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Bereicherungsausgleich nach Leistung durch Dritten

AG Besigheim – Az.: 14 C 715/17 – Urteil vom 24.08.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention, die die Nebenintervenientin selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.775,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den unter seiner Firma verklagten Inhaber der Beklagten behauptete Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend.

Im Rahmen einer von der Klägerin als Versicherer vorzunehmenden Schadensregulierung trat die Geschädigte A. Ansprüche an die Beklagte als Reparaturbetrieb ab (Bl. 13 d.A.). Die Klägerin regulierte den Schadensbetrag, zahlte jedoch versehentlich auf ein aus früheren Verfahren bekanntes Konto der Beklagten bei der Streithelferin ein, weil diese Bankverbindung in ihrer Buchhaltung hinterlegt war (Bl. 10 d.A.). Die Streithelferin hatte die der Kontoführung zugrundeliegende Geschäftsbeziehung mit der Beklagten unter dem 18.09.2013 gekündigt (Bl. 37 d.A.) und behauptete offene Forderungen gegen die Beklagte zu haben. Sie schrieb den gezahlten Betrag dem negativen Saldo des bei ihr noch geführten Kontos der Beklagten gut (Mitteilung vom 10.01.2017: Bl. 45 d.A.). Unter dem 02.08.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, durch die erfolgte Zahlung sei keine schuldbefreiende Wirkung eingetreten.

Am 18.08.2016 überwies die Klägerin den Regulierungsbetrag deshalb nochmals, nun auf das ihr von der Beklagten benannte Konto.

Die Klägerin erfuhr, dass die Streithelferin den gezahlten Betrag dem dort geführten Konto der Beklagten am 02.08.2016 gutgeschrieben hatte. Unter dem 12.01.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des einmal zu viel gezahlten Betrages von 3.775,76 € auf. Die Beklagte zahlte nicht.

Mit der Beklagten am 30.11.2017 zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Mit der Streithelferin am 02.02.2018 zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin dieser den Streit verkündet. Unter dem 16.02.2018 ist die Streithelferin beigetreten.

Unter dem 15.02.2018 hat die Beklagte „vorsorglich“ die Aufrechnung mit einer behaupteten Schadensersatzforderung erklärt (Bl. 36 d.A.), die sie damit begründet, sie sei spätestens dann wirtschaftlich geschädigt, wenn sie aus laufenden Mitteln ihres Betriebs Geld an die Klägerin zurückzahlen solle (Bl. 63 d.A.).

Die Klägerin meint und trägt vor:

Die Beklagte schulde ihr den geltend gemachten Betrag aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Beklagte sei dadurch bereichert, dass sie einen Herausgabeanspruch gegen die Streithelferin erlangt habe, weil diese die Zahlung für sie entgegen genommen habe (Bl. 76 d.A.).

Durch ihre Zahlung hätten sich die Verbindlichkeiten bei der Streithelferin von 48.883,79 € auf 45.108,03 € verringert, wobei die Beklagte gar nicht bestreite, dass die Kreditschulden bestehen (Bl. 76 d.A.).

Ein Fall aufgedrängter Bereicherung liege nicht vor. Das Oberlandesgericht führe zum Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wegen seiner gegen die Streithelferin gerichteten Vollstreckungsgegenklage aus, diese habe die Geschäftsbeziehung wirksam gekündigt und die Darlehensrückzahlungsansprüche fällig gestellt, so dass die Ausführungen der Beklagten unbehelflich seien. Sie – Klägerin – habe gezahlt und damit erfüllt (Bl. 76 f. d.A.).

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.775,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. daraus seit 17.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint und trägt vor:

Aus unerfindlichen Gründen habe die Klägerin auf ein Konto bei der Streithelferin gezahlt, auf das sie seit September 2013 keinen Zugriff mehr habe. Vor 4 Jahren habe sie die Bankverbindung gewechselt und gebe seither ausschließlich die geänderte Bankverbindung deutlich und eindeutig auf der Reparaturrechnung an, welche der Klägerin im Original vorliege. Seit dieser Zeit habe die Klägerin auch zahlreiche Schadensfälle durch Zahlung auf dieses Konto reguliert; ihr sei das Konto also sehr wohl bekannt gewesen. Unmittelbar nach dem Wechsel der Kontoverbindung habe sie auf diesen Umstand hingewiesen, was sie aber nach 4 Jahren nicht mehr habe tun müssen. Eine Zahlung mit Tilgungswirkung sei deshalb auf das Konto bei der Streithelferin nicht erfolgt.

Auf das Konto bei der Streithelferin könne sie nicht mehr zugreifen, weil die Geschäftsverbindung 2013 gekündigt worden sei. Der Umstand, dass die Streithelferin berechtigt sei, Zahlungen entgegen zu nehmen, bedeute nicht, dass sie – Beklagte – auch über diese Zahlungen verfügen könne. Die Streithelferin verbuche auf diesem Konto eingehende Zahlungen auf eigene behauptete Forderungen, die der Streithelferin aber gar nicht zustünden. Mit ihrer eindeutigen Leistungsbestimmung habe sie dieses Ergebnis gerade verhindern wollen.

Die Streithelferin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.775,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 17.09.2016 zu zahlen und

2. dem Beklagten die Kosten unter Einschluss der durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.

Die Streithelferin meint und trägt vor:

Der Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Sie habe den Zahlbetrag am 02.08.2016 für den Beklagten vereinnahmt. Sie sei jedenfalls berechtigt gewesen, diese Zahlung entgegenzunehmen (BGH, WM 1995, 745). Um 3.775,76 € sei der Beklagte also bereichert, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin mit der ersten Überweisung bereits Erfüllungswirkung erzielen konnte. Die Bereicherung sei nicht dadurch entfallen, dass sie die Aufrechnung mit ihren gegen den Beklagten gerichteten Forderungen erklärt habe. Denn infolge dieser Aufrechnung sei der Beklagte in Höhe von 3.775,76 € seiner Schulden entledigt worden, so dass sein Vermögensbestand nicht beeinträchtigt sei. Die Schulden hätten sich von 48.883,79 € auf 45.108,03 € verringert.

Der Beklagte sei nicht entreichert (Bl. 72 Rückseite d.A.). Der angeblich drohende Schaden sei für den Betrieb des Beklagten irrelevant (Bl. 73 d.A.). Das angesprochene Institut der aufgedrängten Bereicherung sei für Sachverhalte einschlägig in welchen gegen den Willen des Bereicherten etwas erlangt wird und dies für ihn kein Interesse oder Wert hat. Hier möge der Beklagte gegen seinen Willen von der Verbindlichkeit befreit sein; dennoch habe die Befreiung den eindeutigen Gegenwert (Bl. 73 Rückseite d.A.).

Zum Ergebnis der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.07.2018 Bezug genommen. Die Beklagte hat sich trotz Hinweis nicht dazu erklärt, in welcher Höhe sie die gegen sie seitens der Streithelferin gerichteten Forderungen für berechtigt bzw. unberechtigt hält. Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte zahle die Schuld bei der Streithelferin offenbar in Raten ab; von einer Ratenzahlung sei er frei geworden. Die Beklagte hat dazu dargetan, seit 2014 zahle nicht mehr sie, sondern der von der Streithelferin eingesetzte Zwangsverwalter; sie habe Zwangsvollstreckungsgegenklage erhoben, wobei das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Streithelferin hat insoweit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, 9 W 74/17 vom 18.12.2017 vorgelegt, wonach die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckungsgegenklage bestätigt wird (Bl. 70 ff. d.A.).

Im Nachgang haben Klägerin und Streithelferin im Rahmen eines Schriftsatznachlasses vorgetragen und Rechtsmeinungen geäußert (Bl. 72 ff. d.A.). Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen aus keiner der von ihr behaupteten Tatsachen Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu; andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

1.

Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet.

Diese Voraussetzungen liegen bereits nicht vor. Durch die Zahlung an die Streithelferin hat die Beklagte nichts erlangt. Jedenfalls ist die Klägerin entsprechend § 814 bzw. § 818 Abs. 2 BGB gehindert, Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.

a)

Die Befriedigung der an sie abgetretenen Schadensersatzforderung hat die Beklagte nicht erlangt, weil die Klägerin entgegen ihrer Zahlungsanweisung auf das von ihr nicht gewollte Konto gezahlt hat. Teilt der Gläubiger dem Schuldner ein bestimmtes Girokonto mit, liegt darin grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Überweisung auch auf ein anderes Konto des Gläubigers; folglich hat die Überweisung auf ein anderes als das angegebene Konto grundsätzlich – so auch hier – keine Tilgungswirkung (BGH, 17.03.2004, VIII ZR 161/03, Rn 17 m.w.N.). Erloschen ist die Schadensersatzforderung vielmehr durch die zweite Überweisung vom 18.08.2016, die sowohl Tilgungswirkung als auch einen Rechtsgrund hatte.

b)

Befreiung von ihren bei der Streithelferin bestehenden Schulden in Zahlungshöhe hat die Beklagte im Ergebnis auch nicht erlangt.

Die Klägerin hat auf das Konto bei der Streithelferin nicht gezahlt, um die dort bestehenden Schulden der Beklagten zum Erlöschen zu bringen, sondern um sich von ihrer eigenen Schuld zu befreien. Sie hat also ohne Fremdtilgungswillen geleistet.

Leistet der Zuwendende ohne Fremdtilgungswillen, wird der Schuldner durch diese Zahlung von seiner Schuld in der Regel – so auch hier – nicht befreit (Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. § 812 Rn 63).

Das folgt daraus, dass die Bewirkung der Leistung durch den Dritten für den Schuldner nach § 267 Abs. 1 BGB den Willen des Dritten voraussetzt, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen (Grüneberg in Palandt, a.a.O. § 267 Rn 3 mit Verweis auf BGH, BGHZ 46, 325 und m.w.N.). Wird ohne Fremdtilgungswillen geleistet, so liegt keine wirksame Erfüllung vor; der Anspruch des Gläubigers besteht weiter; der Bereicherungsausgleich findet zwischen dem Dritten und dem Gläubiger statt (Grüneberg a.a.O. mit Verweis auf BGH, NJW-RR 2014, 873).

Die Klägerin kann der Beklagten auch nicht entgegenhalten, sie habe sich ihren Fremdtilgungswillen nachträglich gebildet und – etwa mit der vorliegenden Klagerhebung – nachträglich geäußert.

Der Dritte kann zwar den Fremdtilgungswillen nachholen, jedoch nur in den Grenzen des § 242 BGB (Grüneberg, a.a.O. mit Verweis auf BGH, NJW 1983, 814 und m.w.N.). Legt man den Umstand der Klageerhebung gegen den Beklagten so aus, dass die Klägerin damit ihren Fremdtilgungswillen nachgeholt haben wollte, so muss sich der Beklagte diese Willensäußerung nicht entgegenhalten lassen, weil sie seiner an die Klägerin ergangenen Zahlungsanweisung widerspricht und es treuwidrig wäre, wenn sich die Klägerin auf diesem Weg trotz eigenen Fehlers zum Nachteil des Beklagten zielgerichtet einen Bereicherungsanspruch verschaffen würde. Dabei reicht der beim Beklagten eintretende geringfügige Liquiditätsmangel als Nachteil aus; das Entstehen eines nach der Differenzhypothese berechenbaren Schadens hat er nicht darzutun.

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Legt man die Klagerhebung in dieser Weise aus, so hätte die Klägerin ihren Fremdtilgungswillen im Übrigen mit dem Ziel gebildet und geäußert, sich den Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu verschaffen, den sie zugleich geltend macht. Sie hätte die Beklagte dann also zielgerichtet durch nachträgliche Äußerung ihres Fremdtilgungswillens bereichert, zum Zweck des Erwerbs des nunmehr geltend gemachten Bereicherungsanspruchs. Wird die bereichernde Tätigkeit durch Erfüllung fremder Verbindlichkeiten nur zum Zweck des Erwerbs von Bereicherungsansprüchen vorgenommen, so sind Bereicherungsansprüche aufgrund aufgedrängter Bereicherung ausgeschlossen (OLG Stuttgart, 07.11.1995, 10 U 59/95, Leitsatz bei juris und eingehend Rn 37 ff.).

Die dem Beklagten gegenüber bewirkte Leistung, wenn sie denn überhaupt wirksam ist, ist von ihm also nicht an die Klägerin zurückzugewähren, weil ihm die Bereicherung aufgedrängt worden ist. Erbringt der Entreicherte – hier die Klägerin – Aufwendungen zu Gunsten eines Dritten, kann dieser die dadurch entstandene neue Situation oft gar nicht vermeiden oder rückgängig machen, obwohl er an ihr kein Interesse hat; insoweit bedarf er des Schutzes, solange er den Zuwachs in seinem Vermögen nicht zu seinen Gunsten verwertet hat (Sprau a.a.O. § 812 Rn 52).

Verbietet sich ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht – wie hier – nicht schon aus speziellen Vorschriften wie dem gesetzlichen Mängelrecht (eigenmächtige Mangelbeseitigung), so ist die sich ergebende Problematik durch entsprechende Anwendung von § 814 BGB oder durch Ermittlung des Bereicherungswertes nach subjektiven Maßstäben im Rahmen von § 818 Abs. 2 BGB zu lösen. Hier gebietet sich eine entsprechende Anwendung von § 814 BGB, wonach das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (OLG Koblenz NJW 2008, 1679; a.A. OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 1553, 1554).

Das ergibt sich aus dem Erfordernis, das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Schuldners zu achten. Als Hauptfall der aufgedrängten Bereicherung verweist die Kommentierung auf Einbauten auf fremdem Boden (Sprau a.a.O. Rn 52). Dort ist zu berücksichtigen, dass eine ohne Zustimmung des Erwerbenden bewirkte Wertsteigerung seines Eigentums, die für ihn kein Interesse hat, dazu führt, dass sein Selbstbestimmungsrecht mit dem Bereicherungsausgleich kollidiert (Herrler in Palandt, a.a.O. § 951 Rn 18). Dort gilt dann, dass der Erwerbende den Leistenden auf die Möglichkeit der Wegnahme des Geleisteten verweisen kann (a.a.O. Rn 20 mit Verweis auf BGH LM Nr. 14). Versagt dieses Abwehrmittel, so ist der nach § 951 BGB geregelte Vergütungsanspruch des Leistenden entsprechend § 818 Abs. 2 BGB nach dem Interesse zu bemessen, den der Zuwachs für den Erwerbenden hat (Herrler a.a.O. Rn 21 m.w.N.). Angesichts der in der Aufdrängung der Bereicherung liegenden Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Erwerbenden, wird sich deshalb regelmäßig kein Zahlungsanspruch im vollen Nominalwert der Leistung ergeben. Entsprechendes hat auch hier zu gelten. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte der Beitreibung der gegen ihn gerichteten Forderung der Nebenintervenientin in voller Höhe des Klagbetrages zeitnah ausgesetzt gewesen wäre. Die Leistung der Klägerin, so eine solche vorliegen sollte, war für ihn deshalb von keinem aktuellen Interesse, was er im Termin deutlich gemacht hat und dadurch, dass er der Klägerin die Anweisung gegeben hatte, eben nicht mehr auf das Konto bei der Nebenintervenientin zu zahlen.

Der Beklagte kann die Klägerin deshalb darauf verweisen, sich ihr Geld bei dem zurückzuholen, der den unmittelbaren Nutzen daraus gezogen hat; dies ist die Nebenintervenientin, die – im Fall der Wirksamkeit der Leistung der Klägerin – die Erfüllung von Verbindlichkeiten erlangt hat, die sie sich ansonsten durch Vollstreckungsmaßnahmen hätte verschaffen müssen.

Die Klägerin ist auch nicht gehindert, gegen die Nebenintervenientin vorzugehen. Zwar findet der Bereicherungsausgleich bei Mängeln im Deckungsverhältnis grundsätzlich zwischen dem Angewiesenen – Bank – und Anweisendem – Gläubiger – statt (Sprau a.a.O. § 812 Rn 58 m.w.N.).

Das gilt aber dann nicht, wenn – wie hier – keine wirksame Anweisungserklärung vorlag; in diesem Fall findet der Ausgleich zwischen „Angewiesenem“ – hier Klägerin – und Empfänger – hier Nebenintervenientin – statt. Ein Leistungsgebilde ist zwar in den Anweisungsfällen in der Regel „übers Eck“ abzuwickeln, also entlang der Leistungsbeziehungen. Besteht ein Leistungsverhältnis zwischen Gläubiger und Zahlungsempfänger, so kann im Verhältnis zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger gleichwohl die Nichtleistungskondiktion unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden oder widerrufenen Anweisung gegeben sein (BGH, 31.01.2018, VIII ZR 39/17 für den Fall, dass das Jobcenter an den Vermieter zahlt, weil es seine gegenüber dem Mieter bestehende Pflicht zur Gewährung von Sozialleistungen erfüllen will; vgl. Sprau a.a.O.). Entsprechend liegt es hier, weil die Beklagte die Klägerin gerade nicht angewiesen hatte, auf das bei der Nebenintervenientin bestehende Konto zu zahlen.

c)

Die Beklagte hat im Ergebnis also wegen der beiden Zahlungen der Klägerin nur die Befriedigung des ihr nach Abtretung zustehenden Schadensersatzanspruchs erlangt, was nicht ohne Rechtsgrund geschah. Im Übrigen hat sie nichts erlangt; jedenfalls kann die Klägerin entsprechend § 814 BGB bzw. § 818 Abs. 2 BGB wegen der anderen Zahlung von ihr nichts fordern.

2.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Deshalb ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 711 Nr. 11, § 711 ZPO.

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