Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa 581/09
Urteil vom 11.03.2010
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az.: 10 Ca 1099/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger (geb. am … 1957, verheiratet) war seit dem 01.04.1993 im Garten- und Landschaftsbaubetrieb der Schuldnerin zu einem Bruttomonatsentgelt von durchschnittlich € 2.417,12 beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 01.04.2009 (AG Mainz, Az.:) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger wurde sowohl als Maschinist, Maschinenführer und Lkw-Fahrer als auch als Gartenbauhelfer eingesetzt. Die Schuldnerin beschäftigte mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.
Mit Schreiben vom 29.04.2009, dem Kläger am 30.04.2009 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2009. Gleichzeitig stellte er den Kläger ab 01.05.2009 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung mit seiner am 12.05.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
Der Beklagte hat von insgesamt acht Gartenbauhelfern dem Kläger und dem Arbeitnehmer X. gekündigt. Bei der Sozialauswahl verglich er alle Gartenbauhelfer. Er vergab Sozialpunkte und zwar für jedes Lebensjahr und für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit jeweils einen Punkt, für Unterhaltspflichten zwei Punkte und für eine Schwerbehinderung fünf Punkte. Die acht Gartenbauhelfer waren zwischen 40 und 59 Jahre alt. Der Beklagte bildete eine Altergruppe für die 40 bis 49-jährigen und eine für die 50-59-jährigen. Jeder Altergruppe gehörten vier Arbeitnehmer an. Im Einzelnen:
Name Geburtsdatum Eintrittsdatum Unterhaltspflichten Schwerbehinderung Sozialpunkte 40-49 Jhr.
W. 22.02.1960 01.09.1989 ledig 68
U. 17.03.1960 11.03.1996 verh., 1 Kind 62
T. 05.01.1966 23.02.2000 ledig 51
S. 31.10.1968 02.04.1990 ledig, 1 Kind 60
50-59 Jhr.
X. 21.01.1953 24.09.1990 geschieden 75 gekündigt
R. 01.04.1953 03.04.2000 schwerbehindert 72
Q. 05.04.1954 04.03.1996 verh., 3 Kinder 73
Kläger 08.07.1957 01.04.1993 verh. 68 (70) gekündigt
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29.04.2009, zugegangen am 30.04.2009, nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts vom 26.08.2009 (dort Seite 2 – 6 = Bl. 43-47 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, die durchgeführte Sozialauswahl sei fehlerhaft. Der Beklagte habe acht Gartenbauhelfer miteinander verglichen und zwei Altersgruppen gebildet. Aus der Gruppe der 50 bis 59-jährigen habe er dem Kläger und Herrn X. gekündigt. Aus der Gruppe der 40 bis 49-jährigen habe er keinem Helfer gekündigt. Zumindest gegenüber den Helfern U. und T. sei der Kläger sozial schutzwürdiger. Diese Mitarbeiter seien nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aus der Sozialauswahl herauszunehmen, weil deren Weiterbeschäftigung zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse des Beklagten läge. Der Beklagte habe in keiner Weise vorgetragen, welche konkreten Nachteile sich ergeben würden, wenn er die zu kündigenden Arbeitnehmer allein nach dem Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausgewählt hätte. Darüber hinaus habe der Beklagte auch erkennbar nur aus der Altersgruppe der 50 bis 59-jährigen zwei Mitarbeitern gekündigt, was den Regelungsgehalt des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG missachte. Insgesamt sei daher für die Sozialauswahl auf die Grundregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zurückzugreifen. Danach sei der Kläger sozial schutzwürdiger als die Helfer T. und U., die er ausdrücklich benannt habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 bis 11 des Urteils vom 26.08.2009 (Bl. 47-52 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 04.09.2009 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 22.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.12.2009 begründet.
Er trägt vor, aufgrund seiner unternehmerischen Entscheidung sei der Beschäftigungsbedarf für zwei Gartenbauhelfer entfallen. Er habe bei der Sozialauswahl zwei Altergruppen gebildet, weil im Bereich der Helfer eine erhebliche Überalterung gegeben sei. Um den Geschäftsbereich der Neuanlage, Umgestaltung sowie Pflege der Gärten privater Kunden auf Dauer aufrechterhalten zu können, müssten die verbleibenden Gartenhelfer körperlich voll einsatzfähig sein, um eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten. Im Privatkundenbereich sei der Einsatz von Maschinen oftmals aufgrund gegebener Zuwegungen und auch der Gefahr, Zerstörungen anzurichten, nicht möglich. Die Pflege, das Anlegen sowie die Erneuerung von Privatgärten sei mit intensiver körperlicher Arbeit verbunden. Die Sanierung des Gartenbaubetriebes und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen könne nur gelingen, wenn die verbleibenden Arbeitnehmer im Privatkundensegment größtmöglichen, auch körperlichen Einsatz, bringen. Auch unter Berücksichtigung der an die verbleibenden Gartenhelfer zu stellenden Anforderungen habe er daher zwei Arbeitnehmer aus der Altergruppe der 50 bis 59-jährigen entlassen, nämlich den Kläger und den Mitarbeiter X.. Der Arbeitnehmer X. sei aufgrund eines erlittenen Herzinfarktes körperlich nicht mehr belastbar. Auch der Kläger sei zu 75 % seiner Arbeitszeit im Bereich der Maschinenführung eingesetzt worden und habe zu 25 % einfache Hilfstätigkeiten verrichtet.
Soweit er im Bereich der Altersgruppe 40 bis 49 Jahre keine Entlassungen vorgenommen habe, beruhe dies darauf, dass er diese Mitarbeiter aufgrund ihrer Fähigkeiten benötige, um den Betrieb fortführen zu können. Der Mitarbeiter W. sei aufgrund seiner Fähigkeiten die „rechte Hand“ des Geschäftsführers. Er habe Baustellen in Eigenverantwortung geführt und sei auch in der Lage, mit Kunden zu verhandeln und deren Wünsche ad hoc umzusetzen. Auch die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter U., S. und T. liege wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse. Diese Mitarbeiter seien – im Gegensatz zum Kläger – in der Lage, im Privatkundenbereich die Arbeiten alleine abzuwickeln und dort, ohne entsprechende Anweisungen von Vorarbeitern, Gestaltungs- und Pflegearbeiten auszuführen.
Um der Schuldnerin eine möglichst realistische Zukunftschance zu ermöglichen, sei die Herausnahme der Leistungsträger begründet. Dies auch, um einer ansonsten eintretenden Überalterung vorzubeugen. Die bereits eingetretene Überalterung liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. In seiner Verantwortung als Insolvenzverwalter liege es, den Betrieb so umzustrukturieren, dass er fortgeführt werden könne. Gelinge ihm dies nicht, müsse der Betrieb eingestellt werden, was zum Verlust aller Arbeitsplätze führe. Insoweit müssten, wenn der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen wie in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG vorsehe, diese auch zu Gunsten des Erhaltes von Arbeitsplätzen angewendet werden. Gewisse Unschärfen seien hinzunehmen, um einem Insolvenzverwalter zu ermöglichen, die Priorität auf die Fortführung des Betriebes zu setzen. Der überproportionale Abbau im Bereich der 50 bis 59-jährigen Gartenhelfer sei daher gerechtfertigt.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.12.2009 (Bl. 78-84 d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az.: 10 Ca 1099/99, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 15.01.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 96-102 d. A.). Im Bereich der Gartenbauhelfer sei keine erhebliche Überalterung gegeben. Er sei im Privatkundenbereich körperlich voll einsatzfähig. Wie sich aus seinen Arbeitszeugnissen ergebe, sei er als Fachkraft mit sämtlichen Anforderungen des Garten- und Landschaftsbaus universell einsetzbar. Überdies sei er zu 25 % als Maschinenführer und zu 75 % als Facharbeiter im Gartenbau beschäftigt worden. Er könne jederzeit als Vorarbeiter eingesetzt werden. Deshalb sei er auch mit dem Vorarbeiter P. vergleichbar.
Außerdem wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 11.03.2010 (Bl. 103-105 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung des Beklagten vom 29.04.2009 zum 31.07.2009 ist jedenfalls nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt.
Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung zutreffend festgestellt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.
Das Berufungsvorbringen des Beklagten veranlasst lediglich folgende ergänzende Ausführungen:
Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass ein dringendes betriebliches Bedürfnis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorlag, das zum Kündigungszeitpunkt einer Weiterbeschäftigung von zwei Gartenbauhelfern entgegengestanden hat, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wegen einer nicht hinreichenden Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG.
Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Kläger gegenüber den Gartenbauhelfern T. und U. sozial schutzwürdiger. Gegenüber dem Arbeitnehmer T. weist der Kläger eine fast sieben Jahre längere Betriebszugehörigkeit auf (seit 23.02.2000 / 01.04.1993). Der Gartenhelfer T. ist achteinhalb Jahre jünger als der Kläger (geb. 05.01.1966 / 08.07.1957). Er ist ledig und hat im Gegensatz zum verheirateten Kläger keine Unterhaltspflichten.
Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass die vom Beklagten durchgeführte Sozialauswahl nicht zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur des Betriebs nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG gerechtfertigt ist. Zwar ist die Bildung von Altergruppen im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt Gruppenbildungen im Rahmen von „Zehnerschritten“ als unbedenklich angesehen (vgl. z.B. BAG Urteil vom 06.11.2008 – 2 AZR 523/07 – NZA 2009, 361 und Urteil vom 12.03.2009 – 2 AZR 418/07 – NZA 2009, 1023; jeweils m.w.N.). Jedoch muss die bisherige Verteilung der Beschäftigten auf die Altersgruppen ihre prozentuale Entsprechung in der Anzahl der in der jeweiligen Altersgruppe zu Kündigenden finden, wodurch die Erhaltung der bisherigen prozentualen Anteile der Altersgruppen an der Gesamtbelegschaft erreicht wird. Vorliegend sind in der Altersgruppe des Klägers (50 bis 59 Jahre) zwei Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen, während in der jüngeren Altersgruppe (40 bis 49 Jahre) keinem Arbeitnehmer gekündigt worden ist. Die verhältnismäßige Betroffenheit der Gruppen, die jeweils aus vier Arbeitnehmern bestanden, war nicht gleich.
Der Beklagte hat nicht die altersmäßige Personalstruktur erhalten, d.h. den status quo bewahrt, sondern den Altersdurchschnitt gesenkt. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sieht eine „Sicherung“ der Altersstruktur, nicht jedoch eine Verbesserung des Altersdurchschnitts vor. Insofern unterscheidet sich § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG deutlich von § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der auch die „Schaffung“ einer ausgewogenen Personalstruktur kündigungsrechtlich privilegiert und damit dem insolvenzbedingten Anliegen einer Sanierung des Betriebs Rechnung trägt. § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet vorliegend jedoch keine Anwendung, weil im Betrieb der Schuldnerin kein Betriebsrat besteht und deshalb kein Interessenausgleich vorliegt. Für die Sozialauswahl gelten deshalb keine Sonderregelungen. Der überproportionale Personalabbau im Bereich der 50 bis 59-jährigen Gartenbauhelfer ist daher nicht gerechtfertigt. Der beschränkte Maßstab des § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet auch im Rahmen des § 126 Abs. 1 Satz 2 InsO keine Anwendung (ErfK/ Gallner, 10. Aufl., § 126 InsO Rd. 5, m.w.N.).
1Die Sozialauswahl ist auch nicht deshalb ausreichend, weil die Gartenhelfer U., S. und T. als „Leistungsträger“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG anzusehen sind. Wie bereits ausgeführt, ist der Gartenhelfer T. deutlich sozial stärker. Er war zum Kündigungszeitpunkt 43 Jahre alt und wies eine Betriebszugehörigkeit von neun Jahren auf. Der Kläger war hingegen fast 52 Jahre alt und seit 16 Jahren im Betrieb der Schuldnerin beschäftigt.
Dementsprechend wäre nach Satz 2 des § 1 Abs. 3 KSchG die Auswahl zu Lasten des gekündigten Klägers nur gerechtfertigt, wenn eine Weiterbeschäftigung von Herrn T. wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegen würde. Nach dem Vortrag des Beklagten sollen die „Leistungsträger“ und damit auch Herr T. – im Gegensatz zum Kläger – in der Lage sein, im Privatkundenbereich die Arbeiten alleine abzuwickeln und dort, ohne entsprechende Anweisungen von Vorarbeitern, Gestaltungs- und Pflegearbeiten auszuführen. Diese allgemein gehaltene Behauptung reicht für eine Ausklammerung der „Leistungsträger“ aus der Sozialauswahl nicht aus. Vor allem ist nicht erkennbar, dass die für § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG notwendige Abwägung stattgefunden hat, wie sie von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefordert wird (vgl. BAG Urteil vom 31.05.2007 – 2 AZR 306/06 – NZA 2007, 1321, m.w.N.). Dass die betrieblichen Interessen gegenüber den Interessen des Klägers vorrangig sind, insbesondere im Verhältnis der Sozialdaten des Klägers mit (richtig berechnet) 70 Punkten zu Herrn T. mit 51 Punkten, hat der Beklagte nicht dargetan. Es reicht nicht aus, dass die Weiterbeschäftigung der „Leistungsträger“ und damit auch von Herrn T. für den Beklagten vorteilhaft ist.
III.
Nach alledem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.