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Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Abfindungsvergleich – Mehrwert

OLG Nürnberg – Az.: 8 W 1409/14 – Beschluss vom 13.08.2014

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 21.05.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Wertfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

I.

Mit ihrer unter dem 25.02.2013 erhobenen Klage hat die Klägerin Ansprüche aus einer bei der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht.

Mit der Behauptung, seit dem 21.02.2011 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein, hat die Klägerin folgende Klageanträge zur Entscheidung gestellt (jeweils in verkürzter Fassung wiedergegeben):

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.06.2012 bis 28.02.2013 eine BU-Rente von insgesamt 9.071,10 € zuzüglich etwaiger Überschussanteile nebst Zinsen zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.03.2013 eine monatliche BU-Rente von 1.007,90 € zuzüglich etwaiger Überschussanteile zu zahlen, längstens bis zum 01.12.2020.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 28.02.2013 gezahlten Beiträge in Höhe von 1.152,72 € nebst Zinsen zu erstatten.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 01.03.2013 von der Beitragszahlung freizustellen, längstens bis zum 01.12.2020.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich damit verteidigt, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege.

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 14.01.2014 haben die Parteien einen für die Beklagte widerruflichen Vergleich abgeschlossen. Es wurde zudem der Streitwert des Verfahrens auf 57.934,98 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2014 hat die Beklagte den Vergleichswiderruf erklärt, aber gleichzeitig eine Einigungsbereitschaft bei abgeänderter Formulierung signalisiert.

Nach Schriftsatzwechsel hat das Landgericht unter dem 11.03.2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, überobligatorisch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne damit eine Berufsunfähigkeit anzuerkennen, eine einmalige Kapitalleistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 55.000,00 € an die Klägerin zu erbringen.

2. Mit Zahlung dieses Betrages sind alle etwaigen Leistungsverpflichtungen der Beklagten und alle etwaigen wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien – sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft, seien sie bekannt oder unbekannt, in den Vorstellungen der Parteien einbezogen oder nicht – aus dem genannten Vertrag in Bezug auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgegolten. Dies gilt insbesondere für alle von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus den Gesundheitsstörungen, die den Meldungen vom 21.07.2011 sowie 01.06.2012 zugrunde liegen. Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist beendet.

3. Die Hauptversicherung wird bedingungsgemäß und beitragspflichtig fortgesetzt.

… (Prämienzahlungsregelung)

4. … (Kostenregelung)

5. … (Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten)

Auf Anfrage des Prozessgerichts zur Festsetzung eines etwaigen überschießenden Vergleichsstreitwertes hat die Beklagte im Schriftsatz vom 07.04.2014 unter Hinweis auf BGH-Rechtsprechung ausgeführt, dass ein überschießender Vergleichsstreitwert nicht in Betracht kommen dürfte, da durch den Vergleich nur die Ansprüche erledigt worden seien, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren. Die Klägerin hingegen hat mit Schriftsatz vom 09.04.2014 unter Verweis auf anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass wegen der im Vergleichswege vereinbarten Beendigung der BUZ-Versicherung ein Vergleichsmehrwert von 20% der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie anzusetzen sei.

Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 hat die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Beschluss vom 21.05.2014 hat der zuständige Einzelrichter des Landgerichts den Streitwert für den Vergleich auf 67.477,21 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass zu dem Verfahrensstreitwert von 57.934,98 € noch ein Mehrwert des Vergleiches von 9.542,23 € (20% der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie) zu addieren sei. Denn der vorliegende Vergleich regele nicht nur die von der Klägerin geltend gemachten Klageansprüche, sondern umfasse darüber hinaus zusätzlich auch eine Vereinbarung über die Beendigung des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages, dessen Wirksamkeit nicht bereits Streitgegenstand der Klage gewesen sei. Hierin liege ein eigenständiger, über den Verfahrensstreitwert hinausgehender wirtschaftlicher Wert, da der Versicherungsnehmer auch auf weitere Ansprüche aus künftigen Versicherungsfällen verzichtet habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerdeschrift vom 05.06.2014 mit dem Ziel, einen Mehrwert für den Vergleich nicht festzusetzen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.06.2014 beantragt, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen.

Unter dem 23.06.2014 hat das Landgericht eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 01.07.2014 hat der Einzelrichter des Beschwerdegerichts das Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

1.

Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 21.05.2014 ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft.

Die Festsetzung eines „Streitwertes für den Vergleich“ ist eine „Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren“ im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 2 GKG, da gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV-Nr. 1900) ein Gebührensatz von 0,25 einer Wertgebühr nach § 34 GKG anfällt bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, „soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird“.

Das Landgericht hat einen Vergleichsmehrwert von 9.542,23 € festgesetzt.

Dafür ergibt sich eine Wertgebühr gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG in Höhe von 241,00 €. Davon 0,25 ergibt 60,25 € Gerichtsgebührenmehrbetrag, wovon die Beschwerdeführerin bei Kostenaufhebung die Hälfte, mithin 30,12 € zu tragen hat (denn das GKG kennt keine Auf- oder Abrundung mehr, im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 S. 2 RVG, vgl. Hartmann, KostenG, 43. Aufl. 2013, GKG § 34 Rn. 5).

Hinzu zu rechnen ist die von ihr zu tragende Einigungsgebühr gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-Nr. 1003) des eigenen Prozessbevollmächtigten in Höhe eines Gebührensatzes von 1,0 einer Wertgebühr nach § 13 RVG, die hier mit 558,00 € gemäß der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG zu Buche schlägt. Die Bestimmung des Gegenstandswertes des Vergleichs als Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV-RVG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 22 ff. RVG. Soweit der Gegenstand des Vergleichs auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, bestimmt sich der Wert des Prozessvergleichs gemäß § 23 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.

Daraus ergibt sich eine Beschwer der Beklagten im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG von mehr als 200,00 €, so dass die Beschwerde statthaft ist.

Das Rechtsmittel wurde auch form- und fristgerecht erhoben, ist mithin zulässig.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Frage eines Vergleichsmehrwertes in der Gerichtspraxis für eine Vielzahl von Streitigkeiten aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsverhältnis von Bedeutung sein kann, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der angefochtene Beschluss ausdrücklich auf die Senatsrechtsprechung des Beschwerdegerichts bezieht, die Beschwerdeführerin hingegen sich auf eine ausdrücklich davon abweichende Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts stützt und die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung im Beschwerderechtszug nicht besteht (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 GKG), hat der zuständige Einzelrichter (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 6 S. 1 GKG) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache dem Senat zur Entscheidung zu übertragen (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 6 S. 2 GKG).

2.

Vor Befassung mit der eigentlichen Streitfrage, ob im vorliegenden Fall ein überschießender, d. h. über den rechtshängigen Streitgegenstand hinausgehender, Vergleichswert gegeben ist, ist die konkrete Prozesslage als Entscheidungsgrundlage herauszustellen wie folgt:

Gegenstand der Klage in der Hauptsache waren ein Zahlungsantrag betreffend rückständige BU- Rentenleistungen aus der Zeit vor Rechtshängigkeit (Klageantrag I.), ein Zahlungsantrag betreffend zukünftige BU-Rentenleistungen längstens bis zum Ende der Vertragslaufzeit (Klageantrag II.), ein Zahlungsantrag betreffend Beitragserstattungen aus der Zeit vor Rechtshängigkeit (Klageantrag III.) sowie ein Leistungsantrag auf Freistellung von der künftigen Beitragspflicht längstens bis zum Ende der Vertragslaufzeit (Klageantrag IV.).

Gegenstand des Prozessvergleichs war eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten (Ziffer 1. des Vergleichs) und damit verbunden einerseits die Abgeltung jeglicher Ansprüche der Klägerin aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Ziffer 2. des Vergleichs) und andererseits die einvernehmliche Beendigung dieser Zusatzversicherung (Ziffer 2. des Vergleichs) bei gleichzeitiger bedingungsgemäßer Weiterführung der Hauptversicherung (Ziffer 3. des Vergleichs).

3.

Die Frage, ob in der vorstehend beschriebenen Prozesssituation dem verfahrensbeendenden Vergleich ein gebührenrechtlich relevanter Mehrwert zukommt, ist umstritten.

a)

Das Landgericht Regensburg hat in dem angefochtenen Beschluss diese Frage bejaht und sich hierbei auf die Entscheidung des Senats vom 22.03.2012 im Verfahren 8 W 390/12 (veröffentlicht in juris) bezogen.

In dieser Entscheidung hatte der Senat (Einzelrichterin) seine bisherige Rechtsauffassung, wonach er in Fällen, in denen in einem Vergleich bei Klagen auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (ohne dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Streitgegenstand war) neben der Abgeltung der zukünftigen Leistungen auch die Versicherung beendet wurde, keinen überschießenden Streitwert für gegeben erachtet, ausdrücklich aufgegeben. Es heißt dann weiter in der vorgenannten Beschwerdeentscheidung:

„Nunmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe, Stuttgart und Hamm an, die in solchen Fällen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert sehen; denn sie hat Bedeutung für die Einstandspflicht der Versicherung für zukünftige Versicherungsfälle. Der Versicherungsnehmer verzichtet auf weitere Ansprüche auch aus künftigen Versicherungsfällen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 6.5.2011 12 W 29/11; OLG Stuttgart Beschluss vom 7.12.2010 7 W 75/10; OLG Hamm Beschluss vom 15.2.2012 I-20 U 165/11- alle Entscheidungen unveröffentlicht).

Für die Bemessung des überschießenden Vergleichswertes über die Aufhebung einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat entsprechend dem gleichen Interesse der Beteiligten an der Frage des wirksamen Fortbestandes einer Versicherung das zu gelten, was für die Bewertung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer derartigen Versicherung gilt. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) ausgeführt, dass wenn eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird, bei der Ermittlung des Streitwertes eine eingeschränkte Wertaddition stattfindet. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass insoweit eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge besteht. Er hat ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gesehen und dieses Interesse mit 20 % der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie (bewertet).

Ein Unterschied in der Interessenlage beim Abschluss eines sog. Abfindungsvergleiches mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses kann nicht gesehen werden.“

Auch auf Gegenvorstellung hin hat der Senat (Einzelrichterin) inhaltlich an seiner Entscheidung festgehalten (Beschluss vom 18.04.2012 über die Zurückweisung der Gegenvorstellung, veröffentlicht in juris, RuS 2014, 207, AGS 2013, 416).

b)

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich gleich mehrfach mit dieser Problematik befasst.

In der Entscheidung vom 15.02.2012 (20 U 165/11, juris) hat es „nach den Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Streitwertberechnung bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages (Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10)“ ausgeführt, dass „im Falle des Zusammentreffens einer Feststellungsklage (auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages) und einer Leistungsklage eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge gegeben ist (BGH a.a.O., juris Tz. 2). Den über den Leistungsantrag hinausgehenden und für die Addition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens hat der BGH mit 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten Rentenleistung und der 3,5-fachen Jahresprämie für die eingeschlossene Lebensversicherung bewertet (BGH, a.a.O., Tz. 2). Diese wirtschaftliche Teil-Identität gilt nach Auffassung des Senates nicht nur für einen Rechtsstreit, sondern auch für einen Vergleich, denn die beiden Regelungskomplexe überschneiden sich in gleicher Weise wie bei einer Zusammenfassung in einem anhängigen Verfahren.“

In der nachfolgenden Entscheidung vom 27.04.2012 (20 W 13/12, juris, VersR 2013, 920) hat das Oberlandesgericht Hamm vertiefend ausgeführt:

„Ausgangspunkt für die Berechnung des Vergleichswerts ist der Streitwert des durch ihn erledigten Verfahrens. Der nach der kapitalisierten Rente errechnete Vergleichsbetrag führt auch dann, wenn er höher als der Streitwert ist, nicht zu einer Erhöhung des Vergleichswertes (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009, 7 W 48/09, r+s 2011, 228). Maßgeblich für die Berechnung des Vergleichswertes ist nämlich nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber sie den Vergleich geschlossen haben (so OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1697).

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Wird jedoch über den Streitgegenstand hinaus eine weitere Regelung zwischen den Parteien getroffen, so ist diese bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen. Für den Fall, dass eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird, findet eine eingeschränkte Wertaddition statt. Zu dem Wert des Leistungsantrags ist in einem solchen Fall für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% des 3,5fachen Jahresrentenwertes hinzuzurechnen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10, juris Tz. 1, 2), da in wirtschaftlicher Hinsicht eine Teilidentität besteht. Nichts Anderes gilt dann, wenn ein Feststellungsantrag bezüglich des Fortbestehens zwar nicht rechtshängig ist, aber die Parteien im Wege des Vergleiches eine Einigung über die Beendigung des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages treffen (Senatsbeschluss vom 15.02.2012, 20 U 165/11).“

Schließlich hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 16.01.2013 (20 W 47/12, juris) diese Rechtsauffassung bekräftigt und ausgeführt:

„Die Wertfestsetzung des Landgerichts ist hinsichtlich des Vergleichswertes insofern nicht zutreffend, als darin die von den Parteien im Vergleich vereinbarte Beendigung der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht berücksichtigt worden ist. Auch dann, wenn ein Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages nicht anhängig ist, die Parteien jedoch im Vergleichswege eine Einigung über die Beendigung des Versicherungsvertrages treffen, ist nämlich eine Erhöhung um 20% des 3,5 fachen Wertes der Summe von Rentenleistung und Versicherungsprämie vorzunehmen, weil die Parteien eine über den Streitwert des Verfahrens hinausgehende Regelung getroffen haben, die – wegen teilweiser Identität – mit 20% des 3,5-fachen Wertes von Rente und Beitragsbefreiung zu bewerten ist. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.04.2012 (OLG Hamm 20 W 13/12, mit Verweis auf BGH IV ZR 183/10, veröffentlicht unter anderem bei juris) entschieden, auf den wegen der Begründung im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.“

c)

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 09.04.2014 (20 W 13/14 – soweit ersichtlich, noch nicht veröffentlicht, vorgelegt vom Beklagtenvertreter als Anlage zur Beschwerdeschrift vom 05.06.2014) ausgeführt, dass bei einer vergleichbaren Fallkonstellation kein Mehrwert des Abfindungsvergleichs gegeben sei. Der entgegenstehenden Ansicht der Oberlandesgerichte Nürnberg und Hamm vermöge man sich nicht anzuschließen. Im Vergleich geregelt hätten die Parteien die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für die gesamte Vertragsdauer. Weitergehende Ansprüche seien in die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits nicht einbezogen worden. Da der Vergleich nur die Ansprüche erledigt habe, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, sei sein Wert mit demjenigen des Rechtsstreits identisch und nicht etwa höher anzusetzen.

d)

Die von den vorgenannten Obergerichten mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) hat unter ausdrücklicher „Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung“ (bezogen auf BGH, 1. Dezember 2004, IV ZR 150/04, VersR 2005, 959) postuliert:

„Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft. Wird allerdings neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage rechtshängig gemacht, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aufgrund eines behaupteten Versicherungsfalles begehrt, ist für die Wertaddition gemäß § 5 ZPO, § 39 GKG zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klaganträge gegeben ist, die eine Zusammenrechnung insoweit verbietet. Denn das Bestehen eines wirksamen, durch die Anfechtung des Versicherers nicht berührten Versicherungsverhältnisses ist zugleich notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung. Ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung kann deshalb nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat mit jeweils 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; anders noch Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 959, 960).“

4.

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Es ist im vorliegenden Fall ein überschießender Vergleichswert festzustellen, und zwar in der vom Landgericht zutreffend berechneten (und insoweit von den Parteien auch nicht beanstandeten) Höhe.

Ein Mehrwert ergibt sich daraus, dass durch den Vergleich auch andere Ansprüche erledigt worden sind, die zuvor nicht auch Gegenstand des Rechtsstreits waren.

a)

Der für die Wertfestsetzung maßgebende Gegenstand des Rechtsstreits ist hier nicht deckungsgleich mit dem durch den Vergleich erledigten Gegenstand. Wird ein Anspruch auf Rentenzahlung mit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 258 ZPO verfolgt, ist Gegenstand des Rechtsstreits zwar nicht nur das Stammrecht, sondern alle daraus künftig erwachsenden Forderungsrechte, ungeachtet dessen, dass sie zum Zeitpunkt der Klage noch nicht fällig sind (vgl. OLG Stuttgart, 03.08.2009, 7 W 48/09, VersR 2010, 366). Abgesehen von der Erledigung der bereits fälligen Rente, der eingeklagten Beitragsrückerstattung, der künftigen monatlichen Berufsunfähigkeitsrente, der Pflicht zur künftigen Beitragsfreistellung und den für die Streitwertbemessung unbeachtlichen Nebenforderungen wurde in dem Vergleich aber auch bestimmt, dass der Vertrag beendet ist und deshalb in Zukunft keinerlei Leistungsansprüche gegen die Beklagte aus diesem Rechtsgrund mehr geltend gemacht werden können. Dies ist wirtschaftlich betrachtet für den klagenden Versicherungsnehmer gerade nicht unerheblich.

Es gilt, den Besonderheiten der Berufsunfähigkeitsversicherung Rechnung zu tragen.

Denn bei einem in Rechtskraft erwachsenden Klageerfolg muss der Versicherer zwar die Vertragsleistungen Rente und Beitragsfreistellung zunächst erbringen, aber nur längstens bis zum Ende der Versicherungslaufzeit.

Für den Versicherungsnehmer besteht das zum Ende des Leistungsbezugs führende sogenannte „Gesundungsrisiko“, nämlich der Wegfall der infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise bestehenden Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Berufsausübung (vgl. § 172 Abs. 2 VVG).

Zudem ist der Versicherungsnehmer während des Leistungsbezugs auf Dauer den Unwägbarkeiten des bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens (vgl. § 174 VVG) ausgesetzt, mit dem zusätzlichen (weil über die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes hinausgehenden) Risiko, allein wegen einer vom Versicherer behaupteten Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftsobliegenheiten mit einer Unterbrechung des Leistungsbezugs konfrontiert zu werden.

Deshalb muss dem in einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung liegenden Verzicht des Versicherungsnehmers auf weitere Ansprüche auch aus künftigen Versicherungsfällen ein eigenständiger Wert beigemessen werden.

Diese Einschätzung spiegelt auch die senatsbekannte Gerichtspraxis in derartigen Fällen wider:

Bei der Diskussion um eine gütliche Beendigung des Rechtsstreits stehen vielfach zwei Alternativen (vereinfacht) zur Wahl: entweder bedingungsgemäße Weiterführung des Vertrages und Abfindung des (behaupteten) konkreten Versicherungsfalles durch Zahlung eines Betrages X, oder aber Abgeltung des Versicherungsfalles bei gleichzeitiger vollständiger Beendigung des Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes gegen Zahlung eines aus dem Betrag X und einem Zuschlag Y zusammengesetzten erhöhten Gesamtbetrages. Daraus ist ersichtlich, dass auch die maßgeblichen Prozessparteien der Frage der Vertragsbeendigung einen eigenständigen, bezifferbaren wirtschaftlichen Wert beimessen.

b)

Dieser rechtlichen Bewertung steht die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.03.2004 (IV ZB 21/02, VersR 2004, 1578, NJW-RR 2004, 1219) nicht entgegen.

Zentraler Gegenstand dieser Entscheidung im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nach Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO war im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung (vgl. juris Rz. 13-15) die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Verfahrensstreitwertes für das Berufungsverfahren, namentlich die Anwendung des § 9 ZPO. Hierzu hat der Bundesgerichtshof Ausführungen gemacht und das Berufungsgericht korrigiert.

Die beiden Schlusssätze des Bundesgerichtshofs, da „durch den Vergleich (nur) die Ansprüche erledigt wurden, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, beträgt der Streitwert unverändert x DM = y €. Das ist auch der Wert des Vergleichs“, sind eine nicht näher problematisierte und nicht näher begründete Feststellung zu einer Fragestellung, die dort nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde war; ging es doch nicht um einen etwaigen Vergleichsmehrwert, sondern um die Frage des zutreffend berechneten Verfahrenswertes, wenn das Klageverfahren durch Prozessvergleich endet. Zudem erscheint fraglich, ob der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch nach Erlass seiner Senatsentscheidung vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10) noch an der Formulierung in den letzten Zeilen der Entscheidung vom 17.03.2004 festhalten würde.

c)

Die oben zitierte abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 09.04.2014 (20 W 13/14) überzeugt nicht und wird, soweit nach Datenbankrecherchen des Senats ersichtlich, auch von keinem anderen Gericht geteilt.

Zwar ist deren Ausgangspunkt richtig, wonach „Maßstab für die Bestimmung des Vergleichswerts ist der Wert aller (rechtshängigen und nicht rechtshängigen) Ansprüche, die durch den Vergleich geregelt worden sind; der Gegenstandswert erfasst alle streitigen, in den Vergleich einbezogenen Ansprüche“.

Aber die nachfolgende Subsumtion, „da aber der Vergleich nur die Ansprüche erledigt hat, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, ist sein Wert mit demjenigen des Rechtsstreits identisch und nicht etwa höher anzusetzen“, ist nach dem oben unter Punkt 4 a) Ausgeführten nicht zutreffend. Die hierzu vom Oberlandesgericht Köln angeführten „Belegstellen“ führen nicht weiter:

Zur BGH-Entscheidung vom 17.03.2004 wird auf die Ausführungen oben unter Punkt 4 b) verwiesen.

Die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.08.2009 (7 W 48/09, VersR 2010, 366) betrifft eine nicht vergleichbare Fallgestaltung, nämlich den Streitgegenstand „lebenslange Rente aus einer Unfallversicherung“. Belastbare Argumente für die Frage nach einem Vergleichsmehrwert in Berufsunfähigkeitssachen, die wie oben dargelegt versicherungsspartenspezifische Besonderheiten aufweisen, können hieraus nicht abgeleitet werden.

d)

Die von der oben angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) betrifft eine andere Fragestellung und ist in ihrer inhaltlichen Aussage auch nicht auf die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage nach dem Mehrwert eines Prozessvergleichs entsprechend anzuwenden.

Die BGH-Entscheidung klärt die Streitwertberechnungsfrage für den Fall des Nebeneinanders von Leistungs- und Feststellungsklage in einem Fall, in dem der Versicherer die ex tunc wirkende Anfechtung des Vertrages erklärt hatte und der Versicherungsnehmer neben den eingeklagten Berufsunfähigkeitsleistungen noch zusätzlich festgestellt haben wollte, dass die Vertragsanfechtung unwirksam sei und das Versicherungsverhältnis unverändert fortbestehe.

Die wirtschaftliche (bezifferbare) Bewertung dieses zusätzlichen Feststellungsinteresses sagt noch nichts darüber aus, ob ein etwaiger Abfindungsvergleich vom Regelungsgehalt her über dasjenige hinausgeht, was zuvor schon Streitgegenstand des Prozesses war.

Deshalb kann diese BGH-Entscheidung auch nur zur Beantwortung der Frage nach der Höhe des Vergleichsmehrwertes herangezogen werden, nicht aber zur Klärung dessen, ob überhaupt ein Mehrwert dem Grunde nach gegeben ist.

Unter Zugrundelegung der vorzitierten BGH-Entscheidung zum Umfang der „wirtschaftlichen Teil-Identität“ hält es der Senat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht für angebracht, hier einen Mehrwert von 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie anzunehmen.

Somit ist die gegen die landgerichtliche Wertfestsetzung gerichtete Beschwerde der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

5.

Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist ebenso wie eine Kostenentscheidung nicht veranlasst: das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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