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Beauftragung eines Unterbevollmächtigten – Kostentragung

Kostenübernahme für Unterbevollmächtigten: Gerichtsentscheidung zugunsten der Klägerin

Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Unterbevollmächtigten hat. Diese Kosten gelten als notwendige Prozesskosten, wenn sie die Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen. Die Entscheidung stützt sich auf die Tatsache, dass der Unterbevollmächtigte im Auftrag des Hauptbevollmächtigten handelte und somit Kosten ersparte, die andernfalls entstanden wären.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Erstattung der Kosten: Das Gericht entschied, dass die Klägerin die Kosten für den Unterbevollmächtigten zurückerstattet bekommt.
  2. Höhe der Kosten: Die Kosten von 200,00 Euro wurden als erstattungsfähig anerkannt, da sie die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.
  3. Notwendigkeit der Kosten: Die Kosten des Unterbevollmächtigten wurden als notwendige Prozesskosten gemäß § 91 I 1 ZPO anerkannt.
  4. Rolle des Unterbevollmächtigten: Der Unterbevollmächtigte agierte als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten.
  5. Rechtliche Grundlage: Die Entscheidung basiert auf § 5 RVG und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
  6. Direkte Beauftragung: Die Kostenübernahme war auch gültig, wenn der Hauptbevollmächtigte den Unterbevollmächtigten direkt beauftragt hat.
  7. Vergleich mit früheren Fällen: Die aktuelle Entscheidung unterschied sich von früheren Urteilen, da hier die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit Einverständnis der Klägerin erfolgte.
  8. Keine weiteren Gebühren: Für das Erinnerungsverfahren fielen keine Gerichts- oder Anwaltsgebühren an.

Rechtliche Aspekte der Beauftragung von Unterbevollmächtigten

Im Zentrum der juristischen Diskussion steht häufig die Frage der Kostentragung bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten. Diese Thematik berührt grundlegende Prinzipien des Prozessrechts und wirft Fragen auf bezüglich der Verantwortung für die Kosten, die durch die Einbeziehung zusätzlicher rechtlicher Vertretung entstehen. Besonders relevant ist dies im Kontext von Gerichtsverfahren, wo die Entscheidung über die Erstattung solcher Kosten oft bedeutende finanzielle Folgen für die beteiligten Parteien hat.

Die rechtliche Einordnung und die damit verbundenen Kriterien für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten sind wesentlich für das Verständnis der Rechtslage. Dabei spielen Aspekte wie die Notwendigkeit der Beauftragung, die Vereinbarung zwischen Haupt- und Unterbevollmächtigtem und die Angemessenheit der entstandenen Kosten eine zentrale Rolle. Die Auseinandersetzung mit einem konkreten Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main bietet tiefe Einblicke in diese Materie und beleuchtet die praktische Anwendung dieser rechtlichen Prinzipien. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie das Gericht in einem spezifischen Fall entschieden hat und welche Implikationen dies für die Rechtspraxis hat.

Der Streitfall: Beauftragung eines Unterbevollmächtigten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte einen Fall zu entscheiden, der sich um die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten und die damit verbundene Kostentragung drehte. Im Kern ging es darum, ob und inwieweit die Kosten für einen Unterbevollmächtigten, der anstelle des Hauptbevollmächtigten einen Gerichtstermin wahrnimmt, erstattungsfähig sind. Die Klägerin, vertreten durch ihren Anwalt, hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts Einspruch eingelegt, da sie der Meinung war, die Kosten für den Unterbevollmächtigten sollten im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt werden.

Juristische Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass die Kosten des Unterbevollmächtigten gemäß § 5 RVG und in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB im Kostenfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigen sind. Entscheidend war hierbei, dass die Kosten der Terminsvertretung die Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zum Termin nicht übersteigen dürfen. Ferner erklärte das Gericht, dass die Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich zu den notwendigen Prozesskosten gehören, was gemäß § 91 II 1 ZPO auch auf die Kosten eines Unterbevollmächtigten zutrifft.

Die Rolle des Unterbevollmächtigten im juristischen Kontext

Interessant in diesem Zusammenhang ist die Rolle des Unterbevollmächtigten. Laut Gericht wird dieser in der Regel als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten betrachtet, wenn er im Auftrag des Prozessbevollmächtigten handelt. Dies bedeutet, dass der Unterbevollmächtigte in diesen Fällen die Gebühr für den Prozessbevollmächtigten verdient und die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht dem Mandanten in Rechnung gestellt werden können. Das Gericht betonte, dass eine andere Entscheidung nur dann zu treffen wäre, wenn der Unterbevollmächtigte direkt von der Partei beauftragt worden wäre.

Das Urteil und seine Begründung

Letztendlich entschied das Gericht zugunsten der Klägerin. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dahingehend abgeändert, dass die Beklagtenseite der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 546,50 nebst Zinsen zu erstatten hat. Diese Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass die Kosten des Unterbevollmächtigten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstellen. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart wurden.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten und die damit verbundene Kostentragung ein relevantes Thema in der Rechtsprechung darstellen, das sowohl für Rechtsanwälte als auch für ihre Mandanten von Bedeutung ist. Es zeigt auf, wie das Gericht in einem spezifischen Fall nach eingehender Prüfung der Sachlage und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen entschieden hat.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Wie wird die Kostentragung bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten geregelt?

Die Kostentragung bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten in Deutschland ist ein komplexes Thema, das von verschiedenen Faktoren abhängt.

Wenn der Hauptbevollmächtigte einen Unterbevollmächtigten beauftragt, können die Kosten für den Unterbevollmächtigten beansprucht werden, solange diese Kosten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall angenommen, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten.

Die Kosten des unterbevollmächtigten Anwalts sind als Auslagen aus der Staatskasse zu vergüten, wenn dadurch Reisekosten des beigeordneten Anwalts erspart werden. Wenn jedoch der Hauptbevollmächtigte einen Terminsvertreter beauftragt, um Kosten zu vermeiden, die das Honorar übersteigen, kann das vereinbarte Honorar nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden.

Es gibt auch Fälle, in denen die Kosten des Hauptbevollmächtigten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen, nicht als Auslagenersatz geltend gemacht werden können.

Die Rechtsprechung erfordert ein Umdenken bei der Rechtsanwaltschaft. Eine Möglichkeit, die Gebührenteilung wirksam zu vereinbaren und dennoch die Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren zu gewährleisten, ist noch nicht höchstrichterlich ausgeurteilt worden.

Es ist auch zu beachten, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten in Höhe der fiktiven Reisekosten erstattungsfähig sind.

Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten kann also je nach Situation und Umständen unterschiedliche finanzielle Auswirkungen haben. Es ist daher ratsam, sich vor der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten umfassend zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.


Das vorliegende Urteil

AG Frankfurt – Az.: 32 C 1166/22 (48) – Beschluss vom 19.01.2023

Auf die Erinnerung der Klägerin vom 15.11.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2022 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die Beklagtenseite insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 546,50 nebst Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2022 an die Klägerin zu erstatten hat.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht mit dem Kostenfestsetzungsantrag Gebühren für den Unterbevollmächtigten Terminsvertreter „…“ hinsichtlich einer zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Unterbevollmächtigten gem. § 5 RVG gesondert vereinbarten Vergütung geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, die Terminvertreterkosten seien zugunsten der Klägerin im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzen. Sie legte deshalb mit Schriftsatz vom 15.11.2022 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2022 ein.

Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass die Beklagtenseite insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 546,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2022 an die Klägerseite zu erstatten hat.

Die Klägerin meint, die Terminsvertreterkosten des Unterbevollmächtigten seien anstelle ansonsten entstandener höherer Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu berücksichtigen. Das Amtsgericht Frankfurt hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Abteilungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, das Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten auf Auftrag des Prozessbevollmächtigten löse nach § 5 RVG die Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten aus. Erteile allein der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einem Terminsvertreter den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so sei der Terminsvertreter im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdiene die Gebühr für diesen. Die Mehrkosten der Beauftragung eines Terminsvertreters könne der Prozessbevollmächtigte seinem Mandanten nicht in Rechnung stellen. Anders sei nur dann zu entscheiden, wenn der Terminsvertreter von der Partei selbst beauftragt worden wäre.

II.

Die Erinnerung ist gem. § 11 II RPflG statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro nicht, § 567 II ZPO.

Die Erinnerung ist begründet.

Die Kosten des Unterbevollmächtigten von 200,00 Euro sind im Kostenfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigten, Vorbem. 7 VV RVG i. V. m. §§ 675, 670 BGB. Dieser Anspruch umfasst das zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschalhonorar für die Terminsvertretung, sofern die Kosten der Terminsvertretung die Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zum Termin nicht übersteigen.

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Die Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts gehören dem Grunde nach kraft Gesetzes gem. § 91 II 1 ZPO grundsätzlich zu den notwendigen Prozesskosten gem. § 91 I 1 ZPO (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 91 Rn. 164). Dies gilt auch für die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Prozessvertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat (BGH BeckRS 2014, 06345). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 I 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH Beschl. v. 30.8.2022 – VIII ZB 87/20, BeckRS 2022, 32135; BGH Beschluss vom 10. Juli 2012 – VIII ZB 106/11 – NJW 2012, 2888 Rn. 7 mwN; BeckOK ZPO/Jaspersen, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 91 Rn. 182-190). Dies ist hier der Fall.

Hat die obsiegende Partei den eigenen Hauptbevollmächtigten beauftragt, für die Terminswahrnehmung einen Unterbevollmächtigten zu beauftragen, so schuldet die Partei entweder ihrem Hauptbevollmächtigten die Erstattung der daraus entstehenden Kosten aus § 670 BGB oder – je nach Ausgestaltung der Unterbevollmächtigung – unmittelbar die Anwaltsgebühren gegenüber dem Unterbevollmächtigten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag an den Unterbevollmächtigten direkt durch die Prozessbevollmächtigten erteilt wurde (vgl. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.06.2022, Az. 29 C 1123/20 (19). Ausweislich der „Kostenübernahme-Erklärung vom 25.02.2022 bestätigte die Partei zudem, für alle notwendigen Auslagen und Kosten, insbesondere durch die Beauftragung eines Terminsvertreters durch die Prozessbevollmächtigten, aufzukommen. Im Ergebnis erfolgte die Beauftragung des Terminsvertreters auf Anweisung der Klägerin, welche zugleich die Kostenübername erklärte. Zudem versicherte der Klägervertreter hier anwaltlich, die für den Terminsvertreter entstandenen Kosten würden als Aufwendungen der Partei im Sinne des § 91 ZPO an die Partei weitergegeben.

Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich auch von dem der Entscheidung des BGH vom 13.07.2011 zugrundeliegendem Sachverhalt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011 IV ZB 8/11, BeckRS 2011, 19935). Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit grundsätzlichem Einverständnis der Klägerin erfolgte, weshalb die Grundlage für die Kostenerstattungspflicht der Klägerin gegenüber ihrem eigenen Hauptbevollmächtigten unstreitig ist und deshalb keiner weiteren Glaubhaftmachung bedurfte.

Der Höhe nach sind die Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von 200,00 Euro erstattungsfähig, da sie die (fiktiven) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten unstreitig nicht oder nicht wesentlich übersteigen. Insgesamt kann die Klägerseite ausweislich der Berechnungen im Kostenfestsetzungsbeschluss die geforderte Zahlung verlangen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da für das Erinnerungsverfahren weder Gerichtsgebühren noch Anwaltsgebühren anfallen, §§ 11 IV RPflG, 19 Nr. 5 RVG.

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