AG Aurich – Az.: 12 C 321/14 – Urteil vom 14.08.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1000,00 € festgesetzt
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Vertragsverhältnis, wonach die Beklagte für den Kläger Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Das Vertragsverhältnis ist der zwischenzeitlich gekündigt und endet zum 15.1.2015. Zeitgleich unterhält der Kläger einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag bei der … Deutschland GmbH. Die Verträge sind derzeit parallel wirksam.
Im Juni 2013 beantragte der Kläger über den neuen Netzanbieter … Deutschland GmbH die Portierung der Rufnummer. Die Telefonnummer wird durch die Ehefrau des Klägers, die einen Mietwagen-und Taxiunternehmen betreibt, verwendet.
Die Beklagte hat mit außergerichtlichem Schreiben die Kündigung des Telekommunikationsvertrages zur Kenntnis genommen und die Portierung der Rufnummer zum Vertragsende bestätigt. Eine vorzeitige Portierung während der Laufzeit des Vertrages lehnte sie aus rechtlichen und technischen Gründen ab, obwohl der Kläger den Ausgleich etwaiger Mehrkosten in Aussicht stellte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei in der Lage und rechtlich dazu verpflichtet, die Telefonnummer noch während der Laufzeit des Vertrages mit der Beklagten zu portieren.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger zugeteilte Rufnummer …. an die … Deutschland GmbH, B., zur dortigen Auftragsnummer … zu übertragen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verneint eine Verpflichtung zur vorzeitigen Portierung der Telefonnummer aus dem Festnetz. Mit Schreiben vom 19.7.2013 habe sie dem Kläger mitgeteilt, dass die Portierung zum 15.1.2015 vorgenommen werde. Eine Verpflichtung für eine frühere Portierung bestehe, wie sich aus § 46 Abs. 4 Satz 3 TKG ergebe, nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen.
Zu Recht verweist die Beklagte auf § 46 Abs. 4 Satz 3 TKG. Der vorgenannten Vorschrift ist zu entnehmen, dass Rufnummern aus dem Mobilfunknetz vorzeitig, d.h. noch während der Laufzeit des gekündigten Mobilfunkvertrages, auf Wunsch des Kunden zu portieren sind. Daraus wird zu Recht geschlossen, dass die Möglichkeit der Portierung aus einem laufenden Festnetzvertrag nicht gegeben ist.
Es kann auf sich beruhen, ob eine Portierungen, wie sie der Kläger wünscht, technisch und administrativ machbar ist. Die Novelle des TKG vom 10.5.2012 sieht in § 46 Abs. 4 mit Blick auf die lebhafte Diskussion zu dieser Problematik ausdrücklich vor, dass allein Rufnummern der Mobilfunknetze vor Ablauf der gekündigten Verträge zu portieren sind. Der Gesetzgeber hat demnach in Kenntnis der Problematik diese Möglichkeit für Festnetznummern ausgeschlossen (vergleiche dazu, zitiert nach juris: Sassenberg, BB 2012, 1295-1301).
Wenn, wie oben dargelegt, ein Anspruch auf vorzeitige Portierung aus dem Festnetz nicht besteht, muss der Kläger das hinnehmen. Es ist auch nicht erkennbar, dass er bei dem Wechsel des Netzanbieters eine Zusage erhielt, die eine Mitnahme der Rufnummer vor dem Auslaufen des Vertrages mit der Beklagten beinhaltete.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein Festhalten an der Rufnummer bis zum Vertragsende gegen § 226 BGB verstößt. Die Vertragsparteien schlossen – rechtlich zulässig – einen befristeten Vertrag. Wenn die Beklagte auf Einhaltung des Vertrages unter Einbeziehung aller Verpflichtungen und Obliegenheiten besteht, kann darin keine Schikane gesehen werden.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nummer 11, 711 ZPO.