtpreis von Euro 4.450,00. Denn der Gesamtreisepreis beinhaltet u. a. den Zuschlag von Euro 1.320,00 für den Flug in der Business-Class sowie Transferkosten und den Preis für ein Hotel in Bangkok in Höhe von zusammen 140,00 DM. Diese Kosten stehen mit dem Aufenthalt in dem Hotel in keinem Zusammenhang und sind daher bei der Berechnung der Reisepreisminderung nicht in Betracht zu ziehen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 11.09.2002 jegliche Ansprüche zurückgewiesen hatte, befand sie sich mindestens seit dem 18.09.2002 in Zahlungsverzug.

Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 ZPO.

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