OLG München
Az.: 9 W 2250/12 Bau
Beschluss vom 08.02.2013
In Sachen wegen selbständigem Beweisverfahren hier: Ablehnung des zuständigen Richters aufgrund Befangenheit erlässt das Oberlandesgericht München – 9. Zivilsenat – am 08.02.2013 folgenden Beschluss
1. 1.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I, 5. Zivilkammer, vom 18.10.2012 in Ziffer IV. aufgehoben.
2. 2.
Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin gegen Herrn Richter am Landgericht xxx ist begründet.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Antragsgegnerin in einem seit 31.3.2011 anhängigen selbständigen Beweisverfahren. Die Antragstellerin wird von der Kanzlei xxx & Kollegen vertreten.
Nach der Geschäftsverteilung wird das selbständige Beweisverfahren seit 1.9.2012 von der 5. Zivilkammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, die Richterin am Landgericht xxx und den Richter am Landgericht xxx bearbeitet.
In einem Beschluss vom 10.9.2012 teilte die 5. Zivilkammer den Parteien u.a. mit, dass Rechtsanwalt xxx, der zumindest bis zu diesem Zeitpunkt als Sachbearbeiter innerhalb der Kanzlei xxx & Kollegen aufgetreten ist, Trauzeuge bei der Hochzeit von Richter am Landgericht xxx war.
Mit Fax vom 26.9.2012 lehnte die Antragsgegnerin Richter am Landgerichten xxx wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Richter am Landgerichten xxx nahm am 8.10.2012 zu dem Befangenheitsantrag Stellung. Er erklärte, es bestehe zwischen ihm und Rechtsanwalt xxx eine über eine persönliche Bekanntschaft hinausgehende Freundschaft.
Die 5. Zivilkammer wies das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Landgericht xxx mit Beschluss vom 18.10.2012, zugestellt am 15.11.2012, als unbegründet zurück. Dagegen legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.11.2012, eingegangen am 27.11.2012, sofortige Beschwerde ein.
Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten mit Beschluss vom 5.12.2012 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die gem. § 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Aus der Sicht der Antragsgegnerin ist die Besorgnis gerechtfertigt, Richter am Landgericht xxx würde der Antragsgegnerin nicht unvoreingenommen gegenüberstehen.
Gem. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH NJW-RR 2007, 776; 2003, 1220).
Das Ablehnungsgesuch wird von der Antragsgegnerin mit der freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Antragstellervertreter und Richter am Landgericht xxx begründet.
Durch die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern soll bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität vermieden werden (BVerfG NJW 2003, 3404). Sie dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BVerfGE 89, 28).
Den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und Richter am Landgericht xxx verbindet nach eigenen Angaben eine über eine persönliche Bekanntschaft hinausgehende Freundschaft, die ihren Ausdruck auch darin gefunden hat, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Trauzeuge des abgelehnten Richters bei dessen Eheschließung war. Aus der Sicht eines Dritten ist diese Konstellation mit einem verwandtschaftlichen Verhältnis vergleichbar.
Für eine tatsächliche Voreingenommenheit des Richters oder eine unzulässige Einflussnahme durch den mit ihm befreundeten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Bei Richter am Landgericht xxx kann – wie bei jedem anderen Richter – davon ausgegangen werden, dass er über die Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, unvoreingenommen und objektiv Verfahrensentscheidungen zu treffen. Trotzdem ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr bekannt wird (BGH NJW 2012, 730). Dieser subjektiv nachvollziehbaren Befürchtung der Antragsgegnerin ist deshalb Rechnung zu tragen.