Skip to content

Baumbeseitigungsanspruch trotz Gefahrbeseitigung der Einwurzelung in Kanalsystem

Beseitigung von Einwurzelungsgefahr: Baumbeseitigungsanspruch gerechtfertigt

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Beklagte Maßnahmen ergreifen muss, um zukünftige Schäden durch Wurzeleinwuchs eines Silberahornbaums auf dem Nachbargrundstück zu verhindern. Dies beinhaltet sowohl das Verhindern der Durchwurzelung von Rohrleitungen als auch das Abbrechen und Herunterfallen von Teilen des Baumes. Das Gericht wies die Forderung nach Fällung des Baumes ab und entschied stattdessen für präventive Maßnahmen zur Risikominderung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-5 U 83/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beklagtenpflicht: Der Beklagte wird verurteilt, Maßnahmen gegen die Durchwurzelung von Rohrleitungen und gegen das Herunterfallen von Baumteilen zu ergreifen.
  2. Kostenverteilung: Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen Kläger und Beklagtem aufgeteilt.
  3. Eigentum der Kläger: Die Rohrleitungen auf dem Grundstück der Kläger sind durch den Silberahornbaum des Beklagten beeinträchtigt.
  4. Ablehnung der Baumfällung: Das Gericht lehnt die Forderung der Kläger nach Fällung des Baumes ab.
  5. Kronensicherung: Als Alternative zur Fällung soll der Baum durch eine Kronensicherung stabilisiert werden.
  6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
  7. Risiko der Wurzeleinwüchse: Das Gericht erkennt an, dass Wurzeleinwüchse des Baumes in das Leitungssystem der Kläger ein Risiko darstellen.
  8. Keine Revision zugelassen: Das Gericht lässt keine Revision zu, da keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung besteht.

Sind Sie von einem ähnlichen Problem betroffen und benötigen rechtliche Unterstützung? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und eine erste Einschätzung Ihres Falls. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. → Jetzt Ersteinschätzung anfragen


Baumbeseitigungsanspruch: Wann darf ein Baum trotz Gefahrbeseitigung entfernt werden?

In bestimmten Fällen kann ein Baumbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden, auch wenn die unmittelbare Gefahr durch das Einwurzeln in das Kanalsystem bereits beseitigt wurde. Laut dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) sollte die Baumbeseitigung jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn der Baum ein Sicherheitsrisiko darstellt oder erheblichen Schaden am Eigentum verursacht. In solchen Fällen kann ein Baumbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt.

Im Folgenden werden wir uns das Urteil des OLG Hamm zum Baumbeseitigungsanspruch genauer ansehen und die rechtlichen Hintergründe beleuchten.

Wurzelkonflikt zwischen Nachbarn: Das Urteil des OLG Hamm zur Baumbeseitigung

Die Wurzel des Problems: Ursprung der Rechtsstreitigkeit

In einem bemerkenswerten Fall am Oberlandesgericht Hamm stand ein etwa 15-16 Meter hoher Silberahornbaum im Zentrum eines Nachbarschaftsstreits. Die Kläger, Eigentümer des benachbarten Grundstücks, waren von den überhängenden Ästen und insbesondere von den in ihr Leitungssystem eingewachsenen Wurzeln des Baumes betroffen. Die Wurzeln verursachten Rückstaus in der Kanalisation und Schäden an den Rohrleitungen, was zu umfangreichen und kostenintensiven Reparaturarbeiten führte.

Gerichtliche Auseinandersetzung: Der Weg durch die Instanzen

Die Kläger forderten anfangs die Fällung des Baumes, da eine Gefahr für ihr Entwässerungssystem und ihr Eigenheim bestand. Die Stadt lehnte den Antrag auf Fällgenehmigung jedoch ab, woraufhin ein verwaltungsgerichtliches Verfahren und später der Gang zum Landgericht folgten. Das Landgericht Essen entschied teilweise zu Gunsten der Kläger, was den Beklagten, den Eigentümer des Baumes, zur Berufung beim OLG Hamm veranlasste.

Kernpunkte des Urteils: Baumbeseitigungsanspruch und Verantwortung

Das OLG Hamm modifizierte das Urteil des Landgerichts. Es verpflichtete den Beklagten, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Durchwurzelung und mögliche Gefahren durch den Baum zu verhindern. Das Gericht stellte klar, dass der Beklagte als Eigentümer des Baumes die Verantwortung trägt. Interessanterweise entschied das Gericht nicht auf eine Fällung des Baumes, sondern auf alternative Maßnahmen, wie die Auskleidung der Rohrleitungen mit Schlauchlinern, um zukünftige Wurzeleinwüchse zu verhindern, und eine Kronensicherung zur Vermeidung von Sturmschäden.

Juristische Feinheiten: Die Abwägung von Interessen und Rechten

In seiner Urteilsfindung wog das OLG Hamm die Interessen und Rechte beider Parteien sorgfältig ab. Einerseits wurde die Notwendigkeit, das Eigentum der Kläger vor Schäden zu schützen, anerkannt. Andererseits berücksichtigte das Gericht den Umweltaspekt und die Bedeutung des Baumes für das Grundstück des Beklagten. Dies führte zu einer Entscheidung, die den Schutz der Kläger gewährleistet, ohne den Baum fällen zu müssen.

Bedeutung des Urteils: Einwurzelungskonflikte und Nachbarschaftsrecht

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für ähnliche Fälle von Einwurzelungskonflikten. Es zeigt, dass Gerichte bestrebt sind, ausgewogene Lösungen zu finden, die die Rechte und Pflichten beider Parteien berücksichtigen. Das Urteil betont die Verantwortung von Baumeigentümern, Gefahren abzuwenden und Schäden zu verhindern, bietet aber auch innovative Lösungen, um den Baum zu erhalten.

Fazit: Ein Schritt vorwärts im Nachbarschaftsrecht

Das Urteil des OLG Hamm im Fall des Baumbeseitigungsanspruchs trotz Gefahrbeseitigung der Einwurzelung im Kanalsystem stellt einen wichtigen Schritt in der Entwicklung des Nachbarschaftsrechts dar. Es verdeutlicht, dass bei Konflikten zwischen Nachbarn innovative und umweltfreundliche Lösungen gefragt sind, die das Wohl beider Parteien berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt, dass eine Balance zwischen dem Schutz des Eigentums und der Erhaltung der Natur möglich ist.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche rechtlichen Grundlagen sind für den Baumbeseitigungsanspruch ausschlaggebend?

Die rechtlichen Grundlagen für den Baumbeseitigungsanspruch sind in Deutschland hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Insbesondere die §§ 903 ff. BGB sind relevant, speziell die §§ 906, 910 und 1004 BGB.

Gemäß § 910 BGB darf ein Nachbar herüberragende Zweige abschneiden, wenn der Eigentümer des Baumgrundstücks die Störung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Neben diesem Selbsthilferecht steht dem Betroffenen dann auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zu.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ausgeschlossen ist, wenn die Beseitigung des Überhangs zu einem Absterben des Baumes oder zu einer erhöhten Risikolage führen würde.

Die Rechtsprechung hat zudem klargestellt, dass ein Grundstückseigentümer nicht von seinem Nachbarn verlangen kann, Bäume wegen der von ihnen verursachten Verschattung zu beseitigen. Ebenso müssen Nachbarn Laub, Pollen und andere „natürliche Immissionen“ von Bäumen auf ihrem Grundstück in der Regel hinnehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsgrenzen eingehalten werden.

In einigen Bundesländern, wie zum Beispiel in Baden-Württemberg, gibt es spezifische Regelungen für den Anspruch auf Rückschnitt von zu hoch gewachsenen Gehölzen. Dies gilt allerdings nur für das Zurückschneiden und nicht für das Entfernen beziehungsweise ein so starkes Zurückschneiden, dass das Gewächs in der Folge abstirbt.

Darüber hinaus können auch landesspezifische Nachbarrechtsgesetze, wie das BbgNachbG in Brandenburg, relevant sein. In Baden-Württemberg wurde beispielsweise vorgeschlagen, die Verjährungsfristen für nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche in Bezug auf höher wachsende Bäume von bislang fünf auf zehn Jahre zu verlängern.

Welche Rolle spielt das Nachbarrecht in Bezug auf überhängende Äste und Wurzeln?

Das Nachbarrecht spielt eine wichtige Rolle in Bezug auf überhängende Äste und Wurzeln. Es regelt die Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn und beinhaltet Bestimmungen, die sich auf überhängende Äste und Wurzeln beziehen.

Nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt für herüberragende Zweige, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat. Es ist jedoch nicht erlaubt, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um den Überwuchs zu beseitigen.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Die Nutzung des Grundstücks kann durch herabfallende Äste, Zapfen und Nadeln beeinträchtigt werden. In solchen Fällen besteht ein Anspruch nach § 1004 BGB. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Beeinträchtigung durch den Überhang von Zweigen oder durch eindringende Wurzeln bereits konkret vorliegen muss. Eine abstrakte Gefährdung reicht zur Begründung des Beseitigungsanspruchs nicht aus.

Ein Nachbar darf Äste eines Baumes, die auf sein Grundstück hinüberragen, auch dann abschneiden, wenn der Baum dadurch absterben könnte. Allerdings ist es nicht erlaubt, über die Grenze, also auf dem Nachbargrundstück, abzuschneiden.

Die spezifischen Regeln können je nach Bundesland variieren, da einige Bundesländer besondere Nachbarrechtsgesetze haben, die Angelegenheiten rund um Grundstücksgrenzen regeln. Der Abstand, den ein Baum zum Nachbargrundstück haben darf, ist in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer festgelegt.

Es ist immer ratsam, zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, wenn man vorhat, überhängende Äste abzusägen.

Inwieweit sind Kosten für die Schadensfeststellung und Reparatur des Leitungssystems durch den Baumeigentümer zu tragen?

Die Kosten für die Schadensfeststellung und Reparatur des Leitungssystems sind grundsätzlich vom Baumeigentümer zu tragen, wenn der Schaden durch den Baum verursacht wurde. Der Baumeigentümer trägt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grundstücksgrenze hinauswachsen und Schäden verursachen.

Die Haftung des Baumeigentümers besteht jedoch nicht in allen Fällen. Beispielsweise besteht keine Haftung für Schäden, die durch herabfallende Baumfrüchte verursacht werden, da diese als Gegebenheiten der Natur angesehen werden, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Baumeigentümer die Verkehrssicherungspflicht hat. Das bedeutet, dass er dafür sorgen muss, dass durch seine Bäume keine Gefahren ausgehen. Diese Pflicht beinhaltet die regelmäßige Zustandsprüfung der Bäume.

Wenn der Baumeigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt und dadurch ein Schaden entsteht, ist er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt auch für Schäden am Leitungssystem. Wenn der Baumeigentümer seiner Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Bäume nicht nachkommt und dadurch ein Schaden am Leitungssystem entsteht, muss er die Kosten für die Schadensfeststellung und Reparatur tragen.

Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Kosten für die Schadensfeststellung und Reparatur des Leitungssystems nicht immer vom Baumeigentümer getragen werden müssen. In einigen Fällen können diese Kosten auch von der Versicherung übernommen werden. Es ist daher ratsam, sich bei Schäden am Leitungssystem durch Bäume an einen Fachanwalt zu wenden, um die genauen Umstände und möglichen Haftungsfragen zu klären.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-5 U 83/15 – Urteil vom 27.10.2016

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.04.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit zukünftig eine Durchwurzelung der Rohrleitungen auf dem Grundstück der Kläger Q-Straße 7a in H durch den auf dem Beklagtengrundstück, Q-Straße 9, H befindlichen Silberahornbaum unterbleibt.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Umstürzen oder Abbrechen und Herunterfallen von Teilen des Silberahornbaumes auf das oben genannte Grundstück der Kläger verhindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beklagten zu 70 % und dem Kläger zu 30 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 80% und dem Kläger zu 20% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich des Hauptsachetenors darf der Beklagte die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Kläger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Q-Straße 7a in H. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstückes Q-Straße 9. Beide Grundstücke befinden sich in einem Gebiet, in dem bergbaubedingte Einflüsse vorliegen.

Die Parteien haben sich in erster Instanz unter anderem über die Höhe einer an ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Eibenhecke gestritten, was jedoch nicht mehr Gegenstand im Berufungsverfahren ist. Genauso verhält es sich mit dem von den Klägern in erster Instanz beantragten Kostenvorschuss samt Feststellungsantrag. Diese Streitpunkte sind in einem im Senatstermin abgeschlossenen Teilvergleich erledigt worden.

Auf dem Grundstück des Beklagten steht ein etwa 15-16 m hoher Silberahornbaum. Die Äste und Wurzeln dieses Baumes ragen und wachsen auf das Grundstück der Kläger herüber.

Die Parteien streiten sich noch über die Verhinderung der Durchwurzelung von Rohrleitungen der Kläger durch den auf dem Beklagtengrundstück befindlichen Silberahornbaum sowie über dessen Stand- und Bruchfestigkeit.

In der Kanalisation des klägerischen Hauses kann es seit geraumer Zeit immer wieder zu Rückstau von Schmutzwasser. Im Dezember 2011 beauftragten die Kläger deshalb die Rohrreinigungsfirma T2 mit der Überprüfung ihrer aus Steinzeug bestehenden Rohrleitungen. Die Firma stellte fest, dass die Rohrleitungen durchwurzelt waren, und nahm Ausfräsungen von Baumwurzeln in den Rohrleitungen der Kläger vor. Die Firma T2 stellte diese Arbeiten unter dem 16.01.2012 mit 422,93 Euro in Rechnung (Anlage A 10 Bl. 43).

Seit dem Jahr 2012 führten die Kläger ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen die Stadt H, weil die Stadt eine am 15.12.2011 von den Klägern beantragte Fällgenehmigung für den streitgegenständlichen Silberahornbaum abgelehnt hat. Aufgrund dieses Verfahrens holten die Kläger mit Datum vom 15.09.2012 (Anlage A 7, Bl. 21) und 05.11.2012 (Anlage A 8, Bl. 26) zwei Stellungnahmen des Dipl.- Ing. N ein. Diese haben sie ebenfalls zur Grundlage ihres erstinstanzlichen Vorbringens im hiesigen Verfahren gemacht. Zur Beseitigung der Wurzelschäden wurde in der Stellungnahme vom 05.11.2012 (Anlage A 8, Bl. 26) ein Betrag von 9.300,00 Euro ermittelt. Die Kosten für die Gutachten stellte Herr N den Klägern mit Rechnung vom 15.09.2012 mit 189,00 Euro und mit Rechnung vom 05.11.2012 mit 1.197,00 Euro in Rechnung.

Im Oktober 2012 beauftragten die Kläger die Firma T2 erneut mit der Dichtheitsprüfung und Schadensfeststellung der Rohrleitungen. Diese Leistungen stellte die Firma T2 den Klägern mit Schreiben vom 19.10.2012 mit 952,00 Euro (Anlage A 6, Bl. 20) in Rechnung.

Zur Abklärung eines möglicherweise bergbaubedingten Schadensanteils an der Durchwurzelung der Rohre holten die Kläger unter dem 20.03.2013 (Anlage A 16, Anlagenband zum Ss. vom 12.04.2013) ein weiteres Gutachten des Herrn N ein.

Die Kläger holten außerdem ein Sachverständigengutachten des Dr. T zur zukünftigen Entwicklung der bestehenden Bepflanzung mit dem Silberahorn (Risikobewertung) ein, welches am 02.04.2013 fertiggestellt wurde (Anlage A 17, Anlagenband zum Ss. vom 12.04.2013).

Zu der Frage, ob ein anderes Gehölz als der Silberahorn mit seinen Wurzeln in ihr Leitungssystem eingedrungen ist, holten die Kläger eine ergänzende Stellungnahme des Dr. T vom 29.07.2013 (Bl. 114 ff.) ein.

Die Stadt H hat mit Schreiben vom 09.09.2015 (Bl. 311) die positive Bescheidung eines Antrags zur Fällgenehmigung des streitgegenständlichen Baumes angekündigt, wenn dieser Antrag vom Beklagten gestellt werden würde. Daraufhin erklärten die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht die Hauptsache für erledigt.

Die Parteien haben in der Zeit vom 13.11.2012 bis 18.12.2012 erfolglos das Schlichtungsverfahren durchgeführt (Erfolglosigkeitsbescheinigung Anlage K 11, Bl. 44 ).

Im Frühjahr 2016 ließen die Kläger die von der Durchwurzelung betroffenen Rohrleitungen durch die Firma P sanieren. Dies geschah durch eine Renovation der Leitungen mittels Schlauchlinern (Longliner).

Die Kläger haben behauptet, dass ihre Rohrleitungen durch die Wurzeln des Silberahorns durchwurzelt werden. Die Bergbauschäden hätten nichts mit der bestehenden Durchwurzelung zu tun. Dies gehe auch aus dem Zusatzgutachten von Herrn N vom 20.03.2013 hervor (Anlage A 16). Weiterhin haben die Kläger unter Verweis auf S. 3 des Gutachtens von Herrn N vom 14.09.2012 (Bl. 23) behauptet, dass von dem Silberahorn eine Gefahr durch Sturmfall drohe. Der Baum sei nicht standsicher.

Die Kläger sind außerdem der Ansicht gewesen, der Beklagte habe die Kosten für die Maßnahmen der Firma T2 sowie die Kosten für die Gutachten des Herrn N vom 15.09.2012 und 05.11.2012 von insgesamt 2.760,93 Euro zu ersetzen. Weiterhin habe der Beklagte die Kosten für die Reparatur des Leitungssystems zu tragen. Für künftige Sanierungsmaßnahmen seien gemäß dem Gutachten des Herrn N vom 05.11.2012 (Anlage A 8 Bl. 26 ff.) 9.300,00 Euro aufzuwenden.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die sich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aber auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Eibenhecke eine Höhe von 2m zukünftig nicht überschreitet,

2. den an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Abstand von ca. 0,9 m stehenden Silberahorn zu fällen, ggfls. nach gerichtlicher Durchsetzung einer Fällgenehmigung durch die Stadt H,

3. hilfsweise zu 2 durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass eine Durchwurzelung des Leitungssystems auf dem Grundstück der Kläger durch den Silberahorn unterbleibt,

4. weiter hilfsweise zu 2 Maßnahmen zu treffen, die ein Umstürzen des Silberahorns oder das Abbrechen und Herunterfallen von Teilen des Silberahorns auf das Grundstück der Kläger, insbesondere des Eigenheims, verhindern,

5. an die Kläger 2.760,93 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit dieser Klage,

6. an die Kläger einen Kostenvorschuss zum Zwecke der Reparatur des Entwässerungssystems auf dem Grundstück der Kläger in Höhe von 9.300,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit,

7. hilfsweise zu 6 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Sanierung des Entwässerungssystems auf dem Grundstück Q-Straße 7a der Kläger – soweit diese aufgrund einer Durchwurzelung des auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Silberahorns beruht – zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der Silberahorn sei standfest. Die Durchwurzelung der Rohre auf dem klägerischen Grundstück gehe nicht von dem Silberahorn aus, sondern von den eigenen Bepflanzungen der Kläger. Es sei nicht nachweisbar, dass die Durchwurzelung von dem Silberahorn des Beklagten ausgehe. Wenn, dann sei eine Durchwurzelung nur deshalb möglich, weil sich die Leitungen in einem vorgeschädigten Zustand befunden hätten, insbesondere bergbaubedingt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. I vom 21.11.2014 und des Sachverständigen Dr.-Ing. L vom 03.01.2014 sowie von zwei Ergänzungsgutachten Dr. L vom 05.05.2014 (allesamt Anlagen zur Gerichtsakte).

Das Landgericht hat bezüglich der Anträge zu 1., 5. und 7. (Hilfsantrag) antragsgemäß entschieden. Den Antrag zu 6. (Hauptantrag zu Antrag zu 7) hat das Landgericht nur in Höhe von 5.378,00 Euro als begründet angesehen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt:

1. Die Kläger hätten gem. §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 42 NachbG NW einen Anspruch gegen die Beklagten, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Eibenhecke eine Höhe von 2 m nicht überschreitet.

2. Gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB hätten die Kläger weiterhin einen Anspruch gegen den Beklagten darauf, diejenigen Schäden ersetzt zu bekommen, die auf ihrem Grundstück aufgrund der Durchwurzelung durch den Silberahorn entstanden seien.

Dazu gehörten die Kosten der Schadensfeststellung in Höhe von insgesamt 2.760,93 Euro, nämlich durch die Firma T2 gem. Rechnungen vom 19.10.2012 (952,00 Euro) und 16.01.2012 (422,93 Euro) sowie die Kosten der Gutachten des Herrn N gem. Rechnungen vom 15.09.2012 (189,00 Euro) und 05.11.2012 (1.197,00 Euro). Diese hätten der Schadensfeststellung und gleichzeitig der Vorbereitung des zu führenden Schadensersatzprozesses gedient. Solche Kosten gehörten als notwendige Begleitkosten zu dem, was zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes geboten sei. Außerdem seien die Kosten auch für die Ausfräsung, also für die unmittelbare – vorläufige – Schadensbeseitigung entstanden.

Den Klägern stehe es weiterhin zu, von dem Beklagten den Ersatz der Kosten für die Reparatur der Leitungen zu verlangen. Ein Kostenvorschuss sei nicht möglich. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass der Kläger Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kosten, die er durch die Gutachten beziffert habe, ersetzt verlange. Die Mehrwertsteuer sei jedoch nicht erstattungsfähig. Der Sachverständige L habe die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung in seinem Gutachten vom 03.01.2014 nachvollziehbar kalkuliert. Unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht, aber auch der Effektivität der Maßnahme, sei aus der Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Reparatur mit Schlauchlinern (bzw. Longlinern) durchzuführen. Diese Maßnahme werfe laut Sachverständigengutachten Kosten i.H.v. 9.550,00 Euro auf, verhindere jedoch auch laut Sachverständigengutachten weitere Schäden durch einwachsende Wurzeln. Außerdem trete eine Wertverbesserung der bestehenden Anlage ein. Der Kläger müsse sich den Wert der durch die Reparatur entstehenden Nutzungsverlängerung durch einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen. Es sei, wie vom Sachverständigen L ausgewiesen, ein Abzug von 33% vorzunehmen, sodass ein Betrag von 6.400,00 Euro abzüglich Mehrwertsteuer, also schließlich ein Betrag von 5.378,00 Euro, von den Beklagten zu erstatten sei.

Sollten bei der tatsächlichen Herstellung weitere Kosten anfallen, so seien diese ebenso wie die dann auszuweisende und zu zahlende Mehrwertsteuer vom Beklagten zu erstatten (Feststellungsantrag zu 7).

Es habe kein Mitverursachungsbeitrag des Klägers festgestellt werden können. Selbst wenn Bergschäden verantwortlich wären, wozu es keine verlässlichen Auskünfte des Sachverständigen gegeben habe, so fielen diese nicht in den Verantwortungsbereich der Kläger. Verlegungsfehler ließen sich ebenfalls nicht konkret feststellen.

3. Ein Anspruch auf Beseitigung des Silberahornbaumes bestehe nicht. Die Auswertung des Sachverständigengutachtens des Dr. I habe ergeben, dass der Baum standsicher sei, was das Landgericht im Einzelnen ausführt.

Zwar seien die Wurzeln des Silberahorns in das Kanalsystem unterhalb des Hauses der Kläger, Q-Straße 7a, eingewachsen. Grundsätzlich bestünde auch eine vom Baum ausgehende weitere Gefährdung. Das Landgericht sei – nach zunächst vertretener anderer Auffassung – nunmehr jedoch der Überzeugung, dass aufgrund der erforderlichen und zu erwartenden Reparatur des Leitungssystems mit Schlauchlinern, zukünftig weitere Einwüchse des Wurzelsystems verhindert würden. Auch dies ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

Die Kläger behaupten, es bestehe auch nach der Renovation noch die Gefahr, dass Wurzeln des Silberahornbaumes in die Leitungen ihres Entwässerungssystems einwüchsen. Es sei nachgewiesen, dass die Wurzeln nach Einbau des Schlauchliners weiterhin in dem Raum zwischen dem Schlauchliner und dem Trägermaterial (hier: Steinzeug) weiterwüchsen. Dies sei der Fall, da der Schlauchliner beim Einbau mit dem Trägermaterial nicht kraftschlüssig verklebt werde. Weiterhin würden lediglich 19-20 m von 60 m der Rohleitungen mit einer Barriere gegen das Einwachsen von Wurzeln ausgestattet werden. Ziehe man weitere 6,5 m wegen Bergbauschäden sanierte Grundleitung ab, blieben immer noch ca. 34 m Grundleitung übrig, welche keinen Schutz gegen einwachsende Wurzeln hätten. Es sei zu erwarten, dass die Wurzeln nach ein paar Jahren in die Bereiche (34 m) eindrängen, die dann nicht mit Schlauchliner ausgekleidet seien. Der Sachverständige Dr. I habe geäußert, dass die Wurzeln nach Überbrückung einer Barriere weiterstrebten und dem Leitungsverlauf der Rohre folgten, bis sie eine neue Stellen fänden, um in das Grundleitungssystem zu gelangen. Außerdem habe das Institut für unterirdische Infrastruktur (IKT) H die Feststellung getroffen, dass Wurzeln nicht nur in undichte Rohre bzw. Rohrverbindungen einwüchsen, sondern auch in dichte, die den Wurzeln keinen ausreichenden Widerstand entgegenstellen. Auch die von ihnen – den Klägern – eingeholte „ergänzende Stellungnahme“ des Sachverständigen Dr. T vom 26.05.2015 (Bl. 301 ff.) komme zu dem Ergebnis, dass das Gericht einer Fehlannahme erlegen sei, wenn es davon ausgehe, dass nach Einbau des Schlauchliners in Zukunft die Leitungen gegen Wurzeleinwuchs geschützt seien. Das Landgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass durch die Auskleidung mit Schlauchlinern das gesamte Leitungssystem unter dem Haus des Klägers geschützt bleibe.

Der Silberahorn sei außerdem keineswegs standsicher. Das ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. I vom 24.11.2014. Der Silberahorn weise demnach einen potenziell instabilen und gefährlichen Druckzwiesel aus. Eine starke Windböe könne dazu führen, dass der Druckzwiesel auseinander reiße und die fast halbe Baumkrone teilweise auf das Haus der Kläger stürze.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen

1. den an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Abstand von ca. 0,9 m stehenden Silberahorn zu fällen, ggfls. nach gerichtlicher Durchsetzung einer Fällgenehmigung durch die Stadt H,

2. hilfsweise zu 1., durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass eine Durchwurzelung des Leitungssystems auf dem Grundstück der Kläger durch den Silberahorn unterbleibt,

3. weiter hilfsweise zu 1., Maßnahmen zu treffen, die ein Umstürzen des Silberahorns oder das Abbrechen und Herunterfallen von Teilen des Silberahorns auf das Grundstück der Kläger, insbesondere das Eigenheim, verhindern,

4. an die Kläger einen Kostenvorschuss zum Zwecke der Reparatur des Entwässerungssystems auf dem Grundstück der Kläger in Höhe von 9.300,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Teilvergleich über die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten für die Sanierung der Rohrleitungen geschlossen, nachdem im Auftrage der Kläger von der Fa. P im März 2016 die im wesentlich durch Wurzeleinwuchs betroffenen ca. 20 m Entwässerungsleitungen im Schlauchlinerverfahren saniert worden waren. Die Fa. P stellte dafür 12.149,90 EUR brutto in Rechnung (Bl. 361).

Die Kläger beantragen nunmehr, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen

1. den an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Abstand von ca. 0,9 m stehenden Silberahorn zu fällen, ggfls. nach gerichtlicher Durchsetzung einer Fällgenehmigung durch die Stadt H,

2. hilfsweise zu 1., durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass eine Durchwurzelung des Leitungssystems auf dem Grundstück der Kläger durch den Silberahorn unterbleibt,

3. weiter hilfsweise zu 1., Maßnahmen zu treffen, die ein Umstürzen des Silberahorns oder das Abbrechen und Herunterfallen von Teilen des Silberahorns auf das Grundstück der Kläger, insbesondere des Eigenheims verhindern.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, indem er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Es werde bestritten, dass sich die Ausdehnung der Wurzeln weiter fortbilden werde, also in Bereiche vordringe, in denen bisher keine Wurzeleinwüchse beobachtet worden seien.

Es werde des Weiteren bestritten, dass nach dem Einbringen von Longlinern (Schlauchlinern) Wurzeln den Querschnitt der Kunststoffrohre beeinträchtigen könnten.

Der Baum sei standsicher.

Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben durch eine ergänzende Anhörung der Sachverständigen Dr. I und Dr. L zu ihren schriftlich erstatteten Gutachten. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zu der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2016 verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

I.

Der Hauptantrag ist allerdings unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf das Fällen des Silberahornbaumes. Aus § 1004 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich von dem Störer keine konkrete Maßnahme zur Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden. Insoweit liegt das Wahlrecht grundsätzlich beim Störer (Palandt/Bassenge, BGB, 75.Aufl. 2016, § 1004 BGB, Rn. 51). Die Kläger haben mit dem Fällen des Baumes aber gerade eine solche konkrete Maßnahme beantragt. Das Fällen des Baumes ist auch nicht die einzige Maßnahme, die dazu geeignet ist, die von dem Silberahornbaum ausgehenden Beeinträchtigungen zu verhindern.

1. Die Beeinträchtigung, die für das Eigentum des Klägers von dem Silberahornbaum aufgrund des Druckzwiesels ausgeht, kann neben dem Fällen des Baumes durch eine Kronensicherung beseitigt werden. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. I vom 24.11.2014 und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige Dr. I aufgezeigt, dass durch eine Kronensicherung das Auseinanderbrechen der Stämmlinge des Silberahornbaumes verhindert werden könne. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend, lückenlos und widerspruchsfrei. Auch seine mündlichen Erläuterungen in der Verhandlung vor dem Senat haben überzeugt. Sie decken sich mit den Schilderungen, die der Sachverständige in seinem Gutachten getätigt hat.

2. Die Beeinträchtigungen, die von den Wurzeln des Silberahornbaumes für die im Eigentum der Kläger stehenden Leitungen zu besorgen sind, können neben dem Fällen des Baumes auch dadurch beseitigt werden, dass das gesamte Leitungssystem der Kläger mit Schlauchlinern (Longlinern) ausgekleidet wird. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen des Sachverständigen Dr. L in der mündlichen Verhandlung fest. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Renovation der Leitungen mittels Schlauchlinern (Longlinern) zwar nicht zu einer vollkommenen Wurzelfestigkeit der Leitungen führe, die Wahrscheinlichkeit des Einwachsens von Wurzeln jedoch durch eine Auskleidung des gesamten Leitungssystems mit Schlauchlinern erheblich verringert werde. Würde das gesamte Leitungssystem mit Schlauchlinern ausgekleidet, so bestünde eine Wahrscheinlichkeit von 99,5 %, dass keine Wurzeln mehr in das Leitungssystem der Kläger einwüchsen. Dabei müsse man mit weiteren Kosten in einer Größenordnung von etwa 20.000,00 Euro rechnen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L haben den Senat überzeugt. Sämtliche Fragen im Senatstermin vermochte der Sachverständige präzise zu beantworten. Seine Erklärungen ergänzten die von ihm in seinen schriftlichen Gutachten gemachten Ausführungen ohne zu diesen im Widerspruch zu stehen.

Das nach einer solchen Sanierung mit allenfalls 0,5 % zu veranschlagende Risiko erneuter Wurzeleinwachsungen kann nach Auffassung des Senats vernachlässigt werden, zumal mit der Komplettsanierung des Grundleitungssystems eine erhebliche Wertverbesserung, verbunden mit einem nachhaltigen Schutz der Leitungen auch vor den Wurzeln anderer Gewächse, einherginge. Sollte sich der Beklagte, um seinen Baumbestand zu erhalten, zu dieser – auf seine Kosten durchzuführenden – Sanierung entschließen, ist es den Klägern deshalb zuzumuten, die dafür auf ihrem Grundstück erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Bei der insoweit zu treffenden Abwägung hat der Senat auch berücksichtigt, dass durch eine zeitnahe Beseitigung des Silberahorns ein weiterer großer Baum auf dem Grundstück des Beklagten, wie der Sachverständige Dr. I ausgeführt hat, seine Standfestigkeit verlieren könnte und zur Abwehr erheblicher Gefahren für das Haus des Beklagten und seine Bewohner ebenfalls gefällt werden müsste.

II.

Die Hilfsanträge zu 2) und 3) sind zulässig und begründet.

1. Die Hilfsanträge zu 2) und 3) sind zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Anträge unter einer Bedingung gestellt worden sind. Solche Hilfsanträge sind als Ausnahme von der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen (so § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig, weil es sich bei der Bedingung um ein innerprozessuales Ereignis, nämlich die Unbegründetheit des Hauptantrages handelt. Eine derartige Bedingung bewirkt keine Rechtsunsicherheit, wie sie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verhindern soll, weil sie allein von der Entscheidung des erkennenden Gerichts abhängt.

Es handelt sich bei den Hilfsanträgen zu 2) und 3) um eine zulässige anfängliche, objektive, kumulative Klagehäufung gem. § 260 ZPO.

2. Der Hilfsantrag zu 2) ist begründet.

Den Klägern steht aus § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf das Ergreifen von Maßnahmen durch den Beklagten zu, damit ein Wurzeleinwuchs in ihr Eigentum, nämlich ihr Rohrleitungssystem, in Zukunft unterbleibt.

Auch ein Begehren auf Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen ist von dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB umfasst (Palandt/Bassenge a.a.O. Rn. 31 ff.). Dem Beklagten stehen in diesem Zusammenhang zwei Handlungsmöglichkeiten offen, um die Beeinträchtigung zu verhindern. Zum einen das Fällen des Ahornbaumes und zum anderen das Auskleiden des kompletten Leitungssystems der Kläger mit Schlauchlinern (s.u. I. 2.).

a) Das klägerische Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Kläger sind Eigentümer dieses Gebäudes gem. §§ 946, 94 BGB. Die streitgegenständlichen Rohre stehen ebenfalls im Eigentum der Kläger. Bei den Rohren handelt es sich um wesentliche Bestandteile gem. § 94 Abs. 1 BGB. Aufgrund ihrer festen Verbindung mit Grund und Boden handelt es sich bei Versorgungs- und Entsorgungsleitungen für Gas, Wasser/Abwasser, elektrischen Strom, Fernwärme, Öl oder andere Rohstoffe grundsätzlich um wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 1 BGB (MüKo/Stresemann, 7. Auflage 2015,§ 94 BGB, Rn. 16).

b) Auch ist eine zukünftige Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger zu besorgen. Eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004, Rn. 6). Durch die Durchwurzelung der Leitungen und den damit eintretenden Rückstau des (Ab)-Wassers liegt eine Beeinträchtigung dieses Eigentums vor (s.a. BGH, Urteil vom 26.04.1991, Az. V Z 346/89 Rn. 13 zitiert nach juris). Eine solche Beeinträchtigung bestand bereits in der Vergangenheit durch in das Leitungssystem der Kläger einwachsende Wurzeln und damit eine Störung des Abflusses des (Ab)-Wassers mit der Konsequenz, dass es in den Leitungen der Kläger zu Rückstaus kam.

Durch die Renovation der betreffenden Leitungen mittels Schlauchlinern (Longlinern) im Frühjahr 2016 wurde die ursprüngliche Beeinträchtigung zunächst beseitigt. Es liegt jedoch eine Wiederholungsgefahr vor. Entgegen der Annahme des Landgerichts steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass durch die erfolgte Renovation der Leitungen mittels Schlauchlinern nicht ausgeschlossen ist, dass auch in Zukunft Wurzeln in das Leitungssystem der Kläger einwachsen werden.

Eine weitere ergänzende Beweisaufnahme war insoweit geboten. Es bestanden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Einbau von Schlauchlinern den Wurzeleinwuchs in Zukunft verhindern könne, und stützte sich dabei auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. L. Aus dem Sachverständigengutachten des Dr. L geht jedoch lediglich hervor, dass eine Renovation einen besseren Schutz vor nachwachsenden Wurzeln bietet als die Methode der Reparatur mit Kurzlinern. An keiner Stelle ist erwähnt, dass durch den Einbau von Schlauchlinern das Einwachsen von Wurzeln gänzlich verhindert werden kann.

Zu dem Vorbringen der Kläger, dass Wurzeleinwuchs in Zukunft in nicht von dem Renovationsverfahren betroffenen Leitungsteilen zu erwarten sei, war ebenfalls Beweis zu erheben. Obwohl die Kläger erstmals in der Berufungsbegründung diese Argumentation angeführt haben, ist das Vorbringen nicht verspätet. Das Vorbringen war zuzulassen gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, da die Nichtgeltendmachung nicht auf einer Nachlässigkeit der Kläger beruhte. Dies ist der Fall, da das Landgericht in der mündlichen Verhandlung augenscheinlich noch eine andere Rechtsauffassung vertreten hatte, nämlich die, dass der Silberahorn beseitigt werden müsse. Den Klägern ist keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu der von dem Landgericht nunmehr vertretenen Rechtsauffassung, eine Reparatur mittels Schlauchlinern sei ausreichend, um den Wurzeleinwuchs zu verhindern, zu äußern.

Im Rahmen der ihm nach § 286 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung hat der Senat nunmehr die Überzeugung gewonnen, dass zum Leitungssystem weitere Leitungen gehören, die bisher nicht saniert wurden, weshalb dort weiterhin Wurzeln eindringen können. Diese Annahme gründet sich auf die überzeugenden Erläuterungen der Sachverständigen Dr. I und Dr. L in der mündlichen Verhandlung.

So hat der Sachverständige Dr. L erklärt, dass sich die von ihm im Gutachten vom 03.01.2014 vorgenommene Kalkulation der Kosten für ein Renovationsverfahren nur auf ein Teilbereich des Leitungssystems bezogen hätten, nämlich vier Leitungen. Er gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass es daneben noch weitere Leitungen gebe, welche aber nicht untersucht worden sei.

Durch die nunmehr vorgenommene Sanierung sei nicht das gesamte Leitungssystem geschützt. Die Vergangenheit zeige, dass nicht wurzelfest gebaut worden sei. Es könnte jederzeit zukünftig weiteres Wurzelwerk in den nicht sanierten Bereich des Leitungssystems eindringen. Der Silberahorn sei in dieser Hinsicht sehr aggressiv, da er ein Flachwurzler sei.

Die Erörterungen des Sachverständigen Dr. L sind überzeugend und ergänzen das in seinem schriftlichen Gutachten gefundene Ergebnis. Dr. L hat die Beweisfragen präzise beantwortet und konnte durch Bezugnahmen auf das durch ihn gefertigte Gutachten nachvollziehbar und logisch begründen, wie er zu seinen Antworten ableitet.

Der Sachverständige Dr. I hat ebenso plausibel dargelegt, dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass in Zukunft Wurzeln in die Rohrleitungen einwüchsen. Der bisher nicht betroffene Bereich könne von den Wurzeln befallen werden. Der Bereich sei ebenso anfällig wie der jetzt sanierte Bereich, da sich die Wurzeln den einfachsten Weg suchten. In der Nähe von Rohrleitungen, die in Sand oder Kies verlegt seien, hätten es die Wurzeln relativ einfach, das begünstige das Wurzelwachstum. Weiterhin bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Wurzeln des Silberahornbaumes sich auf bis zu 20 m erstrecken.

Die Ausführungen beider Sachverständigen im Senatstermin haben übereingestimmt und sich gegenseitig ergänzt.

c) Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Zustandsstörer.

Der Beklagte ist Eigentümer des Silberahornbaumes. Dieser steht auf dem Grundstück des Beklagten. Er ist dort mit dem Grundstück verwurzelt und stellt somit einen wesentlichen Grundstücksbestandteil gem. § 94 Abs. 1 BGB dar.

Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht schon alleine aufgrund dieser Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung durch eine Handlung adäquat mitverursacht wurde oder er trotz Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache ihre Beseitigung entgegen einer Handlungspflicht (insbesondere aus Rechtsvorschrift, Verkehrssicherungspflicht gegen technische Defekte und nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis) unterlässt bzw. ihre Beseitigung entgegen einer Duldungspflicht nicht duldet (Palandt/Bassenge a.a.O. Rn. 19).

Die Beeinträchtigung geht hier vom Eigentum des Beklagten aus, nämlich den Wurzeln des Silberahornbaumes. Dies steht nach dem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. L fest. Der Sachverständige hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen, dass der ursprüngliche Wurzeleinwuchs augenscheinlich auf den Silberahornbaum zurückzuführen. Die Parteien verzichteten deshalb auf eine Wurzeluntersuchung (S. 16 des Ausgangsgutachtens). Die eingewachsenen Wurzeln führten in der Vergangenheit zu einer teilweise Undurchlässigkeit der Rohrleitungen der Kläger. Auch in Zukunft ist ein Wurzeleinwuchs durch Wurzeln des Silberahornbaumes mit entsprechenden Folgen zu erwarten (s.o.).

Der Annahme der Störereigenschaft steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den einwachsenden Wurzeln grundsätzlich um Natureinwirkungen handelt. Die Bejahung der Störereigenschaft bei Natureinwirkungen ist grundsätzlich möglich, kann jedoch zu Zurechnungsproblemen führen, da Natureinwirkungen allein nicht zu einer Zustandshaftung führen (Palandt/Bassenge, a.a.O. Rn. 19). Gerade bei auf ein Nachbargrundstück eindringenden Baumwurzeln wurde in früherer Rechtsprechung die Störereigenschaft des den Baum pflanzenden und unterhaltenden Nachbarn bejaht ( BGH, Urteil vom 21.10.1994, Az. V ZR 12/94). Diese Rechtsprechung führte der BGH dahingehend fort, ob es eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes gibt (BGH, Urteil vom 07.07.1995, Az. V ZR 213/94; Urteil vom 16.02.2001, Az. V ZR 422/99). Entscheidend soll nunmehr sein, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte (BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az. V ZR 102/03). Von diesem Ansatz aus muss der Eigentümer eines Baumes dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück herüberwachsen (BGH, Urteil vom 28.11.2003, Az. V ZR 99/2003). Dies folgt aus dem in § 903 BGB enthaltenen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 BGB eine besondere Ausprägung gefunden hat (BGH, Urteil vom 07.07.1995, Az. V ZR 213/94; Urteil vom 28.11.2003, Az. V ZR 99/03).

d) Es ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Pflicht zur Duldung des Wurzeleinwuchses und dessen Auswirkungen durch die Kläger ersichtlich. Insbesondere hat die Stadt H mit Schreiben vom 09.09.2015 (Bl. 311) versichert, dass sie einen Antrag des Beklagten auf Fällung des Silberahornbaumes positiv bescheiden werde (vgl. zum Ganzen: BGH, NJW 1993, 925 – Rn. 14 ff. zitiert nach juris u. Palandt/Bassenge a.a.O., Rn. 39).

e) Den Klägern kann auch nicht vorgeworfen werden, die Beeinträchtigung in irgendeiner Weise mit verursacht zu haben bzw. mit zu verursachen.

Ein Mitverursachungsbeitrag ist im Rahmen eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Insofern findet § 254 BGB entsprechende Anwendung, ohne dass es allerdings auf ein Verschulden des Anspruchstellers ankommt. Es reicht Mitverursachung (BGH, NJW 1997, 2234 – Rn. 12 – 15 und BGH, NJW 2006, 3628 – Rn. 22 zitiert nach juris).

Eine möglicherweise bestehende Vorschädigung der Rohre durch bergbaubedingte Einflüsse, die den Wurzeleinwuchs begünstigt haben, ist von den Klägern nicht verursacht worden. Auch insoweit sind die Kläger Geschädigte.

Hinzu kommt, dass es bereits fraglich ist, ob solche Schäden bestehen und überhaupt zu einer Begünstigung des Wurzeleinwuchses geführt haben. In seinem Ausgangsgutachten vom 03.01.2014 (dort S. 16 ff.) führt Herr Dr. L aus, dass ein bergbaubedingter Einfluss auf die oben genannten Vorschädigungen wenig wahrscheinlich sei. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Beklagten (Palandt/Bassenge a.a.O., Rn. 52).

Eine Mitverursachung liegt auch nicht dadurch vor, dass die Rohrleitungen fehlerhaft verlegt wurden. Grundsätzlich kann eine fehlerhafte Verlegung von Kanalrohren eine Mitverursachung begründen (BGH, NJW 1995, 395 – Rn. 17 zitiert nach juris). Dem Landgericht ist jedoch dahingehend zu folgen, dass nicht ermittelt werden konnte, ob Verlegungsfehler das Einwachsen der Wurzeln begünstigt haben und deshalb auch in Zukunft begünstigen werden. Dies geht ebenfalls zu Lasten des insofern beweisbelasteten Beklagten (Palandt/Bassenge, a.a.O. Rn. 52). Zu der Frage, ob die Verlegung der Rohre dem Stand der Technik im Jahre 1980 entsprach und ob handwerkliche Fehler das Wurzelwachstum erleichtert haben, holte das Landgericht ein 2. Ergänzungsgutachten durch den Sachverständigen Dr. L ein. In diesem Gutachten vom 05.05.2014 äußerte sich der Sachverständige Dr. L dahingehend, dass das Leitungssystem einen als alterstypisch zu bezeichnenden ausreichenden Gesamtzustand aufweise. Es sei nach dem damaligen Stand der Technik errichtet worden. Es sei jedoch nicht möglich, definitiv zu beantworten, ob es Wurzeleinwachsungen in Bereichen gebe, in denen handwerkliche Einbaufehler das Einwachsen erleichtert hätten. Durch die eingewachsenen Wurzeln seien die Einwuchsstellen nicht direkt visuell erkennbar. Durch die vorhandene Technik könne außerdem kein Einblick in die Rohrverbindung genommen werden. Einwachsungen seien vielmehr auch nach dem Stand der Technik unvermeidbar, da minimale Abweichungen von den normativ vorgegebenen Soll-Werten, die im Regelfall unvermeidbar seien, das Einwachsen der Wurzeln erleichterten.

3. Der Hilfsantrag zu 3) ist ebenfalls begründet.

Den Klägern steht aus § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen den Beklagten darauf zu, dass dieser Maßnahmen ergreift, die dazu geeignet sind, ein Umstürzen des Silberahornbaumes oder das Abbrechen und Herunterfallen von Teilen des Silberahorns auf das Grundstück der Kläger, insbesondere das Eigenheim, zu verhindern.

Als solche Maßnahme kommt – neben dem Fällen des Baumes – eine Kronensicherung in Betracht.

Sollte der Beklagte zur Verhinderung des Wurzeleinwuchses den Baum fällen, anstatt auch das restliche Rohrsystem auf dem Grundstück der Kläger im Schlauchlinerverfahren zu sichern, ist eine Kronensicherung naturgemäß nicht mehr möglich ist und notwendig. Dies hat jedoch keinen Einfluss darauf, dass dem Beklagten grundsätzlich ein Wahlrecht bezüglich der vorzunehmenden Maßnahme zusteht und er auch nur dahingehend verurteilt werden kann.

a) Auch eine zukünftige Beeinträchtigung ist von dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB umfasst (s.o.). Dies gilt ebenso für eine erstmalige Beeinträchtigung, dann aber nur unter der Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung ernsthaft droht (Palandt/Bassenge a.a.O. Rn. 32).

(1) Eine solche Beeinträchtigung kann vorliegend jedoch nicht aus einer nicht ausreichenden Standsicherheit des Silberahorns hergeleitet werden.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung das Sachverständigengutachten des Dr. I vom 21.11.2014 gewürdigt und ist auch auf das vom Kläger in den Rechtsstreit eingebrachte Gutachten des Dr. T vom 02.04.2013 eingegangen. Das Landgericht hat festgestellt, dass gemäß dem Gutachten Sachverständigen Dr. I der Silberahorn nicht standunsicher sei und nicht deshalb gefällt werden müsse. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten des Dr. T. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, an den Feststellungen des Landgerichtes zu zweifeln. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I ergibt sich, dass der Silberahornbaum einen vitalen Eindruck macht und die Standsicherheit des Baumes nicht gefährdet ist, solange die Zugwurzeln, die sich unterhalb des Hauses der Kläger erstrecken, intakt bleiben (S. 4 d. Gutachtens).

(2) Aus dem potentiell gefährlichen und instabilen Druckzwiesel des Baumes, der seine beiden Stämmlinge verbindet, ergibt sich jedoch eine zukünftige, ernsthaft drohende Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums. Der Druckzwiesel droht bei ungünstigen Windverhältnissen jederzeit auseinanderzureißen. In der Folge werden Teile der Baumkrone auf das Grundstück der Kläger stürzen.

Dieser Umstand steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen Dr. I in der mündlichen Verhandlung des Senats und in seinem schriftlichen Gutachten. In diesem hat der Sachverständige Dr. I ausgeführt, der Silberahorn verfüge zwar über die notwendige Standfestigkeit, nicht aber die erforderliche Bruchfestigkeit. Das Landgericht hat sich zu dieser Problematik in seinem Urteil nicht geäußert. Deshalb kann das Berufungsgericht die betreffenden Tatsachen ermitteln. Das klägerische Vorbringen zu diesem Punkt ist auch nicht neu im Sinne von § 533 Abs. 2 ZPO und kann deshalb Berücksichtigung finden. In ihrem Schriftsatz vom 17.12.2014 haben sich die Kläger das Sachverständigengutachten des Dr. I vom 24.11.2014 zu Eigen gemacht. Damit haben sie sich auch auf den durch den Sachverständigen in seinem Gutachten festgestellten instabilen Druckzwiesel bezogen.

Der Sachverständige Dr. I hat in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2016 bekräftigt, dass er sich zu dem Druckzwiesel in seinem Gutachten nicht geäußert hätte, wenn dieser nicht wirklich gefährlich wäre. Er könne als Sachverständiger eine solche Feststellung nicht treffen, ohne die Betroffenen darauf aufmerksam zu machen. Wenn der Wind aus einer bestimmten Richtung komme, wirke die zwischen den Stämmlingen eingewachsene Rinde wie ein „schlafender“ Riss mit der Folge, dass die Stämmlinge auseinanderreißen. Aufgrund der starken Neigung der Stämmlinge nach Nordosten bedeutete dies zwangsläufig, dass ein Stämmling auf die Terrasse und/oder das Haus der Kläger stürzen werde. Der Sachverständige hat betont, dass umgehend eine Kronensicherung vorgenommen werden sollte, um ein solches Auseinanderreißen der Stämmlinge zu verhindern.

Die Angaben des Sachverständigen sind überzeugend. Sie sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen decken sich mit jenen des schriftlichen Gutachtens.

b) Bei dem Beklagten handelt es sich als Eigentümer des Silberahornbaumes um einen Zustandsstörer. Bei dem drohenden Auseinanderbrechen des Druckzwiesels handelt es sich nicht lediglich um eine Natureinwirkung. Von dem Silberahornbaum geht ein objektiv pflichtwidriger Zustand aus, auf den der Beklagte Einfluss nehmen kann (s. BGH, NJW 2003, 1732 zu umsturzgefährdeten Pappeln). Sollte der Druckzwiesel auseinanderreißen und ein Teil der Baumkrone auf das Grundstück der Kläger stürzen, so hätte der Beklagte durch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen die Beeinträchtigung entscheidend mit verursacht. Da der Beklagte den Baum unterhält, ist er dazu verpflichtet, solche Maßnahmen durchzuführen.

c) Auch in diesem Zusammenhang ist aus keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt ersichtlich, warum die Kläger die drohende Beeinträchtigung zu dulden hätten.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Höhe der zur Abwendung der Vollstreckung bezüglich der Hauptsache erforderlichen Sicherheitsleistung errechnet sich aus den für die Renovation der Rohrleitungen mittels Schlauchlinern zu erwartenden Kosten in Höhe von ca. 20.000,00 Euro zuzüglich der durch die Kronensicherung entstehenden Kosten in Höhe von etwa 5.000,00 Euro.

In derselben Größenordnung (25.000,00 EUR) bewegt sich auch ein etwaiger dem Beklagten als Folge einer Entfernung des Baumes entstehender Schaden.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Vielmehr hat der Senat auf die hier zu klärenden Rechtsfragen die höchstrichterliche Rechtsprechung angewandt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos