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Unfallversicherung: Invaliditätsgrad bei einseitigem Hörverlust und Tinnitus

OLG Köln, Az.: 5 U 194/98, Urteil vom 12.01.2000

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.9.1998 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 14/97 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist nämlich beim Kläger über den von der Beklagten anerkannten Invaliditätsgrad von 50 % hinaus kein höherer Invaliditätsgrad gegeben mit der Folge, dass der Kläger über den erhaltenen Betrag von 50 .000,– DM hinaus ( = 50 % der vereinbarten Versicherungssumme ohne Einbeziehung der Progressionsstaffel, über deren Eintrittsvoraussetzungen und Höhe die Parteien im vorliegenden Verfahren nicht streiten ) keine weitere Invaliditätsentschädigung für die aufgrund des Arbeitsunfalls am 7.5.1994 erlittenen Kopfverletzungen verlangen kann.

Zu dem für den unstreitig erlittenen vollständigen Hörverlust auf dem linken Ohr gemäß § 7 I (2) a) AUB 88 in Ansatz zu bringenden Invaliditätsgrad von 30 % tritt nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich ein weiterer Invaliditätsgrad von 10 % für die als Unfallfolge eingetretenen dauerhaften Schwindel- bzw. Gleichgewichtsstörungen.

Der außerdem unstreitig als Unfallfolge eingetretene linksseitige Tinnitus rechtfertigt dagegen entgegen der Annahme des Klägers nicht die Zuerkennung eines höheren Invaliditätsgrades mit der Folge, dass dem Kläger gegen die Beklagte, die ihm gegenüber bereits auf der Basis der Annahme eines 50 %igen Invaliditätsgrades Leistungen aus der bestehenden Unfallversicherung erbracht hat, keine weiteren Ansprüche zustehen.

a.

Entgegen der Ansicht der Beklagten unterfällt zwar der beim Kläger eingetretene Tinnitus wegen des zugleich eingetretenen vollständigen Hörverlustes auf dem linken Ohr nicht zugleich der Gliedertaxe gemäß § 7 I (2) a) AUB 88; deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der für den Verlust des Gehörs nach der Gliedertaxe anzusetzende Invaliditätsgrad von 30 % beides (Hörverlust und Tinnitus) abdeckt. Vielmehr ist der Tinnitus daneben grundsätzlich als eigenständige Funktionsstörung gemäß § 7 I (2) c) AUB 88 zu beurteilen mit der Folge, dass insoweit das Vorliegen eines in Betracht kommenden eigenständigen Invaliditätsgrades getrennt zu prüfen ist.

Unfallversicherung: Invaliditätsgrad bei einseitigem Hörverlust und Tinnitus
Symbolfoto: dexter007/Bigstock

Der in der Gliedertaxe wörtlich und konkret aufgeführte Fall bezieht sich nämlich lediglich auf Verlust oder Funktionsunfähigkeit „des Gehörs auf einem Ohr“. Der eingetretene Tinnitus hat indes mit dem Gehör insoweit nichts zu tun, als man diesen Begriff mit der Definition „hören“ oder „Hörfähigkeit“ gleichsetzen muss, also auf das Hören von außen an das Ohr herangetragener Töne abzustellen hat. Nur in dieser Weise ist die vorgegebene Formulierung nach Auffassung des Senats zu verstehen. Bei dem Tinnitus handelt es sich hingegen um eine Funktionsstörung der Hörsinneszellen oder des Hörnervs, die vorliegend durch die linksseitig erlittene Schädelbasisfraktur hervorgerufen wurde. Der Sachverständige Dr. M. hat hierzu auch ausdrücklich aufgeführt, dass das Ohrgeräusch unabhängig von der Taubheit und dem Ausfall des Gleichgewichtsorgans ein selbständiges Symptom dieser Schädigung darstellt. Im übrigen handelt es sich um eine vom Geschädigten subjektiv als Geräusch empfundene Störung von innen, d.h. aus dem Kopf selbst, und nicht um die Verarbeitung bzw. Sinneswahrnehmung eines von außen an das Ohr herangetragenen Tones.

Der aufgetretene Tinnitus ist schließlich als selbständige zum Hörverlust hinzutretende Unfallfolge auch den daneben eingetretenen Gleichgewichtsstörungen vergleichbar, hinsichtlich derer die Beklagte selbst die eigenständige Bewertungsmöglichkeit eines Invaliditätsgrades gemäß § 7 I (2) c) AUB 88 nicht in Frage stellt. Auch der Gleichgewichtssinn wird nämlich maßgeblich „vom Ohr“ bestimmt, ohne dass Anlass besteht, die insoweit eingetretene Funktionsstörung als Verlust bzw. Funktionsunfähigkeit des Gehörs im Sinne von § 7 I (2) a) AUB 88 einzuordnen. Dieser Vergleich macht deshalb evident, dass der Tinnitus -neben dem erlittenen Verlust des Gehörs auf dem betreffenden Ohr- eine eigenständige Funktionsbeeinträchtigung eines Sinnesorgans darstellt, deren besondere Bemessung und Abgeltung grundsätzlich in Betracht kommt.

b.

Eine Invaliditätsentschädigung für den beim Kläger eingetretenen Tinnitus kommt aber gleichwohl nicht in Betracht, weil die geltend gemachten dadurch bedingten krankhaften Störungen sich als psychische Reaktionen darstellen, ihre Entschädigung mithin gemäß § 2 IV AUB 88 ausgeschlossen ist.

Der dort genannte Ausschlusstatbestand ist nämlich erfüllt, obwohl der Tinnitus als solcher nicht ausschließlich auf einer psychischen Reaktion beruht, sondern durchaus als unmittelbare Folge des in Rede stehenden Unfallereignisses in Form einer traumatischen Organschädigung eingetreten ist. Das hat der Sachverständige überzeugend dargelegt.

Der Tinnitus bedingt für sich gesehen aber noch keine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit gemäß dem in § 7 I (1) S. 1 AUB 88 definierten Invaliditätsbegriff.

Davon ist aufgrund der getroffenen Feststellungen des vom Senat mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 10.8.1999 auszugehen, der als Leitender Oberarzt der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universität K. durch besondere Sachkunde ausgewiesen und dem Senat seit längerem als mit der einschlägigen medizinischen Materie bestens vertrauter und erfahrener Fachmann bekannt ist.

Prof. M. hat ausdrücklich festgestellt, dass die krankhafte Störung „Tinnitus“ für sich allein genommen abstrakt keine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit bedingt. Vielmehr bezieht der Tinnitus seinen überzeugenden Ausführungen zufolge nur in seinen psychischen Auswirkungen seinen Krankheitscharakter und wirkt sich lediglich darüber im Sinne einer Beeinträchtigung auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit aus.

Ohrgeräusche bedeuten seinen Feststellungen zufolge ein gänzlich subjektives Empfinden eines tatsächlich nicht vorhandenen Geräusches. Zwar ist dieses nicht aus sich selbst heraus als psychische Reaktion zu werten, der Grad der dadurch bedingten Behinderung in Form einer Einschränkung der Lebensqualität oder der Möglichkeit der „normalen“ Lebensführung orientiert sich aber ausschließlich am individuell zu bemessenden „Belästigungscharakter“ des subjektiv ganz unterschiedlich belastend empfundenen Geräusches. Viele Betroffene schildern keine oder eine nur unwesentlich empfundene damit einhergehende Belastung. Erst die individuelle psychische Reaktion des Betroffenen auf das Geräusch lässt unter Umständen eine subjektiv empfundene Beeinträchtigung entstehen, die Krankheitscharakter erlangen kann. Gegebenenfalls kann der subjektiv als besonders stark empfundene Belästigungscharakter des Tinnitus zu einer Dekompensation mit der vom Kläger durchaus glaubhaft geschilderten Symptomatik führen; Dekompensation bedeutet aber in diesem Zusammenhang nichts anderes als eine psychische Reaktion.

Daraus folgt, dass lediglich die vom Sachverständigen nachvollziehbar dargelegte psychische Komponente, die die vom Betroffenen als Folge des Tinnitus individuell empfundene Belastung erst ausmacht, die gesundheitliche Beeinträchtigung entstehen lassen kann. Allein der vorhandene Tinnitus führt dagegen nicht zu einer (Teil-) Invalidität. Diese kann vielmehr nur ausgelöst werden durch eine individuell verschiedene, gelegentlich wie vorliegend stark ausgeprägte psychische Reaktion auf das Ohrgeräusch mit der Folge, dass der Ausschlusstatbestand des § 2 IV AUB 88 vorliegt.

Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.1999 geben zu einer anderen Bewertung der gutachterlichen Feststellungen keinen Anlass. Weder rechtfertigen sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch die ergänzende Befragung des Sachverständigen. Entgegen der Annahme des Klägers hat der Gutachter klargestellt, dass zum Krankheitsbild des Tinnitus keineswegs zwingend Krankheitscharakter erlangende psychische Begleiterscheinungen gehören. Der vom Kläger herangezogene Begriff der „schweren Ausprägung eines Tinnitusschadens“ ergibt sich eben erst infolge der -vorliegend sicher gegebenen- psychischen Dekompensation.

Der Kläger kann deshalb im Ergebnis aus dem aufgetretenen Tinnitus und seinen Folgen keinen eigenständigen dem unstreitig vorliegenden 30 %igen Invaliditätsgrad wegen des Hörverlusts hinzuzurechnenden Invaliditätsgrad herleiten.

Soweit der Sachverständige auf eine pauschale Bewertung der auf einen Tinnitus entfallenden M.d.E. mit 5 bis 10 % als gängige Praxis der gesetzlichen Unfallversicherungen hingewiesen hat, kann dieser Umstand vorliegend nicht zu einer entsprechenden Handhabung führen, weil sich ein Vergleich der Regelungen innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung mit privatrechtlich abgeschlossenen Unfallversicherungen als systemwidrig verbietet. Darüber hinaus bliebe der Ausschlusstatbestand unberücksichtigt.

Im übrigen wäre, selbst wenn man dem Kläger entsprechend dieser Handhabung pauschal einen sich bis auf 10 % belaufenden Invaliditätsgrad infolge des Tinnitus zubilligen wollte, eine solche Ausgleichszahlung durch die bereits erfolgte Leistung der Beklagten schon mit abgegolten.

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c.

Der Kläger kann allerdings entgegen der Annahme der Beklagten einen 10 %igen Invaliditätsgrad für die als Unfallfolge aufgetretenen Gleichgewichtsstörungen für sich in Anspruch nehmen.

Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats eindeutig aus den hierzu vom Sachverständigen Prof. M. ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend getroffenen Feststellungen, wobei der Gutachter bei seiner Bewertung die subjektiv geklagten Beschwerden des Klägers durchaus im Sinne des Einwands der Beklagten als nicht sonderlich maßgebend für die abschließende Beurteilung des Invaliditätsgrades angesehen hat.

Daraus resultiert indes kein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers, weil die Beklagte ihren bereits erbrachten Leistungen neben dem allein durch den Hörverlust bedingten Invaliditätsgrad von 30 % bereits einen Invaliditätsgrad von weiteren 20 % für die unfallbedingten Kopfverletzungen im übrigen zugrundegelegt hat und mithin ein vom Kläger über die Teilinvalidität infolge des Hörverlusts hinaus berechtigterweise nur noch geltend zu machen der Invaliditätsgrad von 10 % für die erlittenen Gleichgewichtsstörungen durch die bereits erfolgte Zahlung mit ausgeglichen ist.

Die Beklagte hat denn auch mit Blick hierauf die zunächst begehrte mündliche Anhörung des Sachverständigen zur Bewertung der beim Kläger festgestellten Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen nicht aufrechterhalten.

d.

Auch im Hinblick auf das vom Landgericht zuerkannte Krankenhaustagegeld von noch 1.800,– DM für den weiteren Rehabilitationsaufenthalt des Klägers in einer Klinik im Zeitraum 19.7. bis 13.9.1995 hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Abschlussbericht der Psychosomatischen Klinik B. B. vom 2.10.1995, ergibt sich eindeutig, dass anlässlich dieses Aufenthaltes eine psychiatrische Behandlung aufgrund der infolge des Tinnitus beim Kläger aufgetretenen schweren depressiven Verstimmung im Mittelpunkt der in Rede stehenden stationären Heilmaßnahme stand. Insoweit verweist die Beklagte auch hier zu Recht auf den Ausschlusstatbestand gemäß § 2 IV AUB 88.

2.

Die ebenfalls zulässige unselbständige Anschlussberufung des Klägers ist demgegenüber unbegründet.

Der Sachverständige Prof. M. hat nicht feststellen können, dass die vom Kläger beklagte Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinnes tatsächlich auf den erlittenen Unfall zurückzuführen ist. Der Kläger hat deshalb den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht. Soweit der Kläger auf einen durch die Einnahme von Medikamenten verursachten Ausfall der Empfindungen verweist, wäre eine dadurch bedingte Beeinträchtigung als mittelbare Unfallfolge zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig; der Sachverständige hat insoweit aber allenfalls einen Zusammenhang mit der Einnahme eines Antidepressivums in Betracht gezogen. Soweit die geklagten gesundheitlichen Beschwerden indes auf der Einnahme von Psychopharmaka beruhen, unterfällt ihre Geltendmachung wiederum dem Ausschlusstatbestand von § 2 IV AUB 88.

Abgesehen davon liegt der Eintritt der ausweislich des Arztberichts von Dr. B. vom 16.7.1996 den Angaben des Klägers zufolge ab April 1996 aufgetretenen Geschmacks- und Geruchsstörung außerhalb der Jahresfrist gemäß § 7 I (1) 2. Abs. AUB 88, weil die entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht binnen eines Jahres nach dem Unfall, sondern erst annähernd zwei Jahre später eingetreten ist.

Dem Kläger kann deshalb kein höherer als der bereits ausgeglichene Invaliditätsanspruch von 50 % zuerkannt werden mit der Folge, dass seine Anschlussberufung keinen Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 31.800,- DM (Berufung der Beklagten: 21.800,– DM; Anschlussberufung des Klägers: 10.000,– DM)

Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,– DM

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