OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 20 W 432/00
Entscheidung vom 28.08.2001
Vorinstanzen: LG Gießen – Az.: 7 T 276/00; AG Gießen – Az.: 22 VI R 1/98
In der Nachlasssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21.09.2000 am 28.08.2001 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.
Geschäftswert: 1.500.000.- DM
Gründe
Der Erblasser und dessen erste Ehefrau haben am 13.07.1979 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie folgende letztwilligen Verfügungen getroffen haben:
„1. Wir setzen uns gegenseitig als ausschließliche Alleinerben ein.
2. Der Überlebende von uns beiden soll in der Verfügung über den Nachlaß des Erstversterbenden und über sein eigenes Vermögen in keiner Weise beschränkt sein.
3. Verlangt eines unserer Kinder aus dem Nachlaß des zuerst Versterbenden seinen Pflichtteil, so soll es auch nach dem Tod des zuletzt Versterbenden nur den Pflichtteil aus dessen Nachlaß erhalten.
4. Weiteres haben wir nicht zu bestimmen.“
Die erste Ehefrau des Erblassers ist am 15.05.1995 verstorben. Am 21.10.1997 hat der Erblasser mit der Beteiligten zu 3) die Ehe geschlossen und mit dieser am 09.11.1997 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem neben einer Verwaltungsvollstreckung bis zum Jahr 2020 durch einen vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker u. a. bestimmt ist, dass die Beteiligte zu 3) nach dem Erblasser befreite Vorerbin zur Hälfte und die beiden Kinder, die Beteiligten zu 1) und 2), Erben zu je einem Viertel sein sollen. Der Beteiligten zu 3) wird in dem gemeinschaftlichen Testament ein lebenslanger Nießbrauch am Erbteil der Beteiligten zu 1) und 2) eingeräumt. Zu Nacherben sind die Beteiligten zu 1) und 2) eingesetzt.
Im Vorverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 10. Juli 1998 (Bl. 58 ff d.A.) den Antrag des in dem gemeinschaftlichen Testament vom 09.11.1997 zum Testamentsvollstrecker Ernannten zurückgewiesen, ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu
erteilen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 28.01.1999 (Bl. 151 ff d.A.) zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 30.12.1999, Az. 20 W 85/99, Bl. 236 ff d. A). Der Senat hat darin die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass das gemeinschaftliche Testament vom 13.07.1979 eine wechselbezügliche Regelung dahingehend enthalte, dass die beiden Kinder Schlusserben sein sollten.
Durch Beschluss vom 23.05.2000 (Bl. 357 ff d.A.) hat das Amtsgericht angekündigt, es werde dem Beteiligten zu 1) antragsgemäß einen Erbschein als Alleinerbe erteilen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die im Jahr 1998 von der Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligten zu 1) und 3) beim Landgericht Gießen zum Zwecke der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erhobene Stufenklage (3 O 220/98) ein „Verlangen“ im Sinne der Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments vom 13.07.1979 darstelle, der die Verwirkungsklausel auslöse, weswegen die Beteiligte zu 2) ihre Schlusserbenstellung verloren habe. Die am 16.02.2000 beim Nachlassgericht eingegangene Anfechtung des gemeinsamen Testaments vom 13.07.1979 durch die Beteiligte zu 3) hat das Nachlassgericht als verfristet angesehen, da die Beteiligte zu 3) seit der am 16.07.1998 erfolgten Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses ausreichende Kenntnis davon gehabt habe, dass sie als Pflichtteilsberechtigte ausgeschlossen sei. Das gelte auch, wenn man für den Fristbeginn auf die Kenntnis des landgerichtlichen Beschlusses vom 28.01.1999, den die Beteiligten am 05/06.02.1999 erhalten haben, abstellte.
Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts hat die Beteiligte zu 3) Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 1) und 2) entgegengetreten sind. Das Landgericht hat sich den Ausführungen des Amtsgerichts angeschlossen und hat die Beschwerde durch Beschluss vom 21.09.2000 (Bl. 434 ff d. A.) zurückgewiesen.
Die wiederum dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist zulässig (§§ 27, 29 l, IV, 20, 21 FGG). Sie ist aber nicht begründet.
Das Amtsgericht durfte einen Vorbescheid erlassen, auch wenn nur ein formgültiger Erbscheinsantrag vorlag, nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Antrag, ihnen einen Erbschein zu erteilen, der sie als Miterben je zur Hälfte ausweist, zurückgezogen hatten. Die Vorinstanzen konnten nämlich von einem zu erwartenden, auf den Anordnungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 09.11.1997 beruhenden anderweitigen Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) ausgehen. Dies ist für die Zulässigkeit eines Vorbescheids ausreichend (Keidel – Kuntze -Winkler, FGG, 14. Aufl. 1999, § 19 Rn 15).
Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3) nicht gegen seine Begründungspflicht verstoßen. Der grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung bestehende Begründungszwang (§ 25 FGG) soll die Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde ermöglichen, ob das Gesetz auf den vorliegenden Tatbestand richtig angewendet wurde. Dabei sind auch Bezugnahmen möglich (Keidel – Kuntze -Winkler, FGG, 14. Aufl. 1999, § 25 Rn 11). Das Landgericht durfte deswegen sowohl auf die gerichtlichen Entscheidungen des Vorverfahrens als auch auf die Ausführungen des Amtsgerichts verweisen.
Die landgerichtlichen Ausführungen ermöglichen insgesamt die im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgesehene Nachprüfung der richtigen Gesetzesanwendung. Das Landgericht hat sich auch nicht auf bloße Bezugnahmen beschränkt, sondern sich auch eigenständig mit dem ergänzenden Vorbringen hinsichtlich der Testamentsauslegung auseinandergesetzt.
Die getroffene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 13.07.1979 dahingehend, dass die Eheleute sich darin wechselseitig zu Alleinerben und ihre Kinder unter der Bedingung als Schlusserben eingesetzt haben, dass sie nach dem ersten Erbfall nicht den Pflichtteil fordern, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf den Senatsbeschluss vom 30.12.1999 (Bl. 236 ff d. A.). Der Senat ist zwar – ebenso wie die Vorinstanzen – an die Rechtsauffassungen im Vorverfahren nicht gebunden, denn die auf dem Grundsatz des § 565 II ZPO beruhende Selbstbindung des Beschwerdegerichts setzt voraus, dass dasselbe Verfahren erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt, wenn es sich also um die nämlichen Verfahrensgegenstände handelt (BayObLG, NJW-RR 1998, 798 ff m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall, denn im Vorverfahren ging es um die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Senat hält jedoch die dortigen Ausführungen zur Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments gleichwohl weiterhin für zutreffend.
Die weitere Beschwerde bringt vor, die Kinder würden in dem gemeinschaftlichen Testament vom 13.07.1979 an keiner Stelle erwähnt. Deswegen könnten sie nur im Ausnahmefall als Schlusserben angesehen werden. Der Notar hätte eine unmiss-verständliche Schlusserbeneinsetzung vorgenommen, wenn das gewollt gewesen wäre. Das Landgericht habe gegen §§ 133,157 BGB bei der Auslegung der Ziff. 3 des gemeinschaftlichen Testaments verstoßen. Bei der Auslegung dieser Klausel hätte das Landgericht auch Erfahrungssätze missachtet, denn nur im Einzelfall könne die Auslegung ergeben, dass der Überlebende auf bestimmte Verfügungsarten beschränkt sein solle.
Mit diesen Rügen kann die Beteiligten zu 3) jedoch keinen Erfolg haben. Wie schon in dem erwähnten Senatsbeschluss ausgeführt, bindet die tatrichterliche Auslegung das Gericht der weiteren Beschwerde, sofern sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Dabei müssen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (Keidel – Kuntze-Winkler, FGG, 14. Aufl. 1999, § 27 Rn48).
Auslegungsverstöße sind den Vorinstanzen nicht unterlaufen. Die Vorinstanzen durften die Einsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) als Schlusserben annehmen, auch wenn das notarielle Testament hierzu keine ausdrückliche Bestimmung enthält. Es trifft auch nicht zu, dass die Kinder in dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern nicht erwähnt werden. Sie werden nur nicht ausdrücklich als Erben erwähnt, sondern mit Sanktionen hinsichtlich ihrer Erbenstellung belegt, falls sie nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsrechte geltend machen sollten.
Die Bestimmung, dass der beiderseitige Nachlass Dritten als Schlusserben zufallen soll, muss nicht ausdrücklich im Testament enthalten sein; sie kann auch im Weg der Auslegung ermittelt werden. Dies gilt auch für ein notarielles Testament. Mit Recht haben die Vorinstanzen hier angenommen, dass die Anordnung, dass die bereits erwähnte Strafklausel für eine Einsetzung der Kinder als Erben des überlebenden Ehegatten spricht (MünchKomm-Musielak, § 2269 BGB Rn 12). Zwar hat das OLG Saarbrücken (NJW-RR 94, 844) die Auffassung vertreten, dass der Längstlebende auch dann frei über den Nachlass verfügen kann, wenn sich die Ehegatten in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt haben, ohne Schlusserben zu bestimmen und der Erbvertrag eine Sanktionsklausel hinsichtlich der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen enthält. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen, was hier die Vorlagepflicht (§ 28 FGG) aber nicht auslöst, da die Entscheidung in einem Zivilprozess ergangen ist. Abgesehen davon ist das OLG Saarbrücken in einer späteren Entscheidung (NJW-RR 1994, 844 ff) auch von dieser Auffassung abgewichen. Die Auslegung der Vorinstanzen, dass hinter der Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils vorliegend eine Erbeinsetzung der von dieser Anordnung betroffenen Kinder verborgen ist, ist nicht rechtsfehlerhaft. Wenn es den Eltern lediglich darauf angekommen wäre, sich wechselseitig abzusichern, dann hätte es auch gereicht, wenn sich die Eheleute gegenseitig zu Vollerben eingesetzt hätten.
Die weitere Beschwerde rügt weiter, das Landgericht habe verkannt, dass das Testament der Mutter vom 23.09.1966, in dem die Beteiligten zu 1) und 2) als Nacherben eingesetzt worden seien und der Erblasser als befreiter Vorerbe, durch das gemeinschaftliche Testament vom 13.09.1979 aufgehoben worden sei. Es habe übersehen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) aus persönlichen Gründen im Rahmen des gemeinschaftlichen Testaments nicht mehr begünstigt werden sollten. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Amtsgericht hat hierzu schon im Vorverfahren festgestellt, dass nicht erkennbar gewesen sei, dass sich das Verhältnis der Beteiligten zu 1) und 2) (damals Beteiligte zu 2 und 3) derart verschlechtert hätte, dass diese es ihrem Mann überlassen wolle, für den Fall des Nachversterbens über die Erbeinsetzung unbeschränkt zu entscheiden und gegebenenfalls familienfremde Personen als Erben einzusetzen (Bl. 64 d.A.). Das Landgericht hat sich mit der Behauptung, das Verhältnis zu den Kindern hätte sich damals verschlechtert, ebenfalls auseinandergesetzt und dazu festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) nach der Niederkunft, die nur vier Tage nach der Testamentserrichtung erfolgt sei, von der Mutter zur Pflege in die elterliche Wohnung aufgenommen worden sei, was nicht dafür spreche, dass der Erblasser der Tochter ablehnend gegenüber gestanden habe.
Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht die Testamentsklausel „Weiteres haben wir nicht zu bestimmen“ als substanzlos angesehen hat. Diese Redewendung zwingt nicht zu der Annahme, dass auch die Eheleute nicht von einer Schluss-erbeneinsetzung ausgegangen sind. Im übrigen schließt eine vergleichbare Klausel auch die Anordnung des 1966 errichteten notariellen Testaments der Mutter der Beteiligten zu 1) und 2) ab.
Wie bereits im Vorverfahren ausgeführt (Senatsbeschluss, Bl. 239) durften die Vorinstanzen auch von der Wechselbezüglichkeit der testamentarischen Verfügungen vom 13.07.1979 ausgehen, was zu Folge hat, dass mit dem Tod der Mutter der Beteiligten zu 2) und 3) der Erblasser an diese Verfügungen gebunden war (§ 2271 II BGB). Die letztwillige Bestimmung, dass der überlebende Ehegatte in der Verfügung über den Nachlass des Erstversterbenden nicht beschränkt ist, enthält mangels anderer Anhaltspunkte nur die Ermächtigung, über den Nachlass unter Lebenden, nicht auch von Todes wegen, frei zu verfügen. Demzufolge war es dem Erblasser verwehrt, zugunsten der Beteiligten zu 3) neu zu testieren.
Dies eröffnete der Beteiligten zu 3) jedoch das Recht zur Testamentsanfechtung nach § 2079 Satz 1 BGB. Der Erblasser hat die Beteiligte zu 3) übergangen, weil er im gemeinschaftlichen Testament vom 13.07.1979 keine Regelung für den Fall der Wiederverheiratung getroffen und ihr als seiner zweiten Ehefrau nichts zugewendet hat. Die Beteiligte zu 3) ist durch die Eheschließung vom 21.10.1997 pflichtteilsberechtigt geworden (§ 2303 II BGB). Die Pflichtteilsberechtigung der Beteiligten zu 3) konnte der Erblasser bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testament im Jahr 1979 nicht kennen.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beteiligte zu 3) in dem gemeinschaftlichen Testament vom 13.07.1979 von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollte (§ 2079 Satz 2 BGB). Hierfür müsste feststehen, dass der Erblasser die gleiche Verfügung getroffen hätte, wenn er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewusst hätte, er werde nach dem Tod seiner damaligen Ehefrau nochmals heiraten und seine Kinder aus der ersten Ehe und seine zweite Ehefrau würden ihn überleben. Einen solchen wirklichen oder hypothetischen Willen hat bereits das Amtsgericht verneint und dabei zutreffend auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abgestellt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen auch von der Anfechtbarkeit der mit dem Tode der ersten Ehefrau bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügung ausgegangen. Auch eine wechselbezügliche Verfügung kann nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten durch den neuen Ehegatten angefochten werden, so dass diesem dann sein gesetzlicher Erbteil zusteht (vgl. RGZ 132,1 ff, 4). Die Anfechtung einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments unterliegt allerdings den Einschränkungen, die gem. §§ 2281 bis 2285 BGB für die Anfechtung des Erbvertrags gelten (BGH FamRZ 1970, 79/80). Das Anfechtungsrecht der Beteiligten zu 3) wäre daher ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls ausgeschlossen gewesen wäre (§ 2285 BGB).
Zutreffend sind die Vorinstanzen auch hier davon ausgegangen, dass der Erblasser sein Anfechtungsrecht nicht durch Fristablauf verloren hatte, weil die einjährige Verjährungsfrist, die durch die Heirat am 27.10.1997 in Lauf gesetzt wurde, beim Tod des Erblassers am 02.01.1998 noch nicht verstrichen war.
Die Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 3) war auch nicht form unwirksam. Die Anfechtung ist durch Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten namens der Beteiligten zu 3) schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt worden. Dies ist ausreichend (§ 2081 BGB).
Die Vorinstanzen sind jedoch davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 3) von ihrem Anfechtungsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat. Das Landgericht hat es dabei dahinstehen lassen, ob man zwischen beachtlichem Tatsachenirrtum und unbeachtlichen Rechtsirrtum unterscheidet oder ob man einen Irrtum über den Anfechtungsgrund grundsätzlich für beachtlich ansehen muss. Es ist davon ausgegangen, dass die Anfechtung der Beteiligten zu 3) nicht durchgreift, weil die Beteiligte zu 3) mit den ersten beiden ihr bekannt gegebenen Entscheidungen im Vorverfahren ausreichende Kenntnis vom Anfechtungsgrund gehabt, aber nicht rechtzeitig angefochten habe.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach § 2082 l BGB kann die Anfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Da das Anfechtungsrecht aus § 2080 BGB erst mit dem Erbfall entsteht, kann die Frist des § 2082 BGB frühestens mit dem Erbfall laufen (Staudinger-Otte (1996), § 2082 BGB Rn 2), was die Vorinstanzen auch nicht verkannt haben. Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2082 II2 BGB). Nach allgemein anerkannter Meinung beginnt die Frist des § 2082 BGB daher erst zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte von den Anfechtungstatsachen zuverlässige Kenntnis erlangt hat (OLG Hamm, OLGZ 1971, 312 ff). Ein Irrtum ist danach erst beseitigt, wenn der Anfechtungsberechtigte zuverlässig Tatsachen erfährt, die ein Festhalten an der früheren Überzeugung als mutwilliges Verschließen gegenüber einer besseren Einsicht erscheinen lassen. Das Kammergericht (KGJ 40, 47/51) hat dem gemäß in einem Falle, in dem die Wirksamkeit eines späteren Testaments dem Anfechtenden zweifelhaft erschienen war, ausgeführt, die notwendige Gewissheit über den Anfechtungsgrund habe der Anfechtende erst mit der vorangegangenen kammergerichtlichen Entscheidung, die sich mit denen der Vorinstanzen deckte, erlangt.
Hier haben die Vorinstanzen jedoch darauf abgestellt, dass die Frist mit der Entscheidung des Amtsgerichts vom 10.07.1998, durch die die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses abgelehnt worden ist, spätestens aber mit der entsprechenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 28.01.1999 in Lauf gesetzt worden ist, so dass auch in beiden Fällen die Anfechtungsfrist vor dem Eingang der Anfechtungserklärung verstrichen gewesen sei.
Der Senat vertritt die Auffassung, dass jedenfalls mit dem Zugang der Entscheidung des Amtsgerichts an die Beteiligte zu 3) die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB zu laufen begonnen hat, denn dadurch ist die Beteiligte zu 3) umfassend über den Regelungsumfang des gemeinschaftlichen Testaments unterrichtet worden. Dementsprechend hat auch das BayObLG (NJW-RR 1998, 797 ff), angenommen, dass die Kenntnis von der Anfechtbarkeit der Erbausschlagung durch das erstinstanzliche Urteil im Zivilprozess selbst dann vermittelt werde, wenn Berufung eingelegt werde. Bei einer sonstigen Irrtumsanfechtung darf der Anfechtungsberechtigte ebenfalls nicht darauf warten, dass er im laufenden Rechtsstreit durch das erstinstanzliche Urteil Gewissheit bezüglich der Auslegung seiner Erklärung erhalten möchte, denn die „Kenntnis“ im Sinne des Anfechtungsrechts ist von gerichtlichen Feststellungen zunächst unabhängig. Hier ist unter Umständen zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten (Palandt- Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl. 2001 ,§121 Rn 2 m. w. N; OLG Hamm EWiR § 1191 BGBS/91,891 (Alisch)).
Diese Grundsätze der Anfechtung einer Willenserklärung können zwar nicht ohne weiteres auf die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung übertragen werden, denn hier geht es einmal um die Auslegung der Willenserklärung des Erblassers also der Auslegung einer fremden Willenserklärung. Außerdem sieht das Gesetz hier nicht wie in § 121 BGB das Erfordernis der unverzüglichen Anfechtung vor, sondern gibt dem Anfechtungsberechtigten eine einjährige Anfechtungsfrist.
Die Ansicht des Kammergerichts bewirkt jedoch äußerst lange Überlegungsfristen, obwohl eigentlich alle Umstände eines Falls bereits bekannt sind. Insoweit würde die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB grundlos zusätzlich privilegiert. Schließlich ist auch kein Grund ersichtlich, warum hier diedrittinstanzliche Entscheidung ausschlaggebend für die Kenntnis sein soll. Diese ist zwar im Instanzenzug unanfechtbar. Sie erwächst aber nicht in materielle Rechtskraft (Keidel/ Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 31 Rn 21, 23) und schließt eine abweichende bindende Entscheidung in einem Zivilverfahren der Parteien nicht aus. Von ihrem Standpunkt folgerichtig hat die Beteiligte zu 3) daher auch geltend gemacht, die Anfechtungsfrist sei gehemmt. Sie habe auf die Korrektur der vorinstanzlichen Beschlüsse vertrauen dürfen.
Eine Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof nach § 28 FGG folgt aus der Rechtsauffassung des Senats nicht, da die Entscheidung des Kammergerichts (KGJ 40, 47 ff) nicht darauf beruht, dass die ausreichende Kenntnis erst mit der kammergerichtlichen Entscheidung vermittelt wird. Es kam dort nicht darauf an, ob die Anfechtungsfrist erst mit der drittinstanzlichen Entscheidung in Lauf gesetzt wird, denn die Frist war dort bereits gewahrt, wenn man auf die landgerichtliche Entscheidung abstellte. Dahinstehen kann deswegen, ob die Frage des Irrtums bzw. die Frage der Kenntniserlangung nicht nur eine Frage der Tatsachenfeststellung ist, die von der Bestätigung einer bestimmten Testamentsauslegung im Instanzenzug unabhängig ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13 a l 2 FGG, 131 II, 30 KostO.