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Begriff der toten Einfriedung – Grenzabstände von Gebäuden

LG Freiburg – Az.: 3 S 197/18 – Urteil vom 02.05.2019

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 31.07.2018 – 3 C 803/17 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Parteien sind benachbarte Grundstückseigentümer und streiten über die Beseitigung eines Bauwerks. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung stand das Bauwerk als isolierte Betonmauer auf der Seite der Beklagten an der Grenze der Nachbargrundstücke. Später wurde die Anlage durch Anbringung von Metallwänden zu einem Geräteschuppen ausgebaut. Die Kläger tragen vor, dieser Ausbau diene ausschließlich der Umgehung der Nachbarrechtsvorschriften und könne tatsächlich nicht als Schuppen genutzt werden. Sie beantragen, die Mauer und den Anbau zu beseitigen, hilfsweise auf eine zulässige Höhe zurückzubauen. Das Amtsgericht Lörrach (Urteil vom 31.07.2018 – 3 C 803/17) hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie rügen insbesondere eine Verkennung des Gebäudebegriffs durch das Amtsgericht und meinen, § 11 NRGBW käme schon deshalb nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift keine Abstände definiere, die gegenüber Gebäuden einzuhalten seien. Zudem hätten die Kläger im vorsichtshalber durchgeführten baurechtlichen Genehmigungsverfahren Gelegenheit gehabt, Einwendungen vorzubringen, was nicht geschehen sei. Dann seien sie mit entsprechenden Einwendungen auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen.

Die Beklagten beantragen: Das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 31.07.2018 – 3 C 803/17 – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger beantragen: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Von der Kammer nach eigener Prüfung geteilt werden allerdings die Ausführungen des Amtsgerichts unter Ziff.1 – 3 der Entscheidungsgründe. Richtig ist auch die Feststellung des Amtsgerichts, wonach vor Errichtung „des Anbaus“ die zwischen 36 cm und 57 cm zu hohe Betonmauer von den Klägern nicht geduldet werden musste. Dennoch hat das Amtsgericht der Klage im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben keinen Beseitigungs- bzw. Kürzungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 11 Abs. 2 NRG BW oder aus sonstigem Recht.

1.

Der geltend gemachte Anspruch der Kläger scheitert allerdings noch nicht an der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Bauwerks. Grundsätzlich können Nachbarn ihre Rechte aus § 1004 BGB oder den Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes nämlich ohne Bindung an eine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung im Zivilrechtsweg erstreiten (OLG Stuttgart, B. v. 28.07.2016 – 1 U 80/16 – mwN, juris).

2.

§ 11 Abs. 2 NRG BW ist auf das streitige Bauwerk nicht anwendbar. Ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 11 Abs. 2 NRG BW scheidet daher aus. Kürzungsansprüche kämen nach dem Nachbarrechtsgesetz sowieso nur bei Pflanzen und nicht bei toten Einfriedungen in Betracht (vgl. hierzu: Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 5. Aufl. § 11 Vorbemerkung 3b „Wahlschuld des Verpflichteten“, §§ 262-265 BGB), weshalb der Nachbar auch nur Beseitigung verlangen kann.

Bei der Mauer samt dem bis zur Grundstücksgrenze reichenden (Metall)anbau, wie er zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vorhanden war, handelt es sich um ein Gebäude und nicht um eine tote Einfriedung iSv § 11 Abs. 2 NRG BW.

Gebäude werden in § 2 Abs. 2 LBO legaldefiniert als „selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen“. Auch im bürgerlichen Recht wird unter einem Gebäude regelmäßig ein Bauwerk verstanden, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (vgl. etwa BGH NJW 2015, 2489 Rn 29). Das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz verzichtet auf eine eigenständige Definition des Gebäudebegriffs und enthält für Abstände von Gebäuden zum Nachbargrundstück nur vereinzelt Regelungen, vgl. §§ 3, 4, 6, 7 NRG BW, die allesamt hier nicht einschlägig sind. Seit der Erweiterung der Betonmauer um Metallwände und -dach ist die Anlage überdeckt, kann von Menschen betreten werden und ist geeignet, Gartengeräten o.ä. Schutz vor Witterungseinflüssen zu dienen. Objektiver Zweck einer Anlage mit Dach und Wänden ist auch dann, wenn die Anlage außergewöhnlich schmal und lang ist, nicht der Schutz eines Grundstücks vor Betreten oder gegen Einsicht, sondern der Schutz der sich in der Anlage befindenden Menschen oder Gegenständen. Bei der Mauer samt dem Metallanbau handelt es sich somit grundsätzlich um ein Gebäude und nicht um eine Einfriedung. Auch soweit der „Betonteil“ des Gebäudes an der südlichen Grenze ca. 70 cm länger ist als der Metallanbau handelt es sich jedenfalls nicht um eine Einfriedung iSd § 11 NRG BW.

Das Kriterium der „Einheitlichkeit“ ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudes. Ein „Einheitlichkeitskriterium“ ergibt sich weder aus den hier infrage stehenden §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO noch dem NRG BW. Auch der Sinn und Zweck gebietet es nicht, den optischen Eindruck der Einheitlichkeit oder die einheitliche Errichtung zur Voraussetzung für die Einhaltung niedrigerer oder höherer Abstandsgrenzen und Höhenbegrenzungen zu machen. Der etwaige Eindruck einer fehlenden „Einheitlichkeit“ rechtfertigt daher entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine einschränkende Auslegung des Gebäudebegriffs.

3.

Ob ein Beseitigungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBO gestützt werden könnte, kann offenbleiben. Jedenfalls sind die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBO erfüllt. Das Gebäude umfasst keine Aufenthaltsräume (vgl. § 2 Abs. 7 LBO) und fällt damit unter den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBO.

Gleiches gilt für zivilrechtliche Abwehransprüche wegen einer Errichtung des Gebäudes entgegen der eingereichten Unterlagen im Genehmigungsverfahren. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass aus einem Verstoß gegen die in § 49 LBO normierte Genehmigungspflicht zivilrechtliche Beseitigungsansprüche erwachsen könnten, so wäre ein solcher Anspruch mangels Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht nicht gegeben. Bei dem Gebäude in seiner Nutzung als Gartenschuppen handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben. Der Frage, ob in dem dennoch durchgeführten Baugenehmigungsverfahren alle Unterlagen inhaltlich korrekt und vollständig eingereicht wurden, muss deshalb nicht weiter nachgegangen werden.

Unabhängig hiervon bleibt es den Klägern unbenommen, auf verwaltungsrechtlicher Ebene gegen das Bauwerk vorzugehen (Palandt/Herrler, § 903 Rn 26 mwN); im Übrigen haben die Abstands- und Höhenregelungen der LBO bereits ihrerseits nachbarschützende Wirkung (vgl. BeckOK Bauordnungsrecht BW/Balensiefen, 8. Edition, § 5 LBO Rn. 2 „Brandschutz“).

4.

Schließlich lässt sich die Klage entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht auf das Rechtsinstitut des „nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ als Ausprägung von § 242 BGB erfolgreich stützen.

In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus. Sie kann den Grundstückseigentümer im Einzelfall allerdings auch zu positivem Handeln verpflichten. Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen jedoch eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (vgl. nur BGH, Urt. vom 13.07.2018 – V ZR 308/17 mwN).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagten können sich auf ihre Baufreiheit berufen. Der Schuppen ist nach den nachbarrechtlichen Vorschriften in zulässiger Weise errichtet worden. Sie könnten das Gebäude nach einer Beseitigung baugleich erneut errichten. Zwar stören sich die Kläger an der Optik des Gebäudes. Diese Störung wird dadurch verstärkt, dass sich das Grundstück der Kläger unter dem Geländeniveau des Grundstücks der Beklagten befindet. Der Anbau erfolgte zudem erst, nachdem die Kläger einen Anspruch auf Beseitigung der Mauer vor dem Amtsgericht durchzusetzen versuchten. Die Kläger hätten ihre Bedenken jedoch schon in den Baugenehmigungsverfahren für die Mauer und für den Metall-Anbau vorbringen können. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Interessenausgleich zwingend geboten wäre, kann die Kammer nicht feststellen.

Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass sich auch aus dem Schikaneverbot (§ 226 BGB) nichts anderes ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Betonmauer (zunächst) oder des Geräteschuppens (später) dem alleinigen Zweck der Schädigung der Kläger diente und jeder sonstige Zweck ausgeschlossen ist (zu dieser objektiven Voraussetzung: MüKoBGB/Grothe, 8. Auflage, § 226 Rn. 4.). Die Beklagten errichteten die Mauer als Sichtschutz, der die zuvor vorhandenen Bäume ersetzen sollte. Der Schuppen kann trotz seiner ungewöhnlichen Maße auch durchaus der Lagerung von Gartengeräten dienen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht allein auf der Anwendung anerkannter und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte geklärter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Kammer schätzt das (maßgebliche) Interesse der Kläger an der Beseitigung auf 5.000,00 € und folgt insoweit dem Amtsgericht. Unerheblich sind die Kosten, die für die Beklagten im Fall einer Verurteilung entstehen würden; diese sind ggf. allein für die Bestimmung der Beschwer entscheidend (Zöller/Herget, § 3 Rn 16, Stichworte Beseitigungsklage, Besitzstörungsklage mwN – insoweit unzutreffend die die Kammer nicht bindende Entscheidung des Landgerichts Freiburg vom 07.06.2017 – 14 O 159/17 -, da die dort zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Feststellungsklage betrifft).

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