OLG Frankfurt
Az.: 11 U 6/02 und 11 U 11/03
Urteil vom 04.05.2004
Vorinstanz: Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2/6 O 110/01
In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach Verbindung der Berufungsverfahren 11 U 6/02 und 11 U 11/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. werden das Teilversäumnis- und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2001 und das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer (Az.: 2/6 0 110/01) – abgeändert und teilweise wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1. bis 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.100,– EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 07.03.2001 zu zahlen, allerdings mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3. Zinsen erst ab dem 12.07.2001 zu zahlen hat.
Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.100,– EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 17.02.2001 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten zu 1. und 2. zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 3/5, die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch 2/5 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu 3/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1. und 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verfolgt gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen aus seiner Sicht unrechtmäßig übernommener, von ihm verfasster juristischer Beiträge und damit gegen sie bestehender urheberrechtlicher Ansprüche.
Er bietet auf seiner Homepage neben einem Rechtsanwalts-Suchservice eine Vielzahl von Beiträgen, Nachrichten und Informationen zum Online-Recht unter den Domains „a…de“ und „b… .de“ an.
Unter der Internet – Adresse „c… .de“, überschrieben mit „Willkommen bei D, E & F“, waren mindestens 17 vom Kläger verfasste juristische Beiträge bzw. Aufsätze zum Abruf für Interessenten für die Beklagte zu 1. eingestellt. Dabei wurde nicht nur der Inhalt, sondern auch das Layout der Beiträge durch Kopieren der gesamten Seite übernommen (vgl. Bl. 35 -38 d. A.). Außerdem wurde hinsichtlich eines vom Kläger gefertigten Beitrages für die Zeitschrift „G“ die Urheberbenennung durch den Namen des Beklagten zu 2. ersetzt (vgl. Bl. 163 d. A.). Ansprechpartner der Seite „c… .de“ ist ausweislich der …-Auskunft der Beklagte zu 2. gewesen. Der Domaininhaber ist dabei nur mit „A..“ bezeichnet.
Daneben konnten die Beiträge des Klägers auf einer anderen Seite, nämlich „h… .de/D/“, ebenfalls unter Hinweis auf D, E & F, abgerufen werden. Inhaber dieser Domain war der Beklagte zu 3.. Auch auf diesem Server wurden sämtliche Inhalte der von dem Kläger gefertigten Veröffentlichungen übernommen und die Urheberangaben teilweise beseitigt bzw. durch Hinweise auf die Beklagte zu 1. bzw. den Beklagten zu 2. ersetzt.
Mit Teil- und Teilversäumnisurteil vom 19. Dezember 2001 verurteilte das Landgericht die Beklagten zu 1. bis 3. zur Zahlung eines Betrages von 3.324,86 DM nebst Zinsen sowie den Beklagten zu 3. darüber hinaus, an den Kläger 10.000,– DM nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage gegen den Beklagten zu 3. abgewiesen.
Mit Schlussurteil vom 22.01.2003 wurden die Beklagten zu 1. und 2. weiter verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 3. einen Betrag von 6.135,– EUR nebst 5% Zinsen seit dem 17.02.2001 zu zahlen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen beide Urteile, die Beklagten zu 1. und 2. gehen nur gegen das Schlussurteil vor. Der Beklagte zu 3. hat keine Berufung eingelegt und war auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, der ihm im Teil- und Teilversäumnisurteil zugesprochene Betrag zum Ausgleich seiner Forderung wegen unberechtigter Übernahme und Einstellung seiner juristischen Beiträge in das Internet sei erheblich zu niedrig, so dass er weiterhin einen Betrag von 18.968,93 EUR geltend mache. Dabei seien die Kosten der Herstellung der einzelnen Veröffentlichungen mit heranzuziehen und es sei von einer ausschließlichen Lizenz auszugehen. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht den Umstand übergangen, dass die fraglichen Beiträge als eigene von den Beklagten in ihre Homepage eingestellt worden seien. Damit sei aber die Wertigkeit zur Eigenwerbung besonders maßgeblich.
Da außerdem jedenfalls ein Jahr und nicht lediglich ein Monat als Zeitrahmen zugrunde zu legen sei, der werbliche Vorteil insbesondere durch die thematische Breite, den Umfang und die Qualität der Texte bestimmt werde und eine entsprechende Kompetenz des anbietenden Rechtsanwalts belege, sei die vom Landgericht vorgenommene Berechnung zwar grundsätzlich zutreffend, die Beträge müssten jedoch entsprechend der Klageforderung erhöht werden.
Letztlich ergebe sich der geforderte Betrag auch aus einer alternativen Berechnung über eine Analogie zur Kollektivlizenz oder nach den Tarifen des Deutschen Journalistenverbandes, wie er dies im Einzelnen dargestellt habe.
Letztlich könne es nicht angehen, geistiges Eigentum Raubkopierern preiszugeben, indem die Berechnung einer fiktiven Lizenz von dem Zeitraum der tatsächlichen Nutzung abhängig gemacht werde. Dann nämlich würde sich der Umweg über Vertragsverhandlungen für potentielle Verletzer nicht mehr lohnen, vielmehr werde nach Bedarf kopiert und dem geringfügigen Risiko einer nur für den Zeitraum bis zur Entdeckung zu berechnenden Dauer gelassen entgegengesehen. Ein solches Ergebnis laufe aber sowohl dem urheberrechtlichen als auch dem grundgesetzlichen Wertesystem zuwider.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 19.12.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/6 0 110/01, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.968,93 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 17.02.2000 zu zahlen, jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen gegen den Beklagten zu 3. ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden.
Mit seiner Berufung gegen das Schlussurteil beantragt der Kläger, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
Hinsichtlich seiner Berufung gegen das Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 3. findet sich weder eine Begründung noch ein über die Verurteilung hinausgehender Antrag.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.01.2003, zugestellt am 07.02.2003, Az. 2/6 0 110/01, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen beantragen die Parteien wechselseitig, die jeweiligen Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1. und 2. sind dem Berufungsvorbringen des Klägers mit gleichlautenden Schriftsätzen entgegengetreten und haben dabei im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Teil- und Teilversäumnisurteils verwiesen. Nach ihrer Auffassung sind auch die alternativen Berechnungsmethoden, wie sie der Kläger zugrundelegen möchte, nicht geeignet, einen höheren Betrag zu rechtfertigen.
In ihrer Berufung gegen das Schlussurteil (nur Schmerzensgeld bezüglich der Beklagten zu 1. und 2. und Kostenverteilung zu Lasten dieser Beklagten) machen sie ebenfalls übereinstimmend zunächst einen Verstoß gegen § 308 ZPO geltend, weil dem Kläger ein Betrag von mehr als 10.000,– DM Schmerzensgeld zugesprochen sei, obwohl er selbst nur 7.500,– bis 10.000,– DM angegeben habe.
Darüber hinaus könnten die Kosten der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu ihren Lasten gehen, zumal der Beklagte zu 2. in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zwischenzeitlich freigesprochen worden sei. Außerdem sei nicht erkennbar, worin überhaupt eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1. und 2. gelegen haben solle. Vielmehr habe der Beklagte zu 3. immer nur eigenmächtig gehandelt. Letztlich sei die Höhe des Schmerzensgeldes nicht akzeptabel, zumal eine besondere Haftung im Hinblick auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht in Betracht komme. Auch eine Erstreckung auf eine BGB-Gesellschaft sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Da somit eine Verletzungshandlung und ein Verschulden der Beklagten zu 1. und 2. nicht vorliege, müsse die auf Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen werden.
Der Kläger sieht demgegenüber die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. als unbegründet an. Da das Landgericht eine Verantwortlichkeit aller Beklagter festgestellt habe, und auch in der Berufung der Beklagten zu 1. und 2. nichts gegenteiliges enthalten sei, sei mit Recht ein Schmerzensgeldanspruch in der ausgeurteilten Höhe zuerkannt worden, so dass letztlich die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. keinen Erfolg haben könnten.
II.
Nachdem die Berufungsverfahren einerseits gegen das Teilversäumnis- und Teilurteil des Landgerichts und andererseits gegen das Schlussurteil in Übereinstimmung mit den Parteivertretern zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, konnte der Senat über beide Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. in einer einheitlichen Entscheidung befinden.
Die eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache haben sie jedoch jeweils nur teilweise Erfolg.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Erhöhung des ausgeurteilten Betrages von 3.324,86 DM auf einen Betrag von nunmehr 18.968,93 EUR, wie er diesen bereits in der Klageschrift berechnet hatte.
Soweit er dabei zunächst der Auffassung ist, auch die Kosten für die Herstellung der eingestellten Beiträge seien mit heranzuziehen, kann der Senat dem nicht folgen. Vielmehr treffen insoweit die Erwägungen des Landgerichts zu, wonach lediglich fiktive Lizenzgebühren zugrunde zu legen sind, bei denen aber – wie üblich – die Herstellungskosten nicht mit einfließen.
Auch der Kläger hat nicht ausreichend vorgetragen, aus welchen Gründen und vor allem auch in welcher konkreten Höhe Herstellungskosten mit herangezogen werden könnten. Gerade deshalb fehlt es auch an einer ausreichenden Grundlage für eine etwaige Schätzung durch den Senat.
Darüber hinaus kann auch für den dem Kläger mit Recht zuerkannten Schadensersatzbetrag und dessen Höhe nicht auf eine – fiktive – ausschließliche Lizenz abgestellt werden. Denn die fraglichen Beiträge sind auch auf seiner eigenen Homepage veröffentlicht worden, er benutzt diese Beiträge selbst für die Weitergabe an Interessierte, vervielfältigt sie und erteilt möglicherweise daneben weitere Lizenzen. Jedenfalls hat er Gegenteiliges nicht vorgebracht. Bei dieser Sachlage kann aber zutreffend nur von einer einfachen Lizenz ausgegangen werden, die potentiellen Lizenznehmern eingeräumt worden wäre. Auch der Kläger hat selbst nicht dargetan, dass er eine ausschließliche Lizenz an seinen Beiträgen verteilt hätte oder in der Vergangenheit bereits erteilt hat. Deshalb können die von den Beklagten zu zahlenden Beträge nur auf der Grundlage einer fiktiven einfachen Lizenz geschätzt werden.
Sowohl unter Berücksichtigung eines Anspruches aus urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie dies das Landgericht zu Recht angenommen hat, schulden die Beklagten dem Kläger den Betrag der üblichen Lizenz. Denn die Bereicherung besteht gerade in der Nutzung des fremden Rechtsgutes. Herauszugeben ist deshalb gemäß § 818 Abs. 2 BGB der Wertersatz für das Erlangte, also die entsprechende Nutzung. Diese bemisst sich aber nach dem Betrag der üblichen Lizenz. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger eine entsprechende Lizenz überhaupt erteilt hätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach der Verkehrsübung objektiv ein Entgelt hätte verlangt werden können, weil der Bereicherungsausgleich sich am Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts orientiert. Urheberrechte weisen ihren Inhabern ausschließlich ihre Verwertungsbefugnisse zu, so dass zuweisungsfremde Vorteile kondiziert werden können.
Der Senat hat deshalb die zu zahlende Lizenz fiktiv gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen und zu bemessen. Die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt sich in erster Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 2. Aufl., 2000, § 97 Rn. 185 m. w. N.).
Zunächst ist bei der Feststellung der Höhe etwaiger Lizenzgebühren auch die Wertigkeit der Beiträge des Klägers und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen und insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3. sogar die Urheberkennung entfernt hat und teilweise ersetzt hat, um den Eindruck eigener Beiträge der Beklagten zu 1. zu erwecken. Damit ergibt sich aber gerade unter diesem Gesichtspunkt ein maßgeblicher Angriffsfaktor.
Hinsichtlich der vorzunehmenden fiktiven Berechnung erscheint die vom Landgericht zugrunde gelegte Methode, wonach ein Vergleich mit den GEMA-Lizenzen vorgenommen wird, auch dem Senat als sachgerechter Ansatzpunkt. Die Beklagten zu 1. und 2. sind dem im Berufungsverfahren nicht nachhaltig entgegengetreten.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine Analogie zur Kollektivlizenz oder eine Berechnung nach der Methode des Deutschen Journalistenverbandes (Zeilenhonorar) vorgenommen hat, erscheint dies ein weniger gangbarer Weg, zumal diese Ansätze im Hinblick auf die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge und die anderweit berechneten Lizenzsätze unterschiedlich zu betrachten sind. Gleichwohl käme man auch auf der Grundlage dieser Berechnungsmöglichkeiten im Wesentlichen zu dem vom Landgericht jedenfalls für einen Monat errechneten Betrag.
Auf der – sachgerechten – Grundlage der einschlägigen Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Internet mit Elektronic-Commerce kann der Kläger eine Lizenzzahlung von monatlich – geschätzt – 1.700,– EUR verlangen. Nach Ziffer III. der entsprechenden Vergütungssätze, die für Waren und Dienstleistungen aller Art gelten, beträgt die Vergütung je Werk aus dem GEMA-Repertoire 50,– EUR pro Monat. Dieser Betrag ist für die Nutzung der streitgegenständlichen Beiträge um 100% auf 100,– EUR zu erhöhen. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 11 des angefochtenen Urteils.
Außerdem ist hierbei zu berücksichtigen, dass die vom Kläger verfassten und von den Beklagten schlicht übernommenen sowie auf ihrer Internetseite eingestellten Beiträge ohne weiteres geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter zu erwecken, so dass eine Verdoppelung des grundsätzlichen Betrages von 50,– EUR angemessen erscheint.
Dagegen kommt entgegen der Auffassung des Klägers ein weiterer zusätzlicher „Verletzeraufschlag“ nicht in Betracht, weil es insoweit an der Kausalität bzw. der Bereicherung fehlt. Ein in der Rechtsprechung der GEMA zugesprochener nochmaliger 100%iger Aufschlag zum Normaltarif hat seinen Grund in der Unterhaltung einer entsprechenden Kontrollorganisation und den damit anfallenden Kosten. Auf andere Fälle, insbesondere den vorliegenden, ist dies jedoch nicht ohne weiteres übertragbar. Auch der Kläger hat nicht ausreichend deutlich gemacht, aus welchen Gründen er eine Vergleichbarkeit mit der GEMA annehmen möchte.
Da es sich unstreitig um 17 vom Kläger verfasste und von den Beklagten übernommene Beiträge gehandelt hat, wie das Landgericht in seinem Urteil ebenfalls festgestellt und die Parteien nicht in Abrede gestellt haben, steht dem Kläger danach im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO ein monatlicher Betrag von 1.700,– EUR zu.
Soweit das Landgericht den Zeitraum der Nutzung auf einen Monat beschränkt hat, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Beklagten als potentielle Lizenznehmer daran interessiert waren, diese Beiträge des Klägers über einen längeren Zeitraum zu nutzen, um damit ihre Kompetenz den interessierten Lesern entsprechend deutlich machen zu können. Der Senat hält es deshalb für sachgerecht, zumindest einen Zeitraum von etwa 3 Monaten zugrunde zu legen. Denn die Beklagten haben selbst nicht vorgetragen, dass sie die Beiträge von vorneherein bereits nur für einen ganz kurzen Zeitraum hätten verwenden wollen. Zwar kann nicht konkret festgelegt werden, welchen Zeitraum eine derartige Nutzung voraussichtlich eingenommen hätte, es ist jedoch davon auszugehen, dass eine nur einmonatige Nutzung den Zwecken eines potentiellen Lizenznehmers und damit auch den Intentionen der Beklagten nicht ausreichend gerecht wird.
Damit ergibt sich insgesamt eine fiktive Lizenzzahlung für die Beklagten in einer Höhe von 5.100,– EUR.
Da die Beklagten weder in erster Instanz noch die Beklagten zu 1. und 2. im Berufungsverfahren maßgebliche Einwendungen gegen diese Berechnungs- und Schätzungsart erhoben haben, bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit etwaigen anderen von ihnen ansatzweise (Buchstabenhonorar) vorgebrachten Berechnungsweisen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. bis 3. auch ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.
Dies betrifft alle Beklagten, so dass die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. nur insoweit durchgreift, als sie zu einem höheren Schmerzensgeld verurteilt worden sind als der Beklagte zu 3. in dem gegen ihn ergangenen Teilversäumnisurteil.
Zunächst war die Verletzungshandlung ohne weiteres geeignet, Schmerzensgeldansprüche nach sich zu ziehen, auch wenn solche grundsätzlich nur bei schwerwiegenden Eingriffen anzunehmen sind. Sie sollen insoweit Ausgleich schaffen, als Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf oder auf andere Weise nicht oder nicht in ausreichender Weise erreicht werden kann.
Bei der eigenmächtigen und unberechtigten Einstellung der Beiträge des Klägers in der Internetseite der Beklagten zu 1. und 2. und der Veränderung der Autoren ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Klägers anzunehmen, der nicht nachträglich auf die beschriebene Art und Weise ausgeglichen werden kann.
Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch Kopieren fremder Beiträge und die zusätzliche Täuschung über die Autorenschaft stellen unrechtmäßige Vorgehensweisen dar, die der Urheber in keiner Weise hinzunehmen braucht. Mit einer entsprechenden Geldzahlung soll dabei deshalb auch eine gewisse Genug tuung verbunden sein. Dies umso mehr, als die Texte, die der Kläger aufgrund seiner besonderen Kenntnisse erstellt hat, vollständig übernommen wurden und gerade in dem Sachgebiet, in dem sich der Kläger vornehmlich betätigt, eine besondere Werbewirksamkeit für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt enthielten.
Hinsichtlich des Beklagten zu 3. ist der Schmerzensgeldanspruch ohne weiteres nach dem Vorbringen des Klägers begründet gewesen, der Beklagte zu 3. hat die fraglichen Beiträge in Kenntnis der unrechtmäßigen Übernahme in das Internet eingestellt und auch die Nennung der Autoren ausgetauscht. Der Beklagte zu 3. hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren hiergegen gewehrt noch hat er sich im Berufungsverfahren vertreten lassen, so dass das Vorbringen des Klägers insoweit zugrunde zu legen war.
Aber auch hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. ist ein Schmerzensgeldanspruch zu Recht angenommen worden.
Nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2. von der Einstellung der Texte des Klägers Kenntnis hatte und die Rechtswidrigkeit einer derartigen Vorgehensweise, zumal als Rechtsanwalt, kannte. Dies ergibt sich auch aus den Umständen der Auftragserteilung und aus der Abwicklung, wie sie der Beklagte zu 3. in seiner Vernehmung geschildert hat. Nach dieser Darstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 3. etwa völlig unabhängig von dem Beklagten zu 2. und ausschließlich eigenmächtig gehandelt habe und der Beklagte zu 2. nicht im Einzelnen informiert war.
Darüber hinaus standen der Beklagte zu 2. und der Beklagte zu 3. während der Auftragsabwicklung hinsichtlich der Einrichtung einer Homepage und deren Inhalt regelmäßig in Kontakt und vor allem der Beklagte zu 2. als Rechtsanwalt konnte über den rechtlichen Rahmen im Einzelnen befinden und diesen abschließend beurteilen.
Aus den Angaben des Beklagten zu 3. ist weiter zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2. per E-Mail oder per Fax regelmäßig darüber informiert worden ist, wenn der Inhalt der Homepage verändert werden sollte und dieser dann darüber entschieden hat, ob der geänderte Inhalt auf die Homepage übernommen werden sollte.
Mit Recht hat deshalb das erstinstanzliche Gericht die Beklagten zu 1. und 2. auf der Grundlage der Angaben des Beklagten zu 3. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.
Abgesehen davon, dass die Beklagten zu 1. und 2. auch im Berufungsverfahren die Beweiswürdigung nicht angegriffen haben, sind ihre Ausführungen, nicht verantwortlich gewesen zu sein für das Handeln des Beklagten zu 3., danach weder ausreichend nachvollziehbar noch stichhaltig. Selbst wenn das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 3. zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben mag, kann dieser Umstand nichts zur Entlastung der Beklagten zu 1. und 2. beitragen.
Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen des Beklagten zu 3. in der Beweisaufnahme ohne weiteres nachvollziehbar eine entsprechende Kenntnis und insbesondere eine entsprechende Billigung durch die Beklagten zu 1. und 2..
Wie das Landgericht im Übrigen weiter zutreffend ausgeführt hat, steht dieser Würdigung auch weder die Aussage des Zeugen … Z1 noch die Aussage der Zeugin Z2 entgegen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Schlussurteil auf den Seiten 5 und 6. Die Höhe des danach zu Recht angenommenen Schmerzensgeldanspruches richtet sich nach Billigkeitserwägungen, wobei der Grad des Verschuldens und das Ausmaß der Rechtsverletzung in die Bewertung mit einfließen.
Dabei erscheint es allerdings sachgerecht, die Beklagten zu 1. bis 3. gleich zu behandeln und den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2. nicht höher zu bewerten als den des Beklagten zu 3., der teilweise zunächst auch auf eigene Initiative hin die fraglichen Beiträge eingestellt und die Autorenkennung geändert hat. Der Beklagte zu 2. hätte als Rechtsanwalt die Tragweite dieser Verhaltensweise ohne weiteres verhindern können, zumal er selbst nicht vorgetragen hat, etwa Zweifel an der Unrechtmäßigkeit des beschriebenen Vorgehens gehabt zu haben. Sein Beitrag wiegt dabei aber nicht schwerer als der des Beklagten zu 3., so dass letztlich kein begründeter Anlass besteht, die Beklagten zu 1. und 2. zur Zahlung eines auch vom Kläger selbst nicht angenommenen Schmerzensgeldbetrages zu verurteilen.
Der Senat hält deshalb nach Würdigung aller Umstände ein Schmerzensgeld von 5.100,– EUR -, wie gegen den Beklagten zu 3. ausgeurteilt – für angemessen, aber auch ausreichend.
Soweit das Landgericht eine Zurechnung der Kenntnis und des Verhaltens des Beklagten zu 3. bzw. des Beklagten zu 2. über § 31 BGB auch bezüglich der Beklagten zu 1. vorgenommen hat, ist dies ebenfalls gerechtfertigt (vgl. für die Anwendung auf die GbR: BGH NJW 2003, 1445; Palandt-Sprau, BGB, 63. Auflage, § 714 Rdnr. 6, 13).
Insgesamt ergibt sich damit ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1. – 3. in Höhe von 5.100,– EUR und ein Schmerzensgeldanspruch ebenfalls gegen die Beklagten zu 1. bis 3. in Höhe von ebenfalls 5.100,– EUR. Die weitergehende Berufung des Klägers, vor allem auch gegen die Höhe des Schmerzensgeldes bezüglich des Beklagten zu 3. – insoweit liegt eine nachvollziehbare Begründung nicht vor -, und die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. waren danach zurückzuweisen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 3, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 3 und 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.